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Besteht Aussagepflicht ? - Aussage straf - bzw. bußrechtlich nicht verwertbar"Grundrechte des Gemeinschuldners werden nicht dadurch verletzt, daß er nach den Vorschriften der Konkursordnung uneingeschränkt zur Aussage verpflichtet ist und dazu durch die Anordnung von Beugemitteln angehalten werden kann. Offenbart er strafbare Handlungen, darf seine Aussage nicht gegen seinen Willen in einem Strafverfahren gegen ihn verwertet werden." BVerfG - 1 BvR 116/77 - Beschluß vom 13.01.81 - Vorinstanz: LG Oldenburg GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1; KO § 75, § 100, § 101 Abs. 2 - BVerfGE 56, 37 = MDR 1981, 818 = NJW 1981, 1431 = wistra 1982, 25
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