Ordnungswidrigkeiten (Bußtaten) - Ermittlungsverfahren - Bußgeldbescheid - Einspruch - Gerichtsverfahren - Urteile

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Herausgeber und Redaktion: Karl Brenner, Rechtsanwalt, Dozent für Ordnungswidrigkeiten und anderes Recht in der Zuständigkeit der Städte, Gemeinden und Landkreise

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Selbstständiger Bußgeldbescheid nach § 30 OWiG gegen Landkreis und Stadt - 19.5.2006

Urteil: Verstoß gegen das Postmonopol durch einen Landkreis - OLG Frankfurt, Beschluß vom 30. 1. 1976 - 2 Ws (B) 356/75 - NJW 1976, 1276

 

Gegen den betroffenen Landkreis hatte die Oberpostdirektion gem. §§ 30 IV, 65 OWiG wegen Zuwiderhandlung gegen § 2 I PostG eine Geldbuße in Höhe von 10 000 DM festgesetzt. Auf den Einspruch des Landkreises hat das AG durch das angefochtene Urteil den gleichen Schuldspruch gefällt und dem Betroffenen gemäß § 25 I Nr. 1 II PostG eine Geldbuße von 5 600 DM auferlegt. Die Rechtsbeschwerden hatten keinen Erfolg

Aus den Gründen (Auszug):

Der Bußgeldbescheid der Oberpostdirektion und das angefochtene Urteil konnten gem. § 30 OWiG gegen den Landkreis ergehen (Göhler, OWiG, 4. Aufl. (1975), § 30, Anm. A). Nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil geht die Beförderung der Gebührenbescheide auf Vorstellungen des Verwaltungsrats X zurück. Für sein Handeln hat der Landkreis einzustehen (Göhler, § 30 Anm.

 

Auch die Erwägungen über die Bemessung der Höhe der Geldbuße lassen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen nicht erkennen. Zwar hätte es nach Meinung des Senats näher gelegen, als Bemessungsgrundlage nicht das Entgelt für die unerlaubte Postbeförderung an die Boten zugrunde zu legen, sondern die ersparten Postgebühren in Höhe von 6500 DM. Hierdurch ist der Betroffene aber nicht beschwert

Urteil: Entgeltliche Beförderung von Lohnsteuerkarten durch Stadtbedienstete -  OLG Hamm, Beschluß vom 27. 2. 1979 - 1 Ss OWi 1/79 - NJW 1979, 1312

Die Stadt H. hatte im Oktober/November 1977 mindestens 135 000 Lohnsteuerkarten durch eigene Bedienstete außerhalb der regelmäßigen Dienstzeit gegen Zahlung eines Stücklohns zwischen 0,33 und 0,50 DM zustellen lassen. Durch Bußgeldbescheid setzte die Oberpostdirektion gegen die Stadt H., vertreten durch den Oberstadtdirektor, wegen Verstoßes gegen § 2 I PostG eine Geldbuße in Höhe von 10 000 DM fest. Das AG hat die Stadt freigesprochen. Die Rechtsbeschwerde der StA hatte Erfolg.

Aus den Gründen (Auszug):

Der dem Verfahren zugrunde liegende Bußgeldbescheid konnte gem. § 30 IV OWiG gegen die gem. § 55 NRWGO durch den Oberstadtdirektor gesetzlich vertretene Gemeinde ergehen (vgl. Göhler, OWiG, 5. Aufl., § 30 Anm. 1 A; OLG Frankfurt, NJW 1976, 1276), wenn - was naheliegt - die Zustellung der Lohnsteuerkarten auf Anordnung eines oder mehrerer nicht näher bestimmter vertretungsberechtigter Organe oder Mitglieder solcher Organe der Gemeinde zurückgeht. Für deren Handeln hat die Gemeinde einzustehen (vgl. Göhler, § 30 OWiG Anm. 3). Da die Oberpostdirektion einen selbständigen Bußgeldbescheid gegen die betroffene Stadt erlassen hat, ist anzunehmen, daß sie das Verfahren auf die Nebenfolge gegen die Stadt beschränkt und von einer Ahndung der Ordnungswidrigkeit bestimmter Organe der Stadt gem. § 47 OWiG abgesehen hat. Damit ist die Möglichke it eines selbständigen Verfahrens eröffnet (§ 30 IV 2 OWiG, vgl. Göhler, § 30 OWiG Anm. 8 C).

 

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Stand: 23.05.10