Ordnungswidrigkeiten (Bußtaten) - Ermittlungsverfahren - Bußgeldbescheid - Einspruch - Gerichtsverfahren - Urteile

Internetzeitschrift für Ordnungswidrigkeitenrecht und angrenzende Rechtsgebiete (z.B. BGB (Kaufrecht, Mietrecht, Werkvertragsrecht, Reiserecht, Maklerrecht) GmbHG, Steuerrecht, Strafrecht, Verwaltungsrecht, Arbeitsrecht u.a.

Herausgeber und Redaktion: Karl Brenner, Rechtsanwalt, Dozent für Ordnungswidrigkeiten und anderes Recht in der Zuständigkeit der Städte, Gemeinden und Landkreise

__________________________________________________________________________________________________________

Leser G. B. aus S. fragt: Kann ich gegen ein Bußgeldurteil noch was tun?

 

Ich bin aufgrund einer Kennzeichenanzeige vom Amtsgericht in X-Stadt verurteilt worden.

Die Buißgeldbehörde behauptet, mir einen Anhörungsbogen geschickt zu haben. Dieser ist bei mir nicht angekommen, was ich sowohl der Behörde als auch dem Gericht gegenüber entsprechend ausgesagt habe. 

Besteht eine Chance gegen dieses Urteil vorzugehen?

Antwort:

Wegen des nicht bei Ihnen angekommenen Anhörungsbogens ist das Urteil nicht zu Unrecht ergangen. Denn das rechtliche Gehör wurde Ihnen durch die Vernehmung beim Amtsgericht gewährt.

Im Übrigen kommt es darauf an:

 Haben Sie gegenüber der Bußgeldstelle als Fahrer offenbart? Wenn nein, dann wurden Sie nach Meinung des BVerfG, des BGH und mehrerer Landgerichte als Unschuldiger verfolgt, Der Bußgeldsachbearbeiter ist möglicherweise nach § 344 StGB strafbar. Die Urteile beziehen sich jedoch nur auf den Erlass eines Bußgeldbescheids.

Ich habe gerade gestern im Auftrag eines Mandanten ein derartige Strafanzeige erstatten – allerdings wurde der nur durch den Bußgeldbescheid bestraft (§ 84 OWiG).

Ihr Fall es etwas problematischer, weil: Mit der Abgabe der Bußgeldsache wandelt sich der Bußgeldbescheid in eine „Öffentliche Klage“ um. ME. Hätte de Richter die „Anklage nicht zulassen dürfen (vgl. § 69 V OWiG): Es fehlt am „hinreichenden Tatverdacht“, denn sie hätte nicht erhoben werden dürfen. Für eine derartige Fallkonstellation ist mir noch kein Urteil bekannt geworden.

Was Sie tun könnten, wäre Rechtsbeschwerde nach §§ 78 ff OWiG einlegen. Und falls die zurückgewiesen  Verfassungsbeschwerde einlegen (grundsätzlich ist die gerichtsgebührenfrei).

Inzwischen habe ich von einer Kreisverwaltung Schützhilfe für meine Ansicht (Unzulässigkeit eines Bußgeldbescheids gegen den Halter, wenn die Haltereigenschaft das einzige Tatindiz ist) bekommen.

Den Bußgeldstellen der Kommunen ist offensichtlich nicht unbekannt, dass gegen einen Fahrzeughalter auf den nur seine Haltereigenschaft als mutmaßlichen Täter hinweist, nicht durch einen Bußgeldbescheid belangt werden darf, ergibt sich aus einer Entscheidung des „Rhein-Pfalz-Kreises“ in Ludwigshafen. Ein anderer Mandant, den ich in seinem Bußgeldverfahren vertreten habe, hat selbst Beschwerde gegen das Verhalten der Bußgeldbehörde eingelegt. Die Fachaufsichtsbehörde schrieb unter anderem:

 

Zitat aus Entscheidung der Fachaufsichtsbeschwerde:

„Als letzten Bereich wendet sich die Fachaufsichtsbeschwerde gegen die inhaltlichen Fehler des Verfahrens. Festzustellen ist zunächst, dass sich bei Ordnungswidrigkeitenverfahren mit Benutzung eines Kraftfahrzeuges die Geldbusse in der Regel gegen den Täter richtet, sofern nicht ausdrücklich eine andere Regelung wie beispielsweise die Halterhaftung getroffen wurde. Diese eröffnet beispielsweise in § 25 a StVG bei Halt- oder Parkverstößen die Möglichkeit, den Halter zur Kostentragungspflicht heranzuziehen, wenn der tatsächliche Täter nicht ermittelt werden kann. Da die Gemeinde nur den Halter ermittelt hatte, war es nicht zulässig gegen Sie einen Bescheid zu erlassen, da nicht feststand, ob Sie auch der Täter waren. Beweismittel oder Zeugen waren nach Aktenlage nicht ersichtlich“.

 

 

 

 

Senden Sie E-Mail mit Fragen oder Kommentaren zu dieser Website an: kbrenner@netmedia.de mit Fragen oder Kommentaren zu dieser Website.
Copyright © 2008 Rechtsanwalt Karl Brenner, Steinhübel 25, 66123 Saarbrücken
Stand: 18.03.11