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Geldbuße gegen juristische Person, OWiG §§ 30, 130 – BGH NStZ 1994 , 346, Az v. 08.02.1994 - KRB 25/93Die Verhängung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung gemäß § 30 OWiG hängt nicht davon ab, daß festgestellt wird, welcher von mehreren in Frage kommenden Verantwortlichen die Aufsichtspflicht nicht erfüllt hat. Notwendig ist allein die Feststellung, daß ein i. S. von § 30 OWiG Verantwortlicher die Zuwiderhandlung verwerfbar begangen hat. (Ls d. Schriftltg.) Zum Sachverhalt:Das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie Baden-Württemberg als Landeskartellbehörde hat mit Bußgeldbescheid vom 22. 4. 1991 gegen Dr. H. B, einen Geschäftsführer der Verwaltungsgesellschaft mbH der Firma E. K-GmbH & Co. (folgend: Firma K genannt) eine Geldbuße i. H. von 7000 DM und gegen die Firma K eine Geldbuße i. H. von 70000 DM festgesetzt. Dem Geschäftsführer Dr. H. B wurde vorgeworfen, sich zusammen mit dem Leiter der Zweigstelle der Firma K im Januar des Jahres 1990 an einer verbotenen Submissionsabsprache beteiligt und sich über die Unwirksamkeit der Absprache hinweggesetzt zu haben. Mit Urteil vom 16. 3. 1992 hat das OLG Stuttgart den Geschäftsführer Dr. H. B freigesprochen und die Verhängung einer Geldbuße gegen die Firma K abgelehnt. Diese Entscheidung hat der Kartellsenat des BGH mit seinem Beschluß vom 10. 11. 1992 aufgehoben. Das OLG hat in der erneuten Verhandlung das Verfahren gegen den Betr. Dr. H. B gemäß § 47 OWiG eingestellt. Die Firma K hat es freigesprochen, weil dem Betr. Dr. H. B weder eine Beteiligung i. S. von § 14 OWiG an der verbotenen Preisabsprache noch eine Aufsichtspflichtverletzung im Zusammenhang mit dieser Preisabsprache angelastet werden könne. Eine Verurteilung der Firma K könne auch nicht auf möglicherweise gegebene Aufsichtspflichtverletzungen eines anderen Geschäftsführers der Verwaltungs-GmbH der Firma K gestützt werden. Ein derartiger Vorwurf sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und betreffe eine andere, vom Bußgeldbescheid nicht erfaßte Tat. Hieran ändere auch der Umstand nichts, daß nach Einstellung des Verfahrens gegen den Betr. Dr. H. B das ursprünglich einheitliche, gegen Dr. H. B und die Nebenbetroffene geführte Verfahren in ein selbständiges gemäß § 30 IV OWiG nur noch gegen die Firma K gerichtetes übergegangen sei. Allein dann, wenn ein Verfahren von vornherein als selbständiges Verfahren geführt werde, sei auch zu prüfen, ob die Verurteilung einer Nebenbetroffenen wegen der Aufsichtspflichtverletzung eines anderen Organs erfolgen kann, auf die sich der Bußgeldbescheid nicht stützt. Die StA hat gegen den "Freispruch" der Firma K Rechtsbeschwerde eingelegt. Das Rechtsmittel hatte wiederum Erfolg.Aus den Gründen: Das OLG durfte sich bei der Entscheidung über die Verhängung einer Geldbuße gegen die Firma K wegen eines ordnungswidrigen Verhaltens eines Geschäftsführers der Verwaltungs-GmbH dieser Firma bei der genannten Submissionsabsprache vom Januar des Jahres 1990 nicht darauf beschränken, allein das Verhalten des Geschäftsführers Dr. H. B zu überprüfen. Es hatte vielmehr auch zu untersuchen, ob im Zusammenhang mit der Submissionsabsprache ein anderer Geschäftsführer der Verwaltungs-GmbH ordnungswidrig i. S. von § 30 OWiG gehandelt hat. Grundlage für die Verhängung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft ist gemäß § 30 OWiG eine bestimmte Tat, durch die eine der juristischen Person oder Personenhandelsgesellschaft obliegende Pflicht verletzt wurde. Diese Tat ist im Bußgeldbescheid näher zu bezeichnen. Unter dem Begriff der Tat ist der im Bußgeldbescheid bezeichnete Lebensvorgang zu verstehen, aus dem die Berechtigung zur Verhängung einer Geldbuße gegen die juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft hergeleitet wird. Er umfaßt alle mit dem Tatvorwurf zusammenhängenden Vorkommnisse, auch wenn sie im Bußgeldbescheid selbst nicht ausdrücklich erwähnt sind (vgl. BGH Urt. v. 17. 3. 1992 - 1 StR 5/92, BGHRStPO § 264 I Tatidentität 21). Die Kognitionspflicht des Gerichts erstreckt sich insbesondere auf den gesamten Lebenssachverhalt, der für die Bewertung der Schuld und der Rechtsfolgen von Bedeutung ist (vgl. BGH Urt. v. 10. 12. 1985 - KRB 3/85, WuW/E 2205). Im vorliegenden Verfahren geht es um die in § 130 OWiG normierte Aufsichtspflicht, die die Nebenbetroffene als Inhaberin des Unternehmens trifft und die sie durch ihre vertretungsberechtigte Organe zu erfüllen hat. Der im Bußgeldbescheid bezeichnete Tatvorwurf gegen die Nebenbetroffene wird hier sachlich dahin konkretisiert, daß der verantwortliche Geschäftsführer es unterlassen habe, die zur Verhinderung der streitgegenständlichen Submissionsabsprache erforderlichen allgemeinen und besonderen Aufsichtsmaßnahmen zu veranlassen. Daß als Verantwortlicher nur der Betr. Dr. H. B genannt wird, begrenzt die Prüfungsmöglichkeit des Tatrichters indessen nicht. Auch wenn sich ein Bußgeldbescheid nur auf die Pflichtverletzung durch einen bestimmten, konkret benannten Verantwortlichen stützt, so lassen sich der Umfang einer der Nebenbetroffenen anzulastenden Pflichtverletzung und die gebotenen Rechtsfolgen doch nicht ohne Prüfung der Frage bestimmen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang andere für das Unternehmen gemäß § 30 OWiG Verantwortliche sich im konkreten Fall ebenfalls pflichtwidrig verhalten haben. Die umfassende Prüfungspflicht des Gerichts ergibt sich vor allem auch daraus, daß immer nur eine Tat im materiellrechtlichen Sinne vorliegt und nur eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder Gesellschaft verhängt werden kann, wenn mehrere Organe oder sonst Verantwortliche die der Nebenbetroffenen obliegende Aufsichtspflicht nicht erfüllen. Die Verhängung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung hängt deshalb auch nicht davon ab, daß festgestellt wird, welcher von mehreren in Frage kommenden Verantwortlichen die Aufsichtspflicht nicht erfüllt hat. Notwendig ist allein die Feststellung, daß ein i. S. von § 30 OWiG Verantwortlicher die Zuwiderhandlung vorwerfbar begangen hat (vgl. auch Göhler OWiG, 10. Aufl., § 30 Rn 40; KKOWiG Cramer § 30 Rn 170). Dabei ist es gleichgültig, ob das Verfahren gegen die juristische Person oder Personenvereinigung von vornherein als selbständiges gemäß § 30 IV OWiG oder zunächst zusammen mit einem Verfahren gegen einen der i. S. von § 30 OWiG Verantwortlichen geführt wurde. Ein Grund für eine unterschiedliche verfahrensrechtliche oder sachlichrechtliche Beurteilung der genannten Fragen ist nicht ersichtlich. [Anmerkung: Der Text des BGH ist mißverständlich. Es muß nicht festgestellt werden, daß der Täter „vorwerfbar“ gehandelt hat. Denn das ist unmöglich, wenn der Täter nicht feststeht. Es kann daher nur auf einen Wahrscheinlichkeitsschluss ankommen. Bleibt etwa offen, welches von mehreren Organen gehandelt hat, ist jedoch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß jedenfalls eines von ihnen vorwerfbar gehandelt hat, so ist die Festsetzung einer Verbandsgeldbuße zulässig, weil dann feststeht, daß ein Organ eine Ordnungswidrigkeit begangen hat (so KK-OWiG-Rogall, Rz 165 zu § 30 OWiG). Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht nur, wenn mehrere Täter (Organe oder andere Personen nach § 30 Abs.1 Ziff. 1 - 4 OWiG) in Betracht kommen, sondern auch dann, wenn der Täter feststeht, z.B. es gibt nur einen Geschäftsführer bei der GmbH. Brenner, RA, Richter am Amtsgericht a.D.]. |
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