Ordnungswidrigkeiten (Bußtaten) - Ermittlungsverfahren - Bußgeldbescheid - Einspruch - Gerichtsverfahren - Urteile

Internetzeitschrift für Ordnungswidrigkeitenrecht und angrenzende Rechtsgebiete (z.B. BGB (Kaufrecht, Mietrecht, Werkvertragsrecht, Reiserecht, Maklerrecht) GmbHG, Steuerrecht, Strafrecht, Verwaltungsrecht, Arbeitsrecht u.a.

Herausgeber und Redaktion: Karl Brenner, Rechtsanwalt, Dozent für Ordnungswidrigkeiten und anderes Recht in der Zuständigkeit der Städte, Gemeinden und Landkreise

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Inhalt:

Kopie eines Videobandes als Bestandteil der Akten, wenn es eine Zeugenaussage enthält (NJW 2003, 267) 1

Bei Ablehnung des Antrags auf Akteneinsicht ist seit 1.112000 (Änderung des § 147 StPO) die Instanzgerichte zuständig (NJW 2003, 268) 1

 

Kopie eines Videobandes als Bestandteil der Akten, wenn es eine Zeugenaussage enthält (NJW 2003, 267)

StPO §§ 58 a, 147 IV

Die Kopie des Videobandes, auf dem die Vernehmung eines Zeugen aufgezeichnet ist, ist Bestandteil der Akten; sie stellt kein Beweismittel i. S. von § 147 IV l StPO dar. Eine Be­schwerde gegen die Verfugung des Vorsitzenden, Akteneinsicht an den Verteidiger durch Mitgabe einer Kopie des Vi­deobandes zu gewahren, ist deshalb unzulässig.

OLG Stuttgart, Beschl. v. 12.11. 2002 -4 Ws 267/02

Zum Sachverhalt: Die StA Heilbronn hat gegen den Angeschuldig­ten Anklage wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern vor dem LG - Jugendkammer - Heilbronn erhoben. Die Vernehmung der Geschädigten im Ermittlungsverfahren wurde gem. § 58 a StPO auf Bild-Tonträger (Video) aufgezeichnet. Der Vorsitzende hat mit der ange­fochtenen Verfügung dem Antrag des Verteidigers, ihm eine Kopie der über die Vernehmung der Zeugin gefertigten Videoaufzeichnung zu übersenden, stattgegeben.

Hiergegen richtete sich die Beschwerde der StA.

Die Beschwerde hatte keinen Erfolg

Aus den Gründen:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Ent­scheidung, dem Verteidiger die Kopie der Videovernehmung einer Zeugin mitzugeben, ist nicht anfechtbar, § 147 IV 2 StPO.

Jedenfalls die Kopie der Videoaufzeichnung ist Bestandteil der Akten und kein Beweismittel i. S. von § 147 IV l StPO, zumal sich für die Kopie die Frage des Beweismittelverlusts und der -Integrität nicht stellt. Das Recht des Verteidigers, Akteneinsicht durch Übersendung m seine Kanzlei zu erhal­ten (§ 147 I, IV l StPO), erstreckt sich daher gem. § 58 a II StPO auch auf die Kopie der Videoaufzeichnung (vgl. Senge, in: KK-StPO, 4. Aufl., § 58 a Rdnr. 9; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., § 58 a Rdnr. 11; Lemke, m: HK-StPO, 3. Aufl.; §58 a Rdnr. 14; Pfeiffer, StPO, 4. Aufl., § 58 a Rdnr. 2). Durch die Verweisung m § 58 a II 2 StPO auf § 147 StPO ist dies klargestellt (Rieß, NJW 1998, 3240).

Mit der Einführung des § 58 a StPO durch das Zeugenschutzgesetz vom 30. 4. 1998 (BGBl I, 820) sollte der Schutz auch kindlicher Zeugen erreicht und gleichzeitig den Interes­sen des Beschuldigten und der Waffengleichheit Rechnung getragen werden. Der Gesetzentwurf verzichtete daher da­rauf, die Vervielfältigung von Bild-Ton-Aufzeichnungen zu untersagen, da dies die Rechte des Verteidigers unzumutbar beeinträchtigen wurde (vgl. BT-Dr 13/7165 v. 11. 3. 1997).

Bei Ablehnung des Antrags auf Akteneinsicht ist seit 1.112000 (Änderung des § 147 StPO) die Instanzgerichte zuständig (NJW 2003, 268)

StPO § 147; EGGVG §§ 23 ff.

Für Akteneinsichtsanträge des Beschuldigten ist nach der Neufassung des § 147 StPO auch nach rechtskräftigem Ver­fahrensabschluss der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG nicht mehr eröffnet.

OLG Hamm, Beschl, v. 17. 10. 2002 - l VAs 65/02

Zum Sachverhalt:

Der Betr. ist durch rechtskräftige Urteile des AG Bonn vom 26. 4. 2000 und 9. 8. 2000 wegen gefährlicher Körperverletzung zu Geldstrafen verurteilt worden. Mit einem an den Präsiden­ten des LG Bonn gerichteten Schreiben beantragte der Bf. „gemäß dem Datenschutzgesetz" Akteneinsicht in die Vollstreckungsverfah­ren. Daraufhin wurde ihm von der StA mitgeteilt, daß eine Akten­einsicht nur durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt erfolgen könne. Gegen diesen Bescheid wendete sich der Betr. mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. §§ 23 ff. EGGVG.

Der Antrag hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: Der Antrag auf gerichtliche Entschei­dung ist im Verfahren nach §§23 ff. EGGVG unzulässig. Er ist daher an die StrK des LG Bonn zu verweisen.

Der Rechtsweg nach §§23 ff. EGGVG ist nicht eröffnet. Er besteht nur dann, wenn keine andere Möglichkeit gegeben ist, eine gerichtliche Entscheidung zu erlangen (§ 23 III EGGVG). Ziel der Regelung dieser Vorschriften ist es, in Erfüllung der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 IV GG die Entscheidungskompetenz der ordentlichen Gerichte aus Gründen der Sachnähe zu erweitern. Demzufolge ist die Nachprüfung von Maßnahmen der Justizbehörden nach die­sen Bestimmungen verwehrt, wenn die Kompetenz hierfür den ordentlichen Gerichten bereits auf Grund anderweitiger gesetzlicher Bestimmungen zugewiesen ist; die §§23 ff. EGGVG sind also subsidiär.

Eine solche Zuweisung ist im vorliegenden Fall gegeben.

Der Gesetzgeber hat in der am 1. 11. 2000 in Kraft getrete­nen Neufassung des § 147 StPO die Zuständigkeit für die Gewährung von Akteneinsicht neu geregelt und gegen die Versagung der Akteneinsicht bzw. die Ablehnung der Ertei­lung von Auskünften oder Abschriften durch die StA, soweit sie Anträge des Beschuldigten betreffen, in § 147 V 2 und VII StPO den Rechtsbehelf des Antrags auf gerichtliche Ent­scheidung nach Maßgabe des § 161 a III 2 bis 4 StPO vor­gesehen.

Über diesen hat von hier nicht in Betracht kommen­den Ausnahmefällen abgesehen, das LG zu entscheiden, in dessen Bezirk die StA ihren Sitz hat, § 161 a III 2 StPO. Diese gesetzliche Neuregelung bezieht sich nach dem Sinngehalt des § 147 V l und 2 StPO hinsichtlich der Anfechtbarkeit der Entscheidungen der StA auch auf solche nach rechtskräf­tigem Verfahrensabschluß (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., § 147 Rdnr. 39; KG, Beschl. v. 17. 9. 2001 - 4 VAs 24/01). Durch diese Regelung sollte für alle Fälle, auch solche, in denen die Anfechtung entsprechender Ent­scheidungen der StA schon nach bisherigem Recht möglich war, einheitlich der Rechtsweg nach § 161 a III 2 bis 4 StPO eröffnet werden (vgl. BT-Dr 13/971 8, S. 37, 38). Mit dieser Regelung ist die frühere Rechtsprechung der Obergerichte zur Zulässigkeit des Rechtswegs nach §§ 23 ff. EGGVG ge­gen Akteneinsichtsanträge des Beschuldigten ablehnende Ent­scheidungen der StA nach Abschluß des Verfahrens überholt.

Der Senat verweist die Sache daher nach Anhörung des Ast. entsprechend § 17 a II GVG an das LG Bonn, dem auch die Kostenentscheidung sowie die Entscheidung über die wei­teren Anträge des Betr. (Beiordnung eines Verteidigers, Prozeßkostenhilfe) vorbehalten bleibt.

 

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Stand: 23.05.10