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Verjährung einer Verkehrsordnungswidrigkeit, weil der
„Anhörungsbogen“ keine 1. Beschuldigtenvernehmung war – eine
Einspruchsbegründung auf der Grundlage der Entscheidungen der Oberlandesgericht
Hamm und Zweibrücken
Der Fall:
Der
Betroffene war mit „seinem“ Firmenfahrzeug auf der Autobahn zu dicht auf den
Vordermann aufgefahren. Es wurde „geblitzt“. Es wurde zum „Abgleich“ ein
Passfoto vom „Passamt“ eingeholt. Die Firma des Betroffenen erhielt einen
Zeugenfragebogen, den sie nicht beantwortete. Danach ermittelte die Polizei bei
der Firma des Betroffenen. Die benannte – aufgrund des Radarfotos - ihren
Geschäftsführer XX als Fahrer. Ihm wurde ein „Anhörungsbogen“ nach § 55 OWiG.
Dieser enthielt auf der ersten Seite den Text: Ihnen wird vorgeworfen, am DATUM
in ORT pp folgende Ordnungswidrigkeit begangen zu haben“. Auf der Seite 2 fand
sich dann der „übliche Text“:
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Der Text auf der
Seite 2 des Anhörungsbogens, so wie er üblicherweise in Deutschland bei
Verkehrsordnungswidrigkeiten verwendet wird.
Sie sind aber in jedem
Falle, auch wenn sie die Ordnungswidrigkeit nicht begangen haben,
verpflichtet, die Fragen zur Person (Nr. 1) vollständig und
richtig zu beantworten.
a) Die
Verletzung dieser Pflicht ist nach § 111 Ordnungswidrigkeitengesetz mit
Geldbuße bedroht.
b) Der
ausgefüllten Fragebogen ist innerhalb einer Woche ab Zugang dieses
Schreibens zurückzusenden.
c)
Sofern sie sich nicht zur Beschuldigung äußern, kann ohne weitere
Anhörung zur Sache ein Bußgeldbescheid gegen sie erlassen werden.
d) Wenn
Sie die Ordnungswidrigkeit nicht begangen haben, teilen Sie bitte
innerhalb einer Woche ab Zugang dieses Schreibens neben ihren
Personalien zusätzlich die Personalien des Verantwortlichen mit.
e)
Sollten Sie der Bitte um Angabe der Personalien des
Verantwortlichen, zu der sie bei dieser Anhörung nicht
verpflichtet sind, nicht entsprechen, so müssen Sie damit rechnen, dass
ein Verfahren gegen "Unbekannt" eingeleitet wird, in dem Sie als Zeuge
darüber vernommen werden können, wer als Verantwortlicher in
Betracht kommt. (Anmerkung: An dem Rechtsbegriff
„Verantwortlicher“ merkt man, dass die Bußgeldbehörde nicht als
Justizbehörde denkt, sondern sie benutzt einen Ausdruck aus dem
Verwaltungsrecht).
f) Als
Zeuge können Sie die Aussage nach den §§ 52, 55 der Strafprozessordnung
(StPO) nur dann verweigern, wenn es sich bei dem Betroffenen [Anmerkung
Verteidiger: Ist das nicht der Verantwortliche wie oben unter f)
bezeichnet] um einen Angehörigen im Sinne des § 52 StPO handelt (zum
Beispiel Ehegatten, Eltern, Kinder, Verlobter) oder sich selbst
beziehungsweise einen Angehörigen der Gefahr der Verfolgung aussetzen
würde.
Im Übrigen kommt auch die Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuches
in Betracht, wenn nicht festgestellt werden kann, wer zur Tatzeit das
Fahrzeug geführt hat (§ 31a StVG).
g) Wenn
sie sich nicht äußern, wer das Fahrzeug geführt hat, können Beweisfotos
oder Videoaufzeichnungen mit dem beim Pass - oder
Personalausweisregister hinterlegten Foto verglichen werden. |
Es
erging ein Bußgeldbescheid über 60,00 EUR.
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Nachfolgend die Begründung des Einspruchs |
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An das
Landesverwaltungsamt XX |
XX, 15. Mai 2009 |
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Zentrale Bußgeldstelle |
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XX |
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XX |
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Betrifft: Bußgeldbescheid vom XXX
Anlage: Vollmacht
Sehr geehrte Damen und Herren.
Herr XX hat mich beauftragt, ihn anwaltlich vertreten
(siehe Vollmacht)
Gegen Ihren Bußgeldbescheid vom 30.4.2009 – XXX - lege ich
– auch im Namen meines Mandanten
Einspruch
ein.
Ich beantrage das Verfahren wegen Verjährung einzustellen.
Gründe:
I Verjährung
Die Verkehrsordnungswidrigkeit (Tat-Tag) geschah am
26.1.2009. Der Bußgeldbescheid erging am 30.4.2009. Die dreimonatige
Verjährungsfrist lief daher am 26.4.2009 ab.
Eine Unterbrechungshandlung wurde nicht vorgenommen
Mein Mandant erhielt zwar unter dem 17.4.2009 ein
Schriftstück, von dem die Bußgeldstelle offensichtlich annimmt, dass dies eine
Unterbrechungshandlung im Sinne des § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG („…die erste
Vernehmung des Betroffenen ..“) gewesen sei. Diese Auffassung ist
jedoch unzutreffend. Nach § 33 Abs. 1 unterbricht lediglich eine
Beschuldigten/Betroffenen Vernehmung im Sinne der § 55 OWiG in Verbindung mit §
136 StPO. Diese beiden Regelungen setzen indessen voraus, dass die
Bußgeldbehörde den Willen (Verfolgungswillen) hat, eine bestimmte Person, in
diesem Falle also meinen Mandanten, bußrechtlich zu verfolgen.
Nach dem vorgenannten Schriftstück war die Bußgeldstelle
jedoch nicht dieser Ansicht. Sie wollte vielmehr mit dem verwendeten Vordruck
herausfinden, ob der Empfänger des Schriftstücks tatsächlich der Täter / Fahrer
war oder eine andere Person. Die Bußgeldbehörde fuhr also zweigleisig: Auf der
Vorderseite des Schriftstücks erweckt sie den Anschein, als beschuldige sie aus
Überzeugung den Empfänger des Schriftstücks, Täter gewesen zu sein.
Da die Bußgeldbehörde keine Tatsachen (Vermutungen genügen
nach Paragraph 154 II StPO nicht) ermittelt hat, die den erforderlichen
"einfachen Tatverdacht" (auch Anfangsverdacht genannt, § 154 II StPO) begründen,
fordert sie den Empfänger des Schriftstücks auf, seiner Zeugenpflicht
nachzukommen, falls er nicht der tatsächliche Fahrer war. Für den
objektiven Betrachter - und nur auf diesen kommt es an (siehe die
Entscheidungen der OLG Hamm und Zweibrücken nachfolgend) - steht damit fest,
dass die Bußgeldbehörde keine klaren, eindeutigen Verfolgungswillen hatte, wie
ihn das Gesetz und die obergerichtliche Rechtsprechung verlangen.
Eine solche rechtliche Möglichkeit, nämlich dem
angeschriebenen Empfänger des Schriftstücks – objektiv - die Wahl zu lassen, ob
er sich als Betroffener oder als Zeuge betrachten will, ist rechtswidrig. Die
Oberlandesgerichte Hamm
[1] und
Zweibrücken
[2] haben
in gleich gelagerten Fällen wie dem vorliegenden Fall derartige Schriftstücke
als unwirksame Unterbrechungshandlung angesehen, sie als
Anhörungsbogen nach § 55 OWiG disqualifiziert.
Da das meinem Mandanten unter dem Datum 17.4.2009
übersandte Schriftstück keine Unterbrechungshandlung war, war die Tat verjährt.
II
Ich darf schon jetzt darauf hinweisen, dass es rechtlich
unzulässig und damit rechtswidrig ist, dass die Bußgeldstelle ohne Prüfung der
Rechtslage nach Eingang eines Einspruchs die Sache einfach an das Gericht über
die Staatsanwaltschaft ohne weitere rechtliche Prüfung abgibt. Der Grund liegt
zum einen darin, dass es so im Gesetz steht (§§ 69 I, II OWiG).
Im vorliegenden Fall kommt noch hinzu: Da die Tat verjährt
ist, fehlt es an dem so genannten hinreichenden Tatverdacht
nach § 69 Abs. 5 OWiG. Fehlt es aber an einem hinreichenden Tatverdacht, dann
ist das Verfahren einzustellen.
Eine Abgabe ohne Prüfung im Sinne der Entscheidungen der
beiden Oberlandesgerichte Hamm und Zweibrücken, könnte abgesehen von einer
möglichen Dienstaufsichtsbeschwerde, eine Straftat nach § 344 (Verfolgung
Unschuldiger, vgl. LG
Hechingen NJW 1986, 1832) sein.
Mit freundlichen Grüßen
gez.
XX, RA
Ergänzung der
Einspruchsbegründung und Stellungnahme zum Schreiben der Bußgeldstelle
hinsichtlich der Einspruchsbegründung vom 5. September 2009 (nicht mit
abgedruckt)
Wegen der Stellungnahme der Bußgeldstelle vom 19.6.2009 (Bl.
22 ff d.A.) zu meinem Einspruch vom 15.5.2009 (Bl. V d.A.) ist nachfolgende
Stellungnahme erforderlich.
Zusammenfassung:
Das anhängige Verfahren ist wegen Verjährung einzustellen:
A Keine Unbrechung
der Verjährung durch den „Anhörungsbogen“
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Entgegen der dargestellten Auffassung der
Bußgeldstelle ist der „Anhörungsbogen“ vom 17.4.2009 zur
Verjährungsunterbrechung ungeeignet. Er hat nicht
unterbrochen. |
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I |
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1. Richtig ist, dass, anders als in den beiden OLG
Entscheidungen Hamm (4 Ss OWi 365/98,
NZV 1998, 340)
und Zweibrücken (vom 26.08.2002, 1 Ss 132/02,
BeckRS 2002 30279333),
die Bußgeldstelle die Überschriften „Sehr geehrter Empfänger“ oder
„Anhörungsbogen / Zeugenfragebogen“ geändert hat. Sie hat den Namen des
Empfängers im Adressfeld des Schreibens auch als Anrede für die
Beschuldigung benutzt. Alles andere wäre ja auch angesichts der
konkreten von den beiden Oberlandesgerichten entschiedenen Fälle töricht
gewesen. Dieser Umstand beweist aber auch, dass die Bußgeldbehörde nur
das tut, was ihr von den Gerichten vordergründig (hier mit den
Überschriften: “Anhörungsbogen / Zeugenfragebogen“ z.B.) verboten wird.
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2. Die Oberlandesgerichte Hamm und Zweibrücken habe
aber nicht (nur) auf die Überschrift abgestellt, wie die Bußgeldstelle
meint. Sie haben vielmehr den gesamten Inhalt des
Schreibens, genannt Anhörungsbogen, gemeint. Und das richtigerweise aus
der objektiven Sicht des Empfängers eines solchen Schreibens. Ein
Empfänger, der kein Bußgeldsachbearbeiter in
Verkehrsordnungswidrigkeiten, der kein Verkehrsrichter und der auch kein
Rechtsanwalt für Verkehrssachen ist. Der objektive Empfänger liest – wie
ihm das in rechtlichen Dingen stets angeraten wird – auch das
„Kleingedruckte“. Und aus dem Kleingedruckten schöpft er zu recht die
Meinung: „Die beschuldigen mich zwar, aber die sind sich offenbar
noch nicht ganz sicher. Offenbar ist das „Foto“ nicht deutlich genug“
(bei Kennzeichenanzeigen mit Foto) oder „die haben noch keine
eindeutigen Beweise gegen mich“ (bei Kennzeichenanzeigen ohne Foto).
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3. Der Text des „Anhörungsbogens“ ist
eben nicht eindeutig eine bloße Beschuldigung, eine
Verkehrsordnungswidrigkeit begangen zu haben, wie die Bußgeldstelle
meint. Die „Anhörung“ hat sich nicht an eine
unbekannte Person gerichtet, sondern aus dem Adressfeld ergab
sich schon immer die Person, die gemeint war. So war dies auch in den
Entscheidungen der OLG Hamm und Zweibrücken. |
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4. Nach richtiger
Auffassung der Oberlandesgerichte kommt es aber auf den objektiven
Gesamtinhalt des Gesamtschreibens an. Es ist doch – mit Verlaub
gesagt – völliger Unsinn (oder doch ein vermeintlich rechtlich erlaubtes
ermittlungstaktisch geschicktes Verhalten der Bußgeldstelle?!), eine
bestimmte Person zu beschuldigen, um sie – wenn auch in kleinerer
Schrift – dann zu bitten, den wahren Fahrer zu nennen, wenn der
„beschuldigte Empfänger des Schreibens“, doch nicht der Fahrer gewesen
sein sollte. Klarer kann man in Worten seine Zweifel nicht ausdrücken.
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5. Es ist völlig
unerfindlich, weshalb die Bußgeldbehörde – nach meiner Erfahrung als
Rechtsanwalt und Dozent für Verkehrsordnungswidrigkeiten für
Bußgeldsachbearbeiter in Städten und Gemeinden in mehreren Bundesländern
– diese Passage (wenn Sie nicht der Fahrer waren, sagen sie uns, wer
es war) aus dem Vordrucktext nicht entfernt, wenn sie den Empfänger
des Schreibens als Verdächtigen der Bußtat betrachtet und ihm deswegen
das Schreiben, das sie Anhörungsbogen nennt, schickt. Falls es noch
einige Zeit dauern sollte, bis neue Vordrucke gedruckt sind, könnte der
jeweilige Sachbearbeiter den rechtswidrigen, unsinnigen und zu dem noch
für die Bußgeldstellen „teuren“ (siehe Ziff. A I 6.) Textteil einfach
per Hand streichen. |
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6. Hinzu kommt: Die
Bußgeldstellen regen den Empfänger des Schreibens zu recht an, Einspruch
einzulegen, weil er glaubt, die Beweise würden offenbar doch nicht ganz
ausreichen (sonst wäre die Passage: Sagen Sie es wer es wirklich war,
wenn Sie es nicht waren, doch überflüssig!). Da die Behörde nicht
abhilft, werden Akten dann an das Gericht weitergeleitet. Die Folgen:
Das Bußgeld fließt in die Landeskasse und nicht in die Stadt – oder in
die Kreiskasse, Richter werden überflüssigerweise mit Arbeit überhäuft,
Polizeibeamte und andere Zeugen müssen zur Hauptverhandlung anreisen. |
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Zwischenergebnis: |
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7.
Der so genannte Anhörungsbogen der
Bußgeldstelle an den Betroffenen vom 17.4.2009 hatte daher keine
unterbrechende Wirkung. Der Grund liegt in seiner zweideutigen
Formulierung, dass der Empfänger zwar auf den ersten Blick als Bußtäter
beschuldigt wird, dann aber im nachfolgenden Text als Zeuge betrachtet
wird. |
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II Auch die
Maßnahmen der Polizei haben nicht unterbrochen |
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1. Die Verjährung wurde auch nicht durch Handlungen
der Polizei unterbrochen. In ihrer Stellungnahme vom 19.6.2009 (Bl. 22,
23 d. A.) behauptet die Bußgeldstelle, dass der Besuch der
Polizeibeamten bei der Firma N. habe der Anhörung des
Betroffenen dienen sollte. Das mag dahin stehen. Jedenfalls war wäre
eine solche Maßnahme nicht geeignet, die Verjährung zu unterbrechen.
Nach § 33 Abs. 1 Nummer 1 OWiG wird die Verjährung unterbrochen, wenn
dem Betroffenen die Einleitung des Bußgeldverfahrens
bekannt gegeben wird, oder wenn er - als Beschuldigter -
vernommen wird. Nach der gesetzlichen Vorschrift reicht auch die bloße
Anordnung der (ersten) Vernehmung der befugten Stelle aus, den
Verdächtigen / Betroffenen zu vernehmen. |
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Aus den Ermittlungsunterlagen ergibt sich jedoch
nicht, dass die Bußgeldstelle die Polizei angewiesen hat, sie
möge den Betroffenen vernehmen. Aus den Akten ergibt sich
ausschließlich, dass durch die Polizei Fahrerermittlungen
angestellt werden sollten. Genau das hat die Polizei auch getan. |
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2. Richtig ist allerdings, wenn die Bußgeldstelle
schreibt, dass ein (Anfangs-) Verdacht gemäß § 152 Abs. 2
Strafprozessordnungen vorgelegen hat. Der reicht aber allein nicht aus,
die Verjährung zu unterbrechen. Es muss vielmehr aktenmäßig
dokumentiert werden, dass der Verdächtige / Betroffene (erstmalig) zu
vernehmen ist, und zwar im Rahmen einer
Beschuldigtenvernehmung. Nicht im Rahmen einer Zeugenvernehmung
und auch nicht im Rahmen einer bloßen "Anhörung". Denn die bloße
Anhörung genügt als Handlung nicht, wie sich aus dem Wortlauf des § 33
Absatz 1 Nummer 1 ergibt, die Verjährung zu unterbrechen. Aus dem
genannten Vermerk ergibt sich zwar, dass die Polizeibeamten den
Betroffenen aufgesucht haben, um
ihn anzuhören (gemeint ist wohl „vernehmen“). Allerdings
steht dieser Vermerk in einem Formular, das überschriebenen ist:
Fahrerermittlungen. |
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3. Auch wenn die Polizeibeamten den Willen gehabt
haben, den Betroffenen als Beschuldigten zu vernehmen, so fehlt es an
einem klaren eindeutigen Vermerk - wie Gesetz und Rechtsprechung es
fordern –, dass die Vernehmung des Betroffenen
angeordnet wird. Die Handlungsweise der Polizeibeamten
jedenfalls reicht zur Unterbrechung der Verjährung nach § 33 I 1. OWiG
nicht aus. Sie haben den Betroffenen vernehmen wollen, das
ist aber keine Anordnung, schon gar keine aktenkundig
gemachte Anordnung der ersten Vernehmung wie es § 33 I Nr. 1 OWiG
voraussetzt. Damit haben die Polizeibeamten durch ihr Verhalten die
Verjährung nicht unterbrochen. |
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4. Dass die Bußgeldstelle dieselbe Auffassung – wie
sie die Verteidigung vertritt – für richtig hält, ergibt sich aus dem
Aktenvermerk auf Seite 25 der Akten.
Dort hat die Bußgeldstelle festgehalten, dass die Anhörung, womit wohl
die Vernehmung gemeint war, am 17.4.2009 - wenn auch vergeblich -
vorgenommen worden sei. |
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5. Auch in ihrer Stellungnahme an das Gericht auf die
Schutzschrift der Verteidigung schreibt die Bußgeldstelle: „Die
Verjährung wurde durch die Anhörung des Betroffenen zum Tatvorwurf
unterbrochen. Herr XX wurde am 17.04.2009
als Betroffener
angehört“.
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Daher wäre Datum der 1. Vernehmung i.S. § 33 I 1 OWiG
der 17.4.2009. Unter diesen Datum hat die Bußgeldstelle die Vernehmung
des Betroffenen angeordnet, wenngleich nicht in gesetzmäßiger Weise. Sie
hat nämlich rechtswidrig die Stellung des Empfängers des so genannten
Anhörungsbogens als Betroffener und zugleich auch als Zeuge
charakterisiert. Einen solchen „Zwitter“ kennt aber weder
das OWiG noch die StPO. Dies hat zur Folge - wie schon unter Ziffer I
begründet ist - dass dieser so genannte Anhörungsbogen keine
unterbrechende Wirkung entfaltet hat. |
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6. Es muss – wie schon
oben erwähnt – den Bußgeldstellen durch auch durch erstinstanzliche
Richter deutlich gemacht werden, dass Bußgeldstellen keine
Verwaltungsbehörden sind, sondern die Rechte, aber auch die
Rechtspflichten einer Staatsanwaltschaft haben. Das Gesetz verlangt: Ist
eine bestimmte Person Tatverdächtiger, dann scheidet
er als Zeuge tatsächlich und auch formell aus solange des
Ermittlungsverfahren gegen ihn läuft. Und das ohne Wenn und Aber. |
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6.1. Wie sehr sich die
Bußgeldstellen sich als Verwaltungsbehörde und nicht als Justizbehörde
sehen, mag ein Beispiel zeigen, das sich vor wenigen Wochen ereignete:
Der Teilnehmer eines Owi-Seminars in einer Großstadt in Baden –
Württemberg fragte mich, ob es denn rechtens sei, dass eine hessische
Stadt verweigern darf, seiner Behörde Lichtbilder von Familienangehörige
des Halters zu übersenden. Der Fall: Das Foto zeigte eine Frau als
Fahrerin, der Halter war ein Mann. Der Fragesteller: Wir haben schon
jahrelang in solchen Fällen Lichtbilder der weiblichen
Familienmitglieder angefordert und auch erhalten. Wir konnten dann
feststellen, ob die Fahrerin die Ehefrau oder die Tochter war. Und jetzt
schreibt mir die hessische Stadt D., wir mögen sie künftig von solchen
rechtswidrigen Ansinnen verschonen, das hessische Innenministerium habe
verboten, in solchen Fällen Lichtbilder von Familienangehörigen des
Halters an Bußgeldstellen zu versenden. Natürlich haben die hessischen
Kollegen des Seminarteilnehmers richtig gehandelt (vgl. dazu die
eindeutige Stellungnahme des Amtsgericht Stuttgart, Urteil vom
14.02.2002 - Az.:. 8 OWi 71 Js 98447/01). |
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III |
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Ergebnis: |
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Aufgrund des unwirksamen
Schreibens, von der Bußgeldbehörde „Anhörungsbogen“ bezeichnet, konnte
wegen seiner erheblichen rechtlichen Mängel, keine
verjährungsunterbrechende Wirkung haben. Daher ist die hier in Rede
stehende Verkehrsbußtat verjährt. |
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Mit freundlichen Grüßen
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B Einstellung des
Verfahrens wegen Verstoßes gegen das Grundgesetz |
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Das hier zur
Entscheidung anstehende Bußgeldverfahren ist ferner wegen Verstoßes
gegen das Grundgesetz (Art. 3 Abs. 1 GG) einzustellen (vgl.
(BUNDESVERFASSUNGSGERICHT Beschluß vom 11. August 2009 - 2 BvR 941/08,
Fundstelle: (http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20090811_2bvr094108.html).
Durch die allgemeinen, ohne Tatverdacht
erfolgten Videoaufzeichnungen aller Verkehrsteilnehmer auf dem konkreten
Verkehrsabschnitt, wurde der allgemeine Gleichheitssatz in seiner
Bedeutung als Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt.
Jedenfalls deswegen, weil die
Beweiserhebung durch die Videoaufzeichnungen ohne formelles Gesetz
erfolgt ist. Es kann hier dahin stehen, ob – wie in Mecklenburg –
Vorpommern – die (Schein -) Erlaubnis zur allgemeinen
Videoaufzeichnungen zur Überwachung des Straßenverkehrs scheinbar
aufgrund einer Dienstanweisung eines saarländischen zuständigen
Ministeriums, oder ohne jegliche Rechtsvorschrift erfolgte, so fehlt es
auch im Saarland an einem förmlichen Gesetz (sofern ein solches
überhaupt nicht gegen die Verfassung verstoßen würde). Daher liegt ein
Beweiserhebungsverbot vor. Es liegt auch – was vom
Verfassungsgericht offen gelassen wurde, weil es die Sache an das
Amtsgericht zurückverwiesen hat, um diese Frage zu klären – ein
Beweisverwertungsverbot vor. Für jeden berufsmäßigen Rechtsanwender
ist offenkundig, das Videoaufzeichnungen in so allgemeiner Art wie hier
geschehen – wenn der Eingriff überhaupt erlaubt ist – eines formellen
Gesetzes bedarf. Jedem Rechtsstudenten – lernt er Recht in der
Universität oder in der Verwaltungs – oder Polizeifachhochschule – ist
spätestens nach dem 1. Semester bekannt, dass Verwaltungsanweisungen
keine Gesetze sind, die Grundgesetzeingriffe rechtfertigen können. Wenn
der Gesetzgeber solche gravierenden Fehler macht, vom einfachen Bürger
die peinliche Beachtung von Verkehrsvorschriften verlangt, dann kann der
hier vorliegenden Verstoß gegen des Grundgesetz nur als so
schwerwiegend gewertet werden, dass
dem unstreitigen Beweiserhebungsverbot auch ein Beweisverwertungsverbot
folgt. |
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Ergebnis: |
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Das Verfahren ist daher
nicht nur |
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-
wegen Verjährung, sondern auch wegen
Verstoßes gegen den
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Da es mir nicht
gelungen ist, zu ermitteln auf welcher gesetzlichen Grundlage die
Videoaufzeichnungen durch die Polizei vorgenommen worden sind ,
beantrage neben der Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung
hilfsweise
die Aussetzung des
Verfahrens, um die gesetzliche Regelung für den erhobenen Fotobeweis
einzuholen. |
-
allgemeinen Gleichheitssatz in seiner
Bedeutung als Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG)
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einzustellen
(BUNDESVERFASSUNGSGERICHT Beschluß vom 11. August 2009 - 2 BvR 941/08).
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Mit freundlichen Grüßen
Weiterer Grund
für die nicht unterbrechende Wirkung des Schreibens („Anhörungsbogens“) vom
17.4.2009 (Ergänzung vom 5. November 2009)
Das Schreiben vom 17.4.2009 (der „Anhörungsbogen“) an
meinen Mandanten ist auch deswegen als unwirksam und nichtig zu betrachten, weil
es in analoger Anwendung des § 37 Verwaltungsverfahrensgesetzes gegen den dort
niedergelegten Rechtsgedanken des verfassungsrechtlichen
Bestimmtheitsgrundsatz verstößt. Der von der Behörde erstrebte Zweck,
nämlich dem Empfänger des Anhörungsbogens seine bußrechtliche Beschuldigung
vorzuhalten, ist nicht - wie verfassungsrechtlich erforderlich - bestimmt genug.
Der Betroffene einer behördlichen Entscheidung muss aufgrund des Inhaltes des
ihm übersandten behördlichen Schreibens klar und unzweideutig erkennen können,
welche Regelungen er enthält. Es kommt nicht darauf an, was die Behörde wollte
oder auch behördenintern getan hat, sondern wie sie ihre Entschließung nach
außen dem von der Entschließung Betroffene kund gemacht hat.
Eine solche klare Regelung liegt in dem besagten Schreiben
der Bußgeldstelle nicht vor. Sie läge zweifelsfrei vor, wenn die
Behörde dem Empfänger geschrieben hätte:
Sie werden beschuldig [Ihnen
wird vorgeworfen], am ORT, DATUM, folgende Verkehrsordnungswidrigkeit begangen
zu haben.
So lautet aber der Text des Schreibens nicht.
Betrachtet man - was erforderlich ist -, den gesamten
Inhalt des Schreibens, so wird der Empfänger zwar einerseits als Beschuldigter
betrachtet, wenige Sätze später jedoch wird dieser Beschuldigung wieder in
Zweifel gezogen, mit der Formulierung:
Ø
Wenn sie nicht der Fahrer sein sollten, dann nennen sie den wahren
Fahrer.
Objektiv weiß der Empfänger des Schreibens nicht, ob er nun
als Betroffener ein Schweigerecht gemäß §§ 136, 163a der Strafprozessordnung
hat, oder ob er im Sinne der § 52 folgende StPO als Zeuge – in einer völlig
anderen Rechtsposition betrachtet wird.
Die Strafprozessordnung und das Grundgesetz kennt aber nur,
dass jemand entweder Beschuldigter (= Betroffener, wie ihn das
OWiG nennt), oder ob er Zeuge. Betroffener oder Zeuge in derselben
Sache - beides zugleich ist rechtlich ausgeschlossen. Es gibt nur ein Entweder -
Oder. Das ist so selbstverständlich, dass es keiner weiteren Begründung bedarf.
Der Verstoß der Behörde ist so schwerwiegend, dass er nicht
nur Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens nach sich zieht, was schon ausreichen
würde, um dem Schreiben vom 17.4.2009 die verjährungsunterbrechende Wirkung zu
nehmen, sondern das Behördenverhalten ist sogar nichtig.
Es gilt auch hier der Zweifelsatz:
Ø
Unklarheiten einer behördlichen Entscheidung gingen zu Lasten der
Behörde.
Das Bundesverwaltungsgericht meint (BVerwG, Urteil
vom 22-01-1993 - 8 C 57/91 (Berlin) - NJW 1993, 1667):
„Diesem Erfordernis
[hinreichende Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes nach § 37 I VwVfG] ist
genügt, wenn der Wille der Behörde für die Beteiligten des Verfahrens, in dem
der Verwaltungsakt erlassen wird, unzweideutig
erkennbar geworden und keiner unterschiedlichen subjektiven Bewertung zugänglich
ist.“
Auch aus diesem Grund ist das Schreiben vom 17. 4.2009
rechtlich unwirksam, unterbricht die Verjährung also nicht, so
dass das Verfahren auch aus diesem Grund wegen Verjährung einzustellen ist.
Weiterer Grund für die nicht unterbrechende Wirkung des
Schreibens vom 17.4.2009
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Das Schreiben vom
17.4.2009 an meinen Mandanten ist auch deswegen als unwirksam und
nichtig zu betrachten, weil es in analoger Anwendung des § 37
Verwaltungsverfahrensgesetzes gegen den dort niedergelegten
Rechtsgedanken des verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz
verstößt. Der von der Behörde erstrebte Zweck, nämlich dem Empfänger des
Anhörungsbogens seine bußrechtliche Beschuldigung vorzuhalten, ist nicht
- wie verfassungsrechtlich erforderlich - bestimmt genug. Der Betroffene
einer behördlichen Entscheidung muss aufgrund des Inhaltes des ihm
übersandten behördlichen Schreibens klar und unzweideutig erkennen
können, welche Regelungen er enthält. Es kommt nicht darauf an, was die
Behörde wollte oder auch behördenintern getan hat, sondern wie sie ihre
Entschließung nach außen dem von der Entschließung Betroffene kund
gemacht hat. |
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Eine solche klare
Regelung liegt in dem besagten Schreiben der Bußgeldstelle nicht
vor. Sie läge zweifelsfrei vor, wenn die Behörde dem Empfänger
geschrieben hätte: |
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Sie werden beschuldig
[Ihnen wird vorgeworfen], am ORT, DATUM, folgende
Verkehrsordnungswidrigkeit begangen zu haben. |
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So lautet aber der Text
des Schreibens nicht. |
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Betrachtet man - was
erforderlich ist -, den gesamten Inhalt des Schreibens, so wird
der Empfänger zwar einerseits als Beschuldigter betrachtet, wenige Sätze
später jedoch wird dieser Beschuldigung wieder in Zweifel gezogen, mit
der Formulierung: |
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Ø
Wenn sie nicht der Fahrer sein
sollten, dann nennen sie den wahren Fahrer. |
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Objektiv weiß der
Empfänger des Schreibens nicht, ob er nun als Betroffener ein
Schweigerecht gemäß §§ 136, 163a der Strafprozessordnung hat, oder ob er
im Sinne der § 52 folgende StPO als Zeuge – in einer völlig anderen
Rechtsposition betrachtet wird. |
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Die Strafprozessordnung
und das Grundgesetz kennt aber nur, dass jemand entweder
Beschuldigter (= Betroffener, wie ihn das OWiG nennt), oder ob er
Zeuge. Betroffener oder Zeuge in derselben Sache - beides zugleich
ist rechtlich ausgeschlossen. Es gibt nur ein Entweder - Oder. Das ist
so selbstverständlich, dass es keiner weiteren Begründung bedarf. |
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Der Verstoß der Behörde
ist so schwerwiegend, dass er nicht nur Rechtswidrigkeit nach sich
zieht, was schon ausreichen würde, um dem Schreiben vom 17.4.2009 die
verjährungsunterbrechende Wirkung zu nehmen, sondern er ist sogar
nichtig. |
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Es gilt auch hier der
Zweifelsatz: |
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Ø
Unklarheiten einer
behördlichen Entscheidung gingen zu Lasten der Behörde. |
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Das
Bundesverwaltungsgericht meint (BVerwG, Urteil vom 22-01-1993 - 8 C
57/91 (Berlin) - NJW 1993, 1667): |
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„Diesem Erfordernis
[hinreichende Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes nach § 37 I VwVfG] ist
genügt, wenn der Wille der Behörde für die Beteiligten des Verfahrens,
in dem der Verwaltungsakt erlassen wird,
unzweideutig erkennbar geworden und
keiner unterschiedlichen subjektiven Bewertung zugänglich ist.“ |
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Auch aus diesem Grund
ist das Schreiben vom 17. 4.2009 rechtlich unwirksam, unterbricht die
Verjährung also nicht, so dass das Verfahren auch aus diesem
Grund wegen Verjährung einzustellen ist. |
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8
Beendigung des Verfahrens
Die Rechtsfrage wurde und
konnte nicht entschieden werden: Der Richter machte den Vorschlag, die Sache mit
einem Bußgeld in Höhe von 35 EUR zu beenden. Im Interesse seines Mandanten
konnte RA XX diesen Vorschlag nicht ablehnen.
[2]
OLG Zweibrücken
vom 26.08.2002, 1 Ss 132/02 -
BeckRS 2002 30279333
„Eine Unterbrechung
der Verjährung ist nicht eingetreten.
Zwar hat die Bußgeldstelle dem Betroffenen unter dem 7. Januar 2002 ein
als "Anhörung/Zeugenfragebogen"
überschriebenes Schriftstück übersandt.
Dies hat den Lauf
der Verjährung indes nicht unterbrochen
Nach § 33 Abs. 1 Nr.
1 OWiG wird die Verjährung u.a. durch die Bekanntgabe an den
Betroffenen, dass gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet sei,
sowie durch die Anordnung dieser Bekanntgabe unterbrochen.
Die Unterbrechung
wirkt allerdings nur gegenüber demjenigen, auf den sich die
Unterbrechungshandlung bezieht ( § 33 Abs. 4 OWiG). Daraus folgt, dass
eine Unterbrechung nur durch eine solche Untersuchungshandlung zu
bewirken ist, die sich gegen eine bestimmte Person richtet (vgl. OLG
Hamm, NZV 1998, 340; DAR 2000, 81; OLG Hamburg NStZ-RR 1999, 20 ff.;
BGHSt 24, 321 ff
Handlungen, die
demgegenüber zum Ziel haben, die noch unbekannten Tatverdächtigen zu
ermitteln, erfüllen diese Voraussetzungen nicht, solange nicht bereits
Merkmale bekannt und aktenkundig sind, die den Täter individuell
bestimmen
Foto allein reicht
nicht
Dazu reicht es nicht
aus, dass sich lediglich ein Lichtbild des Täters in den Akten befindet,
vielmehr müssen die Personalien desjenigen, der als tatverdächtig gilt,
bereits aktenkundig sein,
wie dies insbesondere aufgrund eines
Abgleichs des im Bußgeldverfahren vorliegenden Lichtbildes mit sonstigen
Lichtbildern der Verwaltungsbehörde vom Tatverdächtigen der Fall sein
kann.
Aus der Bekanntgabe
im Sinne von § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG muss sich für den Adressaten
"unmissverständlich" ergeben, dass die
Ermittlungen gegen ihn als Tatverdächtigen geführt werden. Dem
genügt das hier versandte Anhörungsschreiben nicht.
Dem Bußgeldbescheid
liegt eine sog. Kennzeichen-Anzeige, d.h. eine Geschwindigkeitskontrolle
zugrunde, bei der der Messvorgang zwar
fotografisch festgehalten, eine anschließende
Kraftfahrzeugkontrolle mit Fahrerfeststellung allerdings nicht
durchgeführt worden ist.
Der Betroffene war
danach lediglich als Halter des
betreffenden Fahrzeugs ermittelt und angeschrieben worden, wobei
Inhalt und Gestaltung des Anhörungsschreibens offen ließen, ob der
angeschriebene Fahrzeughalter als Tatverdächtiger oder lediglich als
Zeuge zur Ermittlung des tatsächlichen Fahrzeugführers in Frage kommen
sollte.
Weder die für das
Schreiben gewählte Überschrift ("Anhörungs/Zeugenfragebogen") noch die
alternativ erteilten ("Beschuldigten/Zeugen") Belehrungen ließen
zweifelsfrei erkennen, dass das in Gang gebrachte Bußgeldverfahren sich
gegen den Adressaten des Schreibens als tatverdächtige Person richten
sollte.
Das Schreiben vom 2.
Januar 2002 ist von seinem Inhalt her formularmäßig gehalten und
offensichtlich bewusst
offen formuliert, um sowohl die eine als auch die andere
Möglichkeit abdecken zu können.
Unüberwindbare
Zweifel daran, dass mit dem Schreiben vom 7. Januar 2002 tatsächlich die
Anhörung des Adressaten als Tatverdächtigem erfolgen sollte, ergeben
sich jedenfalls aus der in diesem Schreiben enthaltenen Aufforderung "zur
Aufklärung der Verkehrsordnungswidrigkeit den verantwortlichen Fahrer zu
benennen".
Nach dieser
Formulierung stellte das Anschreiben der Sache nach eine erste Anfrage
beim Fahrzeughalter dar, wer zur Tatzeit mit seinem Fahrzeug gefahren
sei.
Der Betroffene
konnte dieses Anschreiben deshalb auch so verstehen, dass mit seiner
Hilfe ein Tatverdächtiger erst habe ermittelt werden sollen.
Ob der Betroffene
das Anschreiben tatsächlich so verstanden hat oder, ob er - wie seitens
der Beschwerdeführerin ausgeführt- nicht doch von einem gegen ihn
gerichteten Ermittlungsverfahren ausgegangen ist, ist für die hier zu
treffende Entscheidung unerheblich, denn die Frage des
Verjährungseintritts bedarf der Beurteilung an Hand objektiver Kriterien
und kann nicht davon abhängig gemacht werden, wie der Betroffene das an
ihn gerichtete Schreiben letztlich gedeutet hat“.
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