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Übersichtlich, leicht verständlich und kompakt werden in Karl Brenners Standardwerk die fünf Bücher des BGB, das HGB, die praxisrelevanten Teile des Wirtschaftsrechts sowie das Zivilprozessrecht abgehandelt. Unentbehrlich für den juristischen Laien!
Ordnungswidrigkeitenrecht (Lehrbuch)
Kurzbeschreibung Dieses Lehrbuch vermittelt allen, die sich in Ausbildung und Praxis mit dem Recht der Ordnungswidrigkeiten vertraut machen wollen, die Materie in systematischer und didaktisch anschaulicher Form. Dem darstellenden Teil ist ein besonders umfangreicher Anhang beigefügt: Zahlreiche Musterformulare geben konkreten Einblick in die Arbeitspraxis und entlasten von vermeidbarer Schreibarbeit; mehr als 40 Schemata, die über die Strukturen des materiellen Rechts sowie des Verfahrensrechts Aufschluß geben, sichern den schnellen Überblick und eignen sich zur raschen Wiederauffrischung und Wiederholung des Stoffes. CD - Lexikon des Ordnungswidrigkeitenrecht
Der Autor
Lexikon des Ordnungswidrigkeitenrechts (Printausgabe, Ergänzung zur CD) Nachschlagewerk für Jedermann
Mit Beispielen, insbesondere aus dem Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht, Abfallrecht, Lebensmittelrecht, Steuerstrafrecht, Hinweisen und Beispielen zur Vernehmung von Beschuldigten und Zeugen und Vernehmungspsychologie und Vernehmungstechnik, Gerichtsentscheidungen, Strukturen, Arbeitshilfen. Das Lexikon für Praktiker des Ordnungswidrigkeitenrechts in Behörden und Unternehmen, aber auch im privaten Bereich, enthält neben ausführlichen Erläuterungen der bußrechtlichen Rechtsbegriffen, zahlreiche Beispiele aus vielen Rechtsbereichen, die den – nicht immer vermeidbaren – theoretischen Rechtsstoff begreifbarer machen. Die Beispiele stammen überwiegend aus der buß – und strafrechtlichen Rechtsprechung und der mehrjährigen Erfahrung des Autors aus Seminaren und Vorlesungen an der Fachhochschule für Fachhochschule für Polizei und Verwaltung und bei mehreren Studieninstituten für kommunale Verwaltung und ähnlichen Fortbildungseinrichtungen Daneben: Wie man Zeugen und Betroffene als „Beweismittel“ in rechtsstaatlicher Weise zu behandeln hat, zeigt die Darstellung von Vernehmungspsychologie und Vernehmungstaktik von der Anwendung; der „Columbo“ – Vernehmungsmethode bis zur „Gebetsmühlentaktik“. Daß die Rechte der vermeintlichen oder tatsächlichen Bußsünder dargestellt werden, versteht sich von selbst. Aus dem Vorwort Das deutsche Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) kann seinen wesentlichen Zielsetzungen: Gerechtigkeit (wieder-) herzustellen und Schutz der gesetzestreuen Bürger vor denjenigen, die das Gesetz missachten, jedenfalls derzeit nicht erreichen. Das Gesetz - im Verbund mit der Rechtsprechung - soweit diese sich mit Rechtsfragen des OWi-Rechts befassen konnte -, wird nur unvollkommen und inkonsequent angewendet. Sieht man einmal von den verkehrsrechtlichen und kartellrechtlichen Bereichen ab, so beteiligen sich die Bußgeldstellen, insbesondere die der Gemeinden und Kreise, nur mit einem „Trinkgeld“ an den teilweise erheblichen rechtswidrigen Gewinnen der Bußtäter. Das hat verschiedene Ursachen, wie ich in vielen Seminaren bei mehreren Studieninstituten für kommunale Verwaltung seit 1983 und ihm Rahmen der Ausbildung von Polizeibeamten an der Fachhochschule feststellen konnte. Zum einen sind die Sachbearbeiter bei den Bußgeldstellen aus den verschiedensten Gründen nicht in ausreichender Weise mit den Vorschriften des OWiG und noch weniger mit denen der StPO vertraut. Die Strafprozessordnung gilt nach § 46 Abs. 2 OWiG für die Verwaltungsbehörden (Bußgeldstellen) vom Anfangsverdacht bis zum Abschluss des Ermittlungsverfahrens: Die Verwaltungsbehörden haben auf bußrechtlichem Gebiet die Rechte und die Pflichten der Staatsanwaltschaft. Zum anderen, so berichten die Teilnehmer an Seminaren immer wieder, stoßen sie mit ihrem gesetzlich begründeten Streben nach der angemessenen Geldbuße bzw. Verfallanordnung auf eine geringe Resonanz bei Kommunal - und Kreispolitikern. Ein Beispiel stellvertretend für viele: Ein saarländischer Politiker beklagt, dass der saarländische Steuerzahler für die Sanierung einer illegalen Deponie aufkommen müsse, der frühere Betreiber könne seine Millionen behalten, die er durch seine illegalen Machenschaften „verdient“ habe. Auf der anderen Seite erklärte er, dass die zuständige Bußgeldbehörde immerhin (?) 20.000 DM Bußgeld verhängt hätte. Schließlich frustriert Sachbearbeiter und Polizeibeamte auch das Verhalten einiger - meist noch junger und unerfahrener - Bußgeldrichter: Sie stellen Verfahren ein, setzten die ohnehin schon moderaten Bußgelder erheblich herab. Das Verhalten von Richtern und politisch Verantwortlichen mag darauf zurückzuführen sein, dass bei ihnen der Eindruck vorherrscht, Ordnungswidrigkeiten seien lediglich „Verwaltungsunrecht“, obschon gerade Wirtschaftsbußtaten sich von kriminellem Unrecht oft nur durch den nicht zu erbringenden Nachweis des Vorsatzes unterscheiden. Ein typisches Beispiel sind die Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften: Zahlreiche Zuwiderhandlungen sind bei Vorsatz Straftaten, bei Fahrlässigkeit Ordnungswidrigkeiten. Die negativen Folgen für die von den lebensmittelrechtlichen Vorschriften geschützten Rechtsgüter sind jedoch dieselben. Das vorliegende Lexikon wird es den Sachbearbeitern der Bußgeldstellen erleichtern, die Alltagsarbeit zu bewältigen. Es wird sie auch dabei unterstützen, ihren Vorgesetzten die Rechtslage deutlicher machen zu können. Strukturen wichtiger Ermittlungshandlungen und anderer wichtiger Verfahrensabläufe dienen dem Verständnis, verschaffen einen besseren Überblick, helfen bei der Wiederholung des einmal erarbeiteten Stoffes. Beispiele helfen das theoretisch erforderliche Wissen leichter zu erschließen. Das Lexikon ist für Praktiker und für das Studium an Fachhochschulen, Fachbereich „Allgemeiner Verwaltungsdienst“ und Fachbereich „Polizeivollzugsdienst“ konzipiert. Daher wird auf Streitfragen in der Wissenschaft nur an wenigen Stellen eingegangen. Die Schwerpunkte des Lexikons wurden nach den Erfahrungen gesetzt, die ich im Laufe der Jahre bei bußgeldrechtlichen Seminaren gemacht habe, und zwar mit Praktikern der Bußgeldstellen und im Unterrichtsgespräch mit (polizeilichen) Studenten der Fachhochschule des Saarlandes, die sich nach mehrjähriger praktischer Tätigkeit im mittleren Dienst der Polizei auf die Kommissarsprüfung vorbereiten.
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