Ordnungswidrigkeiten (Bußtaten) - Ermittlungsverfahren - Bußgeldbescheid - Einspruch - Gerichtsverfahren - Urteile

Internetzeitschrift für Ordnungswidrigkeitenrecht und angrenzende Rechtsgebiete (z.B. BGB (Kaufrecht, Mietrecht, Werkvertragsrecht, Reiserecht, Maklerrecht) GmbHG, Steuerrecht, Strafrecht, Verwaltungsrecht, Arbeitsrecht u.a.

Herausgeber und Redaktion: Karl Brenner, Rechtsanwalt, Dozent für Ordnungswidrigkeiten und anderes Recht in der Zuständigkeit der Städte, Gemeinden und Landkreise

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Verjährung einer Verkehrsordnungswidrigkeit, weil der „Anhörungsbogen“ keine 1. Beschuldigtenvernehmung war – eine Einspruchsbegründung auf der Grundlage der Entscheidungen der Oberlandesgericht Hamm und Zweibrücken

 

 

Der Fall:

Der Betroffene war mit „seinem“ Firmenfahrzeug auf der Autobahn zu dicht auf den Vordermann aufgefahren. Es wurde „geblitzt“. Es wurde zum „Abgleich“ ein Passfoto vom „Passamt“ eingeholt. Die Firma des Betroffenen erhielt einen Zeugenfragebogen, den sie nicht beantwortete. Danach ermittelte die Polizei bei der Firma des Betroffenen. Die benannte – aufgrund des Radarfotos - ihren Geschäftsführer XX als Fahrer. Ihm wurde ein „Anhörungsbogen“ nach § 55 OWiG. Dieser enthielt auf der ersten Seite den Text: Ihnen wird vorgeworfen, am DATUM in ORT pp folgende Ordnungswidrigkeit begangen zu haben“. Auf der Seite 2 fand sich dann der „übliche Text“:

 

Der Text auf der Seite 2 des Anhörungsbogens, so wie er üblicherweise in Deutschland bei Verkehrsordnungswidrigkeiten verwendet wird.

 

Sie sind aber in jedem Falle, auch wenn sie die Ordnungswidrigkeit nicht begangen haben, verpflichtet, die Fragen zur Person (Nr. 1) vollständig und richtig zu beantworten.

a)    Die Verletzung dieser Pflicht ist nach § 111 Ordnungswidrigkeitengesetz mit Geldbuße bedroht.

b)    Der ausgefüllten Fragebogen ist innerhalb einer Woche ab Zugang dieses Schreibens zurückzusenden.

c)     Sofern sie sich nicht zur Beschuldigung äußern, kann ohne weitere Anhörung zur Sache ein Bußgeldbescheid gegen sie erlassen werden.

d)    Wenn Sie die Ordnungswidrigkeit nicht begangen haben, teilen Sie bitte innerhalb einer Woche ab Zugang dieses Schreibens neben ihren Personalien zusätzlich die Personalien des Verantwortlichen mit.

e)    Sollten Sie der Bitte um Angabe der Personalien des Verantwortlichen, zu der sie bei dieser Anhörung nicht verpflichtet sind, nicht entsprechen, so müssen Sie damit rechnen, dass ein Verfahren gegen "Unbekannt" eingeleitet wird, in dem Sie als Zeuge darüber vernommen werden können, wer als Verantwortlicher in Betracht kommt. (Anmerkung: An dem Rechtsbegriff „Verantwortlicher“ merkt man, dass die Bußgeldbehörde nicht als Justizbehörde denkt, sondern sie benutzt einen Ausdruck aus dem Verwaltungsrecht).

f)      Als Zeuge können Sie die Aussage nach den §§ 52, 55 der Strafprozessordnung (StPO) nur dann verweigern, wenn es sich bei dem Betroffenen [Anmerkung Verteidiger: Ist das nicht der Verantwortliche wie oben unter f) bezeichnet] um einen Angehörigen im Sinne des § 52 StPO handelt (zum Beispiel Ehegatten, Eltern, Kinder, Verlobter) oder sich selbst beziehungsweise einen Angehörigen der Gefahr der Verfolgung aussetzen würde.
Im Übrigen kommt auch die Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuches in Betracht, wenn nicht festgestellt werden kann, wer zur Tatzeit das Fahrzeug geführt hat (§ 31a StVG).

g)    Wenn sie sich nicht äußern, wer das Fahrzeug geführt hat, können Beweisfotos oder Videoaufzeichnungen mit dem beim Pass - oder Personalausweisregister hinterlegten Foto verglichen werden.

 

Es erging ein Bußgeldbescheid über 60,00 EUR.

 

Nachfolgend die Begründung des Einspruchs

 

 

An  das

Landesverwaltungsamt XX

                                  XX, 15. Mai 2009

Zentrale Bußgeldstelle

 

XX

 

XX

 

                                                                              

 

Betrifft: Bußgeldbescheid vom XXX

Anlage: Vollmacht

 

Sehr geehrte Damen und Herren.

 

Herr XX hat mich beauftragt, ihn anwaltlich vertreten (siehe Vollmacht)

 

Gegen Ihren Bußgeldbescheid vom 30.4.2009 – XXX -  lege ich – auch im Namen meines Mandanten

Einspruch

ein.

 

Ich beantrage das Verfahren wegen Verjährung einzustellen.

 

Gründe:

 

I Verjährung

 

Die Verkehrsordnungswidrigkeit (Tat-Tag) geschah am 26.1.2009. Der Bußgeldbescheid erging am 30.4.2009. Die dreimonatige Verjährungsfrist lief daher am 26.4.2009 ab.

 

Eine Unterbrechungshandlung wurde nicht vorgenommen

 

Mein Mandant erhielt zwar unter dem 17.4.2009 ein Schriftstück, von dem die Bußgeldstelle offensichtlich annimmt, dass dies eine Unterbrechungshandlung im Sinne des § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG („…die erste Vernehmung des Betroffenen ..“) gewesen sei. Diese Auffassung ist jedoch unzutreffend. Nach § 33 Abs. 1 unterbricht lediglich eine Beschuldigten/Betroffenen Vernehmung im Sinne der § 55 OWiG in Verbindung mit § 136 StPO. Diese beiden Regelungen setzen indessen voraus, dass die Bußgeldbehörde den Willen (Verfolgungswillen) hat, eine bestimmte Person, in diesem Falle also meinen Mandanten, bußrechtlich zu verfolgen.

 

Nach dem vorgenannten Schriftstück war die Bußgeldstelle jedoch nicht dieser Ansicht. Sie wollte vielmehr mit dem verwendeten Vordruck herausfinden, ob der Empfänger des Schriftstücks tatsächlich der Täter / Fahrer war oder eine andere Person. Die Bußgeldbehörde fuhr also zweigleisig: Auf der Vorderseite des Schriftstücks erweckt sie den Anschein, als beschuldige sie aus Überzeugung den Empfänger des Schriftstücks, Täter gewesen zu sein.

 

Da die Bußgeldbehörde keine Tatsachen (Vermutungen genügen nach Paragraph 154 II StPO nicht) ermittelt hat, die den erforderlichen "einfachen Tatverdacht" (auch Anfangsverdacht genannt, § 154 II StPO) begründen, fordert sie den Empfänger des Schriftstücks auf, seiner Zeugenpflicht nachzukommen, falls er nicht der tatsächliche Fahrer war. Für den objektiven Betrachter - und nur auf diesen kommt es an (siehe die Entscheidungen der OLG Hamm und Zweibrücken nachfolgend) - steht damit fest, dass die Bußgeldbehörde keine klaren, eindeutigen Verfolgungswillen hatte, wie ihn das Gesetz und die obergerichtliche Rechtsprechung verlangen.

 

Eine solche rechtliche Möglichkeit, nämlich dem angeschriebenen Empfänger des Schriftstücks – objektiv - die Wahl zu lassen, ob er sich als Betroffener oder als Zeuge betrachten will, ist rechtswidrig. Die Oberlandesgerichte Hamm [1] und Zweibrücken [2] haben in gleich gelagerten Fällen wie dem vorliegenden Fall derartige Schriftstücke als unwirksame Unterbrechungshandlung angesehen, sie als Anhörungsbogen nach § 55 OWiG disqualifiziert.

 

 

Da das meinem Mandanten unter dem Datum 17.4.2009 übersandte Schriftstück keine Unterbrechungshandlung war, war die Tat verjährt.

 

II

 

Ich darf schon jetzt darauf hinweisen, dass es rechtlich unzulässig und damit rechtswidrig ist, dass die Bußgeldstelle ohne Prüfung der Rechtslage nach Eingang eines Einspruchs die Sache einfach an das Gericht über die Staatsanwaltschaft ohne weitere rechtliche Prüfung abgibt. Der Grund liegt zum einen darin, dass es so im Gesetz steht (§§ 69 I, II OWiG).

 

Im vorliegenden Fall kommt noch hinzu: Da die Tat verjährt ist, fehlt es an dem so genannten hinreichenden Tatverdacht nach § 69 Abs. 5 OWiG. Fehlt es aber an einem hinreichenden Tatverdacht, dann ist das Verfahren einzustellen.

 

Eine Abgabe ohne Prüfung im Sinne der Entscheidungen der beiden Oberlandesgerichte Hamm und Zweibrücken, könnte abgesehen von einer möglichen Dienstaufsichtsbeschwerde, eine Straftat nach § 344 (Verfolgung Unschuldiger, vgl. LG Hechingen NJW 1986, 1832) sein.

 

Mit freundlichen Grüßen

gez.

XX, RA

 

 

 

Ergänzung der Einspruchsbegründung und Stellungnahme zum Schreiben der Bußgeldstelle hinsichtlich der Einspruchsbegründung vom 5. September 2009 (nicht mit abgedruckt)

Wegen der Stellungnahme der Bußgeldstelle vom 19.6.2009 (Bl. 22 ff d.A.) zu meinem Einspruch vom 15.5.2009 (Bl. V d.A.) ist nachfolgende Stellungnahme erforderlich.

 

Zusammenfassung:

Das anhängige Verfahren ist wegen Verjährung einzustellen:

 

 

A Keine Unbrechung der Verjährung durch den „Anhörungsbogen“

 

Entgegen der dargestellten Auffassung der Bußgeldstelle ist der „Anhörungsbogen“ vom 17.4.2009 zur Verjährungsunterbrechung ungeeignet. Er hat nicht unterbrochen.

 

I

 

1. Richtig ist, dass, anders als in den beiden OLG Entscheidungen Hamm (4 Ss OWi 365/98, NZV 1998, 340) und Zweibrücken (vom 26.08.2002, 1 Ss 132/02, BeckRS 2002 30279333), die Bußgeldstelle die Überschriften „Sehr geehrter Empfänger“ oder „Anhörungsbogen / Zeugenfragebogen“ geändert hat. Sie hat den Namen des Empfängers im Adressfeld des Schreibens auch als Anrede für die Beschuldigung benutzt. Alles andere wäre ja auch angesichts der konkreten von den beiden Oberlandesgerichten entschiedenen Fälle töricht gewesen. Dieser Umstand beweist aber auch, dass die Bußgeldbehörde nur das tut, was ihr von den Gerichten vordergründig (hier mit den Überschriften: “Anhörungsbogen / Zeugenfragebogen“ z.B.) verboten wird.

 

2. Die Oberlandesgerichte Hamm und Zweibrücken habe aber nicht (nur) auf die Überschrift abgestellt, wie die Bußgeldstelle meint. Sie haben vielmehr den gesamten Inhalt des Schreibens, genannt Anhörungsbogen, gemeint. Und das richtigerweise aus der objektiven Sicht des Empfängers eines solchen Schreibens. Ein Empfänger, der kein Bußgeldsachbearbeiter in Verkehrsordnungswidrigkeiten, der kein Verkehrsrichter und der auch kein Rechtsanwalt für Verkehrssachen ist. Der objektive Empfänger liest – wie ihm das in rechtlichen Dingen stets angeraten wird – auch das „Kleingedruckte“. Und aus dem Kleingedruckten schöpft er zu recht die Meinung: „Die beschuldigen mich zwar, aber die sind sich offenbar noch nicht ganz sicher. Offenbar ist das „Foto“ nicht deutlich genug“ (bei Kennzeichenanzeigen mit Foto) oder „die haben noch keine eindeutigen Beweise gegen mich“ (bei Kennzeichenanzeigen ohne Foto).

 

3. Der Text des „Anhörungsbogens“ ist eben nicht eindeutig eine bloße Beschuldigung, eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen zu haben, wie die Bußgeldstelle meint. Die „Anhörung“ hat sich nicht an eine unbekannte Person gerichtet, sondern aus dem Adressfeld ergab sich schon immer die Person, die gemeint war. So war dies auch in den Entscheidungen der OLG Hamm und Zweibrücken.

 

4. Nach richtiger Auffassung der Oberlandesgerichte kommt es aber auf den objektiven Gesamtinhalt des Gesamtschreibens an. Es ist doch – mit Verlaub gesagt – völliger Unsinn (oder doch ein vermeintlich rechtlich erlaubtes ermittlungstaktisch geschicktes Verhalten der Bußgeldstelle?!), eine bestimmte Person zu beschuldigen, um sie – wenn auch in kleinerer Schrift – dann zu bitten, den wahren Fahrer zu nennen, wenn der „beschuldigte Empfänger des Schreibens“, doch nicht der Fahrer gewesen sein sollte. Klarer kann man in Worten seine Zweifel nicht ausdrücken.

 

5. Es ist völlig unerfindlich, weshalb die Bußgeldbehörde – nach meiner Erfahrung als Rechtsanwalt und Dozent für Verkehrsordnungswidrigkeiten für Bußgeldsachbearbeiter in Städten und Gemeinden in mehreren Bundesländern – diese Passage (wenn Sie nicht der Fahrer waren, sagen sie uns, wer es war) aus dem Vordrucktext nicht entfernt, wenn sie den Empfänger des Schreibens als Verdächtigen der Bußtat betrachtet und ihm deswegen das Schreiben, das sie Anhörungsbogen nennt, schickt. Falls es noch einige Zeit dauern sollte, bis neue Vordrucke gedruckt sind, könnte der jeweilige Sachbearbeiter den rechtswidrigen, unsinnigen und zu dem noch für die Bußgeldstellen „teuren“ (siehe Ziff. A I 6.) Textteil einfach per Hand streichen.

 

6. Hinzu kommt: Die Bußgeldstellen regen den Empfänger des Schreibens zu recht an, Einspruch einzulegen, weil er glaubt, die Beweise würden offenbar doch nicht ganz ausreichen (sonst wäre die Passage: Sagen Sie es wer es wirklich war, wenn Sie es nicht waren, doch überflüssig!). Da die Behörde nicht abhilft, werden Akten dann an das Gericht weitergeleitet. Die Folgen: Das Bußgeld fließt in die Landeskasse und nicht in die Stadt – oder in die Kreiskasse, Richter werden überflüssigerweise mit Arbeit überhäuft, Polizeibeamte und andere Zeugen müssen zur Hauptverhandlung anreisen.

 

Zwischenergebnis:

 

7. Der so genannte Anhörungsbogen der Bußgeldstelle an den Betroffenen vom 17.4.2009 hatte daher keine unterbrechende Wirkung. Der Grund liegt in seiner zweideutigen Formulierung, dass der Empfänger zwar auf den ersten Blick als Bußtäter beschuldigt wird, dann aber im nachfolgenden Text als Zeuge betrachtet wird.

 

II Auch die Maßnahmen der Polizei haben nicht unterbrochen

 

1. Die Verjährung wurde auch nicht durch Handlungen der Polizei unterbrochen. In ihrer Stellungnahme vom 19.6.2009 (Bl. 22, 23 d. A.) behauptet die Bußgeldstelle, dass der Besuch der Polizeibeamten bei der Firma N. habe der Anhörung des Betroffenen dienen sollte. Das mag dahin stehen. Jedenfalls war wäre eine solche  Maßnahme nicht geeignet, die Verjährung zu unterbrechen. Nach § 33 Abs. 1 Nummer 1 OWiG wird die Verjährung unterbrochen, wenn dem Betroffenen die Einleitung des Bußgeldverfahrens bekannt gegeben wird, oder wenn er - als Beschuldigter - vernommen wird. Nach der gesetzlichen Vorschrift reicht auch die bloße Anordnung der (ersten) Vernehmung der befugten Stelle aus, den Verdächtigen / Betroffenen zu vernehmen.

 

Aus den Ermittlungsunterlagen ergibt sich jedoch nicht, dass die Bußgeldstelle die Polizei angewiesen hat, sie möge den Betroffenen vernehmen. Aus den Akten ergibt sich ausschließlich, dass durch die Polizei Fahrerermittlungen angestellt werden sollten. Genau das hat die Polizei auch getan.

 

2. Richtig ist allerdings, wenn die Bußgeldstelle schreibt, dass ein (Anfangs-) Verdacht gemäß § 152 Abs. 2 Strafprozessordnungen vorgelegen hat. Der reicht aber allein nicht aus, die Verjährung zu unterbrechen. Es muss vielmehr aktenmäßig dokumentiert werden, dass der Verdächtige / Betroffene (erstmalig) zu vernehmen ist, und zwar im Rahmen einer Beschuldigtenvernehmung. Nicht im Rahmen einer Zeugenvernehmung und auch nicht im Rahmen einer bloßen "Anhörung". Denn die bloße Anhörung genügt als Handlung nicht, wie sich aus dem Wortlauf des § 33 Absatz 1 Nummer 1 ergibt, die Verjährung zu unterbrechen. Aus dem genannten Vermerk ergibt sich zwar, dass die Polizeibeamten den Betroffenen aufgesucht haben, um ihn anzuhören (gemeint ist wohl „vernehmen“). Allerdings steht dieser Vermerk in einem Formular, das überschriebenen ist: Fahrerermittlungen.

 

3. Auch wenn die Polizeibeamten den Willen gehabt haben, den Betroffenen als Beschuldigten zu vernehmen, so fehlt es an einem klaren eindeutigen Vermerk - wie Gesetz und Rechtsprechung es fordern –, dass die Vernehmung des Betroffenen angeordnet wird. Die Handlungsweise der Polizeibeamten jedenfalls reicht zur Unterbrechung der Verjährung nach § 33 I 1. OWiG nicht aus. Sie haben den Betroffenen vernehmen wollen, das ist aber keine Anordnung, schon gar keine aktenkundig gemachte Anordnung der ersten Vernehmung wie es § 33 I Nr. 1 OWiG voraussetzt. Damit haben die Polizeibeamten durch ihr Verhalten die Verjährung nicht unterbrochen.

 

4. Dass die Bußgeldstelle dieselbe Auffassung – wie sie die Verteidigung vertritt – für richtig hält, ergibt sich aus dem Aktenvermerk auf Seite 25 der Akten. Dort hat die Bußgeldstelle festgehalten, dass die Anhörung, womit wohl die Vernehmung gemeint war, am 17.4.2009 - wenn auch vergeblich - vorgenommen worden sei.

 

5. Auch in ihrer Stellungnahme an das Gericht auf die Schutzschrift der Verteidigung schreibt die Bußgeldstelle: „Die Verjährung wurde durch die Anhörung des Betroffenen zum Tatvorwurf
unterbrochen. Herr XX  wurde am 17.04.2009
als Betroffener angehört“.

 

Daher wäre Datum der 1. Vernehmung i.S. § 33 I 1 OWiG der 17.4.2009. Unter diesen Datum hat die Bußgeldstelle die Vernehmung des Betroffenen angeordnet, wenngleich nicht in gesetzmäßiger Weise. Sie hat nämlich rechtswidrig die Stellung des Empfängers des so genannten Anhörungsbogens als Betroffener und zugleich auch als Zeuge charakterisiert. Einen solchen „Zwitter“ kennt aber weder das OWiG noch die StPO. Dies hat zur Folge - wie schon unter Ziffer I begründet ist - dass dieser so genannte Anhörungsbogen keine unterbrechende Wirkung entfaltet hat.

 

6. Es muss – wie schon oben erwähnt – den Bußgeldstellen durch auch durch erstinstanzliche Richter deutlich gemacht werden, dass Bußgeldstellen keine Verwaltungsbehörden sind, sondern die Rechte, aber auch die Rechtspflichten einer Staatsanwaltschaft haben. Das Gesetz verlangt: Ist eine bestimmte Person Tatverdächtiger, dann scheidet er als Zeuge tatsächlich und auch formell aus solange des Ermittlungsverfahren gegen ihn läuft. Und das ohne Wenn und Aber.

 

6.1. Wie sehr sich die Bußgeldstellen sich als Verwaltungsbehörde und nicht als Justizbehörde sehen, mag ein Beispiel zeigen, das sich vor wenigen Wochen ereignete: Der Teilnehmer eines Owi-Seminars in einer Großstadt in Baden – Württemberg fragte mich, ob es denn rechtens sei, dass eine hessische Stadt verweigern darf, seiner Behörde Lichtbilder von Familienangehörige des Halters zu übersenden. Der Fall: Das Foto zeigte eine Frau als Fahrerin, der Halter war ein Mann. Der Fragesteller: Wir haben schon jahrelang in solchen Fällen Lichtbilder der weiblichen Familienmitglieder angefordert und auch erhalten. Wir konnten dann feststellen, ob die Fahrerin die Ehefrau oder die Tochter war. Und jetzt schreibt mir die hessische Stadt D., wir mögen sie künftig von solchen rechtswidrigen Ansinnen verschonen, das hessische Innenministerium habe verboten, in solchen Fällen Lichtbilder von Familienangehörigen des Halters an Bußgeldstellen zu versenden. Natürlich haben die hessischen Kollegen des Seminarteilnehmers richtig gehandelt (vgl. dazu die eindeutige Stellungnahme des Amtsgericht Stuttgart, Urteil vom 14.02.2002 - Az.:. 8 OWi 71 Js 98447/01).

 

III

 

Ergebnis:

 

Aufgrund des unwirksamen Schreibens, von der Bußgeldbehörde „Anhörungsbogen“ bezeichnet, konnte wegen seiner erheblichen rechtlichen Mängel, keine verjährungsunterbrechende Wirkung haben. Daher ist die hier in Rede stehende Verkehrsbußtat verjährt.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Mit freundlichen Grüßen

Weiterer Grund für die nicht unterbrechende Wirkung des Schreibens („Anhörungsbogens“) vom 17.4.2009 (Ergänzung vom 5. November 2009)

 

Das Schreiben vom 17.4.2009 (der „Anhörungsbogen“) an meinen Mandanten ist auch deswegen als unwirksam und nichtig zu betrachten, weil es in analoger Anwendung des § 37 Verwaltungsverfahrensgesetzes gegen den dort niedergelegten Rechtsgedanken des verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz verstößt. Der von der Behörde erstrebte Zweck, nämlich dem Empfänger des Anhörungsbogens seine bußrechtliche Beschuldigung vorzuhalten, ist nicht - wie verfassungsrechtlich erforderlich - bestimmt genug. Der Betroffene einer behördlichen Entscheidung muss aufgrund des Inhaltes des ihm übersandten behördlichen Schreibens klar und unzweideutig erkennen können, welche Regelungen er enthält. Es kommt nicht darauf an, was die Behörde wollte oder auch behördenintern getan hat, sondern wie sie ihre Entschließung nach außen dem von der Entschließung Betroffene kund gemacht hat.

Eine solche klare Regelung liegt in dem besagten Schreiben der Bußgeldstelle nicht vor. Sie läge zweifelsfrei vor, wenn die Behörde dem Empfänger geschrieben hätte:

Sie werden beschuldig [Ihnen wird vorgeworfen], am ORT, DATUM, folgende Verkehrsordnungswidrigkeit begangen zu haben.

So lautet aber der Text des Schreibens nicht.

Betrachtet man - was erforderlich ist -, den gesamten Inhalt des Schreibens, so wird der Empfänger zwar einerseits als Beschuldigter betrachtet, wenige Sätze später jedoch wird dieser Beschuldigung wieder in Zweifel gezogen, mit der Formulierung:

Ø     Wenn sie nicht der Fahrer sein sollten, dann nennen sie den wahren Fahrer.

Objektiv weiß der Empfänger des Schreibens nicht, ob er nun als Betroffener ein Schweigerecht gemäß §§ 136, 163a der Strafprozessordnung hat, oder ob er im Sinne der § 52 folgende StPO als Zeuge – in einer völlig anderen Rechtsposition  betrachtet wird.

Die Strafprozessordnung und das Grundgesetz kennt aber nur, dass jemand entweder Beschuldigter (= Betroffener, wie ihn das OWiG nennt), oder ob er Zeuge. Betroffener oder Zeuge in derselben Sache - beides zugleich ist rechtlich ausgeschlossen. Es gibt nur ein Entweder - Oder. Das ist so selbstverständlich, dass es keiner weiteren Begründung bedarf.

Der Verstoß der Behörde ist so schwerwiegend, dass er nicht nur Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens nach sich zieht, was schon ausreichen würde, um dem Schreiben vom 17.4.2009 die verjährungsunterbrechende Wirkung zu nehmen, sondern das Behördenverhalten ist sogar nichtig.

Es gilt auch hier der Zweifelsatz:

Ø     Unklarheiten einer behördlichen Entscheidung gingen zu Lasten der Behörde.

Das Bundesverwaltungsgericht meint (BVerwG, Urteil vom 22-01-1993 - 8 C 57/91 (Berlin) - NJW 1993, 1667):

 „Diesem Erfordernis [hinreichende Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes nach § 37 I VwVfG] ist genügt, wenn der Wille der Behörde für die Beteiligten des Verfahrens, in dem der Verwaltungsakt erlassen wird, unzweideutig erkennbar geworden und keiner unterschiedlichen subjektiven Bewertung zugänglich ist.“

Auch aus diesem Grund ist das Schreiben vom 17. 4.2009 rechtlich unwirksam, unterbricht die Verjährung also nicht, so dass das Verfahren auch aus diesem Grund wegen Verjährung einzustellen ist.

Weiterer Grund für die nicht unterbrechende Wirkung des Schreibens vom 17.4.2009

8       Beendigung des Verfahrens

Die Rechtsfrage wurde und konnte nicht entschieden werden: Der Richter machte den Vorschlag, die Sache mit einem Bußgeld in Höhe von 35 EUR zu beenden. Im Interesse seines Mandanten konnte RA XX diesen Vorschlag nicht ablehnen.

 


 

[2] OLG Zweibrücken vom 26.08.2002, 1 Ss 132/02 - BeckRS 2002 30279333

„Eine Unterbrechung der Verjährung ist nicht eingetreten. Zwar hat die Bußgeldstelle dem Betroffenen unter dem 7. Januar 2002 ein als "Anhörung/Zeugenfragebogen" überschriebenes Schriftstück übersandt.

Dies hat den Lauf der Verjährung indes nicht unterbrochen

Nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG wird die Verjährung u.a. durch die Bekanntgabe an den Betroffenen, dass gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet sei, sowie durch die Anordnung dieser Bekanntgabe unterbrochen.

Die Unterbrechung wirkt allerdings nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht ( § 33 Abs. 4 OWiG). Daraus folgt, dass eine Unterbrechung nur durch eine solche Untersuchungshandlung zu bewirken ist, die sich gegen eine bestimmte Person richtet (vgl. OLG Hamm, NZV 1998, 340; DAR 2000, 81; OLG Hamburg NStZ-RR 1999, 20 ff.; BGHSt 24, 321 ff

Handlungen, die demgegenüber zum Ziel haben, die noch unbekannten Tatverdächtigen zu ermitteln, erfüllen diese Voraussetzungen nicht, solange nicht bereits Merkmale bekannt und aktenkundig sind, die den Täter individuell bestimmen

Foto allein reicht nicht

Dazu reicht es nicht aus, dass sich lediglich ein Lichtbild des Täters in den Akten befindet, vielmehr müssen die Personalien desjenigen, der als tatverdächtig gilt, bereits aktenkundig sein, wie dies insbesondere aufgrund eines Abgleichs des im Bußgeldverfahren vorliegenden Lichtbildes mit sonstigen Lichtbildern der Verwaltungsbehörde vom Tatverdächtigen der Fall sein kann.

Aus der Bekanntgabe im Sinne von § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG muss sich für den Adressaten "unmissverständlich" ergeben, dass die Ermittlungen gegen ihn als Tatverdächtigen geführt werden. Dem genügt das hier versandte Anhörungsschreiben nicht.

Dem Bußgeldbescheid liegt eine sog. Kennzeichen-Anzeige, d.h. eine Geschwindigkeitskontrolle zugrunde, bei der der Messvorgang zwar fotografisch festgehalten, eine anschließende Kraftfahrzeugkontrolle mit Fahrerfeststellung allerdings nicht durchgeführt worden ist.

Der Betroffene war danach lediglich als Halter des betreffenden Fahrzeugs ermittelt und angeschrieben worden, wobei Inhalt und Gestaltung des Anhörungsschreibens offen ließen, ob der angeschriebene Fahrzeughalter als Tatverdächtiger oder lediglich als Zeuge zur Ermittlung des tatsächlichen Fahrzeugführers in Frage kommen sollte.

Weder die für das Schreiben gewählte Überschrift ("Anhörungs/Zeugenfragebogen") noch die alternativ erteilten ("Beschuldigten/Zeugen") Belehrungen ließen zweifelsfrei erkennen, dass das in Gang gebrachte Bußgeldverfahren sich gegen den Adressaten des Schreibens als tatverdächtige Person richten sollte.

Das Schreiben vom 2. Januar 2002 ist von seinem Inhalt her formularmäßig gehalten und offensichtlich bewusst offen formuliert, um sowohl die eine als auch die andere Möglichkeit abdecken zu können.

Unüberwindbare Zweifel daran, dass mit dem Schreiben vom 7. Januar 2002 tatsächlich die Anhörung des Adressaten als Tatverdächtigem erfolgen sollte, ergeben sich jedenfalls aus der in diesem Schreiben enthaltenen Aufforderung "zur Aufklärung der Verkehrsordnungswidrigkeit den verantwortlichen Fahrer zu benennen".

Nach dieser Formulierung stellte das Anschreiben der Sache nach eine erste Anfrage beim Fahrzeughalter dar, wer zur Tatzeit mit seinem Fahrzeug gefahren sei.

Der Betroffene konnte dieses Anschreiben deshalb auch so verstehen, dass mit seiner Hilfe ein Tatverdächtiger erst habe ermittelt werden sollen.

Ob der Betroffene das Anschreiben tatsächlich so verstanden hat oder, ob er - wie seitens der Beschwerdeführerin ausgeführt- nicht doch von einem gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahren ausgegangen ist, ist für die hier zu treffende Entscheidung unerheblich, denn die Frage des Verjährungseintritts bedarf der Beurteilung an Hand objektiver Kriterien und kann nicht davon abhängig gemacht werden, wie der Betroffene das an ihn gerichtete Schreiben letztlich gedeutet hat“.

 

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