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Amtshaftung: Organisationsverschulden der Finanzverwaltung bei Unkenntnis der neuesten Rechtsprechung - 8.5.03OLG Koblenz, Urt. v. 17.07.2002 ‑ 1 U 1588/01 rechtskräftig, OLGR Koblenz 2002, 383. - Auszug BGB § 839; GG Art. 34; Ist einem entscheidungsbefugten Sachbearbeiter eine grundlegende Entscheidung des BFH, die der bisherigen Verwaltungspraxis widerspricht nicht zeitnah zur Kenntnis gebracht worden, liegt regelmäßig ein Organisationsverschulden der Finanzverwaltung vor. Legt der Steuerschuldner gegen einen Steuerbescheid, der die aktuelle Rechtsprechung nicht berücksichtigt, Einspruch ein, sind die Kosten des Steuerberaters für dieses unnötige Einspruchsverfahren ein im Rahmen der Amtshaftung erstattungsfähiger Schaden (OLG Koblenz, Urt. v. 17. 7. 2002 ‑ 1 U 1588/01, EWiR 2003, 157). Entscheidungsbefugten Sachbearbeitern der Finanzverwaltung müssen grundlegende Entscheidungen des BFH, gerade wenn sie der bisherigen Verwaltungspraxis widersprechen, zeitnah zur Kenntnis gebracht werden (u.a. durch Zeitschriften‑Umlauf, Besprechungen, elektronische Information). Erfolgt dies nicht, liegt im Regelfall ein Organisationsverschulden vor und nach Amtshaftungsgrundsätzen kann Ersatz für die Steuerberaterkosten im – unnötigen – Einspruchsverfahren verlangt werden. Sachverhalt:Der Kläger verlangt von dem beklagten Land im Wege der Amtshaftungsklage die Erstattung von Steuerberaterkosten, die ihm im Einspruchsverfahren nach der Abgabenordnung entstanden sind. Der BFH hatte durch Urteil vom 6.7.1999 entschieden, dass die Veräußerung eines vierten Objekts für die Frage des gewerblichen Grundstückshandels kein rückwirkendes Ereignis des § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO sei (BFH BB 1999, 2232 ff.). Dieses Urteil wurde am 23.10.1999 in der Zeitschrift „Deutsches Steuerrecht” veröffentlicht, die beim Finanzamt N. am 26.10.1999 vorlag. Im Umlaufverfahren wird diese Zeitschrift lediglich den
Die Berufung des beklagten Landes ist unbegründet. Aus den Gründen:Der Kläger hat gem. § 839 i.V.m. Art. 34 GG einen Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihm durch die Tätigkeit der Steuerberatungs‑GmbH Z. im Einspruchsverfahren entstanden ist. 1. Durch den Erlass der Steuerbescheide vom 17.12.1999 hat der zuständige Sachbearbeiter des Finanzamts N. seine Amtspflicht zu rechtmäßigem Verhalten verletzt. a) Hinsichtlich der Jahre 1990 bis 1992 war der Erlass der Bescheide vom 17.12.1999 schon deshalb nicht mehr zulässig, weil die vierjährige Festsetzungsfrist gem. § 169 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 AO bereits abgelaufen war. … b) Die Bescheide vom 17.12.1999, die die Veranlagung für das Jahr 1993 betreffen, waren ebenfalls rechtswidrig. Zwar begann wegen der Abgabe der Einkommenssteuererklärung für das Jahr 1993 am 1.2.1995 die vierjährige Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Jahres 1995 zu laufen, so dass am 17.12.1999 noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten war. 2. Der Erlass der Bescheide vom 17.12.1999 beruhte auf einer fahrlässigen Amtspflichtverletzung. a) Für die Beurteilung des Verschuldens i.S.d. § 839 BGB gilt ein objektiv‑abstrakter Sorgfaltsmaßstab. Danach kommt es auf die Kenntnisse und Einsichten an, die für die Führung des übernommenen Amtes im Durchschnitt erforderlich sind, nicht aber auf die Fähigkeiten, über die der Beamte tatsächlich verfügt.
Ein besonders strenger Sorgfaltsmaßstab gilt für Behörden, die wie die Finanzämter
Eine objektiv unrichtige Gesetzesauslegung oder Rechtsanwendung ist schuldhaft,
b) Nach diesen Maßstäben ist von einem fahrlässigen Verhalten auszugehen.
c) Der Erlass der Bescheide für die Jahre 1990 bis 1992 ist auch dann als
Im Rahmen des § 839 BGB gilt nämlich ein objektivierter und entindividualisierter Verschuldensmaßstab. Das Verschulden wird danach nicht
Von einem solchen Organisationsverschulden innerhalb des Finanzamts N. ist vorliegend auszugehen. Die Zeitschrift, in der das Urteil des BFH vom 6.7.1999 abgedruckt ist, stand im Finanzamt seit dem 26.10.1999 zur Verfügung. Nach dem eigenen Vorbringen des beklagten Landes handelt es sich um eine grundsätzliche Entscheidung, die der bisherigen Verwaltungspraxis widersprach. Bei dieser Sachlage musste innerhalb des Finanzamts
zur Kenntnis gebracht wurde. Von den zuständigen Beamten des Finanzamts ist zu entscheiden, auf welche Weise diese zeitnahe Unterrichtung erfolgen soll. In Betracht kommen insb.
Durch die Besetzung der Einspruchsstelle mit juristisch qualifizierten Mitarbeitern
3. Die Kosten des Steuerberaters im Einspruchsverfahren stellen nach gefestigter Rechtsprechung einen im Rahmen der Amtshaftung ersatzfähigen Schaden dar, auch wenn nach der Abgabenordnung eine Erstattung der Kosten des Einspruchsverfahrens ausgeschlossen ist (BGHZ 21, 359 ff.; OLG München BB 1979, 335 f.; OLG Frankfurt BB 1981, 228 f.; BGH NJW 1975, 972 ff.; Rüsken in Klein, AO, 7. Aufl., § 32 AO Rz. 9). Anmerkung:Eine wichtige Entscheidung auch für andere Behörde außer der Finanzverwaltung. Die Rechtsgrundsätze gelten auch beispielsweise für die Bußgeldstellen in Städten, Gemeinden und Kreisen. Sie gelten auch für die Gewerbeabteilungen, Umweltämter, Lebensmittelüberwachung, Bauämter usw. Die Forderung des Gerichts auch den Sachbearbeiter in die „Informations – Organisation“ einzubeziehen, ist eigentlich eine Selbstverständlichkeit. Der Sachbearbeiter steht „an der Front“, was er beim Ermitteln des Sachverhaltes falsch macht, kann in der Regel der Amtsleiter nicht wiedergutmachen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Gerichte – was regelmäßig der Fall ist – Beweisanforderungen stellen. Wer nicht weiß, welche Anforderungen die Gerichte an die Voraussetzungen des § 130 OWiG (Aufsichtspflichtverletzung) stellen, wer nicht weiß, welche Anforderungen die Rechtsprechung an die öffentlichen Zustellung von Bescheide jeder Art stellt, wer nicht weiß, wann das Verwaltungsverfahren endet und das Bußgeldverfahren beginnt, wer nicht weiß, wann ein Gastwirt, ein Jagdberechtiger unzuverlässig ist, der kann keine gerichtssichere Tatsachenerhebung und damit auch keinen gerichtssicheren Bescheid erstellen. Neben dem zu leistenden Schadensersatz durch die Anstellungsbehörde, kommen - bei manchen Fallgesteltungen - möglicherweise auf den Sachbearbeiter und seine(n) Vorgesetzten noch Strafverfahren zu. Der entscheidungsbefugte Bedienstete muß – wie der Bürger auch –die für seine berufliche Tätigkeit einschlägigen Rechtsvorschriften, zu denen häufig auch grundlegende Entscheidung von Obergerichten (OLG, BGH, OVG, BVerwG z.B.) gehören, kennen. Wird infolge von (Rechts-) Unkenntnis ein Straftatbestand erfüllt, so hilft die Einlassung: „Ich habe die Vorschrift, ich habe die BGH-Entscheidung nicht gekannt“, meist wenig. Es liegt in der Regel ein sogenannter nicht entschuldbarer Verbotsirrtum vor. Der aber läßt – trotz Unkenntnis und Irrtum – den (strafrechtlichen) Vorsatz unberührt: Es bleibt bei der Vorsatztat. |
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