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Berücksichtigung von Eintragungen von Alkoholstraftaten im Verkehrszentralregister im Verfahren zur Wiedererteilung - § 29 StVGVG Regensburg 15.03.2000 Az: RO 9 K 99.00696 Zum Sachverhalt:Die Fahrerlaubnis des Kl. wurde in den Jahren 1992 und 1997 wegen Trunkenheitsfahrten entzogen. Der Kl begehrt die Neuerteilung der Fahrerlaubnis und macht geltend, die Tat aus dem Jahr 1992 dürfe ihm nicht mehr mit der Folge vorgehalten werden, dass er wegen wiederholter Trunkenheit am Steuer ein med.-psych. Gutachten beizubringen habe. Die Klage blieb ohne Erfolg Aus den Gründen:Der Kl. hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Fahrerlaubnis..,. Nach § 20 l FeV i. V. m. § 13 Nr. 2b FeV hat die Behörde vor Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zwingend die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden. Der Kl. ist unstreitig am 13. 5. 1992 und am 16. 4. 1997 mit Trunkenheitsfahrten aufgefallen. Strittig ist lediglich, ob die sowohl im BZR all auch im VZR bereits getilgte Trunkenheitsfahrt aus dem Jahre 1992 dem Kl. noch dergestalt entgegengehalten werden kann, dass von wiederholten Zuwiderhandlungen im Sinne des § 13 Nr. 2b FeV auszugehen ist. Für die Frage der Verwertbarkeit bestimmt § 52 II BZRG in der seit 1. 1. 1999 geltenden Fassung, dass abweichend vom § 51 Abs. 1 BZRG eine frühere Tat in einem Verfahren berücksichtigt werden darf. das die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat, solange die Verurteilung nach den Vorschriften der §§ 28-30b StVG verwertet werden darf. In Ermangelung einer Obergangsvorschrift ist § 52 BZRG in der seit 1,1. 1999 geltenden Fassung auch auf Taten und Verurteilungen vor diesem Zeitpunkt anzuwenden. Die Ausnahmeregelung des § 52 11 l BZRG verweist hinsichtlich der Verwertbarkeit getilgter Taten demnach auf die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes. Das BZRG überlässt die Frage der Verwertbarkeit getilgter Taten im Rahmen von Fahrerlaubnisverfahren grundsätzlich den Regelungen des StVG.
Nach §29 VIIl 1 StVG in der seit 1.1.1999 geltenden Fassung dürfen gerichtliche Entscheidungen und die zugrundeliegenden Taten einem Betroffenen für Zwecke des § 28 II nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden, wenn die Eintragung über die gerichtliche Entscheidung im Verkehrszentralregister getilgt ist. Einer der Zwecke des § 28 II StVG ist die Beurteilung der Eignung und der Befähigung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen (Nr. 1). Der Wortlaut der Vorschrift legt zunächst die Annahme nahe. dass die bereits getilgte Tat aus dem Jahr 1992 nicht mehr berücksichtigt werden darf. Die Besonderheit des Falles liegt jedoch darin. dass die Tat vom 8. 3. 1992 und die darauf fußende Verurteilung vor Inkrafttreten des § 29 VIII StVG n.F. lagen. Für diese Fälle bestimmt die Übergangsvorschrift des § 65 IX 1 StVG, daß Entscheidungen, die vor dem 1.1.1999 im Verkehrszentralregister eingetragen worden sind, bis 1.1.2004 nach dem Bestimmungen des § 29 in der bis zum 1.1.1999 geltenden Fassung i.V.m. §13a StVZO getilgt werden. Die Formulierung der Übergangsbestimmung deutet zunächst daraufhin, dass ihr lediglich Bedeutung für die Fristenberechnung nach § 29 I StVG n.F. beizumessen ist. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift erschöpft sich der Regelungsbereich jedoch nicht in einer bloßen Fristbestimmung. Vielmehr ist die Übergangsvorschrift des § 65 IX StVG nach ihrer systematischen Einordnung und ihrem Sinn und Zweck nach so auszulegen, dass sie für Eintragungen in das Verkehrszentralregister vor dem 1.1. 1999 nicht nur das Ob und Wie der Tilgung gesondert regelt, sondern auch die hieran geknüpften Rechtsfolgen.
§ 65 IX 1 StVG erklärt für die Tilgung früherer Taten die vor dem 1. 1. 1999 geltenden Regeln für anwendbar. Die Überschrift in § 29 StVG n. F. ,,Tilgung der Eintragungen" lasse den Schluss zu, dass der Gesetzgeber alle in § 29 StVG n. F. getroffenen Regelungen als Tilgungsvorschriften betrachtet, unabhängig davon, ob es sich um Fragen der Tilgungsfristen oder um die Auswirkungen der Tilgung handelt. Daraus lässt sich des weiteren schließen, dass der Gesetzgeber in der Übergangsbestimmung des § 65 IX 1 StVG für Altfälle die früheren Tilgungsbestimmungen allgemein für anwendbar erklären wollte. Für diese Auslegung spricht auch § 65 IX 2 StVG. Dort wurde § 29 VII StVG n. F. abweichend von der übrigen Übergangsbestimmung auch für Entscheidungen anwendbar erklärt, die bei Inkrafttreten des Gesetzes am 1.1.1999 bereits im Verkehrszentralregister eingetragen waren. Dieser ausdrücklichen Gegenausnahme zur Übergangsbestimmung bedurfte es nur, wenn der Gesetzgeber davon ausging, dass § 29 StVG in der neuen Fassung für Altfälle insgesamt nicht anwendbar ist.
Die Auslegung der einschlägigen Normen nach ihrem Sinn und Zweck führt zum gleichen Ergebnis.
Mit der Neuregelung des § 29 StVG hat der Gesetzgeber festgelegt, dass die
· In § 29 VIII 2 StVG n. F. hat er bestimmt, dass für Zwecke der Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis diese Taten auch bis zu ihrer tatsächlichen Tilgung verwertet werden dürfen. Demgegenüber betrug die Tilgungsfrist nach § 29 StVG a. F. i. V. m. § 13 a StVZO für vergleichbare Taten je nach Strafmaß 5 oder 10 Jahre. Ein Verwertungsverbot nach Tilgung war jedoch bei den bis 31.12.1998 geltenden Regelungen nicht vorgesehen. Auch erlaubte § 52 II BZRG in der bis 1.12.1998 geltenden Fassung die Verwertung getilgter Straftaten im Rahmen von Fahrerlaubnisentziehungsverfahren ohne zeitliche Begrenzung. In der Praxis wurden allerdings regelmäßig getilgte Straftaten nicht mehr berücksichtigt, die mehr als 10 Jahre zurück lagen. Diese gängige Verwaltungspraxis hat der Gesetzgeber mit der Neuregelung des § 29 StVG nunmehr übernommen. Würde man die Übergangsbestimmung des § 65 IX 1 StVG so verstehen, dass für Voreintragungen zwar nach wie vor die kurzen Tilgungsfristen gelten, zugleich aber auch das neue Verwertungsverbot des § 29 VIII StVG, führte dies zu einer Bevorzugung derjenigen Tätergruppe, deren Straftaten vor dem 1.1.1999 in das Verkehrszentralregister eingetragen wurden, die Entscheidung über die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis aber erst nach dem 1.1.1999 zu treffen ist. Diese Auslegung des Gesetzes führte im Fall des Kl. bereits nach 5 Jahren zu einem Verwertungsverbot. obwohl dies bei Alkoholstraftaten weder nach der alten Rechtslage vorgesehen war noch der neuen Rechtslage entspricht. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber durch die Übergangsregelung eine solche Bevorzugung eines bestimmten Täterkreises beabsichtigte. Hierfür gibt es auch keine sachliche Begründung. Vielmehr ließ sich der Gesetzgeber bei der Neufassung des § 29 StVG von dem Gedanken leiten, die Aufgabe des Verkehrszentralregisters als Instrument der Verkehrssicherheit zu unterstreichen. Entscheidend für die Bemessung der Tilgungsfristen sei (anders als im Bundeszentralregister) nicht der Gedanke der Resozialisierung, sondern der Bewährung im Sinne der Verkehrssicherheit (Begründung zur Neufassung des Änderungsgesetzes vom 24. 4. 1998, BRDrucks 821-96 S. 54, 77). · Die Festlegung einer 10-Jährigen Tilgungsfrist für Alkoholstraftaten wurde mit der besonders hohen und lang andauernden Rückfallwahrscheinlichkeit von Alkoholtätern begründete (BRDrucks a.a.O.). · Zudem beginnt nach § 29 V StVG n. F. die Tilgungsfrist bei Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch 5 Jahre nach der beschwerenden Entscheidung. Auch damit hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, welch große Bedeutung er im sicherheitsrechtlichen Bereich der Berücksichtigung von Vortaten beimisst. Auch aus der Begründung zur Übergangsbestimmung des § 65 IX StVG lässt sich nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber die Bevorzugung einer bestimmten Tätergruppe hinnehmen wollte oder gar beabsichtigte. Die Regelung wird im Wesentlichen von der Überlegung getragen, dass eine Umstellung bereits vorhandener Eintragungen mit einem hohen Verwaltungsaufwand verbunden wäre. Die Übergangsregelung dient der Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwands, nicht aber der Privilegierung einer bestimmten Gruppe alkoholauffälliger Kraftfahrer.
Der hier gefundenen Auslegung des § 65 IX 1 StVG steht auch § 52 II BZRG in der seit 1.1.1999 geltenden Fassung nicht entgegen. In Ermangelung einer entsprechenden Übergangsvorschrift ist auf den streitgegenständlichen Fall die Neufassung der Norm anzuwenden. Die Vorschrift verweist für die Verwertung getilgter Taten insgesamt auf § 28-30b StVG. Damit ist jedoch noch keine Bestimmung getroffen; in welcher Fassung die entsprechenden Normen anzuwenden sind. Dies richtet sich nach dem StVG und dort insbesondere den Übergangsvorschriften des § 65 StVG. Sind danach - wie dargelegt - die Tilgungsregelungen nach früherer Rechtslage anzuwenden, ist auch dies von § 52 II 1 BZRG gedeckt. Allerdings ist in dem vom Bekl. übergebenen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (Stand: 20.1.2000) geplant, § 65 IX 1 StVG dahingehend zu ergänzen, dass für frühere Eintragungen § 52 II BZRG in der bis 31. 12. 1998 geltenden Fassung angewendet wird. Zur Begründung des Referentenentwurfs ist u. a. ausgeführt, die übergangsweise Beibehaltung der kurzen Tilgungsfrist von 5 Jahren einerseits und das Abschneiden der Verwertungsvorschrift des § 52 II BZRG nach dem 31. 12. 1998 andererseits führten in der Praxis zu großen Unzuträglichkeiten und Ungerechtigkeiten, weil die Fahrerlaubnisbehörden gehindert seien, strafgerichtliche Entscheidungen über die 5-jährige Tilgungsfrist hinaus zu verwerfen. Diese Ansicht teilt das Gericht nicht. Bei verständiger Auslegung der Übergangsbestimmung des § 65 IX 1 StVG kommt es nicht zu den befürchteten Unzuträglichkeiten und Ungerechtigkeiten, weil - wie oben dargestellt - für frühere Eintragungen in das Verkehrszentralregister die Übergangsbestimmung nicht nur hinsichtlich der Länge der Tilgungsfristen, sondern auch hinsichtlich der Rechtsfolgen der Tilgung gelten.
· Die Ablehnung des Antrags auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ist auch nicht ermessensfehlerhaft.
· Nach § 13 Nr. 2b FeV muss die Behörde zwingend die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens anordnen, wenn wiederholte Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden. Insofern ist der Behörde kein Ermessen eingeräumt. Soweit der Kl. geltend macht, die Behörde habe bei der Berücksichtigung der ersten Tat ihr Ermessen nach § 52 II 1 BZRG nicht hinreichend ausgeübt, ist bereits zweifelhaft, ob es sich dabei um eine Ermessensnorm im eigentlichen Sinne handelt. Die Norm lässt lediglich die Sperrwirkung des § 51 I BZRG für die Verwertung getilgter Taten entfallen, ist also nur das Gegenstück zum Verwertungsverbot des § 51 I BZRG. Sie regelt insbesondere keine selbständige Rechtsfolge, die eine abwägende Entscheidung der Behörde erforderlich machen würde. Stellte man die Entscheidung über die Berücksichtigung bereits getilgter Taten in das Ermessen der Verkehrsbehörde, so bedeutet dies, dass es der Behörde mehr oder minder freistünde, die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 13 Nr. 2b FeV herbeizuführen oder nicht. Letztendlich kann die Frage jedoch offen bleiben, weil auf Grund der gebundenen Entscheidung des § 13 Nr. 2b FeV davon auszugehen ist, dass die Verkehrsbehörden im Rahmen sicherheitsrechtlicher Maßnahmen grundsätzlich alle relevanten Erkenntnisse zu verwerfen haben, die verwertet werden dürfen. Das Ermessen ist insoweit - wenn schon nicht auf Null - jedenfalls derart reduziert, dass die Anforderungen an die Abwägungen erheblich herabgesetzt sind, wenn keine außergewöhnlichen Besonderheiten vorliegen.
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