Ordnungswidrigkeiten (Bußtaten) - Ermittlungsverfahren - Bußgeldbescheid - Einspruch - Gerichtsverfahren - Urteile

Internetzeitschrift für Ordnungswidrigkeitenrecht und angrenzende Rechtsgebiete (z.B. BGB (Kaufrecht, Mietrecht, Werkvertragsrecht, Reiserecht, Maklerrecht) GmbHG, Steuerrecht, Strafrecht, Verwaltungsrecht, Arbeitsrecht u.a.

Herausgeber und Redaktion: Karl Brenner, Rechtsanwalt, Dozent für Ordnungswidrigkeiten und anderes Recht in der Zuständigkeit der Städte, Gemeinden und Landkreise

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 Bußgeldbescheid  wegen Verletzung der Aufsichtspflicht gemäß § 130 OWiG gegen den Geschäftsführer - 19.5.2006

 

Gemeinde S-Stadt

BL - Nr. 0077/95

In der Bußgeldsache

gegen

Herrn Anton Seltsam, geb. (folgen Datum und Ort) Geschäftsführer, Klingelstraße 100, in S-Stadt, ledig, ohne Kinder

Ihnen wird vorgeworfen,

als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens  fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterlassen zu haben, die erforderlich   waren, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen   Pflichten zu verhindern, die den Inhaber als solchen treffen und deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist,

 

indem Sie

vom 1. September 2004 bis zum 30.11.2005  und vorher in S-Stadt in Ihrem Unternehmen, der Fa. Clever GmbH, Transporte, deren alleiniger Geschäftsführer Sie sind, aus vorwerfbarer Sorglosigkeit Ihren Betriebsleiter Ursus Schlampermann

1.    weder bei der Einstellung auf seine charakterliche und fachliche Eignung geprüft  haben, noch

2.    haben Sie ihn während der letzten beiden Jahren hinsichtlich seiner betrieblichen Tätigkeit überwacht, sondern Sie haben ihn nach seinen Belieben schalten und walten lassen,

was zur Folge hatte,

dass Ursus Schlampermann

1.                   in 130 Fällen ausdrücklich die LKW-Fahrer Ihres Unternehmens angewiesen  hat, sie sollen die LKW mit Sand bis „zum Stehkragen“ beladen und in mindestens 170 weiteren Fällen es aus vorwerfbarer Sorglosigkeit unterlassen hat, für eine zulässige Beladung Ihrer LKW mit Sand zu sorgen, so dass auf diese Weise in dem genannten Zeitraum mindestens 44.800 Tonnen Sand in unzulässiger Weise auf öffentlichen Straßen transportiert wurden, wodurch der Fa. Clever GmbH ein  rechtswidriger Vermögensvorteil von 178.500 EUR zugeflossen ist.

2.                  teilweise zugleich in 30 Fällen vom 1.9.2004 bis 30.11.2005 den LKW-Fahrer Folgsam anwies, trotz für jedermann erkennbarer und von Ursus Schlampermann erkannter Profillosigkeit der 6 Reifen des LKW`s SB-E 39xx im öffentlichen Straßenverkehr zu lenken, so dass durch die Benutzung der verkehrswidrigen Reifen insgesamt 6.000 EUR an Aufwendungen erspart wurden;

3.                      Ursus Schlampermann in der Zeit vom 1.9.2004 bis 30.11.2005 die Fahrer Folgsam und Duldsam anwies, die Strecke von A-Stadt nach B-Stadt und zurück innerhalb von 4 Stunden zurückzulegen, obschon Schlampermann wußte, dass diese Strecke nur unter Mißachtung der auf dieser Strecke bestehenden Geschwindigkeitshöchstgrenzen innerhalb von 4 Stunden bewältigt werden kann, so dass die Fahrer Folgsam und Duldsam eine zusätzliche Fahrt von A-Stadt nach B-Stadt und zurück machen konnten und auf dieses Weise von jedem Fahrer von September bis November 1994 insgesamt 50 Fahrten zusätzlich möglich waren und dadurch ein rechtswidriger Vermögensvorteil von 2x50.000 = 100.000 EUR (brutto) erlöst wurde.

Bußbar nach §§ ........, Höhe der verhängten Geldbußen: 10.000.- EUR und 250.- EUR

Folgt noch : Angabe der Beweismittel, Anordnung von Ratenzahlung, Berechnung der Kosten (Kosten und Auslagen), Zahlungsaufforderung, Rechtsmittelbelehrung

 

 

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Stand: 23.05.10