|
__________________________________________________________________________________________________________ |
|
Verfassungsbeschwerde: Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, wenn Gericht Tatsachen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat Art. 103 Abs. 1 GG ist erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder Ø überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder Ø bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat. Art. 103 Abs. 1 GG schützt insbesondere nicht davor, dass das Gericht dem Vortrag der Beteiligten in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht die aus deren Sicht richtige Bedeutung beimisst. Oberverwaltungsgericht NRW, 13 B 1666/09 |
|
Senden Sie E-Mail mit Fragen oder Kommentaren zu dieser Website an:
kbrenner@netmedia.de mit Fragen
oder Kommentaren zu dieser Website.
|