Ordnungswidrigkeiten (Bußtaten) - Ermittlungsverfahren - Bußgeldbescheid - Einspruch - Gerichtsverfahren - Urteile

Internetzeitschrift für Ordnungswidrigkeitenrecht und angrenzende Rechtsgebiete (z.B. BGB (Kaufrecht, Mietrecht, Werkvertragsrecht, Reiserecht, Maklerrecht) GmbHG, Steuerrecht, Strafrecht, Verwaltungsrecht, Arbeitsrecht u.a.

Herausgeber und Redaktion: Karl Brenner, Rechtsanwalt, Dozent für Ordnungswidrigkeiten und anderes Recht in der Zuständigkeit der Städte, Gemeinden und Landkreise

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Verfahrensrecht: Akteneinsichtsrecht des Verteidigers auf die Originalakten – Paginieren gehört zu einer ordentlich geführten Ermittlungsakte – owiz 3/03

Der Verteidiger hat nach Abschluss der Ermittlungen (Indiz: zwingend anzubringender Aktenvermerk nach § 61 OWiG) ein Recht auf Akteneinsicht. Er hat das Recht: „die Akten“ einzusehen, nicht etwa Kopien (§ 147 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG).

Dass die Originalakten dem Verteidiger zu überlassen sind, ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Gesetz. Es läßt sich doch aus einem Umkehrschluss obergerichtlichen Entscheidungen nachweisen. Der Verteidiger kann sich nämlich „aus den Akten“ Abschriften, Ablichtung und Kopien selbst fertigen oder fertigen lassen. Die Verwaltungsbehörde ist zu deren Anfertigung nicht verpflichtet (vgl. Göhler Rz 53 mit Nachweisen auf die Rechtsprechung).

Schriftstücke, die im Ermittlungsverfahren angefallen und Aktenbestandteile geworden sind, dürfen auch bei späterer Verfahrenstrennung dem Verteidiger zur Einsicht nicht vorenthalten werden (OLG Karlsruhe, 21.05.1980, 2 Ss 91/79 - Justiz 1980, 417).

Das Akteneinsichtsrecht stellt eine Konkretisierung des aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Rechts auf ein faires Strafverfahren dar. Es dient der Waffengleichheit zwischen Anklagebehörde und Verteidigung (OLG Brandenburg, 20.09.1995, 2 Ws 174/95, NJW 1996, 67).

Paginieren von Anfang an, gehört nicht nur zu den „guten Umgangsformen“

Die Stadt Bad Kreuznach hat in ihrer Aktenordnung die Weisung erteilt,

4.3 Numerieren der Aktenblätter

Die einzelnen Blätter eines Aktenstückes werden nur bei Bedarf (z. B. bei Aktenausleihe, Vorlage an Gerichte) durchlaufend mit Seitenzahlen versehen).

Aber warum nur beim Versand der Akten? Besser (und bei Staatsanwaltschaften und Gerichten ein Selbstverständlichkeit): Die Akten sind – allein schon, um den Vorwurf zu entkräften, es seien nicht die „ganzen“ Akten übersandt worden – von Anfang an mit fortlaufenden Blattzahlen zu versehen (was spricht eigentlich dagegen, außer sich die Möglichkeit offenzuhalten, die Akten bei Bedarf zu „manipulieren“, indem man Aktenseiten vor dem Versenden  entfernt, um beispielsweise  eigene Aktenvermerke oder Marginalien zu verbergen?).

Zudem hat das ordentliche Paginieren hat auch einen ökonomischen Effekt: Der Sachbearbeiter, der Polizeibeamte, der Staatsanwalt, der Richter kann sich Schreibarbeit ersparen, wenn die Akten behördenintern versandt werden (ich habe in meiner früheren Tätigkeit als Richter jede Akte, die nicht oder nicht vollständig paginiert war, an die Absender zur ordentlichen Aktenbehandlung zurückgesandt – nicht selten mit frappierendem Erfolg: Es kamen mehr Aktenblätter zurück als ich zurückgesandt hatte).

 Wie einfach, in welch kurzer Zeit, wie effektiv, läßt sich eine Verfügung erstellen. Beispiel: Die Polizei in X-Stadt soll den Zeugen Maier vernehmen. Die Verfügung könnte lauten:

Urschriftlich mit Akten (wer es noch kürzer mag: U.m.A.)

Polizei in X-Stadt

mit der Bitte, den Zeugen Maier (Blatt 7x) [mit dem handschriftlichen „X“ muß man vorher selbstverständlich die Adresse des Maier markiert haben]. Besonders ausführlich bitte ich den Zeugen zu den Sachverhalten auf Bl. 9x, 9xx, Bl 14x, Bl. 15x zu vernehmen.

Falls der Zeuge Maier den Sachverhalt auf Bl 11x bestätigen sollte, bitte ich den Zeugen Maier richterlich vernehmen zu lassen. Für diesen Fall stelle ich beim Amtsgericht in X-Stadt schon jetzt den Antrag, auf richterliche Vernehmung nach §§ 162 StPO, 46 Abs. 2 OWiG).

Der Grund: Der Zeuge Maier ist mit der Zeugin Bl. 11x im Sinne von § 52 StPO verwandt. Bei einer nicht richterlichen Vernehmung droht der Verlust des Beweismittels wegen § 252 StPO in einer möglichen späteren gerichtlichen Hauptverhandlung.

Falls der Zeuge Maier die Aussage Bl. 3x bestätigt, bitte ich dazu den Zeugen Müller (Bl. 5x) zu vernehmen.

Die Sache eilt. Es droht Verjährung (siehe Vermerk Bl. 12x).

 

 

 

 

 

 

 

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Stand: 23.05.10