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Rechtswidrig belauscht – dennoch kein Verwertungsverbot Auch ein rechtswidrig belauschtes Telefonat kann als Beweis vor Gericht dienen. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz hat das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Belauschten nicht zwangsläufig Vorrang vor dem Beweisinteresse eines Prozeßbeteiligten (8 U 1967/99). Damit gab das Gericht einem Mann recht, der von einer Freundin die Rückzahlung von rund 92 000 Euro verlangt hatte. Der Anwalt des Mannes hatte auf das Geständnis der Frau aus einem heimlich mitgehörten Telefongespräch verwiesen. Das Mithören hielt das OLG zwar für rechtswidrig. Da es aber nicht um intime Inhalte gegangen sei, müsse das Beweisinteresse des Klägers höher bewertet werden als der Schutz der Persönlichkeitsrechte der Gesprächspartnerin (Frankfurter Allgemeine Zeitung, 14.08.2002, Nr. 187 / Seite 20). |
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