|
__________________________________________________________________________________________________________ |
|
|
Inhalt: Kopie eines Videobandes als Bestandteil der Akten, wenn es eine Zeugenaussage enthält (NJW 2003, 267)StPO §§ 58 a, 147 IV Die Kopie des Videobandes, auf dem die Vernehmung eines Zeugen aufgezeichnet ist, ist Bestandteil der Akten; sie stellt kein Beweismittel i. S. von § 147 IV l StPO dar. Eine Beschwerde gegen die Verfugung des Vorsitzenden, Akteneinsicht an den Verteidiger durch Mitgabe einer Kopie des Videobandes zu gewahren, ist deshalb unzulässig. OLG Stuttgart, Beschl. v. 12.11. 2002 -4 Ws 267/02 Zum Sachverhalt: Die StA Heilbronn hat gegen den Angeschuldigten Anklage wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern vor dem LG - Jugendkammer - Heilbronn erhoben. Die Vernehmung der Geschädigten im Ermittlungsverfahren wurde gem. § 58 a StPO auf Bild-Tonträger (Video) aufgezeichnet. Der Vorsitzende hat mit der angefochtenen Verfügung dem Antrag des Verteidigers, ihm eine Kopie der über die Vernehmung der Zeugin gefertigten Videoaufzeichnung zu übersenden, stattgegeben. Hiergegen richtete sich die Beschwerde der StA. Die Beschwerde hatte keinen Erfolg Aus den Gründen: Die Beschwerde ist unzulässig. Die Entscheidung, dem Verteidiger die Kopie der Videovernehmung einer Zeugin mitzugeben, ist nicht anfechtbar, § 147 IV 2 StPO. Jedenfalls die Kopie der Videoaufzeichnung ist Bestandteil der Akten und kein Beweismittel i. S. von § 147 IV l StPO, zumal sich für die Kopie die Frage des Beweismittelverlusts und der -Integrität nicht stellt. Das Recht des Verteidigers, Akteneinsicht durch Übersendung m seine Kanzlei zu erhalten (§ 147 I, IV l StPO), erstreckt sich daher gem. § 58 a II StPO auch auf die Kopie der Videoaufzeichnung (vgl. Senge, in: KK-StPO, 4. Aufl., § 58 a Rdnr. 9; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., § 58 a Rdnr. 11; Lemke, m: HK-StPO, 3. Aufl.; §58 a Rdnr. 14; Pfeiffer, StPO, 4. Aufl., § 58 a Rdnr. 2). Durch die Verweisung m § 58 a II 2 StPO auf § 147 StPO ist dies klargestellt (Rieß, NJW 1998, 3240). Mit der Einführung des § 58 a StPO durch das Zeugenschutzgesetz vom 30. 4. 1998 (BGBl I, 820) sollte der Schutz auch kindlicher Zeugen erreicht und gleichzeitig den Interessen des Beschuldigten und der Waffengleichheit Rechnung getragen werden. Der Gesetzentwurf verzichtete daher darauf, die Vervielfältigung von Bild-Ton-Aufzeichnungen zu untersagen, da dies die Rechte des Verteidigers unzumutbar beeinträchtigen wurde (vgl. BT-Dr 13/7165 v. 11. 3. 1997). Bei Ablehnung des Antrags auf Akteneinsicht ist seit 1.112000 (Änderung des § 147 StPO) die Instanzgerichte zuständig (NJW 2003, 268)StPO § 147; EGGVG §§ 23 ff. Für Akteneinsichtsanträge des Beschuldigten ist nach der Neufassung des § 147 StPO auch nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG nicht mehr eröffnet. OLG Hamm, Beschl, v. 17. 10. 2002 - l VAs 65/02 Zum Sachverhalt: Der Betr. ist durch rechtskräftige Urteile des AG Bonn vom 26. 4. 2000 und 9. 8. 2000 wegen gefährlicher Körperverletzung zu Geldstrafen verurteilt worden. Mit einem an den Präsidenten des LG Bonn gerichteten Schreiben beantragte der Bf. „gemäß dem Datenschutzgesetz" Akteneinsicht in die Vollstreckungsverfahren. Daraufhin wurde ihm von der StA mitgeteilt, daß eine Akteneinsicht nur durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt erfolgen könne. Gegen diesen Bescheid wendete sich der Betr. mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. §§ 23 ff. EGGVG. Der Antrag hatte keinen Erfolg. Aus den Gründen: Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist im Verfahren nach §§23 ff. EGGVG unzulässig. Er ist daher an die StrK des LG Bonn zu verweisen. Der Rechtsweg nach §§23 ff. EGGVG ist nicht eröffnet. Er besteht nur dann, wenn keine andere Möglichkeit gegeben ist, eine gerichtliche Entscheidung zu erlangen (§ 23 III EGGVG). Ziel der Regelung dieser Vorschriften ist es, in Erfüllung der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 IV GG die Entscheidungskompetenz der ordentlichen Gerichte aus Gründen der Sachnähe zu erweitern. Demzufolge ist die Nachprüfung von Maßnahmen der Justizbehörden nach diesen Bestimmungen verwehrt, wenn die Kompetenz hierfür den ordentlichen Gerichten bereits auf Grund anderweitiger gesetzlicher Bestimmungen zugewiesen ist; die §§23 ff. EGGVG sind also subsidiär. Eine solche Zuweisung ist im vorliegenden Fall gegeben. Der Gesetzgeber hat in der am 1. 11. 2000 in Kraft getretenen Neufassung des § 147 StPO die Zuständigkeit für die Gewährung von Akteneinsicht neu geregelt und gegen die Versagung der Akteneinsicht bzw. die Ablehnung der Erteilung von Auskünften oder Abschriften durch die StA, soweit sie Anträge des Beschuldigten betreffen, in § 147 V 2 und VII StPO den Rechtsbehelf des Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach Maßgabe des § 161 a III 2 bis 4 StPO vorgesehen. Über diesen hat von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefällen abgesehen, das LG zu entscheiden, in dessen Bezirk die StA ihren Sitz hat, § 161 a III 2 StPO. Diese gesetzliche Neuregelung bezieht sich nach dem Sinngehalt des § 147 V l und 2 StPO hinsichtlich der Anfechtbarkeit der Entscheidungen der StA auch auf solche nach rechtskräftigem Verfahrensabschluß (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., § 147 Rdnr. 39; KG, Beschl. v. 17. 9. 2001 - 4 VAs 24/01). Durch diese Regelung sollte für alle Fälle, auch solche, in denen die Anfechtung entsprechender Entscheidungen der StA schon nach bisherigem Recht möglich war, einheitlich der Rechtsweg nach § 161 a III 2 bis 4 StPO eröffnet werden (vgl. BT-Dr 13/971 8, S. 37, 38). Mit dieser Regelung ist die frühere Rechtsprechung der Obergerichte zur Zulässigkeit des Rechtswegs nach §§ 23 ff. EGGVG gegen Akteneinsichtsanträge des Beschuldigten ablehnende Entscheidungen der StA nach Abschluß des Verfahrens überholt. Der Senat verweist die Sache daher nach Anhörung des Ast. entsprechend § 17 a II GVG an das LG Bonn, dem auch die Kostenentscheidung sowie die Entscheidung über die weiteren Anträge des Betr. (Beiordnung eines Verteidigers, Prozeßkostenhilfe) vorbehalten bleibt. |
|
Senden Sie E-Mail mit Fragen oder Kommentaren zu dieser Website an:
kbrenner@netmedia.de mit Fragen
oder Kommentaren zu dieser Website.
|