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Beispiel: Der zu Tode gebaute BaumIn A Stadt wurden mehrere Wohnhäuser gebaut. Durch die Baumaßnahme wurde ein schützenswerter Baum so beschädigt, dass er abstarb. Die zuständige Behörde machte dem Geschäftsführer G der Bauunternehmen Y GmbH, - sie hatte die Siedlung federführend errichtet - den Vorschlag, 8 Bäume anzupflanzen. Im Gegenzug würde die Fällgenehmigung für den „toten Baum“ erteilt, ein Bußverfahren würde nicht eingeleitet werden. Aufgrund dieser Vereinbarung, die mit einer Angestellten des G ausgehandelt worden war, erging der angekündigte Bescheid. Von der Einleitung eines Bußverfahrens hat die Behörde abgesehen. G hielt sich indessen nicht an die Vereinbarung, sondern legte gegen den Bescheid (Fällgenehmigung, unter der Bedingung 8 neue Bäume anzupflanzen) Widerspruch ein. Nach der Auffassung der zuständigen Behörde lässt sich heute nicht mehr ermitteln, welcher der zahlreichen vor Ort tätigen Subunternehmer der Y GmbH den Baum geschädigt hat. Nach der erlassenen Baumschutzsatzung hätte die Y GmbH die Verpflichtung gehabt, aus Anlass der Baumaßnahmen Vorkehrungen zum Schutze des Baumes zu treffen. Solche Maßnahmen sind unterblieben. Die Kosten dafür hätten– aufgrund der Schätzung eines Fachbetriebes – auf 5.000 DM betragen. Sie sind für das Verwaltungsverfahren und waren zuständig für das Bußverfahren. Was tun Sie? Legen Sie Ihre und Ihre Entscheidung schriftlich nieder. Lösungshinweis: Beispiel: Der zu Tode gebaute BaumWiderspruch durch Rücknahmebescheid – Bedingung nicht erfüllt. Bußverfahren einleiten, wegen der Beweisschwierigkeiten: § 29a OWiG . |
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