Ordnungswidrigkeiten (Bußtaten) - Ermittlungsverfahren - Bußgeldbescheid - Einspruch - Gerichtsverfahren - Urteile

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Herausgeber und Redaktion: Karl Brenner, Rechtsanwalt, Dozent für Ordnungswidrigkeiten und anderes Recht in der Zuständigkeit der Städte, Gemeinden und Landkreise

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Gewerberecht: BayObLG: Bußgelderhöhende Verwertung von Vorverurteilungen wegen Ordnungswidrigkeiten NStZ-RR 1996 Heft 3, 79  - , Beschluß vom 17.11.1995 - 3 ObOWi 110/95

OWiG § 17 III ; GewO § 153

Vorverurteilungen wegen Ordnungswidrigkeiten, die ein Betreiber einer einem Gewerbebetrieb dienenden immissionsschutzrechtlichen Anlage begangen hat und die ihrer Art nach nicht in einem Zentralregister eintragungsfähig sind, können nur dann bußgelderhöhend verwertet werden, wenn ein innerer Zusammenhang in sachlicher und zeitlicher Hinsicht mit der erneuten Zuwiderhandlung besteht. Bei der Bewertung des zeitlichen Zusammenhangs kommt den in § 153 I , VI GewO festgelegten Fristen eine wesentliche Bedeutung zu.

Zum Sachverhalt:

Der Betr. betreibt zur Beheizung seines Schreinereibetriebes und des angebauten Wohnhauses eine Feuerungsanlage mit einem holzbefeuerten Heizkessel mit einer Nennwärmeleistung von 160 kW. Aufgrund ständiger Beschwerden von Nachbarn wollten der Umweltschutzingenieur des Landratsamtes sowie ein technischer Beamter der Regierung der Oberpfalz am 12. 9. 1994 die Feuerungsanlage besichtigen. Nachdem zunächst der Sohn des Betr. mit der Begründung, er dürfe auf Anweisung seines Vaters die Anlage nicht herzeigen, den Zutritt verwehrt hatte, ließ dies auch der hinzukommende Betr. mit der Bemerkung nicht zu, er sehe keine Möglichkeit, die Besichtigung durchzuführen. Der Umweltingenieur des Landratsamtes war dem Betr. aufgrund früherer Kontrollen und Bußgeldverfahren wegen verweigerten Zutritts bekannt.

Das AG Weiden i.d. OPf. verurteilte den Betr. am 29. 8. 1995 wegen einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit des Nichtgestattens des Zutritts für zwei Angehörige der zuständigen Behörde zu einem Feuerungsraum seiner Schreinerei zu einer Geldbuße in Höhe von 2000 DM. Hiergegen richtete sich die Rechtsbeschwerde des Betr. mit der allgemeinen Sachrüge. Sie hatte hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs Erfolg.

Aus den Gründen:

Die zulässige (§ 79 I 1 Nr. 1 OWiG) Rechtsbeschwerde des Betr. ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet; hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruches hat sie jedoch Erfolg, da der Tatrichter Bußgeldbescheide aus den Jahren 1977 und 1980 zu Lasten des Betr. berücksichtigt hat.

1. Zwar ist das Verwertungsverbot des § 153 V 1 GewO nicht einschlägig, wonach bei im Gewerbezentralregister getilgten oder tilgungsreifen Eintragungen die Ordnungswidrigkeit und die Bußgeldentscheidung nicht mehr zum Nachteil des Betr. verwertet werden dürfen. Die Nichtgestattung des Zutritts gem. §§ 52 II 1, 62 II Nr. 4 BImSchG ist nämlich keine Ordnungswidrigkeit gem. § 149 II Nr. 3a GewO, die bei oder in Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung begangen wird. Nach der Definition in § 2 der 1. GZRVwV wird eine Ordnungswidrigkeit bei Ausübung eines Gewerbes begangen, wenn die verletzte bußgeldbewehrte Vorschrift entweder eine Tätigkeit in einem Gewerbe voraussetzt oder zwar für jedermann gilt, die Zuwiderhandlung jedoch durch die Ausübung des Gewerbes verursacht wird. Im Zusammenhang mit der Ausübung des Gewerbes wird sie begangen, wenn die Gewerbeausübung dazu dient, die Ordnungswidrigkeit vorzubereiten, unmittelbar zu fördern oder sie anschließend auszunutzen oder zu verdecken (vgl. Ambs, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand: 114. Erg.Lfg. - GewO, § 149 Anm. 12). Diese Begriffsbestimmung erfasst auch nach Auffassung des Senats alle die Fallgestaltungen, die nach dem Sinn und Zweck des Gewerbezentralregisters zur Eintragung führen sollen, und grenzt gleichzeitig Vorgänge aus, die begrifflich keine Gewerbeausübung voraussetzen und nur zufällig und mittelbar mit einer Gewerbeausübung in Verbindung stehen. Die Eintragungsvoraussetzungen sind demnach bei der Verweigerung des Zutritts nicht gegeben. Zwar mag die Beheizung (auch) der Schreinerei die Ausübung des Gewerbes erleichtern, der Schreinereibetrieb fördert aber nicht die Verweigerung des Zutritts oder nützt sie aus.

2. Eine entsprechende Anwendung von Vorschriften über Zentralregister auf das allgemeine Ordnungswidrigkeitenrecht hat der Senat verneint (vgl. BayObLG, NStZ 1984, 461 (462); a.A. Göhler, OWiG, 11. Aufl., § 17 Rdnr. 20b m.w. Nachw.). Eine analoge Anwendung der Bestimmungen des Bundeszentralregistergesetzes auf das allgemeine Ordnungswidrigkeitenrecht scheidet im Hinblick auf den Wesensunterschied von Strafe und Geldbuße aus (BayObLG, NStZ 1984, 461 (462)). Eine entsprechende Anwendung der Regelungen über das <-Verkehrszentralregister->, bei denen die <-Löschung-> von Eintragungen allerdings grundsätzlich nicht der Existenzsicherung (Resozialisierung) dient, sondern auf dem Gedanken der Bewährung beruht, scheidet aus, da diese Bestimmungen speziell auf das Straßenverkehrsrecht zugeschnitten sind. Der analogen Anwendung in BayObLG, VRS 45, 386 (387); OLG Düsseldorf, JMBlNW 1986, 45 (46) und OLG Köln, VRS 71, 214 (216) lagen Verkehrsordnungswidrigkeiten zugrunde, die nur wegen Nichterreichens der Eintragungsgrenze nicht eintragungsfähig waren. Auch eine analoge Anwendung der Regelung des Gewerbezentralregisters (§§ 149ff. GewO) kommt, da dieses Register anderen Zwecken, nämlich der besseren Überwachung unzuverlässiger Gewerbetreibender dient, nicht in Betracht. Früher begangene Ordnungswidrigkeiten können deshalb in der Regel bußgelderhöhend berücksichtigt werden. Ihre Verwertung setzt allerdings voraus, daß ein innerer Zusammenhang in sachlicher und zeitlicher Hinsicht mit der erneuten Zuwiderhandlung besteht. Bei der Bewertung dieses zeitlichen Zusammenhangs kommt hier allerdings den in § 153 I , VI GewO festgelegten Fristen eine wesentliche Bedeutung zu. Sie stellen nämlich eine Orientierungshilfe für Ordnungswidrigkeiten dar, die zwar nicht bei Ausübung oder im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes (vgl. § 2 der 1. GZRVwV), die aber beim Betreiben von Anlagen begangen werden, die - wie hier die Heizungsanlage - dem Gewerbebetrieb dienen.

Da nach den Feststellungen des AG gegen den Betr. zumindest Bußgelder von 500 DM und 1000 DM rechtskräftig verhängt worden sind und sich diese Bußgelder nur auf die Bußgeldbescheide vom 22. 11. 1977 und 14. 7. 1980 beziehen können, weil der Ausgang eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens aus dem Jahr 1992 nicht bekannt war, hätte sich der Tatrichter mit dem Umstand auseinandersetzen müssen, inwieweit bei einem Zeitraum von fast 14 Jahren, der die Tilgungsfrist des § 153 I Nr. 2 GewO um das Doppelte und die Fristen des § 153 I Nr. 1, VI GewO sogar um das Vierfache überschreitet, noch ein innerer zeitlicher Zusammenhang mit der erneuten Ordnungswidrigkeit gegeben sein soll. Eine Neufestsetzung der Geldbuße durch den Senat selbst (§ 79 VI OWiG) scheidet aus, da der Ausgang des 1992 eingeleiteten Bußgeldverfahrens nicht bekannt ist. Das Ergebnis dieses Bußgeldverfahrens kann nämlich nach den oben dargelegten Grundsätzen gegebenenfalls bußgelderhöhend berücksichtigt werden.

Anmerkung:

Das Problem der nicht erlaubten Bußgelderhöhung wegen einer "Vortat" hätte sich wohl einfacher lösen lassen: Die Überwachungsbehörde hätte mehrmals den Versuch machen müssen, das ihr zustehende Recht durchzusetzen. Jede Verweigerung wäre ein (neue) Bußtat gewesen. Diese einzelnen Taten hätten im Verhältnis der Tatmehrheit gestanden (§ 20 OWiG). Die Folge: Mehrere Geldbußen in Höhe von jeweils 2000 DM.

Hinweis: Hier hätte neben dem Bußgeldverfahren auch ein Verwaltungs(zwangs)verfahren durchgeführt werden müssen.

 

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Stand: 18.03.11