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Aus http://www.ra-karlbrenner.de/69_seiten.htm
Zeugenladung und schriftliche ZeugenvernehmungZeugenfragebogen und Zeugenladung mit gesetzlichen Hinweisen (29.8.2009)1 Zeugenladung zur mündlichen VernehmungMuster-Zeugenladung (es empfiehlt sich, einen Freiumschlag beizufügen, denn der Zeuge ist nicht verpflichtet, auf seine Kosten die schriftliche Zeugenaussage zurückzuschicken). Anschrift des Zeugen Sehr geehrte(r) Frau / Herr Sie kommen als Zeuge in dem bußrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen.[Name der natürlichen Person, ggf. gegen Unbekannt].... in Betracht und sollen als Zeuge vernommen werden. Dem NAME wird vorgeworfen, er haben ORT, ZEIT, TATVORWURF. Sie werden daher auf den ..., ... Uhr zur Verwaltungsbehörde (... straße, Zimmer‑Nr. ... geladen. Sie sind rechtlich verpflichtet, bei der oben genannten Verwaltungsbehörde zur Vernehmung zu erscheinen (§§ 46 Abs. 2 OWiG, 161a Abs. 1 StPO), und zwar auch dann, wenn Sie Ihnen ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 ff StPO oder ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 ff StPO zustehen sollte. Nach § 48 StPO muß ich Sie auf die gesetzlichen Folgen Ihres unentschuldigten Nichterscheinens hinweisen: Sollten Sie ohne ausreichende Entschuldigung ausbleiben, kann ich
Sie erhalten nach § 71 StPO eine Zeugenentschädigung, die sich nach dem Justizvergütungs – und – entschädigungsgesetz (JVEG) richtet, insbesondere erhalten sie erstattet: Ihre Reisekosten, Ihren Verdienstausfall. Sie können nach dem JVEG einen Kostenvorschuß verlangen, wenn Sie mittellos sind oder die Vorlage von der Reisekosten pp. für Sie nicht zumutbar sind. Den Antrag können Sie bei der oben bezeichneten Verwaltungsbehörde stellen. Ich darf noch darauf hinweisen, daß Sie auch als Zeuge einen Rechtsanwalt als Zeugenbeistand wählen können. Dieser hat jedoch kein Recht, Ihrer Vernehmung beizuwohnen. Er kann auch nicht aus der Staatskasse gebührenrechtlich entschädigt werden. Wenn Sie Geschäftsführer einer GmbH (auch einer GmbH & Co KG), geschäftsführender Gesellschafter einer OHG oder einer KG, Vorstand eines eingetragenen Vereins, Vorstand einer Aktiengesellschaft, Vorstand eines nicht-eingetragenen Vereins oder einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts sind, haben Sie kein gesetzliches Recht, deswegen das Zeugnis zu verweigern. Denn das Bußgeldverfahren richtet sich nicht gegen das von Ihnen vertretene Unternehmen.
Bußgeldstellen versenden häufig rechtswidrige und ermittlungstaktisch falsch formulierte Anhörungsbögen nach § 55 OWiGvon Karl Brenner, Rechtsanwalt, Richter am Amtsgericht a.D., Saarbrücken
Sie werden versandt, gelegentlich sogar routinemäßig mit PZU zugestellt (was man als Untreue - § 266 StGB zu Lasten der Staatskasse auslegen könnte), an Verdächtige, die Zeugen sind, an Verdächtige, die nach dem Wortlaut des Anhörungsbogens gesetzwidrig zu Zeugen „umfunktioniert“ werden.Fast bei jedem OWiG-Seminare wird dieselbe Frage gestellt, werden die in der Praxis von den Hörern – amtlich vorgegebenen – Muster der Anhörungsbogen zur „Prüfung“ vorgelegt. Sie sind – sieht man von den Anhörbögen bei Verkehrsordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr einmal ab – fast immer in Teilen gesetzwidrig, in weiteren Teilen ungeschickt aufgebaut und formuliert. Auch bei Anfragen an den Verfasser dieses Beitrags von früheren oder künftigen Seminarteilnehmern wird immer wieder die Frage gestellt: Wie darf, wie soll denn ein Anhörungsbogen nach § 55 OWiG aussehen? Ich habe den nachstehende Text des „Anhörungsschreibens“ und des „Anhörungsbogens“ aus einem Praxishandbuch des Bußgeldverfahrens entnommen. Der Autor hat offenbar die in seinem Bundesland üblichen Vordrucke in seinem Buch abgedruckt. Der besseren Klarheit wegen habe ich die kritischen Anmerkungen als Endnoten gestaltet. Die Vordrucke sehen textlich – in den wesentlichen Teilen – folgendermaßen aus:
Wie ein Anhörungs-Formular nicht aussehen sollte und in manchen Punkten auch nicht darf
Welche Fehler haben Sie beim Durchlesen entdeckt? Waren es rechtliche oder „nur“ ermittlungstaktische? Versuchen Sie – bevor Sie den nachfolgenden Text lesen – nochmals, das „Anhörungsschreiben“ und den darauf basierenden Anhörungsbogen zu durchdenken. Lösungshinweis: So darf ein Anhörungsbogen nicht aussehen Zunächst zur Verwendung des Anhörbogens überhaupt. Bei Diskussionen in OWiG-Seminaren zeigt sich häufig, dass den Hörern nicht – so recht – klar ist, dass der Anhörbogen keine „Anhörung“ wie im Verwaltungsrecht ist, sondern eine Vernehmung im Sinne des Strafprozessrechts. Und Vernehmungen haben weitreichende Konsequenzen für den Beschuldigten und den Bußbehörde. Häufig werden Anhörbogen an Fahrzeughalter gesendet, an private an dessen Privatanschrift. Bei „Unternehmens-Fahrzeughaltern“ wird der Anhörungsbogen häufig an das betreffende Unternehmen gerichtet, das (sic!) dann verpflichtet sein soll, Auskunft über die Identität des Fahrers oder den – noch unbekannten – Täters geben soll. In derartigen Fällen – wenn nur der Fahrzeughalter oder das Unternehmen bekannt – wäre die Vernehmung (Anhörung) des Fahrzeughalters (bei Privatpersonen) und der gesetzlichen Vertreter bei Unternehmen (z.B. Geschäftsführer einer GmbH, geschäftsführender Gesellschafter einer OHG oder KG) als Zeugen. Sie sind dann rechtlich verpflichtet, den Täter zu nennen. Ausnahme: Die Fahrzeughalter / gesetzlichen Vertreter würden sich durch wahrheitsgemäße Aussage selbst (§ 55 StPO) oder einen ihrer Angehörigen im Sinn des § 52 StPO belasten. Aus der Sicht des Empfängers des Anhörungsbogen, wenn er denn objektiv Zeuge und nicht Täter oder Beteiligter i.S. § 14 OWiG ist, bringt die falsche Ermittlungstaktik der Ermittlungsbehörde, taktische Vorteile: Er kann von seinem – ihm eigentlich objektiv rechtlich nicht zustehenden – Schweigerecht Gebrauch machen. Die Bußbehörde verliert durch ihren unbedachten versandten Anhörungsbogen einen wichtigen Zeugen. Daher gilt: Schon die „An-Überlegung“ kann die falsche Ermittlungstaktik sein. Handelt es sich um eine „Kennzeichenanzeige“, dann ist der Anhörungsbogen in der Regel der falsche Weg, wenn auch nicht rechtlich verboten. Wenn der „Angehörte“ aber nicht reagiert, ist die Bußbehörde meist so „schlau“ wie zuvor: Sie darf keinen Bußbescheid erlassen, wenn sie keine weiteren Indizien für die Täterschaft des Halters hat als „der Empfänger ist Fahrzeughalter“. Bei Kennzeichenanzeigen ist der Zeugenfragebogen die taktisch richtige Vorgehensweise. Was für die Kennzeichenanzeige gilt, gilt grundsätzlich auch für eine „unternehmensbezogene“ Bußtat im Sinne der §§ 130, 30 OWiG (Basistat). Nicht immer ist der Geschäftsführer einer GmbH beispielsweise auch der Täter im Sinne des OWiG. Man muß immer wieder warnen vor dem Begriff (der auch in dem hier kritisierten Anhörungsbogen vorkommt) „Verantwortlicher“. Es gibt im Bußgeldverfahren keinen „Verantwortlichen“, den man zur Rechenschaft ziehen kann. Das OWiG und die StPO kennen nur: den Verdächtigen, den Betroffenen, den Beschuldigten, der Verurteilten, im Strafverfahren noch den Angeschuldigten und den Angeklagten. Wenn man schon den Begriff „Verantwortlichkeit“ anwenden will, sollte man beispielsweise sagen: „Verantwortlich(er) im Sinne des OWiG“. Wie unsinnig es ist, dem Geschäftsführer einer GmbH beispielsweise einen Anhörungsbogen zu übersenden, und ihn damit zum Beschuldigten zu machen, zeigt folgendes Beispiel: In A-Stadt wird der LKW beim verbotenen zu schnellen Fahren erwischt, der Fahrer aber nicht identifiziert werden. Wenn Halter des Fahrzeuges die BASF wäre, käme wohl niemand auf die Idee, dass hinter dem Lenkrad des „sündigen“ Lkws ein Vorstandsmitglied der BASF gesessen hat. Schreibt man allerdings den Vorstand als Zeugen an, dann muß der Zeuge den Fahrer grundsätzlich benennen. Ob dann auch bußrechtlich gegen den Vorstand vorgegangen werden kann, ist Tatfrage. Bei einem Einmann-Unternehmen wäre dies selbstverständlich anders: Hier bestände der Tatverdacht, dass der Fahrzeughalter zugleich auch der Fahrer war. Das müsste aber vorher ermittelt werden. Warum aber sollte man diesen Ermittlungsaufwand betreiben? Als Faustregel sollte m.E. gelten: Bei Kennzeichenanzeigen und bei Ordnungswidrigkeiten, die unternehmensbezogen sind und bei denen die Täterschaft dem gesetzlichen Vertreters (Geschäftsführer, Vorstand, geschäftsführender Gesellschafter, Behördenleiter beispielsweise) nicht „auf der Stirn geschrieben steht“, ist der Zeugenfragebogen fast stets die erfolgsversprechendere Ermittlungstaktik. Zu : „…. Geldbuße geahndet werden …“. Dies ist eine Fehlinformation an den Empfänger des Anhörbogens. Es kann auch der Gewinn abgeschöpft werden, es kann der Verfall angeordnet werden. Besser formuliert: „Ist nach dem OWiG bußbar“ oder wohl die beste Formulierung: „.. oder kann nach dem OWiG geahndet werden“. M.E. ist der Hinweis auf mögliche Rechtsfolgen jedoch überflüssig. Polizei und Staatsanwaltschaft schreiben ja auch nicht: Sie müssen mit einer Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe mit Bewährung, einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung rechnen. Warum erfolgt eine zweimalige Belehrung über das Schweigerecht? Einmal hier im Anschreiben (m.E. überflüssig) und dann im „eigentlichen Anhörungsbogen“ (dort allerdings muss die Belehrung stehen) Zu „…. erlassen wird ….“. Diese Formulierung ist ungeschickt. Man sollte nicht mit etwas „drohen“, das man aus Rechtsgründen nicht wahrmachen kann. Was ist, wenn die Aktenlage noch keinen Erlass eines Bußbescheides erlaubt, weil die Beweise fehlen? Die Formulierung: „… gegen Sie erlassen werden kann“ wäre die bessere Lösung. Sie nimmt dem Satz auch die „suggestible Wirkung“ einer verbotenen Drohung. Er suggeriert nämlich, dass die Behörde genügend Beweise hat, einen Bußbescheid gegen den Empfänger zu erlassen – auch wenn er sich nicht zur Sache einlässt. Das aber ist häufig falsch. Auch die aus dem Satz herauslesbare Drohung: Wenn Du von Deinem Äußerungsrecht Gebrauch machst (warum eigentlich nicht der technisch richtige Begriff: Aussageverweigerungsrecht?), dann „schlagen wir auch ohne dein Geständnis zu“. Zu „…Nennung des Namens und der Anschrift des tatsächlich Verantwortlichen …“ Diese Aufforderung ist rechtswidrig. Aus mehreren Gründen. Zum einen: Hier wird aus dem Beschuldigten ein Zeuge „gemacht“. Das ist rechtlich nicht möglich. Ein und dieselbe Person kann nicht in derselben Sache zugleich (verdächtiger) Täter und Zeuge sein. Im Anschreiben zum Anhörbogen wurde dem Empfänger doch klar erklärt, dass gegen „ihn“ ein Bußgeldverfahren eingeleitet worden ist. Damit scheidet er aus Rechtsgründen als Zeuge aus. Hinzu kommt: Der „Schein-Zeuge“ wurde nicht belehrt, weder nach § 55 StPO, noch nach § 55 StPO. Zwei schwerwiegende Rechtsfehler. Zu „… Ihre Personalien anzugeben …“. Dieser Rechtsbefehl ist nach ständiger Rechtsprechung rechtswidrig (vgl. dazu die Rechtsprechungsnachweise bei Göhler Rz. 3 und 4 zu § 111 OWiG). Die Ermittlungsbehörde kennt die Identität des Verdächtigen, daher ist § 111 OWiG nicht anwendbar. Nur in Fällen, in denen zur Identifizierung (nur dafür!!!) weitere Personalien erforderlich sind, können sie gesondert und mit Begründung angefordert werden. In der Regel handelt es sich nur um die Angabe des Geburtsdatums. Nicht verpflichtet ist der Beschuldigte / Betroffenen (richtig wäre die Bezeichnung „Verdächtiger“) verpflichtet, seinen Beruf, seine Staatsangehörigkeit anzugeben, noch weniger seine Telefonnummer. Wenn – wie in vielen Anhörungsbogen – zudem noch steht, dass die Nichtangabe der Personalien mit Geldbuße nach § 111 OWiG bedroht ist, dann setzt sich der Sachbearbeiter der Gefahr aus, sich wegen versuchter oder vollendeter Nötigung strafbar zu machen. Eine von ihm behauptete „Unkenntnis der Rechtslage“ oder die „Entschuldigen“ „Das haben wir schon immer so gemacht“ würde ihn vor einer Bestrafung nicht schützten. Der Sachbearbeiter – der im übrigen als solcher richterliche Funktion ausübt – handelt in einem „nicht-entschuldbaren Verbotsirrtum“, der Vorsatz bleibt deswegen bestehen. Denn ein Bußgeldsachbearbeiter muß die für seinen Tätigkeitsbereich bestehenden Rechtsvorschriften kennen und sie auch beachten. Zu „… Ihre Personalien anzugeben …“. Dieser Hinweis auf die Pflichtangabe ist m.E. nicht erforderlich. Die Belehrungspflicht nach §§ 55 OWiG in Verbindung mit § 136 StPO jedenfalls zwingt dazu nicht. Lässt man diesen Hinweis weg, kann man die Fragen nach den anderen Angaben zur Person stellen – aber nicht den Eindruck erwecken, es sei die Rechtspflicht, diese Angaben zu machen. Das ist nach § 136a StPO verboten und m.E. ggf. als Nötigung sogar strafbar Zu „… nicht auszusagen …“. M.E. sollte die Belehrung ergänzt werden: „Sie können zu Ihrer Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen“ (oder auch: statt „beantragen“: „anregen“. Diese Satz ist nach § 55 Abs. 2 OWiG zwar nicht „anzuwenden“. M.E. ist es jedoch zweckmäßig, auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Es gibt keinen sachlichen Grund, den Beschuldigten nicht auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Warum sollte man nicht schon am Anfang des Verfahrens Entlastungsmomente berücksichtigen (die die Ermittlungsbehörde ohne zu ermitteln hat) – die Entlastungsmomente kommen ohnehin später, vielleicht erst im Einspruchsverfahren. Muß dann eingestellt werden, entsteht ggf. eine Entschädigungspflicht für die Behörde, zumindert sind die Koten für den eingeschalteten Rechtsanwalt von der Ermittlungsbehörde grundsätzlich zu erstatten. Zu „… Angabe des Namens …“. Diese Aufforderung ist aus zwei Gründen unzulässig. Wenn damit gemeint sein soll, dass der Empfänger des Anhörungsbogens den „wahren Täter nennen soll“ wird er rechtswidrig als „Zeuge benutzt“ und dies noch ohne Belehrung als Zeuge (der Hinweis im Formular: „Genaue Angabe …. Verwandtschaftsverhältnisses …“ deutet darauf hin). Wenn der Empfänger des Schreibens noch nicht volljährig sein sollte, ist er nicht verpflichtet, die rechtswidrig verlangten Angaben zu machen (immer unter der Prämisse des Satzes „Sie sind auf jeden Fall (die Formulierung „auf jeden Fall“ gilt in der Vernehmungslehre als Indiz für eine falsche Angabe, zumindest für ein „schlechtes Gewissen“) verpflichtet, Ihre Personalien anzugeben“ – was wie an anderer Stelle dargelegt, rechtswidrig ist. Zu „Weitere Angaben …“. Diese Angaben sind – wie schon erwähnt – keine „Pflichtangaben“. Darauf sollte der Adressat des Anhörbogens hingewiesen werden (z.B. „Weitere freiwillige Angaben“. Ganz und gar unzulässig ist die Forderung, der Empfänger möge die „Verantwortlichkeit bei Personengesellschaften“ angeben. Abgesehen davon, dass der Begriff „Verantwortlicher“ missverständlich (er ist offenbar dem Verwaltungsrecht entlehnt) und dem Bußgeldrecht fremd ist, würde der Verdächtige sich selbst der Tat bezichtigten, wenn er einräumt, er sei der „Verantwortlicher“ (im übrigen: „Wofür“ verantwortlich?) Zu „… zugegeben? … Wenn nein, aus welchen Gründen“. Diese Fragestellung ist m. E. unzulässig. Die gesamte Fragestellung bedeutet anders formuliert: Geben Sie die Tat zu? Wenn nein, warum geben Sie die Zuwiderhandlung nicht zu. Das gewählte Beispiel zeigt dies deutlich: Wenn der Verdächtige schreibt: „Ich geben die Zuwiderhandlung nicht zu“. Der Grund dafür: „Ich habe vergessen, den Käufer auf die Waffenscheinpflicht hinzuweisen“. Ist das etwa kein Geständnis? Auf diese Weise umgeht man das Gesetz (§ 136 StPO) und erschleicht sich ein nach § 136a StPO verbotenes und (wohl) dem Verwertungsverbot unterliegendes Beweismittel. Dem verfassungsrechtlichen Gebot des fairen Verfahrens widerspricht diese Vorgehensweise allemal. Zu Betroffenenvernehmung / Betroffenenanhörung (die rechtlich ein Vernehmung i.S. § 136 ff StPO ist; wäre sie das nicht, könnte die Verjährung nicht unterbrochen werden, vgl. § 33 Abs. 1 OWiG: dort unterbricht nur die Vernehmung, von eine Anhörung ist dort nicht die Rede).So könnte ein Anhörungsbogen aussehen, wenn auch bei Bagatellordnungswidrigkeiten in einigen Punkten "übertrieben". Manche Punkte (siehe gelbe Markierung) sollte der Betroffene allerdings besser nicht angeben.
Wer nur den Halter kennt, kennt nicht auch den Täter
Verfolgungsverjährung, Ruhen und UnterbrechungDie Verfolgungsverjährung (§ 31OWiG) kann unterbrochen werden (§ 33 OWiG), sie kann auch ruhen (§ 32 OWiG). Während die Unterbrechung der Verjährung von tatsächlichen Handlungen der Ermittlungsbehörden oder des Gerichts abhängig ist und durch die Handlungen eine neue Verjährungsfrist zu laufen beginnt, tritt das Ruhen der Verfolgungsverjährung kraft Gesetzes ein (sogenannte Ablaufhemmung). Ist das Ruhen beendet, so beginnt nicht etwa eine neue Verjährungsfrist zu laufen, sondern die bisher abgelaufene Verjährung wird so fortgesetzt, als hätte sie nicht "geruht". Eine Unterbrechung der Verjährung ist dann ausgeschlossen, wenn das Doppelte der gesetzlichen Verjährungszeit abgelaufen ist. Beispiel: Beträgt die Verjährung 3 Jahre, dann kann nach Ablauf von 6 (2x3) Jahren keine Unterbrechungshandlung mehr wirken: Es ist absolute Verjährung eingetreten. Ausnahme: Mindestens müssen aber 2 Jahre verstrichen sein; Beispiel: Für Verkehrsordnungswidrigkeiten beträgt die Verjährungsfrist 3 Monate, daher müsste die absolute Verjährung nach 6 Monaten eingetreten sein. Ist sie aber nicht, denn diese kurze Verjährung kann so oft durch eine Handlung nach § 33 OWiG unterbrochen werden, bis 2 Jahres insgesamt abgelaufen sind (vgl. § 33 Abs. 3 OWiG). In der Praxis oft übersehen: Die Unterbrechung wirkt nur gegenüber demjenigen, den die Verfolgungsbehörde auch als Beschuldigten „benennt“ und so behandelt, § 33 Abs. 4 OWiG. Beispiel: Keine Unterbrechungshandlung ist die bei den Verwaltungsbehörden überaus beliebte „Kombination“ eines „Anhörungsbogens“ (der dann allerdings keiner ist) mit einem Zeugenfragenbogen (der in der Kombination aber auch keiner ist. Ruhensgründe im Sinne von § 32 Abs. 1 OWiG werden im Bußgeldverfahren wohl selten vorkommen. „Nach dem Gesetz“ kann beispielsweise nicht verfolgt werden, wenn es sich um Personen handelt, die dem Nato-Truppenstatut (NTS) unterliegen oder wenn das Ermittlungsverfahren nach § 100 GG ausgesetzt ist, weil eine Bußnorm möglicherweise verfassungswidrig sein soll. Die Immunität von Abgeordneten des Bundestages und der Landtage hindern die Verfolgung allerdings nicht (vgl. Nr. 298 der RiStBV), die Immunität ruft kein Ruhen der Verfolgungsverjährung i. S. § 32 Abs. 1 OWiG hervor. Praktisch wichtig für das Bußgeldverfahren sind die Regelungen des § 32 Abs. 2 OWiG. Ist ein (gerichtliches) Urteil ergangen (maßgebender Zeitpunkt ist die Verkündung des Urteils) oder hat das Gericht einen Beschluss nach § 72 OWiG erlassen (wobei die Ablaufhemmung bereits mit der Unterschrift des Richters unter den Beschluss beginnt, vgl. OLG Köln, 21.07.1998, Ss 315/98, VRS 1998, Bd. 95, Seite 422), so läuft die Verjährungsfrist nicht vor dem Zeitpunkt ab, in dem das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist. Das bedeutet beispielsweise, dass ein Bußgeldverfahrens erst dann verjährt, wenn nach eingelegter Rechtsbeschwerde das Oberlandesgericht entschieden hat. Insoweit wird auch die " absolute Verjährung " nach § 33 Abs. 3 Satz 2 OWiG " hinausgeschoben ". Wichtig für die Praxis: Die vorläufige Einstellung des Bußgeldverfahrens nach §§ 205, 206a StPO fällt nicht unter § 32 OWiG (vgl. BGH NStZ 1986, Seite 414). Stellen Staatsanwaltschaft oder Gericht das Verfahren nach § 153a StPO ein, so tritt auch für die Ordnungswidrigkeit, die von der Verfahrenseinstellung erfasst worden ist (eine Straftat trifft tateinheitlich mit einer Ordnungswidrigkeit zusammen oder eine Straftat bildet gemeinsam mit einer Ordnungswidrigkeit eine prozessuale Tat i. S. § 264 StPO) das Ruhen der Verfolgungsverjährung ein.
Schlagzeugspiel sollte bei geringfügiger Lärmbeeinträchtigung hingenommen werdenAus dem nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis ergibt sich, dass es hingenommen werden muss, wenn ein Nachbar werktags ein- bis zweimal wöchentlich ungefähr 2 Stunden lang in der Zeit von etwa 18.00 Uhr bis 20.00 Uhr Schlagzeug spielt und mit seiner Band übt, sofern die Lärmbeeinträchtigung geringfügig ist. Mit dieser Begründung hat das Landgericht in einem Berufungsverfahren einen Unterlassungsanspruch des Klägers gegen seinen Nachbarn verneint. Der Kläger fühlte sich durch das Musizieren seines Nachbarn, der im Kellerraum seines Einfamilienhauses ein- bis zweimal wöchentlich etwa zwischen 18.00 und 20.00 Uhr Schlagzeug spielte und mit seiner Band übte, gestört. Daher verklagte er ihn auf Unterlassung.
Das Landgericht war der Auffassung, dass es das nachbarrechtliche Gemeinschaftsverhältnis gebiete, dass Nachbarn unter gegenseitiger Rücksichtnahme ihren Interessen nachgehen können. Vorliegend mache der Beklagte keineswegs übermäßig lange oder übermäßig laut Musik. Im Anwesen des Klägers sei die Musik bei geschlossenem Fenstern nur kaum zu hören. Auch auf der Terrasse des Klägers sei die Lärmbeeinträchtigung als geringfügig anzusehen, so dass kein Unterlassungsanspruch des Klägers bestünde (Aktenzeichen : zu 6 S 57/02, Landgericht Mainz Pressestelle des LG Mainz vom 22.01.2003). Anmerkung Brenner: Die Entscheidung kann auch Richtschnur für Lärm-Ordnungswidrigkeiten sein, beispielweise nach § 117 OWiG. So kann beispielsweise bußrechtlich nicht geahndet werden, was zivilrechtlich erlaubt ist – auch wenn Zivilgerichte und Strafgerichte (Bußgeldstellen) unabhängig voneinander entscheiden können.
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