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Keine Jagdausübungsberechtigung für BrieftaubenzüchterHessischer VGH vom 25.03.2003, Az 11 UE 4139/99 Der Schutz eines privaten Hobbys ist ausweislich der in § 27 Abs. 1 BJagdG aufgeführten gesetzlich geschützten Interessen nicht Zweck der Norm. Die Jagd auf Greifvögel darf nach Landesrecht nicht ausgeübt werden, es besteht hier auch keine Ausnahmesituation, welche nur zu Lehr- und Forschungszwecken erteilt werden kann. Das UrteilHess. VGH, Urteil vom 25. März 2003, 11 UE
4139/99 Hessischer Verwaltungsgerichtshof
hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof -
11. Senat – durch Richter am Hess. VGH Dr. Dyckmans Der Kläger erstrebt die Verpflichtung des Beklagten, eine Erlaubnis für den Fang eines Habichts im Bereich W -R zu erteilen. Wegen des Sach- und Streitstandes bis zum Erlass des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 23. Oktober 1998 - 5 E 955/97 (2) - wird auf den Tatbestand dieses Urteils Bezug genommen, dessen Feststellungen sich das Gericht zu Eigen macht (§ 130 b Satz 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Voraussetzungen für die Erteilung der von dem Kläger beantragten Erlaubnis lägen gemäß § 27 Abs. 1 Bundesjagdgesetz - BJagdG - nicht vor. Der Kläger sei nicht der Jagdausübungsberechtigte in dem betroffenen Gebiet. Auch eine Regelung, durch die der Kläger das Recht erhielte, den Jagdausübungsberechtigten mit dem Fang des Habichts zu beauftragen, komme nicht in Betracht. Denn dafür fehle es am Vorliegen einer notstandsähnlichen Situation, die mit Rücksicht auf das allgemeine Wohl den Fang eines Habichts notwendig mache. Zum einen sei der von dem Kläger vorgetragene Verlust von Brieftauben in Höhe von 15 bis 31 % nicht so hoch, dass eine notstandsähnliche Situation vorliege. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass im Falle des Wegfanges eines Habichts der entstandene Freiraum sehr bald durch einen anderen Habicht besetzt werde. Die Auswilderung in einem anderen Bereich verlange das Einverständnis des dort zuständigen Jagdausübungsberechtigten. Die von dem Senat mit Beschluss vom 13. Dezember 1999 zugelassene Berufung begründet der Kläger mit seinem am 28. Dezember 1999 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz im Wesentlichen damit, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei fehlerhaft, weil entgegen seiner Beurteilung die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 BJagdG vorlägen. Verluste von 15 bis 31 % der Brieftauben stellten einen finanziell erheblichen Schaden für den Kläger dar. Es gebe auch keinerlei nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür, dass dieser Verlust in nennenswertem Umfang durch andere Umstände als einen auf Brieftauben spezialisierten Habicht entstünden. Auch das Nachrücken eines anderen Habichts spreche nicht gegen die Erteilung einer Fangerlaubnis, da eine Überpopulation von Habichten nicht zu Lasten des Klägers gehen dürfe. Im Übrigen sei in den letzten 25 Jahren von einer maßgeblichen Zunahme von Habichten in einer Größenordnung von 20 % auszugehen. Insgesamt liege deshalb eine notstandsähnliche Situation im Sinne des § 27 Abs. 1 BJagdG vor, aufgrund derer der Kläger einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Fangerlaubnis habe. Der Kläger habe im übrigen Schutzmaßnahmen gegen den Habicht ergriffen. So seien Volieren in der Schlaganlage des Klägers vorhanden; eine Umsiedlung des Schlages sei im Übrigen ineffektiv, da in Gebieten außerhalb von Großstadt-Zentren wegen der Überpopulation an Habichten generell mit größeren Schäden durch Habichte gerechnet werden müsse. Der Kläger beantragt: Der Beklagte beantragt, Er bezweifelt, dass der Kläger einen Anspruch auf den Erlass einer Anordnung nach § 27 Abs. 1 BJagdG habe, da er nicht Jagdausübungsberechtigter sei. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht vor, da ein "Wildschaden" in dem nach der Vorschrift notwendigen Umfange nicht belegt sei. Es kämen zum Teil andere Ursachen für den Tod der Brieftauben in Betracht. Es sei nicht belegt, dass ein Habicht allein die von dem Kläger vorgetragenen Schäden verursache. Im Übrigen liege die Ursache für die Schäden auch im Standort der Brieftaubenzucht des Klägers. Diese private Brieftaubenzucht des Klägers sei ein künstlicher Eingriff in die frei lebende Tierwelt für rein private Interessen, der nach § 27 BJagdG nicht schützenswert sei. Auch soweit der Schaden von einem Habicht verursacht werde, stelle dies keine Beeinträchtigung des "allgemeinen Wohls" im Sinne des § 27 Abs. 1 BJagdG dar. Der Kläger müsse im Übrigen selbst Maßnahmen zum Fernhalten des Wildes von seinem Grundstück und damit zur Verhütung von Wildschäden gemäß § 26 BJagdG ergreifen. Eine Abwägung der Belange des Naturschutzes und der privaten Belange des Klägers ergebe einen Vorrang der naturschutzrechtlichen Belange. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der Habicht nach der EG-Verordnung 338/97 vom 9. Dezember 1996 (Abl. L 140 vom 30.05.1997) weiterhin in der Liste der vom Aussterben bedrohten Tierarten enthalten sei. Im Übrigen sei das Nachrücken eines Habichts in die durch Fang oder Erlegung entstehende Lücke bei dem vorhandenen "Futterangebot" nach wildbiologischen Erfahrungen sehr hoch. Eine Auswilderung gefangener Habichte in andere Gebiete berge nicht unerhebliche Schwierigkeiten, da dazu die Zustimmung des jeweiligen Jagdausübungsberechtigten erforderlich sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-
und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie zwei Hefter
Behördenakten des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe
Der Berichterstatter kann anstelle des
Senats entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben
(§ 87 a Abs. 3, Abs. 2 VwGO).
Danach können die Länder bei Störung des biologischen Gleichgewichts oder bei schwerer Schädigung der Landeskultur Jagdzeiten festsetzen oder in Einzelfällen zu wissenschaftlichen, Lehr- und Forschungszwecken Ausnahmen zulassen. Die Zulassung einer Ausnahme ist erforderlich, weil der Habicht zu dem Wild gehört, das zwar gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 BJagdG grundsätzlich dem Jagdrecht unterliegt, für das aber im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 BJagdG eine Jagdzeit nicht festgesetzt ist, und das deshalb während des ganzen Jahres mit der Jagd zu verschonen ist. Nach der dafür maßgeblichen Verordnung über die Jagdzeiten (in der Fassung der Änderungsverordnung vom 25. April 2002, BGBl. I S. 1487) darf die Jagd auf Greife, zu denen auch der Habicht gehört, nicht ausgeübt werden. Eine generelle Ausnahmeregelung nach § 22 Abs. 2 Satz 2, 1. Alternative BJagdG ist in Hessen nicht normiert worden. Für die Zulassung einer Jagdzeit im Einzelfall liegen die Voraussetzungen nicht vor, da eine solche Ausnahme nur zu wissenschaftlichen, Lehr- und Forschungszwecken zugelassen werden darf.
Denn der Kläger kann nicht geltend machen, durch die Ablehnung der Erteilung der Erlaubnis nach § 27 BJagdG in seinen Rechten verletzt zu sein. Eine Anordnung zur Verringerung des Wildbestandes kann nach § 27 Abs. 1 BJagdG nur gegenüber dem Jagdausübungsberechtigten ergehen. Der Kläger ist nicht Jagdausübungsberechtigter. Im Übrigen räumt § 27 Abs. 1 BJagdG auch dem Jagdausübungsberechtigten kein subjektiv-öffentliches Recht auf die Erteilung einer Abschuss- oder Fangerlaubnis ein. Denn die Vorschrift enthält eine Eingriffsermächtigung für die zuständige Behörde zu Lasten des Jagdausübungsberechtigten aus Gründen des allgemeinen Wohls. Maßnahmen nach § 27 Abs. 1 BJagdG können deshalb grundsätzlich nur zum Zwecke der Wahrnehmung öffentlicher Interessen getroffen werden. Sie dienen nicht dem Schutz von Individualinteressen des Jagdausübungsberechtigten (VGH Baden-Württemberg, U. v. 18.12.1990 - 5 S 2777/89 -, NuR 2001, 639).
Der Kläger kann auch nicht geltend machen, er habe einen Anspruch auf Erlass einer Anordnung gemäß § 27 Abs. 1 BJagdG gegenüber dem Jagdausübungsberechtigten. Auch insoweit fehlt ihm die Klagebefugnis, weil er kein subjektiv-öffentliches Recht auf Erlass dieser Anordnung hat und insoweit durch die Ablehnung der Anordnung gegenüber dem Jagdausübungsberechtigten nicht in eigenen Rechten betroffen sein kann. Denn § 27 Abs. 1 BJagdG ist im Hinblick auf den Kläger keine drittschützende Norm, die auch den Interessen des Klägers als Brieftaubenzüchter zu dienen bestimmt ist. Nach der Schutznormtheorie setzt die Berufung auf eine Norm, deren Anwendung nicht unmittelbar Rechte des Normadressaten betrifft, voraus, dass der maßgebliche Rechtssatz auch subjektive Rechte gerade des Klägers begründet (vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 42 Rdnr. 66).
Die Vorschrift lässt Anordnungen zur Verringerung des Wildbestandes nur mit Rücksicht "auf das allgemeine Wohl" zu. Die Vorschrift ist im Interesse der Allgemeinheit geschaffen worden, um der zuständigen Behörde eine Möglichkeit zu geben, durch Anordnung an den Jagdausübungsberechtigten den Wildbestand unter Berücksichtigung der Interessen der in der Norm genannten Interessen der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft zu verringern. Sie bezweckt nicht den individuellen Schutz z. B. eines einzelnen Fischzüchters (Hess. VGH, U. v. 28.07.1977 - V UE 12/77 -, RdL 1978, 10), obwohl dieser Teil der in der Norm ausdrücklich aufgeführten Fischereiwirtschaft ist. Dies gilt erst recht für den sein privates Hobby ausübenden Brieftaubenzüchter.
Auch einzelne Betriebe der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft im Sinne des § 27 BJagdG haben kein eigenes subjektiv-öffentliches Recht auf Erlass einer Anordnung gegenüber dem Jagdausübungsberechtigten auf Verringerung des Wildbestandes. Denn im Unterschied zu § 21 Abs. 1 Satz 1 BJagdG, in dem ausdrücklich normiert ist, dass der Abschuss des Wildes so zu regeln ist, dass die "berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft" auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben sowie die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigt werden, spricht der Gesetzgeber in § 27 Abs. 1 BJagdG nicht von den berechtigten Ansprüchen, sondern in unmittelbarem Zusammenhang mit dem allgemeinen Wohl nur von den "Interessen der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft" und den gleichgesetzten Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Berechtigte Ansprüche sind nicht mit den Interessen der genannten Wirtschaftszweige gleichzusetzen. Während somit § 21 Abs. 1 Satz 1 BJagdG durchaus den besonderen Schutz der dort genannten Individualinteressen bezwecken kann, weil die Norm von "berechtigten Ansprüchen" der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft spricht (BVerwG, U. v. 30.03.1995 - 3 C 8/94 -, NVwZ 1995, 1200) fehlt es an dieser Individualisierung der Interessen der in § 27 Abs. 1 BJagdG genannten Wirtschaftszweige, die insoweit nur als Teil des allgemeinen Wohls und nur im Hinblick auf dieses aufgeführt werden. Das Bundesverwaltungsgericht stellt ausdrücklich fest, dass "nach der eindeutigen Fassung des § 27 Abs. 1 BJagdG" dem betroffenen Nutzungsberechtigten kein Anspruch auf Wildverringerungsmaßnahmen zustehe.
Der Kläger hat die Kosten des
Berufungsverfahrens zu tragen, weil seine Berufung ohne Erfolg bleibt (§ 154
Abs. 2 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus
§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO, § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Anmerkung: Layout stammt von owi-Redaktion
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