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BFH - Auch Teilabfindung für Arbeitszeitreduzierung kann begünstigt zu besteuernde Entschädigung sein
Zahlt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Abfindung, weil dieser seine Wochenarbeitszeit aufgrund eines Vertrags zur Änderung des Arbeitsverhältnisses unbefristet reduziert, so kann darin eine begünstigt zu besteuernde Entschädigung im Sinne von § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG liegen. Dies hat der Bundesfinanzhof nach Mitteilung vom 18.11.2009 mit einem Urteil vom 25.08.2009 klargestellt (Az.: IX R 3/09). SachverhaltDie klagende Arbeitnehmerin hatte ihre Arbeitszeit auf die halbe Wochenstundenzahl reduziert und dafür von ihrer Arbeitgeberin 17.000 Euro erhalten. Finanzamt und Finanzgericht hatten eine steuerbegünstigte Entschädigung vor allem deshalb abgelehnt, weil das Arbeitsverhältnis nicht beendet worden war. Abfindung muss Ersatz für entgehende Einnahmen seinDiese Argumentation lässt der BFH in seinem Urteil nicht gelten. Eine Entschädigung nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG werde als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt. Das Gesetz verlange nicht, dass das Arbeitsverhältnis gänzlich beendet werden müsse. Es setze lediglich voraus, dass Einnahmen wegfielen und dafür Ersatz geleistet werde. So verhalte es sich, wenn eine Vollzeitbeschäftigung in eine Teilzeitbeschäftigung überführt und die Arbeitnehmerin dafür abgefunden werde. Der Richter konnten allerdings noch nicht endgültig über die Klage entscheiden. Das FG muss ihren Angaben zufolge jetzt in einer neuen Verhandlung und Entscheidung prüfen, ob die Arbeitnehmerin bei der Änderung ihres Arbeitsvertrags unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck gehandelt habe. Quelle: beck-aktuell-Redaktion, Verlag C. H. Beck, 18. November 2009.
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