Ordnungswidrigkeiten (Bußtaten) - Ermittlungsverfahren - Bußgeldbescheid - Einspruch - Gerichtsverfahren - Urteile

Internetzeitschrift für Ordnungswidrigkeitenrecht und angrenzende Rechtsgebiete (z.B. BGB (Kaufrecht, Mietrecht, Werkvertragsrecht, Reiserecht, Maklerrecht) GmbHG, Steuerrecht, Strafrecht, Verwaltungsrecht, Arbeitsrecht u.a.

Herausgeber und Redaktion: Karl Brenner, Rechtsanwalt, Dozent für Ordnungswidrigkeiten und anderes Recht in der Zuständigkeit der Städte, Gemeinden und Landkreise

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Die Urteile OLG Hamm (HA) und Zweibrücken (ZW):

Urteil OLG Hamm - Keine Verjährungsunterbrechung durch Anhörungsbogen –

(OLG Hamm, 4 Ss OWi 365/98) 

Sachverhalt:

Ein Autofahrer wurde wegen einer angeblichen Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt. Hiergegen legte er Rechtsbeschwerde ein und berief sich auf Eintritt der Verjährung.

Sein Rechtsmittel hatte vor dem Oberlandesgericht Hamm Erfolg. Verkehrsordnungswidrigkeiten verjähren in drei Monaten beginnend mit dem Vorfallstag. Nach § 33 Absatz 1 Nr. 1 OWiG wird die Verjährung in Bußgeldsachen unter anderem durch die erste Vernehmung des Betroffenen, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist oder die Anordnung der Vernehmung unterbrochen. Darunter ist jedoch nur eine Vernehmung anzusehen, bei der der Betroffene als solcher über einen gegen ihn erhobenen, ihm vorher bekanntgemachten Vorwurf vernommen wird. Daraus folgt, daß lediglich eine gegen eine bestimmte Person gerichtete, nicht aber eine die Ermittlung des noch unbekannten Täters bezweckende Untersuchungshandlung geeignet ist, die Verjährung zu unterbrechen.

 Die Übersendung eines "Anhörungsbogens", der als "Anhörungsbogen / Zeugenfragebogen" überschrieben ist und der die neutrale Einleitung "Sehr geehrte/er Verkehrsteilnehmer/in, ... Ihnen bzw. dem Führer Ihres Fahrzeuges wird zur Last gelegt..." enthält, erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Ein derartiges Schreiben läßt nicht erkennen, ob sein Adressat, der Halter des Tatfahrzeuges, damit als Beschuldigter der Ordnungswidrigkeit oder als Zeuge angehört werden soll. Weil durch die Übersendung des Anhörungsbogens die Verjährungsfrist nicht unterbrochen war, wurde, da zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verurteilung die Dreimonatsfrist bereits abgelaufen war, das Verfahren gegen den Autofahrer eingestellt (OLG Hamm -4 Ss OWi 365/98- vom 07.04.1998 - NZV 1998, 340).

Urteil OLG Zweibrücken

Vom Unsinn, den Beschuldigten zum Zeugen und den Zeugen zum Beschuldigten zu machen  – Kombination von Anhörungsbogen / Zeugenfragenbogen unterbricht nicht die Verjährung – OLG Zweibrücken

Der kombinierte Anhörungsbogen/Zeugenfragebogen ist eine rechtsstaatliche Totgeburt. Er ist zum einen rechtsstaatswidrig, es ist ermittlungstaktischer Unsinn und bringt zum andern Ermittler und Sachbearbeiter der Bußgeldstellen wegen des Verwertungsverbots um ihre verdienten Ermittlungs – Früchte(vgl. z.B. owiz November 2001).

Das OLG Zweibrücken (Beschluss vom 26. August 2002 - Aktenzeichen: 1 Ss 132/02) hat diese Auffassung jetzt bestätigt:

Der Sachverhalt:

„Ein Autofahrer war nach Feststellungen der zuständigen Kreisverwaltung mit einer Tempoüberschreitung von 81 Stundenkilometer außerorts „geblitzt“ worden. Die Tat datierte vom 11. November 2001. Der Bußgeldbescheid - 375 Euro und drei Monate Fahrverbot - erging am 27. Februar 2002. Zwischenzeitlich hatte der Betroffene ein als „Anhörung/Zeugenfragebogen“ bezeichnetes Schriftstück bekommen.“ Und weiter:

"Bußgeldbehörden müssen auf Formularbögen genau angeben, ob sie gegen einen Autofahrer als Beschuldigten ermitteln oder ob es sich nur um eine Anhörung beispielsweise als Fahrzeughalter [1] handelt. Ein formaler Fehler kann dazu führen, dass der Bußgeldbescheid rechtswidrig und damit nicht vollstreckbar wird“. .

Das OLG bestätigte die Vorinstanz (Amtsgericht), die das Bußgeldverfahren wegen Verjährung eingestellt hatte. Zwischen der Tat und dem Bescheid seien mehr als drei Monate vergangen, ohne dass die Behörde eine Verjährungsunterbrechung herbeigeführt hätte, hieß es in dem Beschluss. Dies wäre nur möglich gewesen, wenn dem Betroffenen unmissverständlich unterbreitet worden wäre, dass gegen ihn wegen eines bestimmten Tatverdachts Ermittlungen liefen, so die Richter.

Das OLG weiter:

„Das Formular „Anhörung/Zeugenfragebogen“ dagegen habe lediglich zum Ziel, einen bis dahin unbekannten Tatverdächtigen zu ermitteln. Hier komme noch hinzu, dass zwar der Tempoverstoß automatisch festgestellt worden sei, eine anschließende Kontrolle mit Fahrerfeststellung aber nicht stattgefunden habe. Das behördliche Schreiben habe im Anschluss an keiner Stelle zweifelsfrei erkennen lassen, dass gegen den Betroffenen als Tatverdächtigen ermittelt werde, betonten die OLG-Richter. Dies aber sei nach objektiven Kriterien zu beurteilen und nicht danach, wie der Beschuldigte eventuell das Formular verstehe“.

Anmerkung:

Wenn die Bußgeldbehörden sich nicht entscheiden können, ob sie eine Aussagepersonen als Betroffenen/Verdächtigen betrachten wollen oder als Zeugen, sondern die Aussageperson gewissermaßen als Zwitter betrachten, dann unterbrechen der Anhörungsbogen/Zeugenfragebogen also nicht die Verjährung. Das bedeutet insbesondere bei den dreimonatigen Verjährungsfristen im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht, dass die Kombination Anhörungsbogen/Zeugenfragebogen keine unterbrechende Wirkung hat. Darauf, was der Empfänger denkt, kommt es nicht an. Es besteht ein Verwertungsverbot seines ggf. Geständnisses oder seiner sonstigen Einlassungen zur Sache.

Die Konsequenz aus der richtigen Entscheidung des OLG ist einfach: Sofortiges Zuführen aller Kombi-Formulare in den Reißwolf und die Schaffung neuer Formulare (Muster für Zeugenfragenbogen siehe unten, Muster für Betroffenenvernehmung nach § 55 OWiG siehe

www.ra-karlbrenner.de/69_seiten.htm).

Die Antwort auf die Frage: Wann übersende ich einen

Ø       Zeugenfragebogen und wann einen

Ø       „Betroffenenbogen“ (also den Anhörungsbogen nach § 55 OWiG = schriftlichen Beschuldigten-Vernehmung),

ist einfach:

Ist der Beschuldigte nicht durch Zeugen oder durch Urkunden identifizierbar,

  • dann ist das Bußgeldverfahren gegen „Unbekannt“ einzuleiten. Wer aber unbekannt ist, kann nicht als Beschuldigter vernommen werden, daher ist z.B. an den Fahrzeughalter ein Zeugenfragebogen zu senden, bei einer GmbH beispielsweise ein Zeugenfragenbogen an den oder die Geschäftsführer einer GmbH.

Angehörige von Bußgeldstellen, die meiner Empfehlung gefolgt sind, statt automatisch Anhörungsbogen an den Fahrzeughalter zu versenden, einen Zeugenfragebogen zu verwenden, berichten auf meinen Seminaren immer wieder, daß sie erstaunt darüber sind, daß erheblich mehr Geständnisse im Zeugenfragen zu finden sind, als zuvor bei der Verwendung von Anhörungsbogen.

Karl Brenner, Rechtsanwalt, Richter am Amtsgericht a.D. , Dozent für Ordnungswidrigkeitenrecht, Saarbrücken


[1] In diesem Punkt (Schicken eines Anhörungsbogens nach § 55 OWiG an den Fahrzeughalter) kann dem OLG Zweibrücken allerdings nicht gefolgt werden. M.E. ist es unzulässig, den Fahrzeughalter, den Leiter eines Ordnungsamts, den Leiter einer Behörde, den Geschäftsführer einer GmbH nur (!) deswegen mit einem Bußgeldverfahren zu überziehen (der Anhörungsbogen nach § 55 OWiG ist eine „vereinfachte schriftliche Beschuldigtenvernehmung“ wie sie auch § 136 StPO für das Strafverfahren kennt“), weil er diese Funktion inne hat und bekannt ist, dass in seinem Verantwortungsbereich eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist. Wer „einfach so“ einen Anhörungsbogen an den Fahrzeughalter schickt, der kann sich möglicherweise der Straftat nach § 344 StGB (Verfolgung Unschuldiger) schuldig machen (vgl. LG Hechingen NJW 1986, 1832). Möglicherweise hat sich das OLG aber nur unklar ausgedrückt, denn eine „bloße Anhörung des Fahrzeughalters“ im Bußgeldverfahren gibt es rechtlich nicht. Entweder ist jemand Verdächtiger / Beschuldigter (Betroffener wie ihn das OWiG nennt) oder jemand ist Zeuge (vom Sachverständigen einmal abgesehen). Die „Anhörung“ nach § 55 OWiG ist aber eine Vernehmung im Sinne der StPO bzw. über § 46 Abs. 2 OWiG auch im Sinne des Ordnungswidrigkeitenrechts.

 

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Stand: 23.05.10