Verfahrensrecht: Akteneinsichtsrecht
des Verteidigers auf die Originalakten – Paginieren gehört zu einer ordentlich
geführten Ermittlungsakte – owiz 3/03
Der Verteidiger hat nach Abschluss der
Ermittlungen (Indiz: zwingend anzubringender Aktenvermerk nach § 61 OWiG) ein
Recht auf Akteneinsicht. Er hat das Recht: „die Akten“ einzusehen,
nicht etwa Kopien (§ 147 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG).
Dass die Originalakten dem Verteidiger
zu überlassen sind, ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Gesetz. Es läßt
sich doch aus einem Umkehrschluss obergerichtlichen Entscheidungen nachweisen.
Der Verteidiger kann sich nämlich „aus den Akten“ Abschriften, Ablichtung und
Kopien selbst fertigen oder fertigen lassen. Die Verwaltungsbehörde ist zu deren
Anfertigung nicht verpflichtet (vgl. Göhler Rz 53 mit Nachweisen auf die
Rechtsprechung).
Schriftstücke, die im Ermittlungsverfahren angefallen und Aktenbestandteile
geworden sind, dürfen auch bei späterer Verfahrenstrennung dem Verteidiger zur
Einsicht nicht vorenthalten werden (OLG Karlsruhe, 21.05.1980, 2 Ss 91/79 -
Justiz 1980, 417).
Das
Akteneinsichtsrecht stellt eine Konkretisierung des aus dem Rechtsstaatsprinzip
abgeleiteten Rechts auf ein faires Strafverfahren dar. Es dient der
Waffengleichheit zwischen Anklagebehörde und Verteidigung (OLG Brandenburg,
20.09.1995, 2 Ws 174/95, NJW 1996, 67).
Paginieren von Anfang an, gehört nicht nur zu den „guten
Umgangsformen“
Die Stadt Bad Kreuznach hat in ihrer
Aktenordnung die Weisung erteilt,
„4.3
Numerieren der Aktenblätter
Die einzelnen Blätter eines
Aktenstückes werden nur bei Bedarf (z. B. bei Aktenausleihe, Vorlage an
Gerichte) durchlaufend mit Seitenzahlen versehen).
Aber warum nur beim Versand der Akten?
Besser (und bei Staatsanwaltschaften und Gerichten ein Selbstverständlichkeit):
Die Akten sind – allein schon, um den Vorwurf zu entkräften, es seien nicht die
„ganzen“ Akten übersandt worden – von Anfang an mit fortlaufenden Blattzahlen zu
versehen (was spricht eigentlich dagegen, außer sich die Möglichkeit
offenzuhalten, die Akten bei Bedarf zu „manipulieren“, indem man Aktenseiten vor
dem Versenden entfernt, um beispielsweise eigene Aktenvermerke oder
Marginalien zu verbergen?).
Zudem hat das ordentliche Paginieren hat
auch einen ökonomischen Effekt: Der Sachbearbeiter, der Polizeibeamte, der
Staatsanwalt, der Richter kann sich Schreibarbeit ersparen, wenn die Akten
behördenintern versandt werden (ich habe in meiner früheren Tätigkeit als
Richter jede Akte, die nicht oder nicht vollständig paginiert war, an die
Absender zur ordentlichen Aktenbehandlung zurückgesandt – nicht selten mit
frappierendem Erfolg: Es kamen mehr Aktenblätter zurück als ich zurückgesandt
hatte).
Wie einfach, in welch kurzer Zeit, wie effektiv, läßt sich
eine Verfügung erstellen. Beispiel: Die Polizei in X-Stadt soll den Zeugen Maier
vernehmen. Die Verfügung könnte lauten:
Urschriftlich mit Akten (wer es noch kürzer mag: U.m.A.)
Polizei in X-Stadt
mit der Bitte, den Zeugen Maier (Blatt 7x) [mit dem
handschriftlichen „X“ muß man vorher selbstverständlich die Adresse des Maier
markiert haben]. Besonders ausführlich bitte ich den Zeugen zu den Sachverhalten
auf Bl. 9x, 9xx, Bl 14x, Bl. 15x zu vernehmen.
Falls der Zeuge Maier den Sachverhalt auf Bl 11x
bestätigen sollte, bitte ich den Zeugen Maier richterlich vernehmen zu lassen.
Für diesen Fall stelle ich beim Amtsgericht in X-Stadt schon jetzt den
Antrag, auf richterliche Vernehmung nach §§ 162 StPO, 46 Abs. 2
OWiG).
Der Grund: Der Zeuge Maier ist mit der Zeugin Bl. 11x im Sinne
von § 52 StPO verwandt. Bei einer nicht richterlichen Vernehmung droht der
Verlust des Beweismittels wegen § 252 StPO in einer möglichen späteren
gerichtlichen Hauptverhandlung.
Falls der Zeuge Maier die Aussage Bl. 3x bestätigt, bitte
ich dazu den Zeugen Müller (Bl. 5x) zu vernehmen.
Die Sache eilt. Es droht Verjährung (siehe Vermerk Bl.
12x).
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