Ordnungswidrigkeiten (Bußtaten) - Ermittlungsverfahren - Bußgeldbescheid - Einspruch - Gerichtsverfahren - Urteile

Internetzeitschrift für Ordnungswidrigkeitenrecht und angrenzende Rechtsgebiete (z.B. BGB (Kaufrecht, Mietrecht, Werkvertragsrecht, Reiserecht, Maklerrecht) GmbHG, Steuerrecht, Strafrecht, Verwaltungsrecht, Arbeitsrecht u.a.

Herausgeber und Redaktion: Karl Brenner, Rechtsanwalt, Dozent für Ordnungswidrigkeiten und anderes Recht in der Zuständigkeit der Städte, Gemeinden und Landkreise

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Vernehmung des Betroffenen ohne seinen Verteidiger rechtswidrig?

Polizeibeamter P aus H fragt: Wir haben versehentlich den Verteidiger des Betroffenen nicht geladen. Das lag wohl hauptsächlich daran, daß die Ladung und die Bestellung des Verteidigers sich bei unserer Dienstelle kreuzten. Nun behauptet der Verteidiger, die Vernehmung ohne seine Anwesenheit sei rechtswidrig.

Wie ist die Rechtslage?

Antwort:

Der Verteidiger hat unrecht. Es macht keinen Unterschied, ob die Vernehmung des Betroffenen durch die Polizei im Auftrag der Verwaltungsbehörde erfolgt, oder ob die Polizei von sich aus den Betroffenen zur Vernehmung lädt.

Die Ladung der Polizei kann die Betroffene ignorieren (ob das taktisch geschickt ist, ist eine andere Frage). Anders, wenn er von der Verwaltungsbehörde zur Vernehmung geladen wird. Hier muß der Betroffenen erscheinen – auch wenn er nicht aussagewillig ist (§§ 163 Abs. 3 StPO, i.V. m 46 Abs. 2 OWiG). Erscheint der ordnungsgemäß geladene Betroffene nicht bei der Verwaltungsbehörde, dann hat die Verwaltungsbehörde die Möglichkeit:

·         Die richterliche Vernehmung zu beantragen (§ 162 Abs. 2 StPO),

·         beim Richter zu beantragen, daß der Richter seine polizeiliche Vorführung zur Verwaltungsbehörde anordnet (§§ 46 Abs. 2 OWiG, 133 Abs. 2, 134 Abs. 2, Göhler Rz 33 zu § 46 OWiG).

Erscheint der Betroffene ob bei der Polizei oder bei der Bußgeldstelle, dann hat er das Recht, nicht auszusagen

Der Betroffene kann sich einen Verteidiger bestellen (§§ 141 StPO, 46 Abs. 2 OWiG). Nach Abschluß der Ermittlungen (Indiz Vermerk nach § 61 OWiG durch die Verwaltungsbehörde, nicht durch die Polizei!) har der Verteidiger ein Recht die Original-Akten einzusehen, nicht etwa Kopien, die von der Verwaltungsbehörde  angefertigt werden, ein häufiger Fehler bei bußrechtlichen Ermittlungsverfahren.

Der Verteidiger hat jedoch kein Recht an der Vernehmung des Betroffenen teilzunehmen. Ihm ist die Anwesenheit nur zu „gestatten“ (§§ 46 Abs. 2 OWiG, 168c Abs. 1 und Abs. 5, 163a Abs. 3 StPO). Die vernehmende Behörde hat dem Verteidiger den Termin der Vernehmung mitzuteilen

Der Betroffene kann jedoch die Anwesenheit seines Verteidigers „erzwingen“, wenn er nur bereit ist auszusagen, wenn sein Verteidiger bei der Vernehmung anwesend ist. In der Regel ist dies ein sinnvoller Entschluß des Betroffenen. Es ist meist wichtig für das spätere Gerichtsverfahren, was protokolliert wird. Dies ist keine Kritik an der Objektivität der Vernehmungsbeamten der Polizei oder der Verwaltungsbehörde, des Staatsanwalts oder des Richters.

Ein Beispiel:

Im Rahmen von Ermittlungen gegen 4 Personen, die umfangreicher Verstöße gegen das Schwarzarbeitsgesetz verdächtig waren, fragte – so ergab sich das aus den gezielten Fragen des Vernehmungsbeamten – der vernehmende Beamte den Betroffenen A: 

Wie geschah denn die Verteilung der 12 Prozent Provision?

Der Betroffene antwortete:

·         Ich nahm das Geld meist entgegen, gab es dann an der Beschuldigten B weiter. Dieser verteilte es dann an die anderen. Auch ich bekam ein Viertel von der Gesamtsumme.

Der Beamte diktierte ins Protokoll:

·         Auf Frage: Ich habe die Provision von der Auftraggebern entgegengenommen. Das Geld wurde dann in vier gleiche Teile geteilt.

An sich war die Aussage nicht falsch protokolliert. Durch das Weglassen des Beschuldigten B erweckte die „Aussage“ des A den (falschen) Eindruck, als wäre er der „Drahtzieher“ der Schwarzarbeitergruppe. Der Verteidiger wies daraufhin, die Passage wurde geändert. In der gerichtlichen Hauptverhandlung spielte diese Frage tatsächlich eine erhebliche Rolle.

 

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Stand: 23.05.10