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Erst betrunken – angehalten von Polizei, dann weiter gerast: sind zwei
Bußtaten – keine Tateinheit
Fährt ein betrunkener Autofahrer nach einer
Alkoholkontrolle weiter, so handelt es sich dabei um eine zweite Fahrt.
Verkehrssünden auf dieser zweiten Fahrt sind somit neue Vergehen
(Ordnungswidrigkeiten), urteilte das Oberlandesgericht Hamm.
Nach einer Polizeikontrolle musste ein alkoholisierter
Autofahrer sein Fahrzeug abstellen und zu einem Alkoholtest mit zur
Polizeiwache kommen. Die Polizisten wiesen ihn daraufhin, dass er in den
nächsten drei bis vier Stunden nicht Auto fahren dürfe. Der Mann bestellte sich
ein Taxi, ließ sich zu seinem abgestellten Wagen bringen und begab sich damit
auf den Heimweg. Er geriet in eine Geschwindigkeitskontrolle. Da er in einer
Tempo-50-Zone 86 km/h schnell war, wurden gegen ihn ein einmonatiges
Fahrverbot und eine Geldbuße von 100 Euro verhängt. Der Autofahrer meinte, mit
dieser Strafe sei auch die vorherige Trunkenheitsfahrt abgegolten. Das Gericht
betonte jedoch, die Alkoholkontrolle habe die erste Fahrt beendet. Danach habe
der Fahrer den Entschluss gefasst, eine neue Fahrt anzutreten. Zudem hätten ihn
die Polizisten darauf hingewiesen, dass er nicht wieder fahren dürfe (Az.: 2 Ss
OWi 565/08). Quelle SZ 16.11.2008
Anmerkung: Dass manche Richter es nicht
lassen können, ihre Rechtsmeinung durch die Besonderheit des Falles
„abzusichern“. Der Satz: „Zudem hätten ihn die Polizisten darauf hingewiesen,
dass er nicht wieder fahren dürfe“ lässt die Vermutung aufkommen, dass ohne
diesen Spruch der Polizeibeamten, die 2 Taten doch nur 1 Tat gewesen wäre. Das
ist zwar nicht richtig, denn es sind 2 Taten. Aber warum dieser Satz? In der
mündlichen Begründung hat er seinen Sinn, aber im den schriftlichen
Urteilsgründen ist er sinnlos – er verwirrt nur. Und: Er weckt die Hoffnung bei
einem „Nachfolgetäter“, dass es vielleicht doch nur eine Tat sein könnte. Die
Folge: Einspruch + Amtsgericht + Rechtsbeschwerde, nur wegen dieses einen
überflüssigen Satz: „ Zudem… (owiz, Brenner, Rechtsanwalt, Richter am
Amtsgericht a.D.
Das Urteil
Aktenzeichen: 2 Ss
OWi 565/08 OLG Hamm
Leitsatz: Setzt der alkoholisierte Fahrer
eine unterbrochene Trun-kenheitsfahrt mit neuem Tatentschluss fort, handelt es
sich um eine neue Tat.
Senat: 2
Gegenstand: Rechtsbeschwerde
Stichworte: Trunkenheitsfahrt;
Unterbrechung; neue Tat;
Normen: StVG 24a; OWiG 19; OWiG 84
Beschluss:
Bußgeldsache
gegen. K.C.
wegen fahrlässiger Verkehrsordnungswidrigkeit.
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts
Iserlohn vom 26. Mai 2008 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des
Oberlandesgerichts Hamm am 08. 08. 2008 durch den Richter am Oberlandesgericht
als Einzelrichter nach Anhö-rung der Generalstaatsanwaltschaft gem. § 79 Abs. 5
Satz 1, Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen
§§ 24a Abs. 1 zu einer Geldbuße von 250 € verurteilt und außerdem ein Fahrverbot
von einem Monat festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde, mit
der die Ver-letzung materiellen Rechts gerügt worden ist. Die
Generalstaatsanwaltschaft hat bean-tragt, die Rechtsbeschwerde nach § 349 Abs. 2
StPO in Verbindung mit § 79 Abs. 3 OWiG zu verwerfen.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die
Überprü-fung der angefochtenen Entscheidung hat Rechtsfehler zu Lasten des
Betroffenen nicht ergeben, so dass das Rechtsmittel nach § 349 Abs. 2 StPO in
Verbindung mit
§ 79 Abs. 3 OWiG entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft zu
verwer-fen war.
Zur Begründung nimmt der Senat auf die zutreffende Stellungnahme der
General-staatsanwaltschaft vom 16. Juli 2008 Bezug und weist darüber hinaus
ergänzend auf Folgendes hin:
Die Rechtsbeschwerde hat auch insoweit keinen Erfolg, als der Betroffene einen
Ver-stoß gegen den Grundsatz „ne bis in idem“ geltend macht und sich dabei auf
folgenden tatsächlichen Ablauf beruft: Der Betroffene befuhr am 25. November
2007 in Hemer in alkoholisiertem Zustand u.a. den H. Weg. Er wurde gegen 7.05
angehalten und von den Polizeibeamten auf alkoholische Beeinflussung
kontrolliert. Da ein Atemalkoholtest po-sitiv verlief, wurde der Betroffene
aufgefordert, mit zur Polizeiwache zu kommen. Er kam dieser Aufforderung nach.
Sein Pkw blieb verschlossen am Anhalteort zurück. Auf der Polizeiwache wurde
gegen 7.30 Uhr ordnungsgemäß eine Atemalkoholmessung durchgeführt. Danach wurde
der Betroffene entlassen, dabei jedoch darauf hingewie-sen, dass er wenigstens 3
- 4 Stunden keinen Pkw führen dürfe. Der Betroffene bestellt sich ein Taxi, ließ
sich zum Anhalteort bringen und fuhr von dort mit seinem Pkw in Richtung seines
Heimatortes. Auf dieser Fahrt geriet er gegen 8.10 Uhr in eine
Ge-schwindigkeitskontrolle, bei der festgestellt wurde, dass er innerorts die
zulässige Höchstgeschwindigkeit um 36 km/h überschritten hatte. Deswegen wurde
gegen ihn durch rechtskräftigen Bußgeldbescheid des Märkischen Kreis ein
Geldbuße von 100 € und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Der Betroffene
meint, bei dieser Fahrt handele es sich noch um dieselbe Tat, so dass die
Trunkenheitsfahrt nicht mehr geson-dert verfolgt werden dürfe (§§ 19, 84 OWiG).
Diese Auffassung trifft - wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführt
- nicht zu. § 24a StVG ist - ebenso wie die Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB -
Dauerdelikt (vgl. OLG Düsseldorf VRS 73, 470; Janker in: Jagow/Burmann/Heß,
Straßenverkehrs-recht, 20. Aufl., § 24a Rn. 12). Das bedeutet, das die
Verkehrsordnungswidrigkeit - ebenso wie eine Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB -
mit dem Antritt der Fahrt im alko-holisierten Zustand nach Genuss dem Genuss der
Rauschmitteln beginnt und (erst) dann endet, wenn die Fahrt endgültig beendet
ist. Wann dies der Fall ist, wird in Recht-sprechung und Literatur für § 316
StGB nicht ganz einheitlich beantwortet. Das gilt vor allem für die Frage, ob es
sich, wenn der Täter die Fahrt unterbrochen hat, ggf. um zwei
Trunkenheitsfahrten oder nur um eine handelt. Insoweit wird angenommen (vgl. die
Zu-sammenstellung bei Burhoff in: Ludovisy/Eggert/Burhoff, Praxis des
Straßenverkehrs-rechts, 4. Auflage, 2008, Teil 6 Rn. 82 f.) dass lediglich
kurzfristige Fahrtunterbrechun-gen, etwa zum Tanken, zum Zigarettenholen oder
zum Aufsuchen einer Toilette die Dauerstraftat nicht unterbrechen (BayObLG DAR
1982, 250 bei Rüth; NStZ 1987, 114; Berz/Burmann/Hentschel, Handbuch des
Straßenverkehrsrechts, 14 D, § 316 StGB Rn. 2). Das soll jedenfalls dann gelten,
wenn der Täter von Anfang an vorhatte, nach der Unterbrechung seine Fahrt zu
Ende zu führen, und zwar auch dann, wenn der Täter sein Fahrzeug während der
Fahrtunterbrechung verlässt (AG Lüdinghausen NZV 2007, 166 = VRR 2007, 356 = VA
2007, 166). Nach Ansicht eines Teils der Rechtsprechung soll die Dauerstraftat
sogar auch bei längeren Fahrtunterbrechungen, z.B. zu einem Gaststättenbesuch,
nicht unterbrochen werden (vgl. z.B. für mehr als zwei Stunden BayObLG NStZ
1987, 114 bei Janiszewski; Berz/Burmann/Hentschel, a.a.O.; s. aber auch OLG
Köln, NStZ 1988, 568; VRS 75, 336, das bei § 24a StVG eine Begehung von zwei
Taten im prozessualen Sinn bereits bei einer Fahrtunterbrechung von einer Stunde
angenommen hat).
Die Frage kann jedoch vorliegend dahinstehen. Die obergerichtliche
Rechtsprechung geht nämlich davon aus, dass die Dauerstraftat des § 316 StGB
jedenfalls dann been-det ist, wenn der Fahrer nach einem Unfall die Unfallstelle
unter den Voraussetzungen der Unfallflucht des § 142 StGB verlässt (BGHSt 21,
203 = NJW 1967, 942; Berz/Burmann/Hentschel, Handbuch des Straßenverkehrsrechts,
14 D, § 316 StGB Rn. 3; Fischer, StGB, 55. Aufl., § 316 Rn. 56). Begründet wird
dies damit, dass der derjeni-ge, der nach einem Verkehrsunfall entgegen der sich
aus § 142 StGB ergebenden ge-setzlichen Verpflichtung trotzdem weiterfährt, nun
einen neuen Fahrentschluss fasst. Die vor diesem Entschluss liegende
Dauerstraftat sei damit - anders, als wenn jemand aus Verkehrsgründen oder
freiwillig, d.h. ohne dass dies rechtlich geboten wäre, anhält, - beendet. Es
bestehen dann also zwei selbständige Vergehen der Trunkenheitsfahrt
nebeneinander. Diese Argumentation ist auf die vorliegende Fallgestaltung
entspre-chend anzuwenden. Der Betroffene hat, als er nach der Alkoholkontrolle
zu seinem Pkw zurückgekehrt ist und sich mit diesem dann auf den Heimweg begeben
hat, einen neu-en Tatentschluss gefasst. Die Alkoholkontrolle bildete eine
Zäsur, die die Dauerstraftat „Trunkenheitsfahrt“ beendete. Er wusste aufgrund
der Belehrung durch die Polizeibe-amten zudem, dass er einen Pkw im öffentlichen
Straßenverkehr nicht führen durfte. Bei der danach liegenden Fahrt handelte es
sich demgemäß um eine neue Tat. Etwas anderes folgt entgegen der Auffassung der
Rechtsbeschwerde nicht daraus, dass es dem Betroffenen immer noch um das
Erreichen des von vornherein ins Auge gefassten Ziels, nämlich seine Wohnung,
ging. Dies allein ändert nichts daran, dass es sich bei der „Weiterfahrt“ um
eine weitere, auf einem neuen Tatentschluss beruhende (Trunken-heits)Fahrt
gehandelt hat. Durch die Verurteilung wegen der auf dieser Fahrt begange-nen
Geschwindigkeitsüberschreitung ist daher „Strafklageverbrauch nicht eingetreten.
Dass der Betroffene insoweit nur wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung
verur-teilt worden ist, belastet ihn nicht und ist zudem nicht Gegenstand dieses
Verfahrens.
Da auch die Ausführungen des Amtsgerichts zu den festgesetzten Rechtsfolgen aus
Rechtsgründen nicht zu beanstanden sind, war die Rechtsbeschwerde mit der sich
aus §§ 473 Abs. 1 StPO, 79 Abs. 3 OWiG ergebenden Kostenfolge zu verwerfen.
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