Ordnungswidrigkeiten (Bußtaten) - Ermittlungsverfahren - Bußgeldbescheid - Einspruch - Gerichtsverfahren - Urteile

Internetzeitschrift für Ordnungswidrigkeitenrecht und angrenzende Rechtsgebiete (z.B. BGB (Kaufrecht, Mietrecht, Werkvertragsrecht, Reiserecht, Maklerrecht) GmbHG, Steuerrecht, Strafrecht, Verwaltungsrecht, Arbeitsrecht u.a.

Herausgeber und Redaktion: Karl Brenner, Rechtsanwalt, Dozent für Ordnungswidrigkeiten und anderes Recht in der Zuständigkeit der Städte, Gemeinden und Landkreise

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Beispiele zu den Hörermaterialien „Seminar Gaststättenrecht“ –               Oktober 2005

 

  1      Beispiele und Urteile Gaststättenrecht PAGEREF _Toc117259337 \h 1

1.1        Beispiel: Der kenntnisreiche Wirt PAGEREF _Toc117259338 \h 1

1.2        Beispiel: Die Wirtschaft im Freien. PAGEREF _Toc117259339 \h 1

1.3        Beispiel: Die fehlenden Stellplätze. PAGEREF _Toc117259340 \h 1

1.4        Beispiel: Steuerschulden und Gaststättenerlaubnis PAGEREF _Toc117259341 \h 1

1.5        Beispiel: Macht Bier macht lärmreich?. PAGEREF _Toc117259342 \h 2

1.6        Beispiel: Nachtruhe für wenige oder Bierseligkeit für einige mehr?. PAGEREF _Toc117259343 \h 2

2      Urteile: PAGEREF _Toc117259344 \h 3

2.1        Gaststättenrecht; Sperrzeit für Diskothek  (Urteil) PAGEREF _Toc117259345 \h 3

2.2        Gewerberecht; Sicherstellung von Konten bei der Gewerbeuntersagung (§ 35 GewO)  - Urteil PAGEREF _Toc117259346 \h 3

2.3        Gestattung ja – wenn für Nachbarn zumutbarer Lärm – seltene und nicht seltene Ereignisse. PAGEREF _Toc117259347 \h 3

3      Lösungshinweise. PAGEREF _Toc117259348 \h 5

3.1        Lösungshinweis: Beispiel: Der kenntnisreiche Wirt PAGEREF _Toc117259349 \h 5

3.2        Lösungshinweis: Beispiel: Die Wirtschaft im Freien. PAGEREF _Toc117259350 \h 6

3.3        Lösungshinweis: Beispiel: Die fehlenden Stellplätze. PAGEREF _Toc117259351 \h 6

4      Weitere Urteile. PAGEREF _Toc117259352 \h 6

4.1        Widerruf einer Gaststättenerlaubnis PAGEREF _Toc117259353 \h 6

4.2        Anforderungen an Sperrzeitverordnung. PAGEREF _Toc117259354 \h 9

4.3        Lärm durch Rockkonzert PAGEREF _Toc117259355 \h 12

4.4        Vorläufiger Rechtsschutz gegen Sperrzeitverkürzung. PAGEREF _Toc117259356 \h 15

4.5        Nachbarklage gegen Gaststättenerlaubnis PAGEREF _Toc117259357 \h 18

 

 

1                 Beispiele und Urteile Gaststättenrecht

 1.1            Beispiel: Der kenntnisreiche Wirt

In dem vereinseigenen Lokal des örtlichen Sportclubs haben nur Mitglieder des Vereins Zugang zur Gaststätte. Der Wirt dieses Lokals beantragt keine Gaststättenerlaubnis, weil er der Meinung ist, dass das Vereinslokal nicht jedermann zugänglich ist und somit eine Voraussetzung für die Erlaubnispflicht fehlt.

1.2            Beispiel: Die Wirtschaft im Freien

Der Gastwirt besitzt eine Erlaubnis nach § 2 GastG, die sich auf den Gastraum, einen Nebenraum, Küche, zwei Lagerräume, einen Kühl­raum und eine Kegelbahn bezieht. Im Sommer möchte er auch die kleine Terrasse nutzen und stellt fünf Tische und 20 Stühle auf. Bei schönem Wetter nehmen die Gaste das Angebot im Freien gerne wahr. Rechtslage?

1.3            Beispiel: Die fehlenden Stellplätze

Einem Gastwirt war der Betrieb eines Cafes während der üb­lichen Ladenöffnungszeiten bis 18.30 Uhr genehmigt. Damit sich die getätigten Investitionen rentierten, beantragte er bei der zuständigen Behörde die Verlängerung seiner Betriebsöffnungszeiten bis 1.00 Uhr. Die Behörde lehnte den Antrag u.a. wegen fehlenden Nachweises über vier Stellplatze aus bauordnungsrechtlichen Gründen ab. Rechtslage?

 

1.4            Beispiel: Steuerschulden und Gaststättenerlaubnis

Die A betreibt aufgrund einer Erlaubnis vom 9.12.1992 ein kleines Hotel. Die zuständige Gewerbeaufsicht G hat ihr durch sofort vollziehbare Verfügung nunmehr die Gaststättenerlaubnis entzogen. Sie hat zugleich ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- DM für den Fall angedroht, daß die A nicht innerhalb einer Frist von 7 Tagen den Geschäftsbetrieb einstellt.

Zur Begründung führt die Behörde aus, daß die A aufgrund einer Reihe von Unkorrektheiten als unzuverlässig gelte. So habe sie etwa Steuerrückstände von 1.563,87 DM. Desweiteren habe sie bei Unterbringung von 4 Personen gegen melderechtliche Bestimmungen verstoßen. Am 26.10.1992 sei zudem die vorläufige Gaststättenerlaubnis der A abgelaufen. Erst am 9.12.1992 sei ihr dann die endgültige Erlaubnis erteilt worden, in der Zwischenzeit habe sie aber ohne Erlaubnis den Betrieb fortgeführt. Schließlich hätten im Verlauf der letzten 9 Monate Gläubiger der A insgesamt 7 Haftbefehle zur Erzwingung eidesstattlicher Versicherungen gegen die A erwirkt, weil sie offenbar keine andere Möglichkeit gesehen hätten, um an ihr Geld zu kommen. Die A sei offenbar wirtschaftlich am Ende, habe die Übersicht über ihre Vermögensverhältnisse verloren und bedrohe durch diese Unzuverlässigkeit ihre künftigen Gäste. Deshalb müsse der Betrieb sofort geschlossen werden.

Gegen die Verfügungen der Behörde hat A Widerspruch eingelegt. Sie wendet sich nunmehr an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die behördlichen Verfügungen anzuordnen bzw. wiederherzustellen. Hat sie damit Erfolg?

1.5            Beispiel: Macht Bier macht lärmreich?

K hat die Erlaubnis zum Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft in der S-Straße. Später wurde die Erlaubnis dahin erweitert, daß K das Vorgartengelände in den Restaurationsbetrieb mit einbeziehen darf. Zum Schutz der Anwohner vor Lärm wurde allerdings die Nutzung der Freifläche durch Gäste auf die Zeit von 10.00 - 20.00 Uhr beschränkt.

K hat trotz zahlreicher behördlicher Abmahnungen ständig gegen die zeitliche Begrenzung verstoßen und den Vorgarten häufig bis 22.00 Uhr genutzt. Er steht auf dem Standpunkt, daß ein Bedürfnis für Nachbarschutz vor 22.00 Uhr nicht feststellbar sei, da in der S-Straße ohnehin ein beachtlicher Lärmpegel wegen der vielen anderen dort vorhandenen Gaststätten vorherrscht und auch die LärmVO Beschränkungen für die Zeit von 20.00 bis 22.00 Uhr nicht aufweist.

Die Behörde widerruft formell ordnungsgemäß die Erlaubnis zum Gaststättenbetrieb im Vorgarten. Kann K dagegen erfolgreich Widerspruch einlegen?

1.6            Beispiel: Nachtruhe für wenige oder Bierseligkeit für einige mehr?

Für die Grundstücke beiderseits der S-Straße in der Stadt M setzt der Bebauungsplan ein "Allgemeines Wohngebiet" fest. Für die gewerblich genutzten Grundstücke wird im B-plan zugleich der höchstzulässige äquivalente Dauerschallpegel in Übereinstimmung mit der VDI-Richtlinie auf 40 dB(A) an den Grundstücksgrenzen bestimmt. In einiger Entfernung verläuft außerhalb des Baugebietes eine Brücke; der von ihr ausgehende Verkehrslärm hat den Geräuschpegel im Wohngebiet auf ein gleichmäßiges, zum Teil bis 49 dB(A) ansteigendes Niveau geschoben.

Die B errichtete aufgrund einer 1991 erteilten Bauerlaubnis auf ihrem Grundstück mitten in der S-Straße eine Brauereigaststätte mit einer Nutzfläche von 353 qm bei 156 Sitz- und ca. 50 Stehplätzen. Die in der Erlaubnis geforderten 25 Kfz-Stellplätze sind nur teilweise auf dem Grundstück vorhanden, zum Teil wurden sie durch Zahlung abgelöst. Erst die sodann erteilte Gaststättenerlaubnis setzt einen Lärmgrenzwert von 45 dB(A) fest.

Gegen diese Erlaubnis erhoben die Schwestern A, denen das gegenüberliegende Wohnhaus gehört, Widerspruch. Inzwischen haben sie einen Eilantrag an das Verwaltungsgericht eingereicht, mit dem sie eine Ausdehnung der Sperrzeit auf 21.30 Uhr für den Betrieb der B durch die zuständige Aufsichtsbehörde G beantragen. Aus einem Gutachten folgt, daß Einzelgeräusche beim Türenschlagen von 64 dB(A), bei Lachen der Gäste auf der Straße von 58 dB(A), beim Abfahren der Fahrzeuge von 66 dB(A) erreicht werden. Zudem gab es Spitzenwerte von 60-75 dB(A), die sich insbesondere vor der Schließung der Gaststätte zwischen 0.30 Uhr und 1.00 Uhr häuften. Wie würden Sie als Richter entscheiden?

LimSchG § 9 (1)

Von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr sind Betätigungen verboten, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind.

GastV § 16 Die Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten beginnt um 1.00 Uhr und endet um 7.00 Uhr.

§ 19 Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann für einzelne Betriebe der Beginn der Sperrzeit bis 19.00 Uhr vorverlegt werden und das Ende der Sperrzeit bis 10.00 Uhr hinausgeschoben werden. Unter den Voraussetzungen des S. 1 kann befristet und widerruflich die Sperrzeit verkürzt und aufgehoben werden. In Fällen der Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit können jederzeit Auflagen erteilt werden.

2                 Urteile:

2.1            Gaststättenrecht; Sperrzeit für Diskothek  (Urteil)

Ein Antrag auf Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit darf auch dann nach pflichtgemäßem Ermessen abgelehnt werden, wenn ein öffentliches Bedürfnis oder besondere örtliche Verhältnisse i. S. des § 18 Abs. 1 Satz 2 GastG hierfür vorliegen. Für die Ermessensausübung sind - soweit es sich um Gaststätten handelt - die öffentlichen Belange bedeutsam, die durch das GastG (vgl. z. B. § 5) geschützt werden, vor allem die Belange der Nachtruhe, der Volksgesundheit und des Alkoholmißbrauchs. Eine Sperrzeitverkürzung oder -aufhebung kann hiernach bei Diskotheken auch zwecks Bekämpfung des Rauschmittelmißbrauchs abgelehnt werden (BayVGH, Beschl. v. 9. 4. 1999 - 22 ZB 99.647, GewArch 1999, 344). 

2.2            Gewerberecht; Sicherstellung von Konten bei der Gewerbeuntersagung (§ 35 GewO)  - Urteil

Die Gewerbeaufsichtsbehörde darf im Rahmen der Vollstreckung einer Gewerbeuntersagung die Sicherstellung von Konten des Gewerbetreibenden durch Verfügung gegenüber dem Konto führenden Bankinstitut anordnen. Weder Wortlaut noch Sinn und Zweck von § 35 Abs. 5 GewO (Verhinderung der Ausübung des untersagten Gewerbes durch andere geeignete Maßnahmen) beschränken diese Maßnahmen auf den Gewerbetreibenden selbst (Hess. VGH, Beschl. v. 29. 7. 1999 - 8 UE 1826/95). 

 

2.3            Gestattung ja – wenn für Nachbarn zumutbarer Lärm – seltene und nicht seltene Ereignisse

OVG Rheinland-Pfalz 13.02.2004 6 B 10279/04

  1. Veranstaltungen, bei denen die für seltene Störereignisse in der Freizeitlärm-Richtlinie
    festgelegten Immissionsrichtwerte voraussichtlich nicht eingehalten werden, können ge­
    mäß § 12 Abs. 1 Gaststättengesetz gestattet werden, wenn sie als sehr seltene Ereignisse
    trotz der mit ihnen verbundenen erheblichen Belästigungen wegen ihrer Herkömmlichkeit,
    ihrer Bedeutung für die örtliche Gemeinschaft oder ihrer sozialen Adäquanz den Nachbarn
    zumutbar sind.
  2. Das gilt grundsätzlich für die im Rheinland zum überlieferten kulturellen Brauchtum zäh­
    lenden Karnevalsveranstaltungen (z.B. eine Kappensitzung und eine Feier am Schwerdon­
    nerstag - Weiberfastnacht -).
  3. Aufgrund der auch bei Vorliegen eines sehr seltenen Ereignisses erforderlichen Abwä­
    gung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten dürfen Musikdarbietungen in der Re­
    gel allenfalls bis 24.00 Uhr zugelassen werden, und zwar unter der Voraussetzung, dass der
    folgende Tag allgemein arbeitsfrei ist.

GastG§12 ImSchG § 4

In dem Verwaltungsrechtsstreit

Auf die Beschwerde der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsge­richts Koblenz vom 12. Februar 2004 - 1 L 478/04.KO - teilweise abgeändert.

Unter Ablehnung des vorläufigen Rechtsschutzantrages im Übrigen wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die der Bei­geladenen erteilte gaststättenrechtliche Gestattung vom 28. Januar 2004 inso­weit wiederhergestellt, als die Veranstaltungen am 21.02.2004 (Mottofete) und am 23.02.2004 (After-Train-Party) zugelassen wurden und für die Veranstaltung am 19.02.2004 (Weiberfastnachtfete) musikalische Darbietungen über 22.00 Uhr hinaus sowie eine längere Betriebszeit als 24.00 Uhr erlaubt wurden. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die Einhaltung dieser Beschränkungen der Gestattung durch eigene Mitarbeiter sicherzustellen.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten beider Rechtszüge tragen die Antragsteller je zu drei Zehn­teln, die Antragsgegnerin und die Beigeladene je zu zwei Zehnteln. Von den au­ßergerichtlichen Kosten der Antragsteller in beiden Rechtszügen tragen die An­tragsgegnerin und die Beigeladene je zwei Zehntel. Die Antragsteller haben die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen in beiden Rechtszügen je zu drei Zehnteln zu tragen. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte sei­ne außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 10.000,- € festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde der Beigeladenen ist zulässig, aber nur in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet.

Wie das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat, sind die Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen, und zwar unter Berücksichtigung der Er­folgsaussichten des Widerspruchs der Antragsteller gegen die der Beigeladenen gemäß § 12 Abs. 1 Gaststättengesetz - GastG - erteilte Gestattung.

Die in diesem vorläufigen Rechtsschutzverfah­ren nur mögliche summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt überwiegende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Gestattung der für den 21. Februar 2004 geplanten „Mottofete" und auch der „After-Train-Party", die am 23. Februar 2004 stattfinden soll. Durchgreifenden Bedenken be­gegnet auch, dass die Antragsgegnerin für die Veranstaltung am 19. Februar 2004 (Weiberfast­nachtfete) musikalische Darbietungen über 22.00 Uhr hinaus sowie eine längere Betriebszeit als 24.00 Uhr erlaubt hat.

Die Gestattung der Weiberfastnachtfete im Übrigen und der Kappensitzung am 14. Februar 2004 sind - nach überschlägiger Prüfung des Senats - nicht zu beanstanden. Nur bei diesen beiden Veranstaltungen handelt es sich höchst wahrscheinlich um so genannte sehr seltene Störereignisse, während dies auf die Mottofete und die After-Train-Party nicht zutrifft.

Nach der im Verwaltungsstreitverfahren 1 K 745/03.KO eingeholten gutachterlichen Stellungnah­me des Schalltechnischen Ingenieurbüros für Gewerbe-, Freizeit- und Verkehrslärm Dipl. Ing. P. vom 14. Oktober 2003 ist damit zu rechnen, dass die aufgrund der Gestattung vom 28. Januar 2004 zu erwartenden Lärmimmissionen die für seltene Störereignisse in den Hinweisen des Län­derausschusses für Immissionsschutz zur Beurteilung der durch Freizeitanlagen verursachten Ge­räusche (NVwZ 1997, 469 - Freizeitlärm-Richtlinie -) und dem Rundschreiben des Ministeriums für Umwelt und Forsten Rheinland-Pfalz vom 30. Januar 1997 (MinBI. 1997, 213) festgelegten Immis­sionsrichtwerte überschreiten. Davon geht auch die Antragsgegnerin aus. Da diese Richtwerte als Anhalt, als Orientierungs- und Entscheidungshilfe dienen (BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2001, NVwZ 2001, 1167; BGH, Urteil vom 26. September 2003, NJW 2003, 3699), war die Antragsgeg­nerin gehalten, nur Veranstaltungen gemäß § 12 Abs. 1 GastG zu gestatten, die als sehr seltene Ereignisse privilegiert sind, also trotz der mit ihnen verbundenen erheblichen Belästigungen den Nachbarn wegen ihrer Herkömmlichkeit, ihrer Bedeutung für die örtliche Gemeinschaft oder ihrer sozialen Adäquanz zumutbar sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. April 2003, GewArch 2003, 300 f.; BGH, Urteil vom 26. September 2003, a.a.O.; VGH Mannheim, Urteil vom 26. Juni 2002, VBIBW 2002, 483 <486>).

Die Differenzierung zwischen seltenen und sehr seltenen Ereignissen ist nach Auffassung des Senats auch in der Systematik des § 4 Landes-lmmissionsschutzgesetz - LlmSchG - angelegt, der sich zwar ausdrücklich nur auf die besonders schutzbedürftige Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) bezieht, für die in geringerem Umfang geschützte abendliche Ruhezeit (20.00 Uhr bis 22.00 Uhr) aber entsprechend herangezogen werden kann. Auf den in § 4 Abs. 1 LlmSchG niedergeleg­ten Grundsatz des Schutzes der Nachtruhe folgt in Absatz 2 eine Ausnahmeregelung. Die Be­stimmung des § 4 Abs. 3 Satz 1 LlmSchG lässt weitere Ausnahmen von dem Verbot des § 4 Abs. 1 LlmSchG zu, wenn die Ausübung der Tätigkeit während der Nachtzeit im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse einer beteiligten Person geboten ist. Schließlich kann die zu­ständige Behörde gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 LlmSchG allgemeine Ausnahmen für bestimmte Ver­anstaltungen bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse zulassen. Daraus wird deutlich, dass die Nachtruhe umso weniger geschützt ist, je stärker das öffentliche Interesse an einer Veranstaltung ist. Ein öffentliches Bedürfnis liegt nach § 4 Abs. 4 Satz 2 LlmSchG in der Regel vor, wenn eine Veranstaltung der Pflege des historischen oder kultu­rellen Brauchtums dient oder sonst von besonderer kommunaler Bedeutung ist und deshalb das Interesse der Allgemeinheit an der Durchführung der Veranstaltung gegenüber dem Interesse der Nachbarschaft an ungestörter Nachtruhe überwiegt. Die beispielhafte Aufzählung in § 4 Abs. 4 Satz 1 LlmSchG (Messen, Märkte, Volksfeste, Silvester-/Neujahrsnacht) lässt erkennen, dass es sich bei diesen Veranstaltungen im Allgemeinen um jährlich einmal stattfindende handelt, die sich über allenfalls wenige Tage erstrecken (so auch BGH, Urteil vom 26. September 2003, a.a.O.). Bei den sehr seltenen Ereignissen kann es sich nur um vereinzelte, besonders herausragende Veran­staltungen handeln, deren Bedeutung so groß ist, dass dahinter das Ruhebedürfnis der Anwohner zurückzutreten hat (OVG Rheinland-Pfalz <8. Senat>, Urteil vom 16. April 2003, BauR 2003, 1187; VGH Kassel, Beschluss vom 8. Oktober 1996, GewArch 1997, 162).

Derartige Merkmale weisen etwa Jubiläumsfeste dörflicher Vereine (vgl. VGH München, Urteil vom 13. Mai 1997, NJW 1998, 401) oder traditionelle Jahrmärkte und Volksfeste auf (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 14. November 1995, GewArch 1996, 390). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 26. September 2003, a.a.O.), mit der im Interesse der Harmonisierung zivilrechtlicher und öffentlich­rechtlicher Beurteilungsmaßstäbe eine Angleichung an die verwaltungsgerichtliche Rechtspre­chung vollzogen wurde, gehören Volks- und Gemeindefeste, Feiern örtlicher Vereine, traditionelle Umzüge und ähnliche Veranstaltungen zu den herkömmlichen, allgemein akzeptierten Formen gemeindlichen und städtischen Lebens, die für den Zusammenhalt der örtlichen Gemeinschaft von großer Bedeutung sein können, dabei auch die Identität dieser Gemeinschaft stärken und für viele Bewohner einen hohen Stellenwert besitzen, so dass die mit ihnen verbundenen Geräuschent­wicklungen von einem verständigen Durchschnittsmenschen bei Würdigung auch anderer Belange in der Regel in höherem Maß akzeptiert werden als sonstige Immissionen; ereignen sie sich sehr selten, können auch Lärmimmissionen, die die Richtwerte der Freizeitlärm-Richtlinie überschrei­ten, ausnahmsweise noch unwesentlich sein.

Nach diesen Maßstäben ist die Durchführung einer Kappensitzung ebenso wie eine Feier am Schwerdonnerstag (Weiberfastnacht) überliefertes kulturelles Brauchtum im Rheinland, ohne dass es entscheidend darauf ankommt, ob deren Ablauf streng nach historischem Vorbild gestaltet wird oder ob die Veranstaltung seit vielen Jahren an einem bestimmten Ort stattfindet. Nicht ausrei­chend ist jedoch, wenn eine Feier keinen erkennbaren Bezug zur Brauchtumspflege hat, sondern die Tradition lediglich zum Anlass für eine Tanz- bzw. Musikveranstaltung beispielsweise nach Art einer Disco nimmt. Nach dem Ergebnis der im vorliegenden Verfahren vorzunehmenden über­schlägigen Prüfung fehlt sowohl der Mottofete als auch der After-Train-Party ein hinreichend deut­licher Bezug zum tradierten rheinischen Karneval, auch wenn sie sich - wie es in der Beschwer­debegründung heißt - von typischen Disco-Veranstaltungen dadurch unterscheiden sollten, dass nicht hauptsächlich Musik mit hohem Bassanteil gespielt werden soll.

Angesichts des Umstandes, dass auch eine Kirmes typischerweise zu den in der örtlichen Ge­meinschaft verwurzelten traditionellen Festen gehört, muss darauf geachtet werden, dass die Ge­samtzahl der sehr seltenen Veranstaltungen eines Kalenderjahres deutlich niedriger liegt als die höchstzulässige Anzahl der seltenen Ereignisse.

Stellt eine Veranstaltung i.S.d. § 4 Abs. 4 LlmSchG ein sehr seltenes Ereignis dar, bedeutet dies nicht, dass der Schutz der Nachtruhe vollständig entfällt. Vielmehr hat eine Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen der Beteiligten stattzufinden. Dabei stimmt der Senat mit dem Bundesgerichtshof (Urteil vom 26. September 2003, a.a.O.) darin überein, dass Musikdarbietun­gen in der Regel allenfalls bis 24.00 Uhr zugelassen werden dürfen. Dies kann allerdings nur gel­ten, wenn der darauf folgende Tag allgemein arbeitsfrei ist, so dass sich die in ihrer Nachtruhe beeinträchtigten Anwohner durch längeres Ausschlafen erholen können. Schließt sich an eine sehr seltene Veranstaltung ein Arbeitstag an, wie dies bei der geplanten Weiberfastnachtfete der Fall ist, sind musikalische Darbietungen um 22.00 Uhr, die Feier selbst um 24.00 Uhr zu beenden. An­ders als bei einer typischen Disco-Veranstaltung wird durch eine solche Begrenzung der bereits um 18.11 Uhr beginnenden Weiberfastnachtfete deren Charakter nicht grundlegend verändert (vgl. hierzu VGH Kassel, Beschluss vom 8. Oktober 1996, a.a.O.).

Ob die Beigeladene auf einen anderen Veranstaltungsort verwiesen werden kann (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 26. September 2003, a.a.O.), muss der Klärung in einem Hauptsacheverfahren ggf. durch eine Ortsbesichtigung vorbehalten bleiben.

Angesichts der seit Jahren immer wieder auftretenden Auseinandersetzungen um die Karnevals­veranstaltungen der Beigeladenen erscheint es dem Senat angezeigt, der Antragsgegnerin auf­zugeben, die Einhaltung dieser Beschränkungen der Gestattung durch eigene Mitarbeiter sicher­zustellen.

 

3                 Lösungshinweise

3.1            Lösungshinweis: Beispiel: Der kenntnisreiche Wirt

Die Meinung des Wirts ist nicht zutreffend. Ist ein Verein als offener Verein angelegt und sind die Mitgliederzahlen nicht be­grenzt, so ist ein wechselnder Bestand an Mitgliedern jederzeit möglich und damit ist der Personenkreis nicht mehr einzeln be­stimmbar[1]. Der Wirt be­nötigt deshalb zur Ausübung des Gewerbes eine Konzession.

Ein Gaststättengewerbe betreibt nach § l Abs. 2 GastG ferner, wer als selbständiger Gewerbetreibender im Reisegewerbe von einer für die Dauer der Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte aus Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Perso­nenkreisen zugänglich ist. Demgemäss benötigt der Festzeltwirt und der Wirt, der außerhalb oder ohne eine gewerbliche Nieder­lassung ohne vorhergehende Bestellung Getränke oder zubereitete Speisen verabreicht ebenso eine Erlaubnis wie der Wirt einer festen Betriebsstätte.

3.2            Lösungshinweis: Beispiel: Die Wirtschaft im Freien

Die Behörde kann dem Gastwirt verbieten, Speisen und Ge­tränke im Freien abzugeben und den Gästen eine Sitzgelegenheit zu verschaffen, denn die sog. Freischankfläche wird von der er­teilten Betriebserlaubnis nicht umfasst. Der Gastwirt hat nur die Möglichkeit, entweder Tische und Stühle zu entfernen oder eine Erlaubnis auch für die Freischankfläche zu beantragen, wobei die Weiterbewirtschaftung in der Zeit zwischen Antragstellung und Erteilung der Erlaubnis nicht zulässig ist, es sei denn, die Behörde erteilt eine vorläufige Erlaubnis.

Will der Gastwirt die Freischankfläche auf öffentlichem Grund z. B. auf dem Gehsteig oder in der Fußgängerzone vor seiner Gast­stätte errichten, ist hierfür neben der Gaststättenkonzession eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis notwendig. Das Auf­stellen von Tischen und Stühlen auf öffentlichem Verkehrsgrund liegt nicht mehr im Gemeingebrauch der Straße, sondern außer­halb des Verkehrszwecks. Dabei ist es nach einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs [2] zuläs­sig, wenn die Behörde die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis aus Umweltschutzgründen (Abfallvermeidung) nur unter der Be­dingung erteilt, dass Getränke und Speisen unter Benutzung von Mehrweggeschirr und Mehrwegbesteck angeboten werden.

3.3            Lösungshinweis: Beispiel: Die fehlenden Stellplätze

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, der diesen Fall zu ent­scheiden hatte, stellte zunächst fest, dass Baurechts- und Gast­stättenverfahren grundsätzlich selbständig nebeneinander stehen. Die Einhaltung der Stellplatzvorschriften sei nicht nur bauord­nungsrechtlich bedeutsam, sondern auch im Rahmen des dem Umgebungsschutz dienenden § 4 Abs. l Nr. 3 GastG zu beachten. Das Fehlen von Stellplätzen wirke sich gerade auch beim Betrieb einer Gaststätte aus und bringe ihn in Widerspruch zum öffent­lichen Interesse. Mit dieser Begründung wurde dem Gastwirt die beantragte Betriebszeitverlängerung versagt. Eine Ablösung der Stellplätze durch Bezahlung eines Geldbetrages verweigerte die Behörde im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens nach Auffas­sung des Gerichtes zu Recht. Abschließend stellte das Gericht fest, dass der Gastwirt Investitionen, die er trotz seiner Bedenken hin­sichtlich der Rentabilität innerhalb der genehmigten Öffnungszei­ten bis 18.30 Uhr vorgenommen hatte, auf eigenes Risiko tätigte.

 

4                 Weitere Urteile

 

VG Gießen: Widerruf einer Gaststättenerlaubnis

NVwZ-RR 2005 Heft 4

245

 

 

4.1            Widerruf einer Gaststättenerlaubnis

GaststG §§ 4 I Nr. 1, 15 II; GewO § 15 II

1. Ein Gastwirt, der wegen Hehlerei verurteilt wurde, besitzt nicht die für den Betrieb der Gaststätte erforderliche Zuverlässigkeit, auch wenn er diese Straftat nicht in seiner Gaststätte beging, sondern die Verurteilung deshalb erfolgte, weil er die Gegenstände in seinem Privathaus einlagerte.

2. Auch nach In-Kraft-Treten des Prostitutionsgesetzes darf eine Gaststättenerlaubnis jedenfalls dann widerrufen werden, wenn die in der Gaststätte ausgeübte Prostitution von kriminellen Delikten begleitet wird (hier: Verstöße gegen das Ausländergesetz).

VG Gießen, Beschluß vom 12. 8. 2004 - 8 G 2592/04

Zum Sachverhalt:

Der Ast. ist seit 25. 2. 1988 Inhaber einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis für den Betrieb „G.“ in C.-Stadt. Diese Konzession berechtigt zum Betrieb einer Schankwirtschaft (Bar) und eines Beherbergungsbetriebes. Mit Verfügung vom 30. 11. 1988 widerrief die Ag. die dem Ast. erteilte Gaststättenerlaubnis und ordnete die sofortige Vollziehung dieser Maßnahme an. Durch Beschluss vom 16. 3. 1989 stellte das VG Darmstadt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Ast. gegen die Verfügung der Ag. vom 30. 11. 1988 wieder her. Zur Begründung führte das Gericht aus, es seien keine nachträglichen Tatsachen eingetreten, die die Versagung der Erlaubnis rechtfertigten. Der Ast. habe nämlich bereits im Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis vom 25. 2. 1988 in der von ihm damals schon betriebenen Gaststätte der Unzucht Vorschub geleistet. Bei dieser Sachlage käme zur Entziehung der dem Ast. erteilten Erlaubnis nur deren Rücknahme in Betracht. Es sei auch nicht möglich, die Widerrufsverfügung der Ag. vom 30. 11. 1998 als einen Rücknahmebescheid auszulegen. Widerruf und Rücknahme bezeichneten nämlich unterschiedliche Modalitäten der Aufhebung von Verwaltungsakten. Diese Terminologie müsse auch der Ag. bekannt sein. Ferner scheide eine Umdeutung der Widerrufs- in eine Rücknahmeverfügung aus, da eine Entscheidung, die nur gesetzlich gebunden ergehen könne, nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden könne. Der VGH wies die Beschwerde der Ag. zurück. In dem verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren vor dem VG Darmstadt über die Aufhebung der Widerrufsverfügung vom 30. 11. 1988 und des Widerspruchsbescheides vom 4. 7. 1989 hob die Ag. den angefochtenen Bescheid auf. Durch rechtskräftiges Urteil des AG vom 16. 4. 2002 wurde der Ast. wegen Hehlerei zu 1 Jahr 9 Monaten Freiheitsstrafe mit Bewährungszeit bis zum 28. 4. 2005 verurteilt. Unter dem 18. 11. 2003 klagte die Staatsanwaltschaft den Ast. an. Danach soll der Ast. im September 2002 gewerbsmäßig einen Betrieb unterhalten und geleitet haben, in dem Personen der Prostitution nachgingen und in dem diese in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gehalten wurden. Ferner soll er einer Person unter 18 Jahren zur Ausübung der Prostitution gewerbsmäßig Unterkunft und Aufenthalt gewährt haben. Der Ast. habe schließlich vorsätzlich anderen zu deren vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat, einem Verstoß gegen das Ausländergesetz, Hilfe geleistet. Am 17. 12. 2003 wurde der Betrieb des Ast. durch die Polizeidirektion I. überprüft. Es befanden sich neben drei männlichen mehrere weibliche Personen im Schankraum der Gaststätte. Anhand der Kleidung der Frauen (sehr kurze Röcke, sehr ausgeschnittene Oberbekleidung) in Verbindung mit Anzeigen in der örtlichen Presse und in der Vergangenheit durchgeführten Kontrollen zog die Polizei den Schluss, die angetroffenen weiblichen Personen gingen in der Gaststätte der Prostitution nach. Dieser Verdacht wurde dadurch erhärtet, dass sich in allen Zimmern auf den Nachttischschränkchen mehrere Packungen Kondome und Rollen mit Küchenpapier befunden hätten. Zum Teil seien in den Abfallbehältern in den Zimmern benutzte Kondome festgestellt worden. Keine der Frauen habe eine gültige Arbeitserlaubnis vorlegen können. Mit Verfügung vom 2. 6. 2004 widerrief die Ag. die dem Ast. am 25. 2. 1988 erteilte Erlaubnis zum Betrieb einer Schankwirtschaft und eines Beherbergungsbetriebs und ordnete die Schließung des Betriebs nach Zustellung dieser Verfügung mit sofortiger Wirkung sowie die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an.

Das VG lehnte den vorläufigen Rechtsschutzantrag des Ast. ab.

Aus den Gründen:

Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das private Aufschubinteresse des Ast., soweit es um den Widerruf der Gaststättenerlaubnis und die Anordnung der Betriebsschließung geht. Der Ast. wird mit seinem Widerspruch insoweit voraussichtlich keinen Erfolg haben, als die angefochtenen Verwaltungsakte rechtmäßig sind.

Der Widerruf der Gaststättenerlaubnis findet seine Rechtsgrundlage in § 15 II GaststG. Danach ist eine Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis nach § 4 I Nr. 1 GaststG rechtfertigen würden. Dies ist vorliegend der Fall, denn der Ast. ist als unzuverlässig i.S. von § 4 I Nr. 1 GaststG anzusehen.

Dieser Vorschrift gemäß ist die Erlaubnis zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Ast. die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere befürchten lässt, dass er der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird.

Im vorliegenden Fall kann offen bleiben, ob der Ast. der Unsittlichkeit Vorschub leistet. Nach der zumindest vor In-Kraft-Treten des Prostitutionsgesetzes üblichen Auslegung leistet nicht nur derjenige der Unsittlichkeit Vorschub, der solche strafbaren Handlungen oder Ordnungswidrigkeiten anderer fördert, ohne im Sinne des Strafrechts oder des Ordnungswidrigkeitengesetzes Teilnehmer zu sein, sondern auch derjenige, der strafrechtlich oder durch Bußgeldvorschrift nicht verbotene sexuelle Handlungen anderer in strafbarer oder ordnungswidriger Weise fördert (Michel/Kienzle/Pauly, GaststG, 14. Aufl. [2003], § 4 Rdnr. 16, S. 191). Teilweise wird jedoch nunmehr vertreten, dass Prostitution unter bestimmten Voraussetzungen nach den heute anerkannten sozialethischen Wertvorstellungen unserer Gesellschaft - unabhängig von der moralischen Beurteilung - im Sinne des Ordnungsrechts nicht mehr als sittenwidrig anzusehen sei. Es müsse insbesondere als widersinnig betrachtet werden, einen Gastwirt zu bestrafen, der für die Prostitutionsausübung einigermaßen humane Arbeitsbedingungen schaffe (vgl. VG Berlin, NJW 2001, 983). Insoweit wird in der Literatur von einer Ausstrahlungswirkung des Prostitutionsgesetzes auf das Gaststättenrecht gesprochen (vgl. Michel/Kienzle/Pauly, GaststG, Rdnr. 16b, S. 194). Dies kann jedoch nach Auffassung der Kammer allenfalls dann gelten, wenn die Prostitution durch Erwachsene sowie freiwillig und ohne kriminelle Begleiterscheinungen ausgeübt wird (vgl. auch Pöltl, GaststR, 5. Aufl. [2003], § 4 Rdnr. 59 m.w. Nachw.; sowie Caspar, NVwZ 2002, 1322 [1327]).

Inwieweit das Prostitutionsgesetz auf die Auslegung des  Gaststättengesetzes  Einfluss genommen hat, kann an dieser Stelle jedoch letztlich offen bleiben. Im vorliegenden Fall liegen jedenfalls keine nachträglichen Tatsachen i.S. von § 15 II GaststG vor, soweit es um die Prostitutionsausübung in der Gaststätte des Ast. als solche geht. Nachträglich sind Tatsachen nur dann eingetreten, wenn sie sich nach der Erteilung der Erlaubnis ereignet haben (vgl. Michel/Kienzle/Pauly, GaststG, § 15 Rdnr. 6, S. 504). So stellte das VG Darmstadt bereits mit Beschluss vom 16. 3. 1989 fest, dass der damaligen Behördenakte zu entnehmen sei, der Ast. habe bereits im Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis vom 25. 2. 1988 in der von ihm damals schon betriebenen Gaststätte der Unzucht Vorschub geleistet. Deshalb hob die Ag. im Hauptsacheverfahren zwischen denselben Bet. vor dem VG Darmstadt den damals angefochtenen gaststättenrechtlichen Widerrufsbescheid vom 30. 11. 1988 auf.

Der Widerruf der Gaststättenerlaubnis konnte jedoch zutreffend darauf gestützt werden, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigten, der Ast. besitze nicht die für einen Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit, da er der Hehlerei Vorschub leisten werde (vgl. § 4 I Nr. 1 GaststG). Vorliegend hat sich der Ast. einer Hehlerei in acht Fällen schuldig gemacht. Ausweislich des Urteils des AG Friedberg vom 16. 4. 2002, rechtskräftig seit 29. 4. 2002, wurde er deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr 9 Monaten verurteilt. Die Befürchtungen der Ag., der Ast. werde der Hehlerei Vorschub leisten, sind schon deswegen gerechtfertigt, da der Ast. ausweislich des genannten Urteils nicht nur einmalig, sondern immerhin in acht Fällen Hehlerei begangen hat. Durch seine Taten hat er auch eine nicht unerhebliche Schadenshöhe verursacht. So besaßen allein die Anfang November 2000 gestohlenen Elektromaterialien, wie Kabelrollen, Sicherungen, Steckdosen u.a., die der Ast. später erwarb, einen Wert von mehr als 20000 DM. Der Annahme, der Ast. werde der Hehlerei Vorschub leisten, steht insbesondere nicht entgegen, dass er diese Taten nicht in seiner Gaststätte beging, sondern die Verurteilung deshalb erfolgte, weil er die Gegenstände in seinem Privathaus einlagerte. Zwar ist der Zuverlässigkeitsbegriff in § 4 I Nr. 1 GaststG gewerbebezogen auszulegen, während Tätigkeiten im privaten Bereich üblicherweise gewerberechtlich irrelevant sind (vgl. Ebner, GewArch 1983, 313 [320]). Dies bedeutet jedoch nicht, dass Vorgänge, aus denen die Unzuverlässigkeit abgeleitet werden kann, sich in den Betriebsräumen selbst zugetragen haben müssen. Der Rückschluss auf die Unzuverlässigkeit eines gaststättenrechtlichen Erlaubnisinhabers kann vielmehr auch aus einem Verhalten außerhalb dieses Betriebes gezogen werden. Gerade Gastwirtschaften werden wegen ihres Publikumsverkehrs und der Möglichkeit einer zwanglosen Anbahnung von Verkaufsverhandlungen häufig als Umschlagplatz für unrechtmäßig erworbene Ware missbraucht. Umso entscheidender ist es, dass ein Gastwirt derartige Geschäfte weder duldet noch selbst an solchen illegalen Transaktionen beteiligt ist. Die im einschlägigen kriminellen Milieu bekannte Bereitschaft eines Gastwirts zum Ankauf von Diebesgut fördert die Diebstahlskriminalität selbst dann, wenn der Gastwirt diese Hehlereigeschäfte außerhalb seiner Gaststätte abwickelt. Durch den Betrieb der Gaststätte kann zumindest die Kontaktaufnahme zwischen Dieb und Gastwirt oder zwischen Gastwirt und einem weiteren Erwerber des Diebesguts erleichtert werden (vgl. zum Vorstehenden: VGH Mannheim, GewArch 1976, 26f.).

Vorliegend stand dem Widerruf der Erlaubnis durch die Ag. auch nicht der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entgegen. Zwar wird vertreten, bevor eine langjährige Erlaubnis zum Betrieb einer Gaststätte widerrufen werde, weil deren Inhaber der Hehlerei Vorschub geleistet habe, sei in der Regel zu prüfen, ob nicht eine mildere Maßnahme, z.B. eine Abmahnung genüge, um zu gewährleisten, dass der Inhaber der Erlaubnis die Gaststätte in Zukunft zuverlässig und ordnungsgemäß führe (vgl. OVG Hamburg, GewArch 1996, 425). Entscheidend ist insoweit aber, ob der Gewerbetreibende nach den gesamten Umständen wahrscheinlich auch weiterhin nicht willens oder in der Lage ist, seinen beruflichen Pflichten nachzukommen. Vorliegend steht dieser Annahme künftigen gewerberechtlich zuverlässigen Verhaltens bereits entgegen, dass der Ast. eine Hehlerei in immerhin acht Fällen begangen und hierdurch einen nicht unerheblichen wirtschaftlichen Schaden verursacht hat. Bei den Taten, die der Bestrafung des Ast. wegen Hehlerei zu Grunde lagen, handelte es sich auch um nachträgliche Tatsachen i.S. von § 15 II GaststG. Diese sind nämlich erst nach der Erteilung der Erlaubnis vom 25. 2. 1988 eingetreten.

Die angefochtene Widerrufsverfügung vom 2. 6. 2004 wird ferner zu Recht darauf gestützt, der Ast. habe weitere Straftaten begangen, was anlässlich einer Überprüfung durch die Polizei am 17. 12. 2003 festgestellt worden sei. Wie sich aus § 4 I Nr. 1 GaststG („insbesondere“) ergibt, sind die dort aufgeführten Tatbestände nicht abschließend (vgl. Aßfalg, in: Aßfalg/Lehle/Rapp/Schwab, Aktuelles GaststättenR, Bd. I, GaststG, Stand: April 2002, § 4 Rdnr. 4, S. 7). Auch andere, d.h. in dieser Vorschrift nicht expressis verbis normierte Handlungen können zur Annahme einer Unzuverlässigkeit des Gaststätteninhabers führen, unabhängig davon, ob diese Handlung zu einer Bestrafung des Konzessionsinhabers führt (vgl. Michel/Kienzle/Pauly, GaststG, § 4 Rdnr. 18). Zutreffend gründet die Ag. ihre Widerrufsverfügung daher insbesondere darauf, in der Gaststätte des Ast. seien sieben weibliche Personen aus ehemaligen Ostblockstaaten aufgegriffen worden, die dort illegal der Prostitution nachgingen. Dabei kann nach Auffassung der Kammer auch an dieser Stelle offen bleiben, ob Prostitution, die von Erwachsenen freiwillig und ohne kriminelle Begleiterscheinungen ausgeübt wird, nach In-Kraft-Treten des Prostitutionsgesetzes nicht mehr als sittenwidrig anzusehen ist. Die Ag. durfte nämlich berücksichtigen, dass der Ast. insoweit an Verstößen gegen das Ausländergesetz beteiligt war. Dies ist hinreichend dokumentiert durch den Bericht des Polizeipräsidiums K. vom 17. 12. 2003 über die Kontrolle der Gaststätte des Ast. und die entsprechende Einlassung des Ast. im Rahmen einer Zeugenvernehmung durch die Polizeidirektion J. am 24. 3. 2004, in der er den vorgenannten Sachverhalt bestätigte. Entsprechende Verstöße gegen das Ausländergesetz seitens des Ast. werden zudem in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft H.-Stadt vom 18. 11. 2003 belegt, die den Monat September 2002 betrifft. Erschwerend kommt hinzu, dass sämtliche Taten in einem Zeitraum begangen wurden, in dem noch die Bewährungszeit wegen des Urteils vom 16. 4. 2002 lief. Solche beharrlichen Verstöße gegen gewerbebezogene Vorschriften (vgl. VG Gießen, GewArch 2004, 302) konnte die Ag. berücksichtigen und hierauf die Annahme der Unzuverlässigkeit des Ast. stützen.

Die Anordnung der Schließung der Gaststätte ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 15 II GewO, der wegen des Verweises in § 31 GaststG auch insoweit gilt, kann die Fortsetzung des Betriebs von der zuständigen Behörde verhindert werden, wenn ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben wird. Dies ist vorliegend gegeben. Der Widerruf der Gaststättenerlaubnis ist zwar auf Grund des von dem Ast. eingelegten Widerspruchs noch nicht bestandskräftig. Die sofortige Vollziehung des Widerrufs wurde jedoch von der Ag. angeordnet, so dass auch der weitere Betrieb der Gaststätte nach Maßgabe von § 15 II GewO untersagt werden kann. Die Anordnung der Betriebsschließung ist auch unter Ermessensgesichtspunkten rechtlich nicht zu beanstanden. Auf Grund des ordnungspolizeilichen Charakters des  Gaststättengesetzes  und der Gewerbeordnung, die auch nur bei formell-rechtlicher Illegalität ein Einschreiten erfordern, sind materiell-illegal geführte Betriebe, bei denen Gefahren für die Allgemeinheit nicht ausgeschlossen werden können, regelmäßig zu schließen, soweit nicht besondere Umstände etwas anderes verlangen (vgl. VG Gießen, Beschl. v. 5. 8. 2004 - 8 G 2968/04; Beschl. v. 12. 3. 1999 - 8 G 262/99). Nur außergewöhnliche Umstände bieten Anlass zu einer Abwägung des Für und Wider. Das öffentliche Interesse erfordert in diesen Fällen grundsätzlich das Einschreiten gegen formell und materiell illegale Betriebe. Lediglich in Ausnahmefällen soll der Behörde ermöglicht werden, von dem an sich gebotenen Einschreiten gem. § 15 II GewO abzusehen. Einer näheren Begründung für das Tätigwerden der Behörde bedarf es in diesen Fällen aber nicht (vgl. VGH Kassel, GewArch 1996, 291f.; OVG Weimar, ThürVBl 1997, 16 [18]). Vorliegend sind besondere Umstände nicht ersichtlich, die die Ag. zu einer näheren Ermessensüberlegung in Bezug auf die Schließungsanordnung hätten zwingen können.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Ast. gegen die Verfügung der Ag. vom 2. 6. 2004 war jedoch insoweit - und bis zum Erlass eines Widerspruchsbescheides - anzuordnen, als es um die Androhung von Zwangmaßnahmen geht. Nach § 69 I Nr. 2 HessVwVG können Verwaltungsakte nur dann vollstreckt werden, wenn verbunden mit der Androhung der Vollstreckung dem Pflichtigen eine zumutbare Frist zur Erfüllung seiner Verpflichtung gesetzt worden ist. Eine solche Fristsetzung findet sich nicht in der angefochtenen Verfügung, kann jedoch noch in dem zu erlassenen Widerspruchsbescheid rechtmäßigerweise erfolgen.  

VGH Mannheim: Anforderungen an Sperrzeitverordnung

NVwZ-RR 2005 Heft 4

243

 

4.2            Anforderungen an Sperrzeitverordnung

GaststG § 18; GaststV § 11

Eine Sperrzeitverordnung nach § 18 I 2 GaststG i.V. mit § 11 GaststV muss generellen Charakter haben. Stellt sie inhaltlich eine Allgemeinverfügung mit von vornherein beschränktem Adressatenkreis dar, ist sie nichtig.

VGH Mannheim, Urteil vom 12. 8. 2004 - 6 S 1126/04

Zum Sachverhalt:

Die Ast. wohnen in H. Auf dem an ihr Wohnhaus angrenzenden Grundstück betreibt die Beigel. eine Gaststätte mit Gartenwirtschaft. In ihrer vom Landratsamt E. erteilten gaststättenrechtlichen Erlaubnis vom 27. 3. 2002 heißt es unter dem Punkt „Betriebszeitbeschränkung“: „Gem. den Bestimmungen der Gaststättenverordnung; der Beginn der Sperrzeit für die Gartenwirtschaft wird auf 22 Uhr festgesetzt“. Ähnlich sind die Konzessionen für die meisten Gaststätten mit Gartenwirtschaft in H. gefasst; bei einigen allerdings setzt die Erlaubnis den Beginn der Sperrzeit für die Gartenwirtschaft auf 23 oder 24 Uhr fest oder enthält gar keine Festsetzung, sondern nur den Verweis auf die Regelungen der Gaststättenverordnung. Auf Anregung des Vereins „Handel und Gewerbe H.“ beschloss der Gemeinderat der Ag. am 23. 3. 2004 die „Rechtsverordnung über die Verkürzung der Sperrzeit in der Stadt H.“ mit folgendem Wortlaut:

§ 1 Sperrzeit: In der Zeit vom 1. 4. 2004 bis 30. 9. 2004 beginnt die Sperrzeit für Betriebe bei Bewirtung auf Freiflächen (Gartenwirtschaften), bei denen der Beginn der Sperrzeit in der gaststättenrechtlichen Erlaubnis des Landratsamts E. auf 22 Uhr festgesetzt wurde, eine Stunde später, spätestens um 23 Uhr.

§ 2 Ordnungswidrigkeiten: …

§ 3 In-Kraft-Treten: …“.

Dem Beschluss des Gemeinderats lag eine Sitzungsvorlage des Bürgermeisters zugrunde, in der es heißt, die Handels- und Gewerbegemeinschaft H. sowie einige Gastronomiebetriebe der Stadt H. hätten beantragt, die Sperrzeit für Betriebe bei Bewirtung auf Freiflächen um eine Stunde auf 23 Uhr zu verkürzen; dies gelte selbstverständlich nur für die Gaststätten, die bisher bereits eine durch das Landratsamt E. genehmigte Gartenwirtschaft hätten. Die Sommerzeit mit den längeren Abenden und die veränderten Ausgehgewohnheiten der Gäste begründeten das nach dem  Gaststättengesetz  und der Gaststättenverordnung erforderliche öffentlicheBedürfnis an der Sperrzeitverkürzung. Wegen des ebenfalls zu berücksichtigenden nächtlichen Ruhebedürfnisses der Anwohner solle die Rechtsverordnung zunächst nur für den Sommer 2004 erlassen werden; nach der Saison könne dann genau überprüft werden, an welchen Stellen die Sperrzeitverkürzung zu Problemen geführt habe. Die Rechtsverordnung wurde im Amtsblatt der Ag. vom 26. 3. 2004 bekannt gemacht.

Die Ast. haben beim VGH das Normenkontrollverfahren gegen die Verordnung eingeleitet. Zur Begründung tragen sie vor, sie seien von der Verordnung als Eigentümer und Bewohner des Nachbargrundstücks der Gaststätte der Beigel. wegen drohender Lärmbelästigung, Störung der Nachtruhe und möglichen Wertverlustes ihres Grundstücks unmittelbar betroffen. Die Verordnung sei rechtswidrig, weil weder ein öffentliches Bedürfnis an einer Sperrzeitverkürzung in Gartenwirtschaften bestehe noch besondere örtliche Verhältnisse vorlägen. Eine Verlängerung des Betriebs in die ab 22 Uhr beginnende Nachtzeit hinein sei nicht gerechtfertigt. In jedem Fall verstoße die Sperrzeitverkürzung für die Gaststätte der Beigel. wegen der Lärmbelästigung für die Ast. gegen geltendes Recht. Im Übrigen sei die Verordnung deshalb rechtswidrig, weil sie pauschal ohne Einzelfallberücksichtigung die Sperrzeit für alle Gaststätten im Bereich der Stadt H. einheitlich und allgemein regele; damit sei „gegen Abwägungsgrundsätze und Ermessensausübung“ verstoßen worden. Der Normenkontrollantrag hatte Erfolg.

Aus den Gründen:

Der Normenkontrollantrag ist zulässig (1.) und begründet (2.).

1. a) Der Antrag ist statthaft. Bei der „Rechtsverordnung über die Verkürzung der Sperrzeit in der Stadt H.“ handelt es sich um eine Rechtsvorschrift i.S. des § 47 I Nr. 2 VwGO i.V. mit § 4 AGVwGO. Dies gilt ungeachtet ihres beschränkten Adressatenkreises, der inhaltlich auf eine Allgemeinverfügung (§ 35 S. 2 Alt. 1 VwVfG) hinweist. Denn eine Regelung ist unabhängig von ihrem Inhalt normenkontrollfähig, wenn sie sich der Form nach als eine der anerkannten Rechtsquellen darstellt (ebenso h.M.; vgl. BVerwGE 18, 1 = NJW 1964, 1154; BVerwGE 81, 128 = NVwZ 1989, 458; BVerwGE 119, 217 = NVwZ 1004, 614; VGH Mannheim, VBlBW 1987, 377 [380]; Gerhardt, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Sept. 2003, § 47 Rdnr. 23 m.w. Nachw.; anders Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 47 Rdnr. 27, allerdings unter Hinweis auf Rechtsprechung, die sich mit nach der Form nicht eindeutig zuzuordnenden Regelungen zu befassen hatte, etwa BVerwGE, 7, 54 = NJW 1959, 256; BVerwGE 12, 87 [89] = NJW 1961, 2077; BVerwG, NVwZ 1988, 1120; VGH Mannheim, ESVGH 20, 10f.; ESVGH 25, 203 [206]). Die Anknüpfung an die Form eines Rechtsakts entspricht dem Zweck der Normenkontrolle, die der Rechtsklarheit und ökonomischen Gestaltung des Prozessrechts dient (vgl. etwa BVerwG, NVwZ 1988, 1119). Das Gebot der Rechtsklarheit als Bestandteil des rechtsstaatlichen Grundsatzes der Rechtssicherheit verlangt, dass dem Rechtssuchenden der Weg zur gerichtlichen Überprüfung staatlichen Handelns klar vorzuzeichnen ist (vgl. dazu BVerfGE 107, 395 = NJW 2003, 1924 = JuS 2003, 914 m.Anm. M. Sachs); der Bürger muss bei der Wahl seines Rechtsbehelfs auf die äußere Form einer staatlichen oder kommunalen Regelung vertrauen dürfen. Prozessökonomie bedeutet im vorliegenden Zusammenhang, einer Vielzahl weiterer gleichgelagerter Prozesse anderer - von weiteren Gaststätten betroffener - Anwohner vorzubeugen. Zudem wäre es unter dem Gesichtspunkt effektiven Rechtsschutzes bedenklich, die Betroffenen bei Regelungen, die formell als Rechtsverordnung ausgestaltet sind, materiell aber den Gehalt eines Verwaltungsakts haben, auf Widerspruch und Anfechtungsklage zu verweisen. Denn für Letztere gelten in der Regel kürzere Fristen als für den Normenkontrollantrag (vgl. § 58 II VwGO - entspr. - und § 47 II 1 VwGO). Demgegenüber wiegt der Verlust der Widerspruchsmöglichkeit und einer gerichtlichen Instanz bei der Normenkontrolle im Gegensatz zur Anfechtungsklage weniger schwer.

Die Regelung der Ag. stellt sich der Form nach ohne weiteres als Rechtsverordnung dar; sie ist ausdrücklich als solche bezeichnet und unter Zitierung der Ermächtigungsgrundlage für den Erlass von kommunalen Rechtsverordnungen (§ 18 I GaststG i.V. mit §§ 1 V und 11 GaststV) im Amtsblatt der Ag. bekannt gemacht worden.

b) Der Antrag ist fristgerecht (§ 47 II 1 VwGO) gestellt worden und auch sonst zulässig. Insbesondere sind die Ast. antragsbefugt. Sie können als unmittelbare Nachbarn einer Gartenwirtschaft, deren Öffnungszeiten durch die Rechtsverordnung verlängert werden sollen, geltend machen, durch die Verordnung oder ihre Anwendung in ihren Rechten aus § 18 I 2 GaststG i.V. mit § 11 GaststV verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden (§ 47 II 1 VwGO). Das öffentliche Bedürfnis i.S. des § 18 I 2 GaststG i.V. mit § 11 GaststV, auf das die Ag. ihre Regelung gestützt hat, dient auch dem Schutz der Nachtruhe der Anwohner (vgl. dazu etwa VGH Mannheim, NVwZ-RR 2003, 745 = GewArch 2003, 204; NVwZ-RR 2001, 462 = GewArch 2001, 349). Dem kann hier nicht entgegengehalten werden, dass die Rechtsverordnung der Ag. die Ast. gegenüber der allgemeinen Regelung des § 9 GaststV (Sperrzeitbeginn um 2 Uhr bzw. um 3 Uhr am Wochenende) begünstige. Hierbei mag auf sich beruhen, dass für jede Sperrzeitverschiebung ein öffentliches Bedürfnis erforderlich ist (vgl. dazu BVerwG, Buchholz 451.41 § 18 GaststG Nr. 2), so dass selbst bei Sperrzeitverlängerungen eine Rechtsverletzung der Anwohner nicht von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. dazu OVG Weimar, GewArch 2004, 75). Denn im vorliegenden Falle zielt die Rechtsverordnung der Ag. darauf ab, die dem Schutz der Anwohner dienenden Sperrzeitregelungen (§ 18 I 2 Alt. 2 GaststG i.V. mit § 12 GaststV) oder Betriebszeitbeschränkungen (§ 4 I Nr. 3 GaststG bzw. § 5 I Nr. 3 GaststG) in den aufgeführten Gaststättenerlaubnissen zu Lasten der Nachtruhe zu ändern. Dass sich die Verordnung damit zu Unrecht anmaßt, bestandskräftige Erlaubnisse ändern zu können, ist für die Frage der Antragsbefugnis ohne Belang. Vielmehr ist die Wirksamkeit der gewollten Regelung zu unterstellen, die nach Aussage des Bürgermeisters der Ag. in der mündlichen Verhandlung in der Praxis zudem auch tatsächlich umgesetzt wird. Es bedeutete, den Ast. effektiven Rechtsschutz zu verweigern, würde man die Normenkontrolle wegen der Form der Regelung als das statthafte Rechtsmittel ansehen, zugleich aber im Hinblick auf die inhaltliche Zielrichtung der Regelung die Antragsbefugnis verneinen.

2. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Die Rechtsverordnung der Ag. ist formell rechtswidrig, damit ungültig und vom Senat für nichtig zu erklären (§ 47 V 2 VwGO). Auf die Frage der tatsächlichen Verletzung von Rechten der Ast. kommt es dabei nicht an. Ist ein Normenkontrollantrag zulässig, nimmt das Verfahren im Sinne eines objektiven Prüfungsverfahrens seinen Gang, weil die gerichtliche Entscheidungsbefugnis nicht über eine § 113 I 1 VwGO entsprechende Vorschrift begrenzt wird (st. Rspr.; vgl. etwa VGH Mannheim, NVwZ-RR 2001, 462 = GewAnh 2001, 349).

Rechtsgrundlage für Sperrzeitverordnungen ist, wie von der Ag. zutreffend zitiert, § 18 I 2 Alt. 1 GaststG i.V. mit §§ 1 V und 11 GaststV. Danach kann eine Gemeinde die in § 9 GaststV festgelegte allgemeine Sperrzeit bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse durch Rechtsverordnung allgemein verlängern, verkürzen oder aufheben. Diese Voraussetzungen erfüllt die Rechtsverordnung der Ag. schon in formeller Hinsicht nicht. Sie enthält keine allgemeine Sperrzeitregelung, sondern richtet sich wie eine Allgemeinverfügung gem. § 35 2 Alt. 1 VwVfG an einen bestimmten, von vornherein begrenzten Adressatenkreis, nämlich die Inhaber solcher Gartenwirtschaften in H., „bei denen der Beginn der Sperrzeit in der gaststättenrechtlichen Erlaubnis des Landratsamts E. auf 22 Uhr festgesetzt wurde“. Ob die Regelung der Ag. deshalb schon keine Rechtsverordnung - die sich grundsätzlich durch einen offenen Adressatenkreis auszeichnet (vgl. dazu etwa VGH Mannheim, VBlBW 1987, 377 [381] m.Anm. Maurer, in: VBlBW 1987, 361 [363]) - sein kann und welche Befugnisse dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Rechtscharakters bestimmter Verwaltungsentscheidungen zustehen (vgl. dazu etwa BVerwG, NJW 1985, 281), kann hier dahinstehen. Denn die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage des § 18 I 2 Alt. 1 GaststG und entsprechend § 11 GaststV verlangen ausdrücklich eine allgemeine Regelung. Der Begriff „allgemein“ bezieht sich, wie aus der Fassung der Alt. 2 des § 18 I 2 GaststG - „für einzelne Betriebe“ - folgt, auf den Adressatenkreis der Regelung. Dieser muss offen sein; die Regelung muss, in der herkömmlichen Terminologie zur Abgrenzung einer Rechtsnorm von einem Verwaltungsakt ausgedrückt (s. dazu etwa Maurer, VBlBW 1987, 361 [363]), generellen und nicht nur individuellen Charakter haben. Daher sind Regelungen wie diejenige der Ag., die nur einen von vornherein beschränkten, bereits feststehenden Personenkreis erfassen, durch § 18 I 2 Alt. 1 GaststG i.V. mit § 11 GaststV nicht gedeckt.

Im Übrigen wäre die Rechtsverordnung selbst dann rechtswidrig, wenn man sie als Allgemeinverfügung verstünde. Für die von der Ag. in der Sache gewollte Änderung der bestehenden Gaststättenerlaubnisse für Gartenwirtschaften in H. ist sie nicht zuständig. Denn sie fällt nicht unter § 1 I GaststV; weder ist sie untere Verwaltungsbehörde (§ 13 BadWürttVG i.V. mit § 3 BadWürttGO) noch Gemeinde mit eigener Baurechtszuständigkeit (§ 48 II und III BadWürttBauO a.F.bzw. § 46 II und III BadWürttBauO n.F.). Es geht hier auch nicht um eine in der Kompetenz der Ag. liegende Sperrzeitverkürzung an einzelnen Tagen für einzelne Betriebe nach § 18 I 2 Alt. 2 GaststG i.V. mit § 12 GaststV (vgl. § 1 VI GaststV), für die im Übrigen nicht der Gemeinderat, sondern der Bürgermeister (§ 44 III BadWürttGO, VII 1 GaststV) zuständig wäre. Zudem lässt § 18 I 2 Alt. 2 GaststG i.V. mit § 12 GaststV nach seinem Wortlaut („für einzelne Betriebe“) wie auch seinem Zweck, die Berücksichtigung von Besonderheiten des Einzelfalls zu ermöglichen (BVerwG, NVwZ-RR 1992, 614 = GewArch 1992, 346), grundsätzlich keine Regelung durch Allgemeinverfügung zu (ebenso OVG Lüneburg, GewArch 1983, 163; s. auch Metzner, GaststG, 6. Aufl. [2002], § 18 Rdnr. 83).

Zur Verfassungsmäßigkeit der Sperrzeitvorschriften vgl. VGH München, NVwZ-RR 2003, 29.

  

BGH: Lärm durch Rockkonzert

NJW 2003 Heft 51

3699

 

 

4.3            Lärm durch Rockkonzert

BGB §§ 906 I 1, 1004

Von einem Rockkonzert ausgehende Lärmimmissionen, die die Richtwerte der so genannten LAI-Hinweise überschreiten, können unwesentlich i.S. des § 906 I 1 BGB sein, wenn es sich um eine Veranstaltung von kommunaler Bedeutung handelt, die an nur einem Tag des Jahres stattfindet und weitgehend die einzige in der Umgebung bleibt. Dies gilt in aller Regel aber nur bis Mitternacht.

BGH, Urteil vom 26. 9. 2003 - V ZR 41/03 (OLG Stuttgart)

Zum Sachverhalt:

Die Kl. wenden sich gegen Lärmbelästigungen, die von einem alljährlich stattfindenden Sommerfest eines Sportvereins und dabei insbesondere von einem Rockkonzert ausgehen. Die Kl. sind Eigentümer eines in einem allgemeinen Wohngebiet gelegenen Grundstücks. Auf dem Nachbargrundstück, das der bekl. Stadt gehört, befinden sich ein Bolzplatz, eine Sporthalle und ein Fußballfeld. Die Bekl. hat das Gelände einem Sportverein für Vereinsaktivitäten überlassen. Einmal im Jahr veranstaltet der Sportverein ein Sommerfest. Dabei finden in einem Festzelt Musikveranstaltungen statt, darunter ein Rockkonzert. Für das bis weit nach Mitternacht dauernde Rockkonzert wurden für das Grundstück der Kl. in den Jahren 2001 und 2002 Mittelungspegel von 55,9 bis 70,5 dB(A) und 53,3 bis 66 dB(A) gemessen.

Das LG hat die Bekl. unter Abweisung eines weitergehenden Antrags verurteilt, es zu unterlassen, dass von ihrem Grundstück Geräusche auf das Grundstück der Kl. einwirken, die zwischen 8 Uhr und 20 Uhr einen Beurteilungspegel von 70 dB(A), in der Zeit von 6 Uhr bis 8 Uhr sowie von 20 Uhr bis 22 Uhr einen Beurteilungspegel von 65 dB(A) sowie zwischen 22 Uhr und 6 Uhr einen Beurteilungspegel von 55 dB(A) überschreiten. Die Berufung der Bekl. ist erfolglos geblieben. Die zugelassene Revision der Bekl. hatte Erfolg.

Aus den Gründen:

I. Das BerGer. ist der Auffassung, die Beeinträchtigung der Kl. durch den von dem Sommerfest und hier insbesondere von dem Rockkonzert ausgehenden Lärm sei wesentlich i.S. von § 906 II 1 BGB. Dies folge aus der vor allem zur Nachtzeit ab 22 Uhr gravierenden Überschreitung der in der LAI-Freizeitlärmrichtlinie festgesetzten Lärmgrenzwerte; die Wesentlichkeit der Beeinträchtigung werde dadurch indiziert. Diese Werte seien zwar nicht schematisch anzuwenden und erlaubten bei einem einmaligen Ereignis eine großzügigere Handhabung. Ein einmaliges Ereignis liege aber nicht vor, weil das Fest an drei Tagen stattfinde und auch die weiteren Veranstaltungen Lärm verursachten. Zudem seien die festgestellten Überschreitungen von 22 Uhr bis weit nach Mitternacht so gravierend, dass sie nicht hingenommen werden müssten.

II. Die Revision der Bekl. hat Erfolg. Auf der Grundlage seiner Feststellungen bejaht das BerGer. rechtsfehlerhaft einen Unterlassungsanspruch der Kl. (§§ 1004, 906 BGB).

1. Nach § 906 BGB kann der Eigentümer eines Grundstücks von einem anderen Grundstück ausgehende Immissionen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nur unwesentlich beeinträchtigt. Ob Geräuschimmissionen wesentlich sind oder nicht, beurteilt sich nach dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen und danach, was ihm unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange zuzumuten ist (Senat, BGHZ 148, 261 [264] = NJW 2001, 3119 - Hammerschmiede; NJW 1999, 1029 [1030]). Die Grenze der im Einzelfall zumutbaren Lärmbelästigung kann nicht mathematisch exakt, sondern nur auf Grund wertender Beurteilung festgesetzt werden (Senat, BGHZ 148, 261 [264] = NJW 2001, 3119). Dabei sind wesentliche Immissionen identisch mit erheblichen Belästigungen i.S. des § 3 I BImSchG (BGHZ 122, 76 [78] = NJW 1993, 1700).

Wann Lärmimmissionen im Einzelfall die Schwelle zur Wesentlichkeit überschreiten, unterliegt weitgehend tatrichterlicher Wertung. Revisionsrechtlich nachprüfbar ist, ob das BerGer. die nötigen Tatsachenfeststellungen verfahrensfehlerfrei getroffen und bei ihrer Würdigung die zutreffenden rechtlichen Gesichtspunkte zu Grunde gelegt hat (Senat, BGHZ 121, 248 [252] = NJW 1993, 1656 - Jugendzeltplatz).

Dieser Nachprüfung hält das Berufungsurteil nicht in jeder Hinsicht stand.

2. a) Das BerGer. orientiert sich an den Hinweisen des Länderausschusses für Immissionsschutz zur Beurteilung der durch Freizeitanlagen verursachten Geräusche (sog. LAI-Hinweise oder Freizeitlärm-Richtlinie, abgedr. in NVwZ 1997, 469). Das ist nicht zu beanstanden. Die LAI-Hinweise gelten für Freizeitanlagen, und zwar insbesondere für Grundstücke, auf denen Volksfeste, Platzkonzerte, Lifemusik-Darbietungen und ähnliche Veranstaltungen im Freien stattfinden. Sie sind ungeachtet der generellen Nutzung des Grundstücks der Bekl. als Sportplatz einschlägig, denn die Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) regelt nur Immissionen, die von einer Sportanlage bei ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung, der Sportausübung, ausgehen (§ 1 I der 18. BImSchV). Die von Sachverständigen ausgearbeiteten und von allen Ländern mitgetragenen LAI-Hinweise unterfallen zwar nicht § 906 I 2, 3 BGB (Staudinger/Roth, BGB [Neubearb. 2002], § 906 Rdnr. 193), können den Gerichten aber gleichwohl als Entscheidungshilfe dienen (vgl. Senat, BGHZ 111, 63 [67] = NJW 1990, 2465 - Volksfestlärm; BGHZ 120, 239 [256f.] = NJW 1993, 925 - Froschlärm; BGHZ 121, 248 [253] = NJW 1993, 1656 - Jugendzeltplatz; BVerwG, DVBl 2001, 1451 [1453]). Sie ersetzen nicht die Prüfung und Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls, geben dieser Würdigung aber eine Orientierung. Werden die Richtwerte überschritten, so indiziert dies eine wesentliche Beeinträchtigung i.S. des § 906 I BGB (vgl. Senat, BGHZ 111, 63 [67] = NJW 1990, 2465; BGHZ 121, 248 [251] = NJW 1993, 1656). Der Tatrichter muss allerdings auch in diesem Fall berücksichtigen, dass es sich bei den technischen Regelwerken nur um Richtlinien handelt, die nicht schematisch angewendet werden dürfen.

b) Für die Frage der Wesentlichkeit von Lärmimmissionen sind Dauer und Häufigkeit der Einwirkung von erheblicher Bedeutung. Das BerGer. vertritt daher zu Recht die Ansicht, dass bei einem einmaligen Ereignis eine großzügigere Handhabung der Richtwerte geboten, eine Überschreitung im Einzelfall also hinzunehmen sein kann. Rechtsfehlerhaft geht es jedoch davon aus, dass hier ein einmaliges Störereignis deswegen nicht vorliege, weil das Sommerfest an drei aufeinander folgenden Wochenendtagen stattfindet. Denn dass von den übrigen Veranstaltungen eine wesentliche Einwirkung auf das Grundstück der Kl. ausginge, hat es nicht festgestellt. Mithin ist revisionsrechtlich nur das Rockkonzert von Bedeutung und die weitergehende Klage schon nicht schlüssig.

Richtig ist allerdings, dass die LAI-Hinweise der Seltenheit eines Ereignisses durch eine Sonderregelung in Nr. 4.4 Rechnung tragen, in der für Veranstaltungen, die an nicht mehr als zehn Tagen oder Nächten im Kalenderjahr stattfinden (sog. seltene Störereignisse), höhere Richtwerte vorgegeben werden. Auch insoweit gibt die Richtlinie jedoch nur eine Orientierung und lässt Raum für die Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls (vgl. BVerwG, DVBl 2001, 1451 [1453] „Entscheidungshilfe mit Indizcharakter“). Hierzu gehört auch die Zahl der Störereignisse. Denn die Sonderregelung in Nr. 4.4 der LAI-Hinweise erfasst Ereignisse, die bis zu zehn Tagen oder Nächten eines Jahres auftreten und einen relevanten Beitrag zur Überschreitung der Immissionsrichtwerte verursachen. In dem der Entscheidung des Senats vom 23. 3. 1990 (BGHZ 111, 63 = NJW 1990, 2465 - Volksfestlärm) zu Grunde liegenden Fall wurde ein an das Grundstück des Kl. angrenzendes Gelände mehrmals im Jahr als Kirmes- und Festplatz genutzt. Für das Jahr 1987 waren beispielsweise für die Monate Juni, Juli und August vier jeweils über das ganze Wochenende, einmal sogar drei Tage dauernde Veranstaltungen angekündigt. Vorliegend ist dagegen mangels anderweitiger Feststellungen des BerGer. zu Gunsten der Revision davon auszugehen, dass das an nur einem Abend des Sommerfests stattfindende Rockkonzert, gegen dessen Immissionen sich die Kl. in erster Linie wenden, weitgehend das einzige Ereignis ist, welches unter deutlicher Überschreitung der in den LAI-Hinweisen in Nr. 4.4 für die Nachtzeit aufgestellten Richtwerte auf das Grundstück der Kl. einwirkt.

c) Das BerGer. hat bei seiner Würdigung ferner nicht bedacht, dass bei seltenen Störereignissen auch die Bedeutung der Veranstaltung nicht unberücksichtigt bleiben kann. Nach der neueren Rechtsprechung des Senats richtet sich die Beurteilung, ob eine Immission wesentlich i.S. des § 906 BGB ist, nicht nur nach dem Maß der objektiven Beeinträchtigung. Im Interesse der Harmonisierung zivilrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Beurteilungsmaßstäbe hat der Senat eine Angleichung an die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung vollzogen, die als erhebliche Belästigung alles ansieht, was einem verständigen Durchschnittsmenschen auch unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange billigerweise nicht mehr zuzumuten ist (vgl. Senat, BGHZ 120, 239 [255] = NJW 1993, 925 - Froschlärm; BGHZ 148, 261 [264] = NJW 2001, 3119 - Hammerschmiede). Demgemäß können bei der Prüfung der Erheblichkeit oder Wesentlichkeit von Lärm auch schutzwürdige Interessen der Allgemeinheit und gesetzliche Wertungen eine Rolle spielen (vgl. Senat, BGHZ 121, 248 [255] = NJW 1993, 1656 - Jugendzeltplatz; BGHZ 111, 63 [68] = NJW 1990, 2465 - Volksfestlärm).

aa) Volks- und Gemeindefeste, Feiern örtlicher Vereine, traditionelle Umzüge und ähnliche Veranstaltungen gehören zu den herkömmlichen, allgemein akzeptierten Formen gemeindlichen und städtischen Lebens. Dabei liegt es in der Natur der Sache, dass sie oftmals in der Nähe zur Wohnbebauung durchgeführt werden müssen und zwangsläufig zu Beeinträchtigungen der Nachbarschaft führen. Da solche Veranstaltungen für den Zusammenhalt der örtlichen Gemeinschaft von großer Bedeutung sein können, dabei auch die Identität dieser Gemeinschaft stärken und für viele Bewohner einen hohen Stellenwert besitzen, werden die mit ihnen verbundenen Geräuschentwicklungen von einem verständigen Durchschnittsmenschen bei Würdigung auch anderer Belange in der Regel in höherem Maß akzeptiert werden als sonstige Immissionen. Das kann bei der Beurteilung, ob eine Lärmeinwirkung als wesentlich anzusehen ist, vor allem dann nicht unberücksichtigt bleiben, wenn es sich um ein sehr seltenes Ereignis handelt, das weitgehend das einzige in der Umgebung bleibt. In einem solchen Fall können auch Lärmimmissionen, die die Richtwerte der LAI-Hinweise überschreiten, ausnahmsweise noch unwesentlich sein (so auch VGH Kassel, GewArch 1997, 162).

Die kommunale Bedeutung kann einem Ereignis nicht deshalb abgesprochen werden, weil Veranstalter nicht die Gemeinde, sondern ein privater Verein ist. Maßgeblich ist, dass das Ereignis von einem Großteil der Ortsbevölkerung getragen und akzeptiert wird. Unerheblich für die Frage der Wesentlichkeit der Immissionen ist ferner, ob der Nutzung eines Grundstücks als Festplatz eine langjährige Übung zu Grunde liegt. Bei der vom Tatrichter vorzunehmenden Würdigung, ob Geräuschimmissionen wesentlich sind, kann zwar dem Traditionscharakter einer Veranstaltung besonderes Gewicht zukommen. Umgekehrt steht der Annahme einer nur unwesentlichen Beeinträchtigung aber nicht entgegen, dass eine Veranstaltung erst seit kurzer Zeit stattfindet. Anderenfalls würden Gemeinden gehindert, eine kommunale Festivität zu begründen, wo Traditionsveranstaltungen fehlen, oder die Abläufe bei Festen zu ändern, die auf eine langjährige Übung zurückgehen. Demgemäß können auch die mit Gemeinde- und Vereinsfesten untrennbar verbundenen Musik- und Tanzveranstaltungen Änderungen in Art und Ausrichtung erfahren. Erlangen sie im Einzelfall überregionale Bedeutung, nimmt ihnen das die kommunale Bedeutung nicht, solange die jeweilige Veranstaltung weiterhin auch für die örtliche Bevölkerung bestimmt ist und von ihr angenommen wird.

bb) Bei nur einmal jährlich stattfindenden Veranstaltungen von kommunaler Bedeutung können selbst Lärmeinwirkungen unwesentlich sein, welche die für die Abend- und Nachtzeit aufgestellten Richtwerte der LAI-Hinweise überschreiten. Zwar gebührt nach 22 Uhr dem Schutz der ungestörten Nachtruhe grundsätzlich der Vorrang vor dem Interesse der Bevölkerung, Volksfeste und ähnliche Veranstaltungen zu besuchen (vgl. Senat, BGHZ 111, 63 [70] = NJW 1990, 2460 - Volksfestlärm). Insbesondere in Krankenhäusern oder sonstigen Kliniken, aber auch dort, wo die Bewohner der Umgebung bereits tagsüber einem höheren Lärmpegel als üblich ausgesetzt sind, ist eine Störung der Nachtruhe meist eine erhebliche Einwirkung auf die Gesundheit oder das Wohlbefinden und damit eine wesentliche Immission. Zu berücksichtigen ist aber auch, dass die Nachtruhe nicht generell geschützt wird. Dort, wo ruhestörende Tätigkeiten zur Nachtzeit durch landesrechtliche Normen ausdrücklich verboten sind, hat der Gesetzgeber zugleich Ausnahmen für den Fall vorgesehen, dass ein Vorhaben im Einzelfall Vorrang vor den schutzwürdigen Belangen Dritter hat (z.B. § 5 HbgLärmVO, § 8 BerlLärmVO). Vorrang kann insbesondere Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen zukommen, wenn sie auf historischen oder kulturellen Umständen beruhen oder sonst von kommunaler Bedeutung sind, und deshalb das Interesse der Allgemeinheit an der Durchführung der Veranstaltung gegenüber dem Schutzbedürfnis der Nachbarschaft überwiegt (vgl. § 9 III NWImSchG, § 4 IV RhPfImSchG, § 10 IV BbgImSchG).

Eine solche Abwägung der widerstreitenden Interessen sieht auch das  Gaststättengesetz  vor. Nach § 12 I GaststG kann aus besonderem Anlass der Betrieb eines Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend gestattet werden. Die „erleichterten Voraussetzungen“ beziehen sich auch auf den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen i.S. von § 3 I BImSchG (§ 4 I Nr. 3 GaststG), und gelten damit beispielsweise für die Lärmimmissionen, die von einer aus Anlass eines Volksfestes betriebenen Außengastronomie ausgehen (vgl. VGH München, NVwZ 1999, 555). Der Gesetzgeber bringt damit zum Ausdruck, dass bei besonderem Anlass und nur vorübergehendem Betrieb die bei der Erteilung der Erlaubnis zu beachtenden Vorschriften weniger streng zu handhaben sind als bei einem Dauerbetrieb. Immissionsschutzrechtliche Gesichtspunkte dürfen zwar nicht vernachlässigt werden, sie sind jedoch zu Art und Dauer des Betriebs in Beziehung zu setzen (vgl. Michel/Kienzle/Pauly, GaststättenG, 14. Aufl. [2003], § 12 Rdnr. 5). Dies führt im Fall von Lärmbeeinträchtigungen dazu, dass bei der Bestimmung der Erheblichkeitsschwelle nach § 3 BImSchG die Seltenheit des Anlasses und seine Bedeutung in die Würdigung einzubeziehen sind (VGH München, NVwZ 1999, 555 [556]). Die Berücksichtigung dieser Kriterien ist nicht auf die gastronomischen Betriebe beschränkt, sondern gilt für den verständigen Durchschnittsmenschen gleichermaßen in Bezug auf das besondere Ereignis, an das sie anknüpfen. Insoweit hängt die Beurteilung der Beeinträchtigung als wesentlich auch von einer Interessenabwägung ab (Senat, BGHZ 111, 63 [68] = NJW 1990, 2460 - Volksfestlärm; a.A. Roth, JR 1991, 149).

cc) In welchem Umfang Lärmbeeinträchtigungen von Veranstaltungen mit besonderer historischer, kultureller oder kommunaler Bedeutung noch als unwesentlich angesehen werden können, ist weitgehend eine Frage des Einzelfalls. Zu berücksichtigen sind insbesondere Bedeutung und Charakter der Veranstaltung, ihr Ablauf, Dauer und Häufigkeit, die Nutzungsart und Zweckbestimmung sowie die Gesamtbelastung des beeinträchtigten Grundstücks während der Veranstaltung und durch andere seltene Störereignisse, ferner die zeitlichen Abstände dieser Ereignisse. Je gewichtiger der Anlass für die Gemeinde oder Stadt ist, desto eher ist der Nachbarschaft zuzumuten, an wenigen Tagen im Jahr Ruhestörungen hinzunehmen. Bei Festveranstaltungen von kommunaler Bedeutung, die nur einmal im Jahr für wenige Tage stattfinden, ist dabei auch eine deutliche Überschreitung der in den LAI-Hinweisen für seltene Störereignisse festgelegten Richtwerte denkbar.

Hiervon ist selbst die Nachtzeit nicht generell ausgenommen, zumal es im Sommer noch bis gegen 22 Uhr hell bleibt und es dem Charakter bzw. der Tradition vieler Veranstaltungen entspricht, dass sie bis in die Nachtstunden andauern (so auch VGH Mannheim, NVwZ-RR 1994, 633 [635]). Im Einzelfall kann von den Anliegern jedenfalls an einem Tag bis Mitternacht ein deutlich höherer Beurteilungspegel hinzunehmen sein. Eine über Mitternacht hinausgehende erhebliche Überschreitung der Richtwerte wird demgegenüber in aller Regel nicht mehr als unwesentlich zu qualifizieren sein. Ob etwas anderes gilt, wenn für die betreffende Veranstaltung eine weitergehende Ausnahmegenehmigung nach öffentlichem Recht erteilt wurde, bedarf keiner Entscheidung. Die Bekl. hat zwar der Durchführung der Sportfeste in ihrer Eigenschaft als Ortspolizeibehörde zugestimmt. Auf die zivilrechtliche Beurteilung hat die Genehmigung aber schon deswegen keinen Einfluss, weil eine umfassende Prüfung immissionsschutzrechtlicher Belange im Rahmen eines gesetzlich vorgegebenen Verfahrens mit ihr ersichtlich nicht verbunden war.

Für die Beurteilung durch einen verständigen Durchschnittsmenschen von Bedeutung kann schließlich sein, ob sich die Veranstaltung an einen ebenso geeigneten, Anwohner insgesamt aber deutlich weniger beeinträchtigenden Standort innerhalb der Gemeinde bzw. des Ortsteils verlegen lässt. Können unter Wahrung des Charakters der Veranstaltung die Lärmimmissionen für Anwohner deutlich reduziert werden, unterbleibt aber ein Standortwechsel, so verringert sich das Maß dessen, was einem Anwohner an Geräuscheinwirkungen zuzumuten ist; in der Regel werden dann die Richtwerte der LAI-Hinweise maßgebend sein.

III. Das angefochtene Urteil ist danach aufzuheben. Da weitere tatsächliche Feststellungen nicht zu treffen sind, hat der Senat in der Sache selbst entschieden (§ 563 III ZPO). Angesichts der Unterstützung, die das Sommerfest und das Rockkonzert seitens der Gemeinde erfahren, kann der Veranstaltung die kommunale Bedeutung nicht abgesprochen werden. Gleichwertige alternative Standorte für das Festzelt sind nicht ersichtlich. Durch die von den Kl. vorgeschlagene Verlegung des Rockkonzerts in die benachbarte Sporthalle bliebe der Charakter der Veranstaltung nicht gewahrt. Er ist davon geprägt, dass das Konzert als Teil eines Sommerfests weitgehend im Freien stattfindet.

Die Kl. müssen am Abend des Rockkonzerts allerdings nicht jegliche Lärmeinwirkung hinnehmen, sondern nur das nach dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen zumutbare Maß. Die Zumutbarkeit ist durch eine Begrenzung der Immissionen zu wahren. Hierfür geben die Richtwerte, die die LAI-Hinweise bei seltenen Störereignissen tagsüber außerhalb der Ruhezeiten vorsehen, eine Orientierung. Im vorliegenden Fall bietet es sich an, die Tageszeit im Sinne der LAI-Hinweise bis 24 Uhr auszudehnen. Damit ist für das Rockkonzert ein Beurteilungspegel von 70 dB(A) mit einer Geräuschspitze von 90 dB(A) maßgeblich. Eine Verlängerung über 24 Uhr hinaus kommt dagegen mit Rücksicht auf die schutzwürdigen Belange der Kl. nicht in Betracht. Um ihnen eine ausreichende Nachtruhe zu ermöglichen, ist vielmehr von Mitternacht bis 8 Uhr des auf das Rockkonzert folgenden Tages der für die Nachtzeit vorgegebene Beurteilungspegel von 55 dB(A) einzuhalten.

 

Vgl. hierzu auch die Anm. von Wieling, LMK 2004 (H. 1). - Zur Sorgfaltspflicht eines Veranstalters von Rockkonzerten gegenüber den Gefahren, die Konzertbesuchern durch Gehörschäden infolge übermäßiger Lautstärke der dargebotenen Musik drohen, vgl. BGH, NJW 2001, 2019.

  

VG Meiningen: Vorläufiger Rechtsschutz gegen Sperrzeitverkürzung

NVwZ-RR 2002 Heft 05

349

 

 

4.4            Vorläufiger Rechtsschutz gegen Sperrzeitverkürzung

GaststG §§ 4 I Nr. 3, 5 I Nr. 3, 18 I 1; BImSchG § 3 ; ThürGaststVO §§ 6 I Nr. 1, II , 7 II 1

1. Das Tatbestandsmerkmal „öffentliches Bedürfnis“ an einer Verkürzung der Sperrzeit (§ 18 GaststG) erfordert, dass die Verkürzung nicht zu schädlichen Umwelteinwirkungen i.S. des Bundes-Immissionsschutzgesetzes führt. Insoweit entfaltet § 18 I GaststG drittschützende Wirkung (im Anschluss an BVerwGE 101, 157 = NVwZ 1997, 276).

2. Für die Bestimmung des Immissionsrichtwertes an einem der Lärmquelle benachbarten Grundstück (Immissionsort) kann sich die Behörde für jährlich wiederkehrende, traditionelle Feste an den Regelungen in Nr. 7.2. i.V. mit 6.3. der TA-Lärm - „seltene Ereignisse“ - orientieren. Werden die dort ausnahmsweise zulässigen Immissionswerte eingehalten, scheidet eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften regelmäßig aus.

VG Meiningen, Beschluß vom 27. 9. 2001 - 5 E 694/01

Zum Sachverhalt:

Mit Bescheid vom 25. 9. 2001 genehmigte das Gewerbeamt beim Landratsamt H. die von der Beigel. beantragte Verkürzung der Sperrzeit für die im Rahmen des Theresienfestes in H. vom 29. auf den 30. 9. 2001 stattfindende Jugendgroßveranstaltung „mit Sechs von Sechs bis Sechs“. Hiernach wurde die Sperrzeit in der Nacht vom 29. 9. 2001 auf den 30. 9. 2001 aufgehoben. Der Bescheid enthält verschiedene Auflagen; u.a. sieht Nr. 3 für die Dauer der Musikdarbietungen von Live-Bands mit einer Dauer von maximal acht Stunden als Höchstwert des Beurteilungspegels für das Publikum maximal 93 dB (A) vor; dieser Wert ist in den Pausen um 10 dB (A) zu reduzieren. Bei der Beschallungsanlage ist ferner ein Pegelschreiber und eine Pegelbegrenzungseinheit zu installieren (Nr. 4.) und der Pegelschreiber zwecks der Nachweisführung (Einhaltung der Immissionsrichtwerte für seltene Ereignisse) der Genehmigungsbehörde zur Überprüfung und ggf. Ahndung am 1. 10. 2001 vorzulegen (Nr. 5.). Der Ast. wendet sich mit seinem Antrag gegen die Sperrzeitverkürzung unter Hinweis darauf, dass er ca. 220 m vom Festzeltgelände entfernt wohne und beantragte, die von der Stadt H. genehmigte 12-Stunden-Party am 29. 9. 2001 ab 18 Uhr bis 6 Uhr des nächsten Tages anlässlich des Theresienfestes ist auf eine Dauer bis maximal 1 Uhr des 30. 9. 2001 zu begrenzen; hilfsweise die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines vorliegenden Genehmigungsbescheides wiederherzustellen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass dieselbe Veranstaltung im vergangenen Jahr trotz des seinerzeit ca. 1,5 km entfernt liegenden Veranstaltungsortes zu unzumutbaren Lärmbelästigungen geführt habe, so dass nunmehr auf Grund der geringeren Entfernung um so größere Störungen zu erwarten seien.

Das VG lehnte den Eilantrag ab.

Aus den Gründen:

1. Der vorliegende Antrag ist gem. §§ 80a III 1, 80 V VwGO zulässig.

a) Dem steht nicht entgegen, dass der Ast. zur Niederschrift beim VG den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Stadt H.gem. § 123 VwGO beantragt hat. Wie der zu 2 gestellte Antrag („Hilfsantrag“) zeigt, ging es dem Ast. ersichtlich darum, der Situation vor und nach Erlass eines Genehmigungsbescheides Rechnung zu tragen. Deshalb ist auch unschädlich, dass der Ast. zunächst gewissermaßen vorbeugenden Rechtsschutz, nämlich vor Erlass der Sperrzeitverkürzung, begehrt hat, da jedenfalls im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts ein auf seinen Widerspruch hin für sofort vollziehbar erklärter, den Ast. als Dritten belastender Verwaltungsakt vorlag. (Wird ausgeführt.)

b) Hiernach bleibt der Antrag in der Sache ohne Erfolg.

Nach § 18 I 1 GaststG ist für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten durch Rechtsverordnung der Landesregierung eine Sperrzeit allgemein festzusetzen. Nach Satz 2 dieser Vorschrift ist in der Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die Sperrzeit bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse allgemein oder für einzelne Betriebe verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden kann. Demgemäß bestimmt für den Freistaat Thüringen § 6 I Nr. 1 i.V. mit § 6 II ThürGaststVO, dass die Sperrzeit unter anderem für Musikaufführungen der vorliegenden Art um 22 Uhr beginnt und um 6 Uhr endet (allgemeine Sperrzeit). Gem. § 7 II 1 ThürGaststVO kann bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse für einzelne Betriebe oder Veranstaltungen die Sperrzeit durch Verwaltungsakt verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden.

Die Entscheidung über das Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses i.S. von § 18 I 1 GaststG, § 7 II 1 ThürGaststVO erfordert die Feststellung von Tatsachen, welche die Annahme rechtfertigen, dass die Leistungen des in Rede stehenden Betriebes während der allgemeinen Sperrzeit in erheblichem Maße in Anspruch genommen werden. Aus der Sicht der Allgemeinheit - nicht aus der des an einer Verkürzung interessierten Gewerbetreibenden oder Veranstalters - muss eine Bedarfslücke bestehen. An der erstrebten individuellen Verkürzung der allgemeinen Sperrzeit muss ein öffentliches Interesse bestehen. Es müssen hinreichende Gründe vorliegen, die ein Abweichen von der Regel im Interesse der Allgemeinheit rechtfertigen (vgl. BVerwG, GewArch 1962, 11). Ein öffentliches Bedürfnis für eine Verkürzung der Sperrzeit liegt daher u.a. dann nicht vor, wenn zwar tatsächlich ein Bedarf vorhanden ist, seine Befriedigung aber nicht im Einklang mit der Rechtsordnung oder anderen von der Verwaltung zu wahrenden öffentlichen Belange stünde, also dem Gemeinwohl zuwider liefe (BVerwGE 101, 157 = NVwZ 1997, 276).

Die danach gebotene Prüfung erfordert auch die Einbeziehung des Gesichtspunktes des Schutzes gegen schädliche Umwelteinwirkungen i.S. des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und gegen sonstige erhebliche Nachteile, Gefahren und Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstückes oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit. Nach § 4 I Nr. 3 GaststG ist die Gaststättenerlaubnis nämlich zu versagen, wenn der Gewerbebetrieb schädlich Umwelteinwirkungen i.S. des BImSchG oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten lässt; nach § 5 Nr. 3 GaststG können Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, jederzeit Auflagen zum Schutz gegen die genannten Umwelteinwirkungen und Nachteile erteilt werden. Das BVerwG hat dargelegt (BVerwGE 101, 157 = NVwZ 1997, 276), dass diese schon für den regelmäßigen Betrieb geltenden Gesichtspunkte im Rahmen der Prüfung, ob ein öffentliches Bedürfnis i.S. des § 18 I GaststG für eine Verkürzung der Sperrzeit bestehe, ebenso Berücksichtigung finden müssten. Es hat ausgeführt, dass der Schutzzweck der Sperrzeitfestsetzung weitgehend mit demjenigen des § 5 GaststG übereinstimme (vgl. auch BVerwG, GewArch 1977, 24 [25]; ferner BVerwGE 11, 331 [333] = NJW 1961, 1129). Soweit es um Lärmeinwirkungen geht, kommt es darauf an, ob diese - bezogen auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen, nicht auf die individuelle Einstellung eines besonders empfindlichen Dritten - das zumutbare Maß überschreiten (BVerwGE 50, 49 [55]; 68, 62 [67] = NJW 1984, 989 = NVwZ 1984, 306 L). Dabei bestimmt sich das, was als zumutbar hinzunehmen ist, einmal nach der Lärmart und der Intensität der Geräusche, die - wo dies angezeigt ist - nach dem einschlägigen technischen Regelwerk ermittelt werden kann, zum anderen aber auch nach der gegebenen Situation, namentlich der materiellen baurechtlichen Lage (BVerwGE 90, 53 [56] = NVwZ 1992, 886), in der Lärmquelle und Immissionsort sich befinden. Im Ergebnis führt die Einbeziehung immissionsschutzrechtlicher Standards in den §§ 4 und 5 GaststG dazu, bei der Prüfung des nach § 18 I GaststG maßgebenden öffentlichen Bedürfnisses auch den Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen einzubeziehen und damit die Beurteilung von Immissionen einem einheitlichen Maßstab zu unterwerfen. Geräuschentwicklungen, die die Versagung der Erlaubnis oder Schutzauflagen rechtfertigen, müssen auch bei der Entscheidung über die Verkürzung der Sperrzeit als Element des öffentlichen Bedürfnisses berücksichtigt werden. Hiernach ist das Tatbestandsmerkmal des öffentlichen Bedürfnisses in § 18 I GaststG dahin auszulegen, dass eine Verkürzung der Sperrzeit nicht zu schädlichen Umwelteinwirkungen i.S. des BImSchG führt.

Eine Verletzung der so verstandenen Vorschrift kann in diesem Umfang auch zu einem Abwehranspruch des durch solche Umwelteinwirkungen Betroffenen führen (BVerwGE 101, 157 = NVwZ 1997, 276). Denn § 18 I GaststG lässt sich ein geschützter Personenkreis entnehmen, der sich von der Allgemeinheit unterscheidet. In dieser Hinsicht ergibt sich nämlich aus dem in das  Gaststättengesetz  übernommenen § 3 I BImSchG, dass zur Unterscheidung von der Allgemeinheit der Begriff der „Nachbarschaft“ dient. Dieser Begriff soll den Kreis derjenigen Personen abgrenzen, denen über den objektiven Schutz hinaus, den das Gesetz der Allgemeinheit und damit letztlich auch jedem Einzelnen als Teil dieser Allgemeinheit vermittelt, auch die subjektive Rechtsmacht eingeräumt werden soll, einen solchen Schutz ggf. verwaltungsgerichtlich durchzusetzen. „Nachbarschaft“ kennzeichnet mithin ein qualifiziertes Betroffensein, das sich deutlich abhebt von den Auswirkungen, die den Einzelnen als Teil der Allgemeinheit treffen können. Sie setzt im Interesse klarer und überschaubarer Konturen und damit letztlich im Interesse der Rechtssicherheit ein besonderes Verhältnis des Betroffenen zu der Anlage im Sinne einer „engeren räumlichen und zeitlichen Beziehung“ voraus (vgl. BVerwG, NJW 1983, 1507 = GewArch 1983, 101; BVerwGE 101, 157 = NVwZ 1997, 276). Dies gilt auch im Rahmen des Gaststättenrechts, wobei sich eine solche Beziehung typischerweise aus der Lage des Immissionsortes in Bezug auf die emittierende Anlage ergibt.

c) Hiernach geht die Kammer von Nachfolgendem aus: Das an die Hochzeit der Prinzessin Therese (Herzogtum Sachsen-Hildburghausen) mit dem bayerischen Kronprinzen Ludwig, dem späteren König Ludwig dem I. von Bayern, im Jahre 1810 erinnernde Theresienfest, welches in diesem Jahr in H. zum 11. Mal stattfindet, kann als Traditionsveranstaltung mit überregionaler Bedeutung angesehen werden; diese Bedeutung teilt auch die hier streitgegenständliche Jugend-Großveranstaltung, die allerdings in diesem Jahr erst das vierte Mal stattfindet, da sie nicht nur dem Kommunikationsbedürfnis der zahlreichen Besucher, sondern auch der Neigung der Bevölkerung entgegenkommt, bei einer Veranstaltung wie dem Theresienfest zu tanzen und zwar in zeitlicher Hinsicht und durch die Gestattung elektronisch verstärkter Musik als Ausdruck des im Laufe der Zeit gewandelten Musikverständnisses (vgl. zu diesem Aspekt VG Gießen, GewArch 1997, 491). Das Theresienfest hat sich zumindest seit Wiederbelebung der Tradition nach der „Wende“, wenn auch zunächst im kleineren Rahmen, als eine „vielgesichtige“ Veranstaltung gezeigt, die die Bedürfnisse möglichst jeder Generation in der Bevölkerung, darüber hinaus auch einzelner Berufe, Branchen und Sparten befriedigen will.

Nach dieser Bedeutung der Musikveranstaltung am 29. 9. 2001 ist somit deren öffentliches Bedürfnis nach § 18 I 1 GaststG in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht zu bestimmen. Dabei erachtet die erkennende Kammer die Orientierung des Ag. an den Vorgaben der TA-Lärm vom 26. 8. 1998, die in Nr. 6.3. für seltene Ereignisse tags 70 dB (A) und nachts 55 dB (A) als Maximalwert vorgibt, für durchaus zulässig. Aus Sicht des Ast. ist ferner zu berücksichtigen, dass als Immissionsort gem. TA-Lärm nicht sein ca. 230 m von der Veranstaltung entfernt liegendes Anwesen, sondern ein nur etwa 100 m entferntes Gebäude festgelegt worden ist. Ob hiervon ausgehend bei der Wohnung des Ast. tatsächlich ein Schallpegel von lediglich 33,4 dB (A) zu erwarten ist, könnte allerdings schon deshalb zweifelhaft sein, weil der offenbar in diese Berechnung eingeflossene „Abschirmeffekt“ durch Aufstellen des Festzeltes hinter einer Fabrikhalle (teilweise) aufgehoben werden könnte, weil sich die Wohnung des Ast. an einem Hang, somit oberhalb des Veranstaltungsortes, befindet. Diese Frage kann jedoch offen bleiben, da nicht anzunehmen ist, dass der Immissionsrichtwert bei dem 200 m entfernt liegenden Anwesen des Ast. höher ist als bei dem zu Grunde gelegten, das in 100 m entfernt liegt. Zuzugeben ist dem Ast. allerdings, dass die Einhaltung der Immissionsrichtwerte gem. Nr. 6.3 der TA-Lärm am besagten Immissionsort lediglich zugesichert wurde, nicht jedoch kontrolliert wird und es auch keine konkreten Erfahrungswerte gibt. Der Schallpegel ist mittelbar errechenbar aus den Festlegungen der Nebenbestimmung zu 3 der Anlage zum Bescheid vom 25. 9. 2001, wonach für die Dauer der Musikdarbietungen von Live-Bands von insgesamt acht Stunden der Höchstwert des Beurteilungspegels für das Publikum auf maximal 93 dB (A) entsprechend der DIN 15905, Teil 5 festgesetzt wurde und in den Pausen um 10 dB (A) zu reduzieren ist. Allein die Einhaltung dieses Wertes wird gem. den Nebenbestimmungen zu 4. bis 6. der Anlage technisch und exekutiv überwacht, d.h. an der Beschallungsanlage sind ein Pegelschreiber und eine Pegelbegrenzungseinheit zu installieren und das aufgezeichnete Resultat am Folgetag (1. 10. 2001) der Genehmigungsbehörde zur Überprüfung vorzulegen. Die Kammer geht aber im Rahmen der hier gebotenen summarischen Prüfung davon aus, dass diese - unmittelbar nur dem Schutz des Publikums dienenden - Nebenbestimmungen jedenfalls beim Anwesen des Ast. zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte nach der TA-Lärm führen werden. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die TA-Lärm für Veranstaltungen der vorliegenden Art. gem. Nr. 1 nicht unmittelbar anwendbar ist (vgl. VG Meiningen, LKV 2001, 478 = GewArch 2001, 86), doch stellt sie als neuestes und modernstes Regelwerk eine geeignete Grundlage für die zu treffende Entscheidung dar.

Nichts anderes ergibt sich aus der bauplanungsrechtlichen Situation, ohne dass die Kammer im vorliegenden Verfahren hierzu abschließend Stellung nehmen könnte. Der von einem Bebauungsplan erfasste Standort des Festzeltes befindet sich auf einem (ehemaligen) Gewerbestandort, zwischen das sich ausweislich des vorgelegten Luftbildes zum Wohngebiet des Ast. hin ein Mischgebiet als „Riegel“ schiebt. Die in dem Bebauungsplan für das Gewerbegebiet festgesetzten Immissionsrichtwerte liegen über den für die hier streitgegenständliche Veranstaltung festgesetzten Werten.

Es versteht sich von selbst, dass die Kammer nicht prüfen kann, ob die Werte tatsächlich eingehalten werden können. Dies wäre nur durch ein Immissionsschutzgutachten möglich. Sollten die festgesetzten Werte bei der Großveranstaltung nicht einzuhalten sein, ist es dem Ast. unbenommen, die Rechtmäßigkeit der Sperrzeitverkürzung auch im Nachhinein und im Hinblick auf mögliche Folgeveranstaltungen an diesem Standort gerichtlich überprüfen zu lassen.

Nach dem derzeitigen Kenntnisstand jedenfalls hält die Kammer die Sperrzeitverkürzung mit dem im angegriffenen Bescheid festgesetzten Lärmobergrenzen angesichts der dargestellten Bedeutung der Jugendveranstaltung für noch zumutbar. Erweist sich damit der angefochtene Bescheid nach summarischer Prüfung als rechtmäßig, so besteht aus den dargelegten Gründen zur Bedeutung der Veranstaltung als Teil des Theresienfestes auch ein besonders öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung.

(Mitgeteilt von der Veröffentlichungskommission des VG)

 

Zur Ladenöffnung aus Anlass eines Festes vgl. OVG Lüneburg. NVwZ-RR 2001, 584.

  

OVG Koblenz: Nachbarklage gegen Gaststättenerlaubnis

NVwZ-RR 1998 Heft 9

556

 

 

4.5            Nachbarklage gegen Gaststättenerlaubnis

GaststG § 4 I Nr. 3; GaststG 1930 § 2 I Nr. 4; BImSchG § 3 I

§ 4 I Nr. 3 GaststG hat hinsichtlich zu befürchtender schädlicher Umwelteinwirkungen i.S. des Bundes-Immissionsschutzgesetzes drittschützende Wirkung. Demgegenüber besteht keine Klagebefugnis, soweit sich der Nachbar darauf beruft, die Gaststättenerlaubnis verstoße gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften.

OVG Koblenz, Urteil vom 04.02.1998 - 11 A 11942/96

Zum Sachverhalt:

Der Kl. erhob nach erfolglosem Vorverfahren Klage gegen die dem Beigel. erteilte Gaststättenerlaubnis und machte geltend, die Gaststätte sei bauplanungsrechtlich unzulässig und schädliche Umwelteinwirkungen seien zu befürchten.

Das VG gab der Klage statt. Die Berufung des Beigel. hatte Erfolg.

Aus den Gründen:

1. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Klagebefugnis gegeben.

a) Der Kl. kann hinsichtlich der von ihm befürchteten schädlichen Umwelteinwirkungen geltend machen, durch die Gaststättenerlaubnis in seinen Rechten verletzt zu sein (§ 42 II VwGO). Insofern kann er sich auf den Versagungsgrund des § 4 I Nr. 3 GaststG berufen. Danach ist eine Gaststättenerlaubnis zu versagen, wenn der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen i.S. des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - BImSchG - befürchten läßt. Nach der Begriffsbestimmung des § 3 I BImSchG sind schädliche Umwelteinwirkungen Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Die Nachbarschaft wird damit ausdrücklich erwähnt und gehört zu dem vor Auswirkungen einer Gaststätte zu schützenden Personenkreis. Insofern kommt § 4 I Nr. 3 GaststG drittschützende Wirkung zu (ebenso VGH Mannheim, GewArch 1985, 136; VGH Kassel, NVwZ 1991, 278; OVG Münster, GewArch 1993, 254; vgl. zur Verkürzung der Sperrzeit auch BVerwGE 101, 157 = NVwZ 1997, 276).

b) Allerdings kann sich der Kl. darüber hinaus nicht darauf berufen, die Gaststätte widerspreche dem öffentlichen Interesse, da sie bauplanungsrechtlich in einem allgemeinen Wohngebiet unzulässig sei (§ 30 BauGB i.V. mit § 4 II Nr. 2 BauNVO). Nachbarschutz ist bereits nach dem Wortlaut wegen eines widersprechenden "öffentlichen" Interesses nicht gegeben. Allein durch die mit § 69 II Nr. 1 BImSchG vom 15. 3. 1974 (BGBl I, 721 (724)) eingeführte Ergänzung des Wortlautes des § 4 I Nr. 3 GaststG hinsichtlich der schädlichen Umwelteinwirkungen sind die Nachbarn zum Schutzobjekt geworden, nicht aber auch im Hinblick auf die Einhaltung sonstiger Vorschriften. Nach dem  Gaststättengesetz  vom 28. 4. 1930 (RGBl I, 146) war die Erlaubnis zu versagen, wenn die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widersprach (§ 2 I Nr. 4 GaststG 1930). Dieser Versagungsgrund diente allein der Wahrung des öffentlichen, d.h. des Allgemeininteresses, nicht des Interesses eines einzelnen (BVerwGE 10, 51; OVG Lüneburg, GewArch 1963, 63). Nachbarschutz kam der Vorschrift demnach nicht zu. Daran änderte auch das  Gaststättengesetz  vom 5. 5. 1970 (BGBl I, 465) nichts. Nach der ursprünglichen Fassung des § 4 I Nr. 3 GaststG 1970 konnte eine Erlaubnis dann nicht erteilt werden, wenn der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage dem öffentlichen Interesse widersprach, insbesondere erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten ließ. Es war ausdrücklicher Wille des Gesetzgebers, dem Nachbarn nicht das Recht zu geben, gegen die Erteilung der Erlaubnis im Verwaltungsstreitverfahren vorzugehen (vgl. BT-Dr V/205 S. 3 (14 und 24)). Erst mit der Einbeziehung des Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch § 69 II Nr. 1 BImSchG änderte sich die Rechtslage insoweit (vgl. auch Michel/Kienzle, GaststG, 12. Aufl. (1995), § 4 Rdnrn. 88f.). Dadurch wurde aber kein darüber hinausgehender Nachbarschutz geschaffen. Auch wenn bauplanungsrechtliche Vorschriften mit nachbarschützendem Charakter (z.B. § 4 BauNVO) dem Vorhaben entgegenstehen können, kann sich der Nachbar darauf im Verfahren, das die Erteilung einer Gaststättenerlaubnis betrifft, nicht berufen. Dafür steht ihm - sofern er Grundstückseigentümer ist - das Baugenehmigungsverfahren zur Verfügung.

2. Die nach alledem jedenfalls mit der Berufung auf befürchtete schädliche Umwelteinwirkungen zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Versagungsgrund des § 4 I Nr. 3 GaststG, soweit er schädliche Umwelteinwirkungen betrifft, ist vorliegend nicht gegeben. Der Kl. wird damit durch die Gaststättenerlaubnis nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 I 1 VwGO). (Wird ausgeführt.)

Zum Nachbarschutz gegen gaststättenrechtliche Erlaubnis vgl. auch VGH Kassel, NVwZ-RR 1997, 159 L.

 


[1]  OVG Münster GewArch 1976, S. 376f

[2]  BayVBl 1994, S. 20

 

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