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Auszug aus dem Taschenbuch „Grundwissen Recht“ von Karl Brenner, Saarbrücken, erschienen im Heyne-Verlag 2000 1 Anfechtung von Willenserklärungen (§§ 119-144 BGB) 5.5.20061.1 Bindungswirkung eines VertragesDer Erklärende ist an seine Erklärung gebunden (§ 145) Diese Bindung macht aus dem rechtlichen Wollen ein rechtliches »Müssen« Eine wirksame Willenserklärung hegt auch dann vor, wenn sie irrtümlich abgegeben worden ist. Ist der Irrtum rechtlich beachtlich, so kann die irrtümliche Willenserklärung unter den im Gesetz (§§ 119 ff ) vorgesehenen Voraussetzungen angefochten werden Eine irrtümlich abgegebene Willenserklärung muss für den »Irrenden« nicht stets ein Nachteil sein Daher stellt das Gesetz es in das Beheben des Irrenden, den Vertrag aufrechtzuerhalten oder ihn anzufechten 1.2 Einseitige WillenserklärungDie Anfechtungserklärung ist selbst eine Willenserklärung (§ 142 I) Sie ist formlos möglich, bedarf aber des Zugangs (§§ 130-132) an den Anfechtungsgegner Die Anfechtungserklärung muss m den Fallen der §§ 119, 120 unverzüglich (§ 121) erfolgen, d h nach einer angemessenen Überlegungszeit nach Kenntnis der Tatsachen, aus denen der rechtlich beachtliche Irrtum folgt Eine längere Frist ergibt sich bei der arglistigen Tauschung (§ 123) nach § 124 ein Jahr nach Kenntnis der Tauschung (vgl BGH NJW 1969, 604) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Anfechtungsberechtigte durch eine formlose, nicht empfangsbedürftige Willenserklärung das anfechtbare Rechtsgeschäft bestätigt hat (§ 144) Trotz Vorliegens der genannten Voraussetzungen kann der Irrende nicht anfechten, wenn er die nicht gewollte Erklärung auch dann abgegeben hatte, wenn er den wahren Sachverhalt erkannt hatte Auszugehen ist dabei vom Standpunkt (subjektives Moment) des Irrenden, aber auch von der Sicht eines vernünftigen Menschen (objektives Merkmal) Mit dieser Forderung des § 119 ist die willkürliche Anfechtung ausgeschlossen Beispiel: K will einen Peugeot 205 GTI 102 PS mit Zentralverriegelung und elektrischen Fensterhebern kaufen. Irrtümlich unterbleibt jedoch die Aufnahme der Sonderausstattung in dem Kaufangebot Ergäbe die Auslegung der Willenserklärung des K, dass er den Kaufvertrag auch ohne die Sonderausstattung abgeschlossen hatte - etwa weil sonst die Lieferzeit des Neuwagens drei Monate betragen hatte -, so kann K trotz des Irrtums nicht anfechten Rechtsfolge der wirksamen AnfechtungNach § 142 tritt als Rechtsfolge die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts von Anfang an ein Von dieser Rechtsfolge wird lediglich das Rechtsgeschäft erfasst, auf das sich das Anfechtungsrecht bezieht Ist beispielsweise nur der Kaufvertrag (§§ 433 ff ) anfechtbar, ist aber die Kaufsache schon (nach §§ 929 ff ) übereignet worden, so bleibt der anfechtende Käufer Eigentümer der Sache Die Ruckabwicklung richtet sich dann nach §§ 812 ff 1.3 Inhalts- und ErklarungsirrtumIrrtum im InhaltEin Inhaltsii rtum (Fall l des § 119 I) hegt vor, wenn der Erklärende die abgegebene Erklärung auch so abgeben wollte wie er es getan hat, sich aber über die rechtliche Tragweite seiner Erklärung im unklaren war, also irrte Merksatz; Der Erklärende weiß zwar, was er sagt, aber nicht, was er damit sagt Beispiel: I kauft zum ersten Mal Ware in den USA Er bestellt die Ware mit der Klausel »C I F « (Kosten Versicherung Fracht nach den Incoterms 1953 = Internationale Regeln für die Auslegung handelsüblicher Vertragsformeln), meint jedoch irrtümlich damit dass ihm die Ware »frei Haus verzollt« angeliefert werde Bevor die rechtswirksame Anfechtung erklärt werden kann, muss die beanstandete Willenserklärung jedoch ausgelegt werden (§§ 133, 157), und zwar vom Standpunkt des Erklärungs-empfängers aus So fehlt es z B an einem Anfechtungsgrund, wenn erklärt wird »Ich leihe «, obschon die Auslegung ergibt, dass der Erklärende Miete gemeint hat (Beispiel »Leih-Bucherei«) 1.4 KalkulationsirrtumBesondere Bedeutung hat der Inhaltsirrtum als Kalkulationsirrtum Beispiel: l Bauunternehmer U berechnet seinen Angebotspreis richtig Im schriftlichen Angebot verschreibt er sich jedoch und schreibt statt wie richtig 320 000 DM, den Betrag von 230 000 DM Hier liegt kein Inhaltsirrtum sondern ein »Erklärungsirrtum« (§ 119 I Fall 2) vor U kann anfechten 2 U hat rechnerisch richtig kalkuliert Auch den Angebotspreis hat er richtig geschrieben, jedoch ist seine Kalkulationsgrund läge falsch (er hat beispielsweise vergessen, dass die besondere Hanglage des Baugrundstucks eine besondere und teure Fundamentierung erfordert) Man spricht hier von dem verdeckten Kalkulatwnsirrtum 73 3. U hat zwar die richtigen Kalkulationsgrundlagen ermittelt, hat sich jedoch in der Kalkulation verrechnet. Man spricht hier vom offenen Kalkulationsirrtum. Beispiel: Der Computerhändler Streitmann (S) fragt beim Computer-Importeur I an, welchen Rabatt er auf den Listenpreis eines bestimmten Computermodells erhalte. I antwortet: »Zehn Prozent.« S ist damit einverstanden und bestellt zehn Rechner. Noch am selben Tag bestätigt I den Kaufvertrag. I hatte den Preis so berechnet: Der Listenpreis betrug 2000 DM. Davon rechnete er zehn Prozent ab. Am Tage der Auslieferung fiel I ein, dass seit einer Woche eine neue Preisliste galt, wonach der Preis für einen Rechner nicht mehr 2000 DM, sondern 2200 DM betrug. Daraufhin verlangte I von S den Unterschiedsbetrag. S. weigerte sich mit dem Argument: »Gekauft ist gekauft.« Muss S den Unterschiedsbetrag nachzahlen? Lösungshinweis: Das RG (RGZ 149,235 und RGZ 162,198/201) ließ die Anfechtung nach § 119 I zu. Begründung: Die Kalkulationsgrundlage sei in derartigen Fällen in den Erklärungsinhalt eingegangen, sogenannter erweiterter Inhaltsirrtum. Die Rechtslehre hat diese Auffassung mit unterschiedlicher Begründung abgelehnt, kommt aber dennoch zu dem gleichen Ergebnis: Käufer S muss den Differenzbetrag nachzahlen. Eine Auffassung geht vom Fehlen der Geschäftsgrundlage aus. Die Rechtsfolge sei entweder die Anpassung des geschlossenen Vertrages an die richtige Kalkulation oder die Auflösung des Vertrages. Eine andere Meinung geht dahin, anzunehmen, dass eine Irrtumsanfechtung oder der Wegfall der Geschäftsgrundlage dann entfalle, wenn eine bestimmte Kalkulation als Berechnungsgrundlage vereinbart worden sei: Dann gelte der richtige Preis, die falsche Preisberechnung sei unschädlich (ein Fall der falsa demonstratio). Eine weitere Auffassung geht davon aus, dass es dem Käufer nicht auf den tatsächlichen Preis ankäme, weil die Listenpreise bei allen Händlern gleich seien, sondern auf den in einer bestimmten Weise berechneten Preis. Im Beispielsfall 2 liegt unbeachtlicher Motivirrtum vor, der nicht zur Anfechtung berechtigt. Das RG (RGZ 64, 266 ff.; 149, 235) hat im Fall 3 einen beachtlichen Inhaltsirrtum, einen sogenannten erweiterten Inhaltsirrturn, gesehen, jedoch verlangt, daß die Kalkulation erkennbar zum Vertragsgegenstand gemacht worden ist. Damit hat das Reichsgericht einen an sich rechtlich nicht anerkannten Motivirrtum als rechtlich beachtlich angesehen, aber gefordert, dass der Beweggrund (Motiv) der abgegebenen irrtümlichen Willenserklärung erkennbar zum Gegenstand der entscheidenden Vertragsverhandlung gemacht worden war. Diese Auffassung ist in der Literatur (vgl. Wieser NJW 1972, 708) auf Kritik gestoßen. 1.5 ErklärungsirrtumEin Erklärungsirrtum liegt vor, wenn der Erklärende seine Erklärung, so wie er sie abgegeben hat, nicht abgeben wollte (verschreiben, versprechen, vergreifen). Beispiel: Die Blanko-Unterschrift Geschäftsführer Hurtig muss eilig nach Paris fahren. Im Vorübergehen unterschreibt er noch schnell die Schriftstücke, die ihm seine Sekretärin in der Unterschriftsmappe vorlegt. Darunter befand sich auch ein Vertrag über den Kauf einer Computeranlage von der Fa. Comp. Der Vertrag war jedoch entgegen der Auffassung der Sekretärin noch nicht unterschriftsreif. Hurtig hat deshalb den Vertrag mit der Fa. Comp angefochten, nachdem er von seiner Reise zurückgekehrt war. Wird er Erfolg haben? (Lösungshinweis Seite 90) 1.6 MotivirrtumEin Motivirrtum liegt vor, wenn der Irrende sich hinsichtlich seiner Überlegungen, Erwartungen geirrt hat. Ausnahmen bestehen jedoch bei arglistiger Täuschung (§ 123) und bei der Anfechtung eines Testaments wegen Irrtums (§ 2078, vgl. den Wortlaut: »... irrige Annahme oder Erwartung ...«). Ein Irrtum im Beweggrund (Motivirrtum) berechtigt nicht zur Anfechtung. Wenn I einen Posten Kleider ordert, weil er glaubt, diese besonders gut in seinem Geschäft absetzen zu können, so kann er nicht anfechten, wenn sich etwa herausstellt, dass sich der Modegeschmack der Käufer geändert hat: I ist hier ein gewöhnliches kaufmännisches Risiko eingegangen. Beispiel: Das preiswerte Klavier Die Eltern Pech suchten schon seit langer Zeit für ihre zehnjährige Tochter ein gebrauchtes, preiswertes Klavier. Am Abend des 9.9. kam Ehemann P voller Freude nach Hause: Er hatte im Musikhaus Klav für 9000 DM ein Klavier gekauft, es sollte in drei Tagen geliefert werden. Frau Pech erschrak, als sie die frohe Botschaft hörte. Hatte sie doch am selben Tag bei einem anderen Musikhaus ebenfalls ein Klavier für 8000 DM gekauft. Ehemann Pech möchte von seinem Vertrag mit Klav wegkommen. Klav verlangt jedoch Zahlung (Lösung Seite 89). 1.7 EigenschaftsirrtumDer Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft nach § 119 II hinsichtlich von Sachen und Personen berechtigt ebenfalls zur Anfechtung. Sachen sind hier nicht i. S. d. § 90 als »nur körperliche Gegenstände« zu verstehen. Zu den Sachen i. S. d. § 119 II gehören vielmehr alle Gegenstände des Rechtsverkehrs. also auch Forderungen, Sach- und Rechtsgesamtheiten, Grundschulden, vgl. RGZ 149, 235/238. Eine Eigenschaft ist die natürliche Beschaffenheit einer Sache, ebenso wie die in der Sache wurzelnden rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse. Diese müssen dem Gegenstand jedoch auf Dauer anhaften und wertbestimmend sein (vgl. BGHZ 34, 32; BGH BB 1978, 202). Keine Eigenschaft ist der Preis: Er enthält nur ein Werturteil, das auf Eigenschaften beruht (vgl. BGH BB 1963, 285). Daher kann der Käufer, der nach Abschluss des Kaufvertrages erkennt, dass »P die Kaufsache den Preis nicht wert war«, nicht anfechten. Ausnahme: Der Käufer wurde arglistig getäuscht. Beispiel: Arglistige Täuschung Käufer K kauft einen Gebrauchtwagen. Später stellt er fest, dass der Motor des PKW - statt 80000 km - 180000 km »auf dem Buckel« hat und dem Verkäufer diese Tatsache bekannt war. Allerdings wurde K hier im Grunde nicht über den Preis getäuscht, sondern hinsichtlich der Eigenschaft: Laufleistung des Motors. (Bei der Arglist kommt es nicht auf eine verwerfliche Gesinnung an, es genügt der bloße bedingte Vorsatz.) Eigenschaften einer Sache sind beispielsweise: Größe, Lage, Beschaffenheit, Bebaubarkeit eines Grundstücks (vgl. RGZ 61, 86); Echtheit eines Gemäldes, Alter eines Gebrauchtwagens (vgl. BGHZ 78,221), die irrtümliche Annahme des Käufers, das ihm vorgeführte Luxusauto habe dem verstorbenen Staatspräsidenten X gehört (vgl. BGHZ 63, 371). Eigenschaften einer Person sind: Vorstrafen, Farbenblindheit, Gesundheitsmängel (vgl. BAG DB 1974, 1531 f.), Zahlungsfähigkeit, Kreditfähigkeit (vgl. RGZ 66, 387 ff.). Verkehrswesentlich ist keine absolute Eigenschaft, die für alle denkbaren Fälle wirkt, sondern verkehrswesentlich bezieht sich auf den konkreten Geschäftsgegenstand. So ist die Vorstrafe wegen Unterschlagung eine verkehrswesentliche Eigenschaft für einen Kassierer, hingegen nicht bei einem Bauhilfsarbeiter, der mit dem Zahlungsverkehr seines Chefs nichts zu tun hat. Die Anfechtungsmöglichkeit nach § 119 II besteht neben dem Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund nach §§ 626, 723. Beispiel: Der kranke Lehrer Der Direktor einer Privatschule M stellt den Lehrer Pech als Englischlehrer ein. Einige Zeit danach stellt sich heraus, dass P an Tuberkulose leidet. M erklärt dem P gegenüber am 31.10. die Anfechtung, Zu Recht? (Lösungshinweis Seite 88) 1.8 Schadensersatz (§ 122) wegen »enttäuschten Vertrauens«Wer seine Willenserklärung anfechten kann, muss seinem Vertragspartner jedoch den Schaden ersetzen, der diesem im Vertrauen auf die Rechtsgültigkeit der (angefochtenen) Willenserklärung entstanden ist (§ 122, sog. Vertrauensinteresse). Das BGB kennt ferner das Erfüllungsinteresse, z. B. § 463. Wer Inhaber eines derartigen Anspruches ist, kann verlangen, so gestellt zu werden, als habe der Schuldner ordnungsgemäß seine vertraglichen Pflichten erfüllt. Der Vertrauensschaden ist nach folgender Formel zu beurteilen: Wie stünde der Anfechtungsgegner dar, wenn der angefochtene Vertrag - auf dessen Gültigkeit er sich verlassen hat - erst gar nicht zustande gekommen wäre?
Typischer Fall: Der Anfechtungsgegner hatte Versandkosten. Sie sind vom Anfechtungsberechtigten nach § 122 zu ersetzen. Der Vertrauensschaden kann bis zur Hohe des Erfullungsinter-esses gehen, aber nicht darüber hinaus (vgl. § 122 » nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere ... an der Gültigkeit der Erklärung hatte . «) Erfüllungsinteresse (positives Interesse) bedeutet nach § 122: Wer das positive Interesse verlangen kann, kann fordern, so gestellt zu werden, wie er gestanden hatte, wenn der Partner voll erfüllt hatte. Hatte der Schadensersatzberechtigte jedoch - falls er die Kaufsache an einen anderen verkauft hatte - einen hoheren Gewinn gemacht, als ihm dies beim Anfechtungsberechtigten gelungen wäre, so muss der Anfechtungsberechtigte diesen »Mehrgewinn« nicht auch noch ersetzen Beispiel: Verkaufer V hat an den Anfechtungsberechtigten K vertragsgemäß geliefert Hatte V bei Vertragserfüllung einen Gewinn von 100 DM pro verkaufter Einheit erzielt, so ist dies die Obergrenze seines Schadensersatzanspruches Hatte V beispielsweise die Waren an einen anderen Kaufer (als K) mit einem Gewinn von 120 DM pro Einheit verkaufen können, so wurden die 20 DM vom Schadensersatzanspruch nach § 122 nicht erfaßt V konnte von K nur 100 DM verlangen Der Grund ist einleuchtend- Der Verkaufer soll durch die Anfechtung nicht bessergestellt werden als ohne das vom Gesetz erlaubte und geltend gemachte Anfechtungsrecht. Beispiel: Der leichtsinnige Besteller Herr Leicht füllte eine Bestellkarte über 20 Flaschen Wem im Werte von insgesamt 250 DM aus Nachdem er die Karte unterschrieben hatte, hielt er den Preis für überzogen und warf die Karte in den Papierkorb Seine Ehefrau, die meinte, die Karte sei versehentlich in den Papierkorb gefallen, schickte die Karte ab Der Wein wird geliefert L verweigert Annahme und Zahlung Dem Verkaufer sind Versandkosten von 20 DM entstanden Rechtslage9 (Losungshinweis Seite 84) 2 Arglistige Täuschung (§ 123)Ist jemand durch arglistige Tauschung zur Abgabe einer Willenserklärung bestimmt worden und erklärt er deswegen die Anfechtung, so ist der Anfechtungsberechtigte nicht nach § 122 zum Ersatz des Vertrauensschadens verpflichtet Derjenige tauscht, der in einem anderen einen Irrtum hervorruft, bestärkt oder aufrechterhält. Der Irrtum muss sich auf falsche Vorstellungen von vergangenen oder zukünftigen Tatsachen beziehen Tauschen i S d § 123 kann man nicht nur durch aktives Handeln, sondern auch durch Unterlassen, falls der Tauschende eine Rechtspflicht zur Aufklarung des Geschäftspartners hat Beispiel: Der Verkaufer muß nicht auf Nachteile einer Ware hinweisen, jedoch auf ausdrückliche Fragen wahrheitsgemäß antworten (vgl BGH NJW 1967, 1222, BGH NJW 1971, 1795/1799) Die Tauschung ist arglistig, wenn die Tauschung in dem Bewußtsein erfolgt, daß der andere dadurch zur Abgabe der Willenserklärung zumindest mit bestimmt wird Beispiel: Der mißmutige Fernsehkaufer Luck kauft sich im Kaufhaus V beim Verkaufer Fuchs einen Fernsehapparat für 1100 DM Zwei Tage spater sieht er im Radlogeschaft R den gleichen Apparat für 1000 DM ausgestellt L stellt Fuchs zur Rede Fuchs meint, natürlich habe er gewußt, daß die Konkurrenz nebenan den Apparat um 100 DM billiger verkauft a) Kann Luck wegen arglistiger Tauschung anfechten9 b) Ware der Fall anders zu losen, wenn Luck ausdrücklich den Fuchs gefragt hatte, ob der gleiche Apparat nebenan im Geschaft R billiger sei und Fuchs wahrheitswidrig mit »Nein« geantwortet hatte9 (Losungshinweise Seite 91) 1.9 BeweislastverteilungWer sich auf die Rechtsfolgen des § 142 beruft, hat alle Voraussetzungen des § 123 zu beweisen (BGH NJW 1957, 988) Diese Beweislast kann dem Käufer, aber auch dem Verkäufer auferlegt sein. Wegen der Schwierigkeit, einen subjektiven Beweis zu fuhren (arglistige Tauschung), gelten Besonderheiten hinsichtlich der Beweisführung Behauptet der Käufer, er sei durch Schweigen arglistig getauscht worden, so muss der Gegner »spezifiziert« bestreiten (§ 138 IV ZPO) Er muss dem Gericht mitteilen, zu welcher Zeit und mit welchen Erklärungen er dem Anfechtenden die aufklärungspflichtigen Tatsachen mitgeteilt hat (BGH WM 1976, 1330/1331). Hinsichtlich der Ursächlichkeit der arglistigen Täuschung für die Willenserklärung (»ich hätte ohne die Täuschung die Willenserklärung nicht abgegeben«) meint der BGH (WM 1976, 111/113): Bei kaufmännischen Umsatzgeschäften gelten die Grundsätze des »Beweises des ersten Anscheins« (Anscheinsbeweis), d. h., der Ursachenzusammenhang wird als gegeben und bewiesen vermutet. Alltagsfall des Anscheinsbeweises: Wer auf den Vordermann auffährt, von dem wird vermutet, dass er seine Pflichten als Fahrzeuglenker schuldhaft mißachtet hat, er ist daher beweis? flieh' tig, dass er den Auffahrunfall nicht hat vermeiden können. Lösungshinweis: Schweigen auf Auftragsbestätigung (Fall siehe Seite 58) Der Anspruch von V könnte sich aus § 433 II ergeben. S hat ein Angebot abgegeben, das V aber nicht angenommen hat, sondern ablehnte, verbunden mit einem neuen Angebot (§ 150 II). Damit ein Vertrag über die Lieferung zum Preis von 3100 DM zustande kommt, müsste S das Angebot von V angenommen haben. In Betracht kommt hier Annahme durch Schweigen. Grundsätzlich bedeutet Schweigen Ablehnung. Eine besondere Vereinbarung, dass das Schweigen als Annahme des Antrags zu werten ist, liegt hier nicht vor. Ohne vertragliche Vereinbarung ist Schweigen nur ausnahmsweise als Annahme eines Vertragsangebotes anzusehen. Dann nämlich, wenn nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte der Anbietende damit rechnen durfte, dass der andere Teil dem Angebot widerspricht (vgl. BGH NJW 1981, 43/44). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor: S hat keinerlei Anhaltspunkte für eine solche Annahme durch seine Bestellung (= Angebot) gegeben. Wer nur widerspruchslos auf eine modifizierte Auftragsbestätigung schweigt, stimmt nicht zu (vgl. BGHZ 61, 282; BGH JZ 1977, 602/603). V hat demnach keinen Zahlungsanspruch, Lösungshinweis: Der Spätzugang (Fall siehe Seite 60) l. Schmitt hätte den Anspruch, wenn zwischen S und Möller ein Kaufvertrag zustande gekommen wäre (§ 433 II). 2. M hat mit seiner Erklärung einen Rechtserfolg bezwecken, nämlich einen Kaufvertrag abschließen wollen. Er hat den Kaufgegenstand so genau bezeichnet, dass S lediglich mit einem »Ja« hätte antworten können. M hat damit eine Willenserklärung, ein Angebot gemacht. 3. S hat das Angebot nicht sofort angenommen. M hat dem S eine Frist bis zum 30.6. gesetzt, innerhalb derer S seine Annahme erklären musste (§ 148). 4. Ein Kaufvertrag wäre zustande gekommen, wenn S das Angebot des M angenommen hätte. Eine Annahmeerklärung könnte darin liegen, dass S am letzten Tag der Frist, innerhalb deren das Angebot des M angenommen werden konnte, den Brief in den Briefkasten Möllers geworfen hat. In dem Brief hat der die Übernahme des Autos erklärt. Die schriftliche Erklärung von S ist als Annahmeerklärung zu werten. 5. Danach könnte ein Kaufvertrag zustande gekommen sein. Die Annahmeerklärung muss dem M jedoch zugegangen sein, denn sie ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Zugegangen ist eine Willenserklärung, sobald sie in verkehrsüblicher Weise (normalerweise) in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Adressaten (oder eines anderen, der den Empfänger zur Empfangnahme von Schriftstücken rechtlich vertreten konnte) gelangt ist. Der Adressat muss dadurch die Möglichkeit (!) der Kenntnisnahme der Willenserklärung haben (RGZ, 50, 191; BGH NJW 1965, 965/966; NJW 1983, 930). Ob der Empfänger die schriftliche Willenserklärung tatsächlich liest, ist rechtlich unbeachtlich. Dies gilt grundsätzlich für alle Rechtsgebiete, beispielsweise bei Ordnungswidrigkeiten, im Strafrecht, im Steuerrecht: Wer einen Strafbefehl, einen Steuerbescheid oder einen Bußgeldbescheid nicht liest, obschon er dies hätte tun können, dem ist das Schriftstück dennoch zugegangen. Aufgrund der Fristsetzung durch M musste die Annahmeerklärung durch S bis zum 30.6. bei M eingegangen sein, damit M hätte Kenntnis nehmen können. Das war hier auch der Fall. Damit wäre die Willenserklärung an sich wirksam zugegangen. Doch war sie auch - vereinbarungsgemäß - rechtzeitig zugegangen (§ 130)? Für die Frage, ob jemand einen Brief, der sich in seinem Briefkasten befindet, zur Kenntnis nehmen kann, müssen Maßstäbe des vom Empfänger normalerweise zu Erwartenden angelegt werden. Es ist nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten, dass jemand abends um 17.00 Uhr noch in seinem Briefkasten nach Post sieht, da mit Briefsendungen nur zu den postalisch üblichen Zustellzeiten zu rechnen ist (BAG JZ 1981, 632 f.; LAG Hamm MDR 1981, 965). M konnte daher die Annahmeerklärung des S nicht mehr termingerecht zur Kenntnis nehmen: Mit einer um 17.00 Uhr in seinen Briefkasten geworfenen Erklärung musste M nicht rechnen. Die Annahme des Angebots ist dem M daher nicht am 30.6. zugegangen. Daher ist kein Kaufvertrag zustande gekommen. S hat daher keinen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Autos. Lösungshinweise: Das Millionending (Fall siehe Seite 62) Als Anspruchsgrundlage kommen §§ 662, 280 in Betracht. Denkste (D) hatte möglicherweise einen Auftrag übernommen (§ 662) und die sich daraus ergebende Pflicht (Abgabe des Lottoscheins) schuldhaft verletzt. Nach § 280 könnte er haften müssen. Der Auftrag nach §§ 662 ff. ist ein Vertrag. Damit ein Vertrag zustande kommt, müsste D eine rechtlich bedeutsame Willenserklärung gegenüber Pech abgegeben haben. Hier könnte dies deswegen zweifelhaft sein, weil Denkste lediglich dem Pech einen Gefallen erweisen wollte, ohne sich dadurch rechtlich verpflichten zu wollen. Der Vertrag ist ein sogenannter unvollkommen zweiseitiger Vertrag. Unvollkommen deswegen, weil der Auftraggeber nur unter Umständen und auch nicht als Gegenleistung Rechtspflichten gegenüber dem Auftragnehmer übernimmt. (Anders hingegen beim Kauf- und Werkvertrag beispielsweise: Hier steht der Kaufsache bzw. dem Werk die Kaufpreisverpflichtung bzw. die Verpflichtung, den Bestell-Lohn zu zahlen, gegenüber.) Eine Willenserklärung setzt voraus: die Kundgabe eines Rechtsfolgewillens (auch Rechtsbindungswille genannt). Ob eine Erklärung als Willenserklärung im Rechtssinne zu verstehen ist, bedarf im Zweifel (!) der Auslegung. Dabei muss die Interessenlage der Beteiligten (Erklärender und Erklärungsempfänger) berücksichtigt werden. Für einen Rechtsbindungswillen spricht, wenn der Beauftragte eine Zusage macht und dabei erkennt, dass für den Auftraggeber wesentliche Interessen, insbesondere solche wirtschaftlicher Art, auf dem Spiel stehen. Zu berücksichtigen ist demgegenüber, dass der Beauftragte mit einer rechtlich bindenden Zusage ein Schadensersatzrisiko eingeht, wenn er seine Pflichten verletzt. Bei der Erklärung, für einen anderen den Lottoschein zur Annahmestelle bringen zu wollen, ist nach Meinung der Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 1974,1705/1706) im Zweifel ein Rechtsbindungswille zu verneinen: Zwar sind die Chancen gering, dass jemand Gewinner in einer höheren Gewinnklasse (fünf oder sechs Richtige) wird. Falls der Fall dennoch eintritt, wären die finanziellen Folgen für den Beauftragten verheerend. Pech hat, wenn man der Rechtsprechung folgt, keinen Schadensersatzanspruch. Die Entscheidung ist ein Beispiel dafür, wie rechtliche Vorschriften gelegentlich deutlich erkennbar nicht nach den klassischen Methoden ausgelegt werden, sondern wie die Rechtsprechung vom erwünschten Ergebnis her die rechtliche Begründung »liefert«. In derartigen Fällen werden nicht nur Paragraphen angewandt, sondern das betreffende Gericht macht Rechtspolitik. Sie ist auch ein Beispiel dafür, dass der Bundesgerichtshof bei seiner Entscheidung die Folgen bedenkt. Zwar kann man hier nicht bestreiten, dass der Auftraggeber einen Schaden durch die Nachlässigkeit des Beauftragten erlitten hat. Dieser Nachteil wirkt und wiegt jedoch nicht so schwer wie die Beeinflussung der gesamten Lebensumstände des Beauftragten (einschließlich seiner Familie) durch eine gegenteilige Rechtsauffassung. Lösungshinweis: Mißglückter Autokauf (Fall siehe Seite 65) B kann von K den Kaufpreis in Höhe von 11.000 DM gemäß § 433 II verlangen, wenn B und K einen Kaufvertrag abgeschlossen haben, Ein Kaufvertrag kommt durch Angebot und Annahme zustande. Das Angebot ist eine Willenserklärung, mit der sich jemand, der einen Vertrag abschließen will, an einen anderen wendet und die zukünftigen Vertragsbedingungen in der Weise vollständig zusammenfasst, dass der andere - ohne inhaltliche Änderungen vorzunehmen - durch ein bloßes »Ja« den Vertrag entstehen lassen kann. Indem (ein wichtiges Wort, weil damit die Subsumtion eingeleitet wird) B zu K sagt, er wolle ihm ein Angebot machen, K könne einen PKW für 11.000 DM haben, macht B ein bindendes Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages, das so detailliert (konkret) ist, dass K es durch ein bloßes »Ja« annehmen könnte. Ob K dieses Angebot jedoch angenommen hat, ist fraglich. Annahme ist die Erklärung, mit der derjenige, an den sich das Angebot richtet, sich mit dem Inhalt des Angebots einverstanden erklärt und damit den angestrebten Vertrag entstehen lässt. K hat das Angebot des B nicht mit einem bloßen »Ja«, sondern mit einem »Ja, aber« beantwortet: Er verlangt ein »Mehr«, als es das Angebot des B beinhaltet. Das bedeutet, dass K das Angebot, so wie es B machte, nicht angenommen hat. Zwischenergebnis: Da K das Angebot nicht angenommen hat, ist (noch) kein Kaufvertrag zustande gekommen. § 150 II sieht solche Erklärungen, wie sie K hier machte, als Annahme unter Erweiterungen an: Die Erklärung gilt als Ablehnung, zugleich aber als ein (neues, anderes) Angebot (von Seiten des K). Ein Kaufvertrag zwischen B und K wäre somit zustande gekommen, wenn nun B (!) das Angebot des K, den PKW mit heizbarer Heckscheibe, Fußmatten und Nebelscheinwerfern auszustatten, angenommen hätte. Indem B jedoch erklärte, darauf könne er nicht eingehen, sonst verbleibe ihm kein Gewinn, lehnte er das Angebot des K ab. Da B keine Annahmeerklärung abgegeben hat, ist kein Kaufvertrag zwischen B und K zustande gekommen. B kann daher von K nicht nach § 433 II Zahlung des Kaufpreises verlangen. Lösungshinweis: Leichtsinniger Besteller (Fall siehe Seite 78) Ist ein Kaufvertrag geschlossen worden? Dann müsste ein wirksames Kaufangebot durch L erfolgt sein. Bei nicht empfangsbedürftigen Willenserklärungen genügt die bloße Unterzeichnung des Erklärungsinhalts, etwa bei einem eigenhändigen Testament. Bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen - wie hier -muss die Willenserklärung mit Willen des L auf den Weg gebracht werden. Das war aber hier nicht der Fall. Daher liegt keine wirksame Willenserklärung vor. Ein Vertrag ist nicht zustande gekommen. Analog zu § 122 muss L Jedoch den Vertrauensschaden - hier die Versandkosten - ersetzen. Nach Meinung des BGH 65, 65,13 ff. könnte der Verkäufer auch nach c. i. c. (Verschulden vor oder bei Vertragsabschluß) vorgehen. Lösungshinweis: Liegewiesen-Fall (Fall siehe Seite 57) Der Anspruch auf Gartenmitbenutzung könnte sich aus § 535 ergeben. Die mündliche Zusage könnte unwirksam sein, weil V und G eine Schriftformklausel vereinbart haben. Fehlt es an der vereinbarten Form, dann liegt Nichtigkeit vor (§§ 125, 127). Eine Auslegung ergibt nichts anderes, denn nach dem schriftlichen Vertrag sollen mündliche Nebenabreden gerade unwirksam sein. V wäre demnach im Recht. Nach Auffassung des BGH (BGHZ 66, 378) können mündliche Nebenabreden trotz individuell vereinbarter Schriftform (unser Fall) wirksam sein. Voraussetzung für die Wirksamkeit sei, dass die Vertragsparteien darüber einig seien, dass neben dem Urkundeninhalt (schriftlicher Mietvertrag) aufgrund ausdrücklicher mündlicher Vereinbarung die Nebenabrede gültig sein solle. Die Schriftformklausel werde somit in beiderseitigem Einvernehmen aufgehoben. Indiz für eine solche Aufhebung sei (so der BGH), wenn die Parteien sich entsprechend der mündlich getroffenen Vereinbarung verhalten haben. Im vorliegenden Fall hatte G über drei Jahre den Garten mitbenutzen dürfen. V hat demnach nicht recht: G darf den Garten weiterhin benutzen (als ob die mündliche Abrede schriftlich im Mietvertrag vereinbart wäre). Lösungshinweis: Wucherfall (Fall siehe Seite 71) Peinlich könnte aufgrund eines zwischen ihm und Verk (V) zustande gekommenen Kaufvertrages nach § 433 II zur Zahlung verpflichtet sein. Der Vertrag könnte jedoch nach § 138 II (Wucher) oder auch nach § 138 I nichtig sein.2 Prüfung des § 138 II: Die Voraussetzungen des auffälligen Miß- Der Leser könnte die Frage stellen: Warum müssen Abs. l und Abs. 2 des § 138 geprüft werden? Wie noch zu zeigen ist, sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 von § 138 Abs. 2 nicht gegeben, dafür aber die des Absatzes l. Würde man daher mit der rechtlichen Prüfung des Absatzes l beginnen und die Nichtigkeit des Kaufvertrages feststellen, so könnte die aufwendige Prüfung des § 138 II entfallen. In einem gerichtlichen Urteil wäre das auch richtig. Bei einer Klausur soll der Schreibende jedoch zeigen, daß er es versteht, ihm gegebene Sachverhalte rechtlich in überzeugender Weise darzustellen. Daher sind bei gutachterlichen Stellungnahmen und Klausuren alle naheliegenden Ansprüche zu prüfen und die Ergebnisse der Prüfung auch darzulegen. Lesen Sie nochmals die Ausführungen im Teil A Einführung: »Zweckmäßige Wege zur Lösung von Rechtsfällen«. Verhältnisses liegen vor Leistung (Heizdecke) und Gegenleistung (Kaufpreis) stehen objektiv in einem unangemessenen Mißverhältnis Für Waren, die einen allgemein üblichen Kaufpreis (Verkehrswert) haben, hegt bei einem Aufpreis von mehr als 200 Prozent regelmäßig ein Mißverhältnis i S d § 138 II vor (vgl BGHZ 80, 153) Doch reicht das Mißverhältnis allein nicht aus Der Vertrag musste zudem unter Ausbeutung (es genügt nicht bloßes Ausnut zen) - der Zwangslage, - der Unerfahrenheit, - des Mangels an Urteilsfähigkeit oder - der erheblichen Willensschwäche des Peinlich zustande gekommen sein Eine Zwangslage läge vor, wenn Peinlich auf die Leistung des V angewiesen gewesen wäre Dies liegt jedoch hier offensichtlich nicht vor Es liegt weder ein wirtschaftlicher noch ein anderer Umstand, etwa ein gesundheitlicher Mangel, vor, wonach Peinlich auf den Erwerb der Heizdecke durch V angewiesen gewesen wäre Unerfahrenheit ist ein Mangel an Lebens- und Geschäftserfahrenheit Sie kann nicht nur bei Minderjährigen vorliegen, sondern auch bei älteren Menschen Die Unerfahrenheit muss sich auch nicht auf die gesamten Lebensumstande des Unerfahrenen beziehen Allerdings wird man im vorliegenden Fall nicht von einer Unerfahrenheit i S d § 138 ausgehen können, denn nach dem Sachverhalt leidet P nicht an einer geistigen Schwache, geistiger Unreife oder fehlender allgemeiner Lebenserfahrung, sondern ihm fehlt allenfalls ein Überblick über die gängigen Marktpreise von Heizdecken Ein Käufer, der sich über die bestehenden unterschiedlichen Marktpreise nicht informiert, ist jedoch nicht schutzwürdig (vgl BGH NJW 1979, 758 und WM 1982, 849) Die Auffassung des LG Trier (NJW 1974, 151/152) allerdings geht zu weit Danach läge Unerfahrenheit vor, wenn jemand in einem kleineren Ort wohnt und deshalb keine Möglichkeit der Marktpreisprüfung hat Mangelndes Urteilsvermögen setzt voraus, dass der Käufer die Bedeutung des konkreten Kaufgeschäfts, insbesondere das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, also den für die Kaufsache zu zahlenden Kaufpreis, nicht vernünftig beurteilen kann Eine bloße Unkenntnis reicht als mangelndes Urteilsvermögen im Sinne des Gesetzes3 nicht aus Vielmehr muss auf seiten des Käufers die Fähigkeit zur Beurteilung fehlen oder getrübt sein, etwa aufgrund von Verstandesschwache oder allgemeiner Sorglosigkeit Bei Peinlich liegen keine derartigen Anhaltspunkte vor Erhebliche Willensschwäche liegt vor, wenn der Betreffende zwar Umfang und Bedeutung des Geschäfts erfassen kann, aber nicht die Willenskraft besitzt, sein Verhalten entsprechend zu steuern Bei Alkohol und Drogenabhängigen kann dies beispielsweise der Fall sein Geschickte Werbung reicht jedoch nicht aus, denn die Willensschwäche muss erheblich sein (LG München WRP 1974, 435) Allerdings konnte in dem Hinweis des V, dass es unanständig sei, die Fahrt mitzumachen, ohne eine Heizdecke zu kaufen, als sogenannter psychologischer Kaufzwang zu werten sein Dieses Verhalten konnte auch nach § l des »Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb« (= UWG) sittenwidrig sein (so LG München WRP 1974, 435) Je nach Art der Beeinflussung und der psychischen Verfassung des Käufers kann ein derartiges Verhalten eine erhebliche Willensschwäche i S d § 138 II hervorrufen (vgl Palandt-Heinrichs, BGB, Anm 4abb zu § 138) Dies wird jedoch nur ausnahmsweise der Fall sein, weil im Hinblick auf die Existenz des § 123 (Anfechtung wegen arglistiger Tauschung) ein strenger Maßstab an die Einwirkung eines psychischen, sittenwidrigen Kaufzwangs i S d § l UWG anzulegen ist Andernfalls wurde die Regelung des § 123 unterlaufen werden (vgl Jauernig Anm l zu § 123) Da besondere Umstande nach der Fallgestaltung nicht ersichtlich sind, die den sittenwidrigen psychischen Kaufzwang durch V als erhebliche Willensbeeinflussung des Käufers Peinlich qualifizieren, entfallt der Wuchertatbestand des § 138 I Prüfung der Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit § 138 II ist jedoch nur ein vom Gesetzgeber vorgegebenes besonderes Beispiel (vgl Wortlaut» insbesondere «) Daher kann "* Es empfiehlt sich bei allgemeinen Tatbestandsmerkmalen wie hier zum Beispiel Ur teilsvermogen stets anzumerken im Sinne des § Denn nicht immer sind geset zestechnische Begriffe die in einer Vorschrift stehen identisch mit dem Begriff in einer anderen Vorschrift sich die Sittenwidrigkeit des Verhaltens von V nach § 138 I ergeben (vgl. Jauernig Anm. 4c zu § 138). Die Rechtsprechung (vgl. BGH WM 1982, 849; NJW 1983, 1421) verlangt als Voraussetzung eines wucherähnlichen Geschäfts nach § 138 I: - Der Vertrag muss ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung aufweisen, und - der Handelnde muss sich bei seiner Handlung von einer verwerflichen Gesinnung leiten lassen. An einem auffälligen Mißverhältnis fehlt es, wie schon oben festgestellt, nicht. Verwerflich ist die Gesinnung eines Verkäufers dann, wenn er die schwierige Lage des Vertragspartners bewußt ausnutzt oder sich leichtfertig der Erkenntnis verschließt, daß sich der potentielle Vertragspartner wegen seiner schwierigen Lage auf das Geschäft einläßt. Im vorliegenden Fall hat V die Lage des Peinlich (er hat an einer preisgünstigen Fahrt teilgenommen) bewußt ausgenutzt (wenn Peinlich bereits ein »schlechtes Gewissen« gehabt haben sollte), oder V hat eine solche schwierige Lage herbeigeführt - indem V dem Peinlich sagte, es sei unanständig, keine Heizdecke zu kaufen -, um sich von Peinlich eine auffällig überhöhte Gegenleistung (den Kaufpreis) versprechen zu lassen. Damit hat V einen Kaufvertrag herbeigeführt, der nach § 138 I als sittenwidrig anzusehen ist. Die Folge: Es ist kein Kaufvertrag zustande gekommen, daher besteht auch kein Kaufpreisanspruch des V an Peinlich. Zur Abrundung des Falles: Ein Anfechtungsgrund liegt nicht vor: § 123 ist nicht anzuwenden, es fehlt an der arglistigen Täuschung; ein Eigenschaftsirrtum (§ 119) fehlt, weil der Wert der gekauften Ware keine Eigenschaft i. S. d. § 119 ist (BGH BB 1963,285). Lösungshinweis: Der kranke Lehrer (Fall siehe Seite 77) Nach § 119 kann auch ein Arbeitsvertrag angefochten werden (vgl. BAG NJW 1958, 516). Der Anfechtungsgrund könnte hier nach § 119 II gerechtfertigt sein. Zu den verkehrswesentlichen Eigenschaften einer Person gehört auch ihre Gesundheit, sofern sie für die Arbeitsleistung entscheidend ist. Tuberkulose mindert die Arbeitsleistung auf Dauer erheblich. Daher liegt ein Anfechtungsgrund vor. Nach § 142 wird ein Vertrag rückwirkend von Anfang an vernichtet. Danach hätte P keinen Gehaltsanspruch. Nach h. M. wirkt jedoch beim Arbeitsvertrag die Anfechtung lediglich »ex nunc«, also ab Wirksamkeit der Anfechtung. Ergebnis: Spätestens am l. 11. hat Lehrer Pech keinen Anspruch auf Gehaltszahlung mehr, weil der Dienstvertrag nicht mehr besteht. Lösungshinweis: Das preiswerte Klavier (Fall siehe Seite 76) K könnte einen Anspruch auf Zahlung nach § 433 II haben. Vater Pech wollte das Klavier zwar kaufen, jedoch unter der Voraussetzung, dass seine Ehefrau nicht ebenfalls ein Klavier kauft. P befand sich somit in einem Irrtum, dem Auseinanderfallen von Willen und Erklärung: Hätte er den wahren Sachverhalt gekannt, hätte er den Vertrag mit K nicht geschlossen. Das BGB hat in §§ 119 ff. Irrtümer beschrieben, die unter bestimmten Voraussetzungen zur Vertragsauflösung führen können. Jedoch kann nicht jeder Irrtum zur wirksamen Anfechtung berechtigen. Unbeachtlich ist grundsätzlich der Motivirrtum, der Irrtum im Beweggrund also. Zu den Ausnahmen zählen: der Eigenschaftsirrtum nach § 119 II (wobei streitig ist, ob dieser überhaupt als Motivirrtum anzusehen ist), die arglistige Täuschung nach § 123, die Testamentsanfechtung nach § 2078 und der beiderseitige Motivirrtum. Beispiel für einen beiderseitigen Motivirrtum: V verkauft dem K eine gebrauchte Baumaschine. Beide gingen von einem Anschaffungspreis von 120.000 DM aus. Aufgrund der Abnutzung der Maschine gehen beide Partner von einem Zeitwert von 40.000 DM aus. Der Kaufvertrag wird entsprechend dieser Preisvorstellungen abgeschlossen. Danach stellt sich heraus, dass der wahre Anschaffungspreis tatsächlich nur 80.000 DM betragen hat. Eine Anfechtung nach § 119 scheidet hier aus, weil der Anschaffungspreis nach h. M. nicht ^Eigenschaft i. S. d. § 119 angesehen wird (vgl. BGH WM 1969, 496/497 zu § 459). Allerdings kann der beiderseitige Motivirrtum als Fehlen der Geschäftsgrundlage beachtlich sein. Vorausgesetzt wird bei diesem Rechtsinstitut, dass der Irrtum für beide Partner bestimmend war, den Vertrag abzuschließen. Daran fehlt es beispielsweise, wenn K sich einen Hochzeitsanzug kauft, die Hochzeit dann aber nicht stattfindet, weil die Braut die Verlobung gelöst hat: Hier hat auch der Verkäufer erkannt, dass der Kaufvertrag nur abgeschlossen wird, weil K heiraten will. Allerdings: V kommt es auf die Hochzeit des K nicht an. Der beiderseitige Motivirrtum kann nur dann zu rechtlichen Konsequenzen führen, wenn der betreffende Umstand zur subjektiven Geschäftsgrundlage des Vertrages gemacht wurde (vgl. BGH NJW 1976,565 ff.). Im Fall des Kaufes der Baumaschine würde der Anschaffungspreis eine solche Grundlage darstellen, denn beide Parteien bauen darauf auf. Allerdings führt der beiderseitige Motivirrtum auch unter den vorgenannten Gesichtspunkten nur dann zu rechtlichen Folgerungen, nämlich zu einer Vertragsanpassung, wenn das unveränderte Festhalten am Vertrag für beide Parteien unzumutbar wäre. Unzumutbarkeit liegt jedoch nur vor, wenn der Vertrag zu untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit unvereinbaren Ergebnissen (!) führen würde. Im Baumaschinen-Fall befanden sich Käufer und Käufer in einem Irrtum über den Anschaffungspreis. Diese falsche Ausgangsbasis war auch die Grundlage für den Kaufvertrag. Daher liegt ein Fall des Fehlens der Geschäftsgrundlage vor (vgl. BGH WM 1969, 496/ 499). Die Abweichung des Kaufpreises vom Verkehrswert beträgt indessen nur 25 Prozent, so dass dem Käufer ein Festhalten am Vertrag zuzumuten ist. Eine Vertragsanpassung käme daher nicht in Betracht. Im hier zu entscheidenden Fall wusste Pech, was er erklären wollte und was er erklärt hat. Im Irrtum befand er sich nur hinsichtlich des Doppelkaufes. Da hiernach weder ein Fall des Eigenschaftsirrtums noch der arglistigen Täuschung, aber auch kein Fall des beiderseitigen Motivirrtum vorliegt, kann der Irrtum des Pech rechtlich nicht beachtet werden. Pech muss demnach den Kaufpreis entrichten. Lösungshinweis: Blanko-Unterschrift (Fall siehe Seite 75) Comp könnte einen Anspruch aus § 433 II haben. Voraussetzung ist ein wirksamer Kaufvertrag. Durch die Anfechtungserklärung könnte der Kaufvertrag nichtig geworden sein (§ 142). § 119 setzt voraus, dass überhaupt ein Irrtum vorliegt. Hurtig müsste daher eine unrichtige Vorstellung von einem bestehenden Sachverhalt gehabt haben. Hat sich jemand aber gar keine Vorstellung von dem gemacht, was er erklärt hat, so kann kein Irrtum vorliegen. Praktisch wird ein solcher Fall in der Wirklichkeit kaum vorkommen. Der Erklärende wird sich in der Regel eine Vorstellung von dem machen, was er erklärt. Im vorliegenden Fall war Hurtig klar, dass er nicht wusste, was er unterschreibt. Dennoch war ihm bewußt, dass er eine rechtswirksame Erklärung unterzeichnet und sie damit abgegeben hat. In solchen Fällen fehlt es an einem Irrtum i. S. d. §§ 119 ff. (vgl. BGH BB 1954, 254; DB 1967, 2115). Denn: Wer eine ihm vorgelegte Urkunde unterschreibt, ohne von ihrem Inhalt eine bestimmte unrichtige Vorstellung zu haben, der ist zur Irrtumsanfechtung nach §§119 ff. nicht berechtigt (BAG NJW 1971, 640). Er muss das von ihm eingegangene Risiko voll tragen. Hurtig kann daher nicht rechtswirksam anfechten, er muss den Kaufvertrag erfüllen. Lösungshinweis: Mißmutiger Fcrnsehkäufer (Fall siehe Seite 79) Die Anfechtung nach § 123 setzt eine Täuschung voraus, durch die bei L (ursächlicher Zusammenhang) ein Irrtum hervorgerufen würde und die ihn aus diesem Irrtum heraus die Willenserklärung (Angebot) hätte abgeben lassen. Schließlich müsste Fuchs noch arglistig getäuscht haben, d. h., Fuchs hätte bewußt und gewollt (vorsätzlich) auf den Erklärungswillen des L einwirken wollen. Lösung Fallvariation a) Durch aktives Handeln hat Fuchs nicht getäuscht. Er hat es vielmehr unterlassen, den L aufzuklären, dass nebenan der Fernsehapparat billiger zu kaufen ist. Ein Unterlassen der Aufklärung kommt als Täuschungshandlung nur in Betracht, wenn eine Rechtspflicht zur Aufklärung besteht. Eine allgemeine Aufklärungspflicht, den künftigen Vertragspartner über alle Umstände aufzuklären, die für seine Entscheidung erheblich sein könnten, besteht nicht. Eine solche Aufklärungspflicht besteht nur, wenn zwischen den möglichen Vertragspartnern ein besonderes Treue- oder Vertrauensverhältnis besteht oder der potentielle Vertragspartner nach der Verkehrsanschauung (== wie sieht ein verständiger, unvoreingenommener Betrachter den konkreten Fall) eine Aufklärung erwarten darf (vgl. BGH NJW 1967,1222; BGH NJW 1980, 2460; BGH NJW 1983, 2494). Zwischen L und Fuchs besteht kein besonderes Vertrauens - oder Treueverhältnis. Nach der Verkehrsanschauung müssen Verkäufer und Käufer sich nicht über alle diejenigen Umstände aufklären, die geeignet sein könnten, den potentiellen Partner vom Vertragsabschluß abzuhalten (vgl. RG JW 1912, 575; RG JW 1912,342). Fuchs hatte daher keine Rechtspflicht, den L aufzuklären, bei der Konkurrenz sei der Fernsehapparat preiswerter zu haben. Fuchs hat nicht getäuscht. Daher kann L nicht rechtswirksam anfechten. Lösung Fallvariation b) Hier könnte der Fall anders liegen. Fragen des potentiellen Käufers müssen grundsätzlich wahrheitsgemäß beantwortet werden (vgl. BAG NJW 1958, 516; BAG NJW 1962, 74 f.). So muss der Gebrauchtwagenhandler auf Befragen hinsichtlich der Unfallfreiheit wahrheitsgemäß antworten, will er den Käufer nicht arglistig i. S. d. §123 täuschen. Dies soll nach Meinung des BGH jedoch nicht stets gelten. So zum Beispiel nicht, wenn es sich lediglich um einen Bagatellschaden handelt, das sind beispielsweise bloße Lackschäden (vgl. BGH NJW 1967, 1222; in seiner Entscheidung NJW 1977, 1915 hat der BGH die Frage ausdrücklich offengelassen).
3 Kontrollfragen
1.1 Urteil: Erklärungsirrtum bei falscher Kaufpreisauszeichnung im Internet - BGH, Urteil vom 26. 1. 2005 - VIII ZR 79/04 (LG Bielefeld) - NJW 2005, 976¨ Zum Vorliegen eines Erklärungsirrtums im Falle einer falschen Kaufpreisauszeichnung im Internet, die auf einen im Bereich des Erklärenden aufgetretenen Fehler im Datentransfer zurückzuführen ist. 1.2 Urteil: Erklärungsirrtum bei falscher Kaufpreisauszeichnung im Internet - AG Lahr, Urteil vom 21. 12. 2004 - 5 C 245/04 - NJW 2005, 991¨ Beruht die Preisangabe im Internet auf einem Tippfehler auf Verkäuferseite, so ist ein auf dieser Grundlage eventuell zu Stande gekommener Kaufvertrag jedenfalls anfechtbar; dem Käufer steht jedoch unter Umständen ein Anspruch auf Ersatz außergerichtlicher Anwaltskosten unter dem Gesichtspunkt eines Verschuldens des Verkäufers bei Vertragsabschluss aus §§ 311 II, 280 BGB zu. (Leitsatz der Redaktion) 1.3 Urteil Zustandekommen eines Kaufvertrags auf Internet-Auktion - BGH, Urteil vom 7. 11. 2001 - VIII ZR 13/01 (Hamm) - NJW 2002, 363¨ Zum Abschluss und zur Wirksamkeit eines Kaufvertrags bei einer Internet-Auktion. ¨ Die Parteien streiten darüber, ob sie im Juli 1999 bei einer Internet-Auktion einen wirksamen Kaufvertrag über einen Pkw geschlossen haben. Die r.de AG in H. (im Folgenden: R) führte auf ihrer Web-Site unter der Bezeichnung „r private auktionen“ Online-Auktionen durch, an denen (als Verkäufer oder Käufer) nur teilnehmen konnte, wer sich zuvor bei R angemeldet und dabei die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für R Verkaufsveranstaltungen“ (im Folgenden: AGB) anerkannt hatte 1.4 Urteil: Vergleichsanfechtung im WEG-Verfahren - „GärtnerischeAneignung“ einer Balkonschattenfläche - OLG Stuttgart, Beschluß vom 15. 2. 2000 - 8 W 398/98 - NJW-RR 2000, 1035¨ Der Streit über die wirksame Beendigung eines Wohnungseigentumsverfahrens durch Prozessvergleich ist durch einen dies feststellenden Beschluss zu beenden, der bei Abschluss des Vergleichs vor dem Landgericht durch die weitere Beschwerde angegriffen werden kann. ¨ Eine sechs Monate nach Vergleichsabschluss erklärte (Teil-)Anfechtung ist zum einen unzulässig, weil das Vergleichsergebnis nicht nachträglich durch Herausbrechen eines einzelnen Punktes verändert werden kann, zum anderen verspätet, weil das Wissen des Verfahrensbevollmächtigten zuzurechnen und das Vergleichsprotokoll unmittelbar nach Erhalt zu prüfen ist. (Leitsätze der Redaktion) 1.5 Urteil:Kalkulationsirrtum des Bieters im öffentlichen Ausschreibungsverfahren†- BGH, Urteil vom 7. 7. 1998 - X ZR 17-97 (Hamm) = NJW 1998, 3192¨ Ein Kalkulationsirrtum berechtigt selbst dann nicht zur Anfechtung, wenn der Erklärungsempfänger diesen erkannt oder die Kenntnisnahme treuwidrig vereitelt hat; allerdings kann der Erklärungsempfänger unter den Gesichtspunkten des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen oder der unzulässigen Rechtsausübung verpflichtet sein, den Erklärenden auf seinen Kalkulationsfehler hinzuweisen. ¨ Während eines Ausschreibungsverfahrens ist der öffentliche Auftraggeber in der Regel nicht verpflichtet, Angebote der Bieter auf Kalkulationsfehler zu überprüfen oder weitere Ermittlungen anzustellen; ausnahmsweise kann eine solche Pflicht bestehen, wenn sich der Tatbestand eines Kalkulationsirrtums und seiner unzumutbaren Folgen für den Bieter aus dessen Angebot oder den dem Auftraggeber bekannten sonstigen Umständen geradezu aufdrängt. 1.6 Urteil: Maklerlohnanspruch bei nachträglicher Aufhebung des Kaufvertrags OLG Hamburg, Urteil vom 2. 6. 1998 - 11 U 176-96 = NJW-RR 1999, 351¨ Der Courtageanspruch eines Maklers, der im Rahmen eines Grundstückskaufvertrags durch Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB) begründet wurde, entfällt im Falle einer nachträglichen Aufhebung des Kaufvertrags nach behaupteter Anfechtbarkeit desselben nur dann, wenn hinreichende Anhaltspunkte für die Feststellung bestehen, daß nach dem übereinstimmenden Willen beider Parteien mit der Aufhebung des Kaufvertrags einer objektiv gegebenen Anfechtbarkeit Rechnung getragen werden sollte. 1.7 Urteil: Keine Anfechtung der erklärten Erbschaftsannahme wegen Rechtsirrtums†- BayObLG, Beschluß vom 16.03.1995 - 1Z BR 82/94 - NJW-RR 1995, 904¨ Keine Anfechtung der Erbschaftsannahme wegen Irrtums über den Wert der von vornherein bekannten Nachlaßgrundstücke. ¨ Keine Anfechtung der gegenüber dem Nachlaßgericht erklärten Erbschaftsannahme, weil der Annehmende nicht gewußt habe, daß er die Erbschaft ausschlagen könne. ¨ Keine Anfechtung der Erbschaftsannahme durch den pflichtteilsberechtigten Erben wegen Unkenntnis des daraus folgenden Verlustes seines Pflichtteilsanspruchs. 1.8 Urteil’: Keine Anfechtung bei Kenntnis des wirklich Gewollten - BGH, Urteil vom 22.02.1995 - IV ZR 58/94 (Karlsruhe) - NJW-RR 1995, 859¨ Es bedarf keiner Anfechtung des Erklärenden, wenn der Erklärungsempfänger erkannt hat, was der irrtümlich Erklärende in Wahrheit wollte. 1.9 Urteil: Verkauf eines Liebhaber-Motorrads - OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.08.1992 - 3 U 8/92, NJW-RR 1993, 1138¨ Ob ein zu einem Liebhaberpreis verkauftes gebrauchtes Motorrad der Marke Harley-Davidson noch mit dem Originalrahmen (oder nur mit dem Rahmen einer unbedeutenden Drittfirma) ausgerüstet ist, stellt einen Umstand dar, der den Wert der Kaufsache stark beeinflußt und damit einen Fehler i. S. des § 459 I BGB. Die Anfechtungsmöglichkeit nach § 119 II BGB ist in einem solchen Falle ebenso ausgeschlossen wie ein Heranziehen der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (Abgrenzung zu BGH, NJW 1979, 160, und OLG Stuttgart, NJW 1989, 2547). ¨ Die bloße Herstellerangabe bei einem privaten Direktkauf ist nicht als Zusicherung zu werten, ein älteres Motorrad verfüge noch über den Originalrahmen des Herstellers. |
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