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Wie manchmal Bußgeldbescheide vorschnell erlassen werden – ohne vorherige Akteneinsicht sollte keine Erklärung vom Betroffenen abgegeben werden.
Folgender Bußgeldbescheid wurde Herrn Herbert Recht (Betroffener) zugestellt:
RA-Name Sehr geehrte Bußgeldstelle. I Der Betroffene lässt sich wie folgt ein: Ich näherte mich etwa mit 20 km/h der Einmündung zur Straße X. Unmittelbar vor der Einleitung des Abbiegvorgangs sah ich Frau Anton. Sie befand sich etwa in Höhe des im Neubau befindlichen Gebäudekomplexes Nordwestseite (siehe Markierung Anlage 1, Markierung 1). Sie hatte den Blinker nach links gesetzt. Ich dachte, sie wolle möglicherweise in die H-Straße einbiegen, rechnete jedoch auch damit, dass sie geradeaus fahren könnte. Die Entfernung von meiner Position zur Frau Anton in diesem Zeitpunkt schätzte ich auf 40 – 50 Meter. Da ich erkannte, dass Frau Anton ein Kleinkrad mit einer nur geringen Geschwindigkeit fuhr, war klar, dass angesichts der Entfernung zwischen mir und ihr keinerlei Kollisionsgefahr bestehen konnte, und so bog ich daher in die X-Straße ein.
II Auswertung der angeforderten Ermittlungsakten durch den Unterzeichner und Informationen der Beifahrerin des Betroffenen. Der Fall weist mehrere Besonderheiten auf: 1. Zunächst ist auffällig, dass die Polizeibeamten (PHM M. und POM F.), die den Unfall aufgenommen haben, keine Zeugen vernommen haben. Weder die Beifahrerin des Betroffenen, Frau S., und insbesondere nicht, obschon noch wichtiger, die Autofahrerin, die unmittelbar hinter Frau Anton mit ihrem Fahrzeug folgte. Frau S. hat einem Polizeibeamten (vermutlich Herr PHM M.) die Visitenkarte dieser Autofahrerin übergeben. a. Diese Zeugin hat gegenüber Frau S. freiwillig geäußert, sie könne sich das Fahrverhalten (Bremsen) von Frau Anton nicht erklären. Sie habe keinen Gegenverkehr erkennen können. Sie jedenfalls habe – obschon direkt hinter der Rollerfahrerin fahrend - keinen Anlass gesehen zu bremsen. 2. Eine weitere Besonderheit des Falles: Als Frau S. einen der beide Polizeibeamten (wohl Herrn PHM M.) fragte, was nun weiter geschehen würde, meinte dieser (sinngemäß): Da wird nichts weiter nachkommen, außer der Schadensbegleichung durch die Versicherung. 3. Weiterhin: Auf Bl 7 d.A. schrieb der Polizeibeamte F in seiner „kurzen Unfallbeschreibung“ unter anderem: ..“nach links ab, obwohl ON 02 mit ihrem Kleinkraftrad (Roller 25 km/h) entgegenkommt. ON 02 versucht abzubremsen …“. Auf Seite 16 d.A. hat Frau Anton in ihrer Zeugenaussage erklärt: „Plötzlich musste ich eine Vollbremsung einleiten, da der mir entgegenkommende Fahrzeugführer direkt vor mir nach links in die X- Straße einbog.
4.
Von ganz besonderer Bedeutung ist allerdings das Schreiben von
Frau Anton an den Betroffenen (siehe Anlage 2). Dort schreibt sie unter anderem: 5. Wägt man die vorstehend aufgeführten Umstände: a. Einlassung meines Betroffene, unterschiedliche Aussagen der Zeugin Anton am Unfalltag und dann bei ihrer Vernehmung, b. die Nicht-Vernehmung der Zeugin Frau S. und c. insbesondere der Zeugin, die direkt hinter Frau Anton mit ihrem Auto herfuhr und die sich die Bremsreaktion der ihr vorausfahrenden Zeugin Anton objektiv nicht erklären konnte, d. der Meinungsäußerung des einen Polizeibeamten gegen über Frau S. „es wird nur der Versicherungsschaden zu regeln sein“ (sollte wohl bedeuten: der Betroffene hat nur die Betriebsgefahr nach § 7 StVG zu vertreten), und e. ganz besonders das Anschreiben der Frau Anton (Anlage 2): Sie Herr Betroffener sind für meine Verletzungen nicht verantwortlich. gegen den Bußgeldvorwurf ab, dann ist der Bußvorwurf, der Betroffene habe „ein entgegenkommendes Fahrzeug nicht durchfahren lassen“ (Bußgeldbescheid Bl., 17.d. A.) nicht zutreffend. Frau Anton hat offensichtlich nicht aus objektiven Gründen gebremst, sondern aufgrund einer Fehleinschätzung der wahren, konkreten Verkehrslage. Dies jedenfalls würden die oben geschilderten Gründe von Ziffer 1 bis 5e erklären. Das legt auch die folgende Berechnung nahe: Das Fahrzeug von Frau Anton leistete höchstens eine Geschwindigkeit von 25 km/h (siehe Bl. 7 – Roller 25 km/h). Daher legte sie höchstens in der Sekunde 7 km zurück. Geht man von den "Standorten" der beiden Fahrzeuge im maßgebenden Zeitpunkt aus (siehe oben Teil I) hätte sie den kritischen Punkt des theoretischen Zusammenpralls in circa 7 Sekunden erreicht. Geht man von einer gefahrenen Geschwindigkeit von ebenfalls rund 25 km in der Stunde aus, so hätte der Betroffene die kritische Gefahrenstelle von seinem Einbiegezeitpunkt bis zum Verlassen der kritischen Zone in circa 2 Sekunden zurückgelegt. Bei dieser Konstellation hätte Frau Anton objektiv nicht bremsen müssen. Sie hat eine falsche Fahrentscheidung getroffen (siehe dazu insbesondere die Aussage der Zeugin, die direkt hinter Frau Anton fuhr; ladungsfähige Anschrift haben die oben genannten Polizeibeamten von der Zeugin S. erhalten).
III Antrag Aufgrund der vorgenannten Umstände ist das Verfahren gegen den Betroffenen nach §170 StPO einzustellen, nur hilfsweise beantrage ich die Einstellung nach § 47 I OWiG.
IV Falls meine Darlegungen wider Erwarten nicht ausreichend sein sollten, beantrage ich, als Zeugen zu vernehmen bzw. vernehmen zu lassen: 1. Frau S. 2. Die Polizeibeamten a. PHM M. b. POM F., beide Anschrift wie Bl. 1 d.A. 3. Frau „Unbekannt“, Anschrift der Zeugin haben die in Ziff. 2 a und b genannten Polizeibeamten.
Mit freundlichen Grüßen Name Rechtsanwalt P.S. Anlage hier nicht beigefügt |
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