Ordnungswidrigkeiten (Bußtaten) - Ermittlungsverfahren - Bußgeldbescheid - Einspruch - Gerichtsverfahren - Urteile

Internetzeitschrift für Ordnungswidrigkeitenrecht und angrenzende Rechtsgebiete (z.B. BGB (Kaufrecht, Mietrecht, Werkvertragsrecht, Reiserecht, Maklerrecht) GmbHG, Steuerrecht, Strafrecht, Verwaltungsrecht, Arbeitsrecht u.a.

Herausgeber und Redaktion: Karl Brenner, Rechtsanwalt, Dozent für Ordnungswidrigkeiten und anderes Recht in der Zuständigkeit der Städte, Gemeinden und Landkreise

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Sind Tausende von Verwarnungsgeldern ohne Einverständnis kassiert, Bußgeldbescheide trotz eingetretener Verjährung erlassen worden?

"Kombi - Anhörungsbogen", der als "Anhörungsbogen / Zeugenfragebogen“ an den Fahrzeughalter geschickt wird, unterbricht Verjährung nicht – zahlt der Fahrzeughalter heimlich das Verwarnungsgeld fehlt das Einverständnis nach § 56 OWiG

 

Inhaltsverzeichnis

Die Fragebögen. 1

Fahrerermittlung / Zeugenfragebogen  - Stadt K. 1

Anhörung zur Verkehrsordnungswidrigkeit - 2

Die Anhörung im Bußgeldverfahren – (RegierungsPräs. K) – Hinweise für den Bürger: 3

Die Urteile. 4

Urteil Hamm - Keine Verjährungsunterbrechung durch Anhörungsbogen –. 4

Urteil Zweibrücken. 4

Vom Unsinn, den Beschuldigten zum Zeugen und den Zeugen zum Beschuldigten zu machen  – Kombination von Anhörungsbogen / Zeugenfragenbogen unterbricht nicht die Verjährung – OLG Zweibrücken  4

Anmerkung: 5

 

Die Fragebögen

Fahrerermittlung / Zeugenfragebogen  - Stadt K.

Sie erhalten als gesetzliche/r Vertreter/in einer Firma oder einer juristischen Person ein Schreiben 'Eilsache zur Ordnungswidrigkeit-Zeugenfragebogen' wegen eines Parkverstoßes oder einer Überschreitung von TÜV / AU mit einem Ihrer Firmenfahrzeuge.

Dieses Schreiben wird an Sie gerichtet, da der Halter des Fahrzeugs eben eine Firma oder eine juristische Person ist - das heißt: Die Person, die den Verstoß tatsächlich begangen hat, ist noch nicht bekannt und muss mit dem Fragebogen ermittelt werden.

Entweder sind nun Sie persönlich mit dem Firmenfahrzeug gefahren, oder ein Dritter hat den Wagen genutzt.

Wenn Sie selbst gefahren sind: 

Wenn Sie als Firmeninhaber oder gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person selbst den Verstoß begangen haben, dann ist das Schreiben wie eine an Sie ergangene Anhörung zu werten.

Sie können den Vorwurf akzeptieren und das festgesetzte Verwarn- oder Bußgeld innerhalb einer Woche nach Erhalt des Schreibens bezahlen oder sich zur Sache äußern.

Siehe: Anhörung / Verwarnung oder

Bei geringfügigen Verstößen mit Beträgen unter 40 Euro.

Anzeige / Anhörung zur Ordnungswidrigkeit

Bei schwerwiegenden Verstößen mit Beträgen ab 40 Euro aufwärts.

Wenn Sie nicht selbst gefahren sind: 

Dennoch wollen Sie das Verwarn- oder Bußgeld bezahlen.

In diesem Falle übernehmen Sie sozusagen die Verantwortung für den eigentlich Betroffenen.

Dieser wird nicht weiter ermittelt, sofern innerhalb einer Woche nach Erhalt des Schreibens eine Verwarnungs- oder Bußgeldzahlung von Ihnen eingeht. Das Verfahren ist damit beendet.

Sie geben den Fahrer an

Die von Ihnen benannte Person erhält nun ihrerseits eine Anhörung / Verwarnung

Bei geringfügigen Verstößen mit Beträgen unter 40 Euro.

oder eine  Anzeige / Anhörung zur Ordnungswidrigkeit

Bei schwerwiegenden Verstößen mit Beträgen ab 40 Euro aufwärts.

In beiden Fällen haben Sie jeweils die Möglichkeit sich zur Sache zu äußern oder zu bezahlen.

Sie geben den Fahrer nicht an:

Wenn Sie gar nicht auf die Zeugenbefragung reagieren, können weitere Ermittlungen bis hin zu einer richterlichen Vernehmung veranlasst werden.

 Hinweise / Fragen: 

Zeugnisverweigerungsrecht:

Sie können Angaben zur Sache verweigern, wenn Sie in einem Angehörigenverhältnis zur verantwortlichen Person stehen. Außerdem können Sie die Auskunft auf solche Fragen verweigern, durch die Sie sich selber belasten würden.

Fragen:

Sollten Sie Fragen zum Zeugenfragebogen oder speziell zum Thema Zeugnisverweigerungsrecht haben, wenden Sie sich an die für Sie zuständige Sachbearbeitung bei der Verkehrsüberwachung. Die Telefonnummer und den dazugehörigen Namen finden Sie im rechten oberen Teil des Schreibens.

WICHTIG:

Bitte geben Sie Rückfragen in jedem Fall das Aktenzeichen an, es steht im eingerahmten Kästchen neben dem Betreff und beginnt mit "714" oder "724".

Zuständige Dienststelle: 

Verkehrsüberwachung 

 

 

DER OBERBÜRGERMEISTER der Stadt H.

Anhörung zur Verkehrsordnungswidrigkeit -

Ihnen wird eine Verkehrsordnungswidrigkeit zur Last gelegt.

Nach § 55 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) wird Ihnen Gelegenheit gegeben, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen. Es steht Ihnen frei, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen.

Sie sind aber in jedem Fall, auch wenn Sie die Ordnungswidrigkeit nicht begangen haben, verpflichtet, die unten genannten Fragen zur Person vollständig und richtig zu beantworten und den insoweit ausgefüllten Fragebogen innerhalb einer Woche (ab Zugang der schriftlichen Verwarnung oder des Anhörungsbogens) zurückzusenden; die Verletzung dieser Pflicht ist nach § 111 OWiG mit Geldbuße bedroht. Sofern Sie sich zu dem Vorwurf nicht äußern, wird davon ausgegangen, dass Sie von Ihrem Äußerungsrecht keinen Gebrauch machen wollen. Es kann dann ohne weitere Anhörung zur Sache oder Vorladung ein Bußgeldbescheid gegen Sie erlassen werden. Falls Sie sich zu dem Vorwurf äußern, wird unter Berücksichtigung Ihrer Angaben entschieden, ob das Verfahren eingestellt oder ohne weitere Äußerung der Verwaltungsbehörde ein Bußgeldbescheid erlassen wird. Der Erlass eines Bußgeldbescheides ist mit Kosten (Gebühren und Auslagen) verbunden.

Wenn Sie die Ordnungswidrigkeit nicht begangen haben, teilen Sie bitte neben Ihren

Personalien zusätzlich die Personalien des Verantwortlichen unter "Angaben zum Fahrer" (vgl. Nr. 2) mit; hierzu sind Sie nicht verpflichtet.

Falls nicht festgestellt werden kann, wer zur Tatzeit Ihr Fahrzeug geführt hat, kann Ihnen als Halter des Kraftfahrzeuges gemäß § 31 a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung auch die Führung eines Fahrtenbuches auferlegt werden. Handelt es sich um einen Halt- oder Parkverstoß, können Ihnen als Halter des Kraftfahrzeuges die Kosten des Verfahrens auferlegt werden, wenn dessen Führer nicht ermittelt werden kannoder seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern würde. Sie haben dann auch Ihre Auslagen zu tragen (§ 25 a Straßenverkehrsgesetz).

Bitte zurücksenden an

Stadt H., Ordnungsamt, Postfach …..

1. Angaben zur Verkehrsordnungswidrigkeit

Aktenzeichen:

zuständiger Sachbearbeiter:

Datum der Verwarnung / Anhörung:

2. Angaben zum

Familienname ggfs. Geburtsname:

Betroffenen Fahrer

Vornamen:

Geburtstag und -ort:

Straße und Hausnummer:

Postleitzahl und Wohnort:

3. Angaben zur Sache

Wenn Sie (oder der betroffene Fahrer) sich nicht zur Sache erklären wollen, wird gebeten, dies unter

Rückgabe des im übrigen ausgefüllten Anhörungsbogens mitzuteilen.

Wird die Verkehrsordnungswidrigkeit zugegeben ?

Keine Äußerung zur Sache

Ja

Nein, Begründung:

Hagen, den

eigenhändige Unterschrift:

 

http://www.rp.baden-wuerttemberg.de/karlsruhe/zbs/zbs_anhoerung.htm

 

Die Anhörung im Bußgeldverfahren – (RegierungsPräs. K) – Hinweise für den Bürger:

Haben Sie einen Anhörungsbogen zu einer Verkehrsordnungswidrigkeit erhalten?

 Wenn Sie diese Frage mit "ja" beantworten können, sollten Sie die nachfolgenden Hinweise unbedingt lesen. Sie können sich damit unnötigen Ärger ersparen.

Mit der Übersendung eines Anhörungsbogens wird Ihnen nach § 55 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWIG) Gelegenheit gegeben, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen. Es steht Ihnen frei, sich zur Beschuldigung zu äußern oder nicht.

Allerdings sind Sie nach § 46 Abs. 1 OWIG i.V.m. § 163 b Strafprozeßordnung (StPO) in jedem Fall – auch wenn Sie die Ordnungswidrigkeit nicht begangen haben – verpflichtet, die Angaben zu Ihrer Person im Anhörungsbogen (durch Ausfüllen der Nr. 1 auf der Rückseite) zu berichtigen oder zu vervollständigen, soweit die Angaben unrichtig oder unvollständig sind. Die Verletzung dieser Pflicht ist nach § 111 OWIG mit Geldbuße bedroht. Den ausgefüllten Anhörungsbogen müssen Sie in jedem Fall innerhalb einer Woche ab Zugang zurücksenden.

Sofern Sie sich nicht zu der Beschuldigung äußern, kann ohne weitere Anhörung zur Sache ein Bußgeldbescheid erlassen werden. Falls Sie sich zu der Beschuldigung äußern, wird unter Berücksichtigung Ihrer Angaben entschieden, ob das Verfahren eingestellt oder ohne weitere Äußerung der Verwaltungsbehörde ein Bußgeldbescheid erlassen wird. Der Erlaß eines Bußgeldbescheides ist mit Kosten (Gebühren und Auslagen) verbunden.

Wenn Sie die Ordnungswidrigkeit nicht begangen haben, teilen Sie bitte innerhalb einer Woche nach Zugang des Anhörungsbogens neben Ihren Personalien zusätzlich die Personalien des Verantwortlichen unter den Angaben zu Nr. 3 mit; hierzu sind Sie nicht [1] verpflichtet. Wenn es sich bei dem Fahrzeug um ein Firmenfahrzeug handelt, wird gebeten, den Anhörungsbogen an den Verantwortlichen weiterzuleiten [2].

Im Übrigen kann dem Halter eines Kraftfahrzeuges bei Verkehrsverstössen die Führung eines Fahrtenbuches auferlegt werden, wenn nicht festgestellt werden kann, wer zur Tatzeit das Fahrzeug geführt hat ( § 31 a StVZO).

 

Die Urteile

Urteil Hamm - Keine Verjährungsunterbrechung durch Anhörungsbogen –

(OLG Hamm, 4 Ss OWi 365/98) 

Sachverhalt:

Ein Autofahrer wurde wegen einer angeblichen Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt. Hiergegen legte er Rechtsbeschwerde ein und berief sich auf Eintritt der Verjährung.

Sein Rechtsmittel hatte vor dem Oberlandesgericht Hamm Erfolg. Verkehrsordnungswidrigkeiten verjähren in drei Monaten beginnend mit dem Vorfallstag. Nach § 33 Absatz 1 Nr. 1 OWiG wird die Verjährung in Bußgeldsachen unter anderem durch die erste Vernehmung des Betroffenen, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist oder die Anordnung der Vernehmung unterbrochen. Darunter ist jedoch nur eine Vernehmung anzusehen, bei der der Betroffene als solcher über einen gegen ihn erhobenen, ihm vorher bekanntgemachten Vorwurf vernommen wird. Daraus folgt, daß lediglich eine gegen eine bestimmte Person gerichtete, nicht aber eine die Ermittlung des noch unbekannten Täters bezweckende Untersuchungshandlung geeignet ist, die Verjährung zu unterbrechen.

 

Die Übersendung eines "Anhörungsbogens", der als "Anhörungsbogen / Zeugenfragebogen" überschrieben ist und der die neutrale Einleitung "Sehr geehrte/er Verkehrsteilnehmer/in, ... Ihnen bzw. dem Führer Ihres Fahrzeuges wird zur Last gelegt..." enthält, erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Ein derartiges Schreiben läßt nicht erkennen, ob sein Adressat, der Halter des Tatfahrzeuges, damit als Beschuldigter der Ordnungswidrigkeit oder als Zeuge angehört werden soll. Weil durch die Übersendung des Anhörungsbogens die Verjährungsfrist nicht unterbrochen war, wurde, da zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verurteilung die Dreimonatsfrist bereits abgelaufen war, das Verfahren gegen den Autofahrer eingestellt (OLG Hamm -4 Ss OWi 365/98- vom 07.04.1998 - NZV 1998, 340).

 

Urteil Zweibrücken

Vom Unsinn, den Beschuldigten zum Zeugen und den Zeugen zum Beschuldigten zu machen  – Kombination von Anhörungsbogen / Zeugenfragenbogen unterbricht nicht die Verjährung – OLG Zweibrücken

Der kombinierte Anhörungsbogen/Zeugenfragebogen ist eine rechtsstaatliche Totgeburt. Er ist zum einen rechtsstaatswidrig, es ist ermittlungstaktischer Unsinn und bringt zum andern Ermittler und Sachbearbeiter der Bußgeldstellen wegen des Verwertungsverbots um ihre verdienten Ermittlungs – Früchte(vgl. z.B. owiz November 2001).

Das OLG Zweibrücken (Beschluss vom 26. August 2002 - Aktenzeichen: 1 Ss 132/02) hat diese Auffassung jetzt bestätigt:

Der Sachverhalt:

„Ein Autofahrer war nach Feststellungen der zuständigen Kreisverwaltung mit einer Tempoüberschreitung von 81 Stundenkilometer außerorts „geblitzt“ worden. Die Tat datierte vom 11. November 2001. Der Bußgeldbescheid - 375 Euro und drei Monate Fahrverbot - erging am 27. Februar 2002. Zwischenzeitlich hatte der Betroffene ein als „Anhörung/Zeugenfragebogen“ bezeichnetes Schriftstück bekommen.“ Und weiter:

"Bußgeldbehörden müssen auf Formularbögen genau angeben, ob sie gegen einen Autofahrer als Beschuldigten ermitteln oder ob es sich nur um eine Anhörung beispielsweise als Fahrzeughalter [3] handelt. Ein formaler Fehler kann dazu führen, dass der Bußgeldbescheid rechtswidrig und damit nicht vollstreckbar wird“. .

Das OLG bestätigte die Vorinstanz (Amtsgericht), die das Bußgeldverfahren wegen Verjährung eingestellt hatte. Zwischen der Tat und dem Bescheid seien mehr als drei Monate vergangen, ohne dass die Behörde eine Verjährungsunterbrechung herbeigeführt hätte, hieß es in dem Beschluss. Dies wäre nur möglich gewesen, wenn dem Betroffenen unmissverständlich unterbreitet worden wäre, dass gegen ihn wegen eines bestimmten Tatverdachts Ermittlungen liefen, so die Richter.

Das OLG weiter:

„Das Formular „Anhörung/Zeugenfragebogen“ dagegen habe lediglich zum Ziel, einen bis dahin unbekannten Tatverdächtigen zu ermitteln. Hier komme noch hinzu, dass zwar der Tempoverstoß automatisch festgestellt worden sei, eine anschließende Kontrolle mit Fahrerfeststellung aber nicht stattgefunden habe. Das behördliche Schreiben habe im Anschluss an keiner Stelle zweifelsfrei erkennen lassen, dass gegen den Betroffenen als Tatverdächtigen ermittelt werde, betonten die OLG-Richter. Dies aber sei nach objektiven Kriterien zu beurteilen und nicht danach, wie der Beschuldigte eventuell das Formular verstehe“.

Anmerkung:

Wenn die Bußgeldbehörden sich nicht entscheiden können, ob sie eine Aussagepersonen als Betroffenen/Verdächtigen betrachten wollen oder als Zeugen, sondern die Aussageperson gewissermaßen als Zwitter betrachten, dann unterbrechen der Anhörungsbogen/Zeugenfragebogen also nicht die Verjährung. Das bedeutet insbesondere bei den dreimonatigen Verjährungsfristen im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht, dass die Kombination Anhörungsbogen/Zeugenfragebogen keine unterbrechende Wirkung hat. Darauf, was der Empfänger denkt, kommt es nicht an. Es besteht ein Verwertungsverbot seines ggf. Geständnisses oder seiner sonstigen Einlassungen zu Sache.

Die Konsequenz aus der richtigen Entscheidung des OLG ist einfach: Sofortiges Zuführen aller Kombi-Formulare in den Reißwolf und die Schaffung neuer Formulare (Muster für Zeugenfragenbogen siehe unten, Muster für Betroffenenvernehmung nach § 55 OWiG siehe

www.ra-karlbrenner.de/69_seiten.htm).

Die Antwort auf die Frage: Wann übersende ich einen

Ø       Zeugenfragebogen und wann einen

Ø       „Betroffenenbogen“ (also den Anhörungsbogen nach § 55 OWiG = schriftlichen Beschuldigten-Vernehmung),

ist einfach:

Ø       Ist der Beschuldigte nicht durch Zeugen oder durch Urkunden identifizierbar,

dann ist das Bußgeldverfahren gegen „Unbekannt“ einzuleiten. Wer aber unbekannt ist, kann nicht als Beschuldigter vernommen werden, daher ist z.B. an den Fahrzeughalter ein Zeugenfragebogen zu senden, bei einer GmbH beispielsweise ein Zeugenfragenbogen an den oder die Geschäftsführer einer GmbH.

 

 


 

[1] Diese Behauptung ist falsch. Eine Mitteilungspflicht besteht dann, wenn der Empfänger des „Anhörungsbogens“ Zeuge ist und der wahre Täter mit ihm nicht verwandt oder verschwägert ist (s. § 52 StPO). Ist wahre Täter beispielsweise an Angehöriger seines Unternehmens, dann besteht Aussagepflicht (es sei denn, der Empfänger hat sich selbst als Beteiligter, § 14 OWiG, bußbar gemacht.

[2] Dies ist eine unsinnige Maßnahme: Die Verjährung wird durch die Weitergaben durch einen Privatmann nicht unterbrochen.

[3] In diesem Punkt (Schicken eines Anhörungsbogens nach § 55 OWiG an den Fahrzeughalter) kann dem OLG Zweibrücken allerdings nicht gefolgt werden. M.E. ist es unzulässig, den Fahrzeughalter, den Leiter eines Ordnungsamts, den Leiter einer Behörde, den Geschäftsführer einer GmbH nur (!) deswegen mit einem Bußgeldverfahren zu überziehen (der Anhörungsbogen nach § 55 OWiG ist eine „vereinfachte schriftliche Beschuldigtenvernehmung“ wie sie auch § 136 StPO für das Strafverfahren kennt“), weil er diese Funktion inne hat und bekannt ist, dass in seinem Verantwortungsbereich eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist. Wer „einfach so“ einen Anhörungsbogen an den Fahrzeughalter schickt, der kann sich möglicherweise der Straftat nach § 344 StGB (Verfolgung Unschuldiger) schuldig machen (vgl. LG Hechingen NJW 1986, 1832). Möglicherweise hat sich das OLG aber nur unklar ausgedrückt, denn eine „bloße Anhörung des Fahrzeughalters“ im Bußgeldverfahren gibt es rechtlich nicht. Entweder ist jemand Verdächtiger / Beschuldigter (Betroffener wie ihn das OWiG nennt) oder jemand ist Zeuge (vom Sachverständigen einmal abgesehen). Die „Anhörung“ nach § 55 OWiG ist aber eine Vernehmung im Sinne der StPO bzw. über § 46 Abs. 2 OWiG auch im Sinne des Ordnungswidrigkeitenrechts.

 

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Stand: 23.05.10