Ordnungswidrigkeiten (Bußtaten) - Ermittlungsverfahren - Bußgeldbescheid - Einspruch - Gerichtsverfahren - Urteile

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Herausgeber und Redaktion: Karl Brenner, Rechtsanwalt, Dozent für Ordnungswidrigkeiten und anderes Recht in der Zuständigkeit der Städte, Gemeinden und Landkreise

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Unklare und widersprüchliche Angaben und nur ein Autoschlüssel über den (angeblichen) Diebstahl - kein Versicherungsschutz

(OLG Koblenz, Urt. v. 30.08.2002 - 10 U 1415/01 rechtskräftig, OLGR Koblenz 2003, 29)

1. Für einen Dieb stellt es eine gewisse Erleichterung dar, wenn der VN den Kfz-Schein hinter der Sonnenblende belässt, damit der Grenzübertritt an der polnisch-russischen Grenze erleichtert wird. Da für eine Verwertung des Pkw's der Kfz-Schein ggü. dem Kfz-Brief nur von untergeordneter Bedeutung ist und i.Ü. regelmäßig ohnehin gefälschte Fahrzeugpapiere und -daten verwendet werden müssen, ist die Erheblichkeitsschwelle für die Annahme einer zur Leistungsfreiheit des Versicherers führenden erheblichen Gefahrerhöhung i.S.v. §§ 23 Abs. 1 i.V.m. 25 Abs. 1 VVG nicht überschritten, anders als bei dauernder Aufbewahrung eines Zweitschlüssels im Fahrzeug (in Anknüpfung an OLG Koblenz, Urt. v. 25.4.1997 – 10 U 1437/96 – vgl. hierzu Wussow-Mitteilungen 45 Jg. Nr. 30 vom 21.7.1997).

2. Der Versicherungsnehmer kann die Mindesttatsachen für das äußere Bild eines Diebstahls, wenn keine Zeugen zur Verfügung stehen, im Einzelfall auch im Rahmen seiner Anhörung nach § 141 ZPO beweisen. Dieser Beweis wird bei wechselnden und widersprüchlichen Angaben zum Geschehensablauf nicht erbracht.

Sachverhalt:

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen Diebstahls eines Kraftfahrzeuges aus Teilkaskoversicherung in Anspruch.

Der Kläger zeigte am 1.5.1997 die Entwendung des von ihm geleasten Pkw's Renault Megane Coach an. Er gab an, er habe das Fahrzeug noch am 30.4.1997 abends auf dem unbewachten Parkplatz in der I.-Straße in M., der Anschrift seiner damaligen Freundin, gesehen. Feststeht, dass das Fahrzeug am Morgen des 30.4.1997 gegen 9.30 Uhr über die polnisch-russische Grenze verbracht wurde, nachdem die Grenzbehörden den Kfz-Schein kontrolliert hatten. Diesen hatte der Kläger im Pkw hinter der Sonnenblende belassen.

Die Beklagte lehnte die Schadensregulierung wegen widersprüchlicher Angaben des Klägers in der Vorkorrespondenz ab. Der Kläger habe auch nur einen von zwei Kfz-Schlüsseln übersandt.

Die Klage hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen:

1. Der Anspruch des Klägers auf Teilkaskoentschädigung scheitert zunächst nicht daran, dass der Kläger durch Belassen des Kfz-Scheins hinter der Sonnenblende eine erhebliche Gefahrerhöhung herbeigeführt hat, die zu einer Leistungsbefreiung nach § 23 Abs. 1 i.V.m. § 25 Abs. 1 VVG führt. Eine Gefahrerhöhung ist eine nachträgliche Änderung der bei Vertragsschluss tatsächlich vorhandenen gefahrerheblichen Umstände, die den Eintritt des Versicherungsfalles oder eine Vergrößerung des Schadens wahrscheinlich macht (Prölss/Martin, VVG Kommentar, 26. Aufl. 1998, § 23 Rz. 4 m.w.N.). Dass ein Dieb mit der Entwendung des Fahrzeugs zugleich in den Besitz des Kfz-Scheins gelangt, bedeutet für ihn unabhängig von Fragen der Diebstahlskausalität als solcher durchaus eine gewisse Erleichterung und damit versicherungsrechtlich eine Verfestigung des Schadens (z.B., wie hier, für einen Grenzübertritt). Zumal angesichts dessen, dass für eine Verwertung der Kfz-Schein ggü. dem Kfz-Brief nur untergeordnete Bedeutung hat und i.Ü. regelmäßig ohnehin gefälschte Fahrzeugpapiere und -daten verwendet werden müssen, hält indes der Senat die Erheblichkeitsschwelle nicht für überschritten, anders als bei dauernder Aufbewahrung eines Zweitschlüssels im Fahrzeug (vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 25.4.1997 – 10 U 1437/96 – vgl. hierzu Wussow-Mitteilungen 45 Jg. Nr. 30 vom 21.7.1997).

2. Der Senat ist aufgrund der erneuten Beweisaufnahme und Vernehmung des Klägers zur Überzeugung gelangt, dass der Kläger nicht die Mindesttatsachen für das Vorliegen einer Entwendung bewiesen hat.

a) Behauptet der Versicherungsnehmer; sein Pkw sei gestohlen worden, genügt er seiner Beweislast zunächst mit dem Nachweis eines Sachverhalts, der nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lässt, dass die versicherte Sache in einer den Versicherungsbedingungen entspr. Weise entwendet wurde (BGH, Urt. v. 27.4.1977 – IV ZR 79/76, VersR 1977, 610; v. 19.5.1979 – IV ZR 78/77, VersR 1978, 732 f.) Es reicht aus, wenn der Versicherungsnehmer Anzeichen beweist, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das äußere Bild eines versicherten Diebstahls ergeben (BGH, Urt. v. 3.7.1991 – IV ZR 220/90, MDR 1991, 843 = VersR 1991, 1047; v. 5.10.1983 – IVa ZR 19/82, MDR 1984, 209 = VersR 1984, 29; v. 27.11.1980 – IVa ZR 36/80, BGHZ 79, 54 [59] = MDR 1981, 297 = VersR 1981, 345 [346]).

Das für das äußere Bild eines Diebstahls erforderliche Mindestmaß an Tatsachen ist im Allgemeinen dann gegeben, wenn der Versicherungsnehmer das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt hat, an dem er es später nicht mehr vorfindet (BGH v. 17.5.1995 – IV ZR 279/94, BGHZ 130, 1 [3] = MDR 1995, 1120 = NJW 1995, 2169; Urt. v. 4.11.1998 – IV ZR 302/97, NJW-RR 1999, 246).

Diese Beweiserleichterung für den Versicherungsnehmer entfällt, wenn der Versicherer seinerseits darlegt und ggf. beweist, dass nicht nur hinreichende Wahrscheinlichkeits- oder Verdachtsmomente vorliegen, sondern eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für einen anderen Geschehensablauf besteht. Es müssen konkrete Tatsachen festgestellt werden, welche die Annahme einer Vortäuschung des Versicherungsfalls mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahe legen, wobei ein Minus an Beweisanzeichen ggü. dem üblichen Fall eines Indizienbeweises genügt, um das erforderliche Beweismaß zu erreichen (BGH, Urt. v. 12.4.1989 – IVa ZR 83/88, VersR 1989, 587; OLG Hamm, Urt. v. 20.3.1992 – 20 U 289/91, VersR 1993, 218 [219]; v. 1.10.1999 – 10 U 1846/97, OLGReport Koblenz 2000, 455; v. 21.9.2001 – 10 U 1669/00, OLGReport Koblenz 2002, 6).

b) Das LG ist aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme vor der Kammer – trotz der widersprüchlichen Angaben des Klägers im Ermittlungsverfahren und in der Vorkorrespondenz mit der Beklagten – zur Überzeugung gelangt, dass der Pkw Renault Megane gestohlen worden sei und damit ein Versicherungsfall i.S.v. § 12 Ziff. 1 Abs. 1b) AKB vorliege. Der Kläger habe im Rahmen der ihm zugute kommenden Beweiserleichterungen das äußere Bild einer Entwendung nachgewiesen……..

Mit der Berufung ist indes davon auszugehen, dass der Kläger durch die Bekundungen der Zeugin K. das äußere Bild eines Diebstahls nicht nachweisen konnte. Die Zeugin konnte gerade nicht sagen, wann das Fahrzeug auf dem Parkplatz abgestellt wurde. Sie hat zunächst angegeben, das Fahrzeug sei ein paar Tage vor dem 1.5.1997 auf dem Parkplatz abgestellt worden, auf Nachfrage erklärte sie jedoch dazu, dass sie zu dem Abstellen des Fahrzeuges nichts Näheres sagen könne.

Der Senat hat deshalb dem Kläger gem. § 141 ZPO Gelegenheit gegeben, sich hierzu näher zu äußern und insb. die Widersprüche seiner Aussagen im Ermittlungsverfahren und in der Vorkorrespondenz mit der Beklagten aufzuklären. Denn der Kläger hatte ursprünglich erklärt, das Fahrzeug habe noch in der Nacht vom 30.4.1997 auf den 1.5.1997 auf dem Parkplatz gestanden. Ferner hat er ggü. der Polizei erklärt, er sei am 30.4.1997 bei seiner Freundin gewesen und habe den Wagen am 30.4.1997 nicht mehr benutzt. Vor dem Senat gab nun der Kläger an, er habe den Pkw zwei oder drei Tage vor dem 1.5.1997 nicht mehr benutzt. Das Fahrzeug habe auf dem Parkplatz gestanden, er sei zwischenzeitlich immer nur mit dem Pkw seiner Freundin, Frau K., unterwegs gewesen. Den Widerspruch, dass er das Fahrzeug am Abend des 30.4.1997 noch gesehen haben will, obgleich es bereits am gleichen Tag um 9.30 Uhr die polnisch-russische Grenze überquert hatte, erklärte er mit einer Verwechselung seines Fahrzeugs mit einem anderen Pkw gleichen Modells, der ebenfalls häufiger auf dem Parkplatz gestanden habe.

Diese Aussage erschien dem Senat zumal aufgrund des persönlichen Eindrucks des Klägers nicht glaubhaft. Er konnte nicht überzeugend die Widersprüche in seinen Aussagen im Ermittlungsverfahren und der Vorkorrespondenz mit der Beklagten aufklären. Besonders deutlich drängte sich der Eindruck der Unglaubwürdigkeit des Klägers im Zusammenhang mit der Frage auf, warum er den Kfz-Schein hinter der Sonnenblende gelassen habe. Hatte er ggü. der Polizei hierzu noch erklärt, dass das Fahrzeug ständig von seinen Mitarbeitern benutzt werde und er den Kfz-Schein ständig hinter die Fahrersonnenblende stecke, damit der betreffende Mitarbeiter am nächsten Tag sofort einsteigen und losfahren könne, gab er nun ggü. dem Senat zu verstehen, dass es sich dabei um schlichte Angeberei gehandelt habe, er in Wirklichkeit gar keine Mitarbeiter gehabt habe. Vielmehr sei gelegentlich Frau K., vielleicht einmal sein Vater oder sein Bruder mit dem Fahrzeug gefahren. Der eigentliche Grund für das Hinterlegen des Kfz-Scheins sei gewesen, dass er ihn sonst verlegt hätte. Auch letztere Erklärung wirkte nicht überzeugend. Der Kläger konnte ferner sich im Hinblick auf den Abstellzeitpunkt nicht erklären, warum er im Ermittlungsverfahren gegenteilige Bekundungen gemacht hatte.

Die Aussage des Klägers wirkte insgesamt auf den Senat nicht überzeugend. Dem Kläger ist es damit letztlich nicht gelungen, das äußere Bild der Entwendung seines Pkw's nachzuweisen. Der Kläger hatte nach Auffassung des Senats auch durchaus ein Motiv für eine vorgetäuschte Entwendung, die darin bestanden haben kann, dass er die mit der Leasinggesellschaft vereinbarte Kilometerzahl überschritten hatte und bei Rückgabe des Fahrzeugs zu hohe Kosten entstanden wären.

 

 

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Stand: 23.05.10