Ordnungswidrigkeiten (Bußtaten) - Ermittlungsverfahren - Bußgeldbescheid - Einspruch - Gerichtsverfahren - Urteile

Internetzeitschrift für Ordnungswidrigkeitenrecht und angrenzende Rechtsgebiete (z.B. BGB (Kaufrecht, Mietrecht, Werkvertragsrecht, Reiserecht, Maklerrecht) GmbHG, Steuerrecht, Strafrecht, Verwaltungsrecht, Arbeitsrecht u.a.

Herausgeber und Redaktion: Karl Brenner, Rechtsanwalt, Dozent für Ordnungswidrigkeiten und anderes Recht in der Zuständigkeit der Städte, Gemeinden und Landkreise

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Staat darf rechtswidrig erworbene Gelder vollständig einziehen - BGH (Aktenzeichen: 1 StR 115/02 - Urteil vom 21. August)
 

Rechtswidrig erworbene Gelder dürfen auch künftig in vollem Umfang vom Staat kassiert werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass beim so genannten Verfall alles eingezogen werden kann, was dem Betroffenen durch die Straftat zugeflossen ist - also der gesamte Umsatz (Brutto-Prinzip).

Andernfalls wären solche Straftaten wirtschaftlich weitgehend risikolos, weil schlimmstenfalls der tatsächliche Gewinn verlorenginge, urteilten die Karlsruher Richter. (Aktenzeichen: 1 StR 115/02 - Urteil vom 21. August) Damit wies das Gericht die Revision des Gernsbacher Papierherstellers Schoeller & Hoesch ab. Das Landgericht Mannheim hatte im Oktober des vergangenen Jahres wegen eines Embargoverstoßes den Verfall von 7,9 Millionen Mark (4,04 Millionen Euro) Firmenvermögen angeordnet. Zwar ist der Verfall laut BGH keine «Strafe» im klassischen Sinn. Allerdings soll er durchaus vor gewinnorientierten Straftaten abschrecken, sagte der Senatsvorsitzende Gerhard Schäfer bei der Urteilsverkündung. Die Anwendung des Bruttoprinzips begründete Schäfer mit Gerechtigkeitserwägungen: «Es besteht grundsätzlich kein schutzwürdiges Vertrauen, den Erlös aus strafbaren Geschäften behalten zu dürfen.» Außerdem entspreche die Abschöpfung des gesamten Verkaufserlöses dem Willen des Gesetzgebers, der die Verfallsvorschriften 1992 geändert hatte.

Nach den Worten des 1. Strafsenats dient der Verfall - der auch zu Lasten eines Unternehmensvermögens angeordnet werden kann - unter anderem der Bekämpfung der Wirtschafts- und der organisierten Kriminalität. Die Betriebe sollten dadurch auch zur Einrichtung von Kontrollmechanismen angehalten werden, um Straftaten ihrer Beschäftigten zu verhindern. Schoeller & Hoesch hatte trotz eines Handelsembargos der Vereinten Nationen von 1992 bis 1995 Zigarettenpapier nach Serbien exportiert. Nach Ansicht des Anwalts der Firma hätten beim Verfall zuvor die Ausgaben für die Herstellung des Zigarettenpapiers abgezogen werden müssen, weil er sonst wie eine «Strafe» wirke. Ein Unternehmen wie die GmbH Schoeller & Hoesch könne sich jedoch im Gegensatz zu Privatpersonen nicht strafbar machen. Norbert Geis, rechtspolitischer Sprecher der Unionsfraktion im Bundestag, begrüßte die Entscheidung. Gerichte sollten sich dadurch ermutigen lassen, die Möglichkeiten zur Gewinnabschöpfung voll auszunutzen: «Straftaten sollen sich nicht lohnen dürfen.» Gerade im Kampf gegen die organisierte Kriminalität gelte es, jeden wirtschaftlichen Nutzen von Straftaten zu beseitigen. Dazu seien außerdem weitere Maßnahmen des Gesetzgebers nötig.

Mit seinem Grundsatzurteil entschied der BGH die bisher nicht abschließend geklärte Frage, wie der Umfang des Verfalls berechnet wird. Während der Einzug des vollen Vermögens bei - von vornherein illegalen - Rauschgiftgeschäften bisher einhellig bejaht wurde, stritten sich die Fachleute darüber, ob dies auch für Handel mit an sich legalen Waren gelten sollte.