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Das Gesetz §
29a OWiG Verfallanordnung (Auszug) |
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(1) Hat der Täter für eine mit
Geldbuße bedrohte Handlung oder aus ihr etwas erlangt und wird
gegen ihn wegen der Handlung eine Geldbuße nicht festgesetzt, so
kann ge- gen ihn der Verfall eines Geldbetrages bis zu der Höhe
angeordnet werden, die dem Wert des Erlangten entspricht. |
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(2) Hat der Täter einer mit Geldbuße
bedrohten Handlung für einen anderen gehandelt und hat dieser
dadurch etwas erlangt, so kann gegen ihn der Verfall eines
Geldbetrages bis zu der in Absatz 1 bezeichneten Höhe angeordnet
werde |
Zu § 17
Absatz 4 OWiG: Berücksichtigung von
Gemeinkosten und Folgelasten
‑ Geschäftsführer als Täter.‑ Verbotsirrtum ‑ Rechtsblindheit ‑
fiktive Einkünfte – Steuern Täter muss Vermögensteil bleiben – BayObLG
1995 |
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Verstoß gegen das SchwarzArbG – Gewinnabschöpfung (BayObLG) |
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BayObLG - 3 ObOWi 11/95 - Beschluß
vom 25.04.95: BB 1995, 1358 = DB 1995, 1084 = MDR 1995, 1058 = NZA-RR
1996, 21; = wistra 1995, 360 |
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OWiG § 17 Abs. 4 S. 1; SchwArbG (i.
d. F. vom 29. 1. 1982 - BGBl. I 109) § 1 Abs. 1 Nr. 3, § 2 Abs. 1 |
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Leitsätze:
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»1. Bei der Bemessung des
wirtschaftlichen Vorteils im Sinne der §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 des
Gesetzes zur Bekämpfung der , Schwarzarbeit i.d.F. vom 29.1.1982 (BGBl.
I 109) und des § 17 Abs. 4 Satz 1 OWiG ist auch die bezahlte oder
künftig zu entrichtende Einkommensteuer zu berücksichtigen (Aufgabe von
BayObLGSt 1980, 40 f.). Hypothetische Einkünfte aus einer legalen
Arbeit, insbesondere eines in einem entsprechenden Handwerk tätigen
Gesellen, müssen außer Betracht bleiben. |
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2. Bei der Gewinnabschöpfung ist
das verfassungsmäßige Übermaßverbot zu beachten, das es verbietet, den
Täter rückwirkend über lange Zeiträume nahezu einkommenslos zu stellen. |
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3. Hat der Täter als Vertreter
einer juristischen Person, deren Gesellschafter er zugleich ist, dieser
einen Gewinn eingebracht, ist dessen Abschöpfung im Verfahren gegen den
Täter als Betroffenen nur insoweit zulässig, als diesem ein geldwerter
Anspruch auf Gewinnausgleich gegen die juristische Person zusteht bzw.
ein Gewinn tatsächlich zugeflossen ist.« |
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Gründe:
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Am 6.9.1984 meldete der Betroffene
T. bei der Stadt A. eine Einzelfirma mit dem Geschäftszweck "Verlegen
von, Linoleum-Kunststoff- und Gummiböden sowie Teppichböden (ohne
Spannen und Nähen)" an. In der Folge beschäftigte sich das Unternehmen
überwiegend, nämlich zu etwa 90 %, mit dem Verlegen von Estrichböden.
Zwischen April 1988 und Dezember 1992 setzte der Betroffene insoweit
fortlaufend und entsprechend seiner vorgefaßten Absicht in zahlreichen -
im angefochtenen Urteil näher ausgeführten - Einzelfällen einen Betrag
von DM 1.487.505, 40 um, aus dem ihm ein Reingewinn von mindestens DM
148.750, -- verblieb. Der Betroffene war nicht in der Handwerksrolle
eingetragen. Da er ihm vorliegende Informationen nicht beachtete und
Erkundigungen nicht einzog, war ihm die Eintragungsbedürftigkeit des von
ihm betriebenen Estrichleger-Handwerks nicht bekannt. |
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Er ging vielmehr davon aus, daß die
Gewerbeanmeldung genüge, weil er der Auffassung war, die Verlegung von
Estrichen falle generell unter das "Verlegen von Fußböden". |
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Der Betroffene W. war seit 1979
alleiniger Geschäftsführer der Firma W. & Sohn GmbH, deren alleiniger
Geschäftszweck das Verlegen von Estrichböden ist. Der Betroffene ist
Estrichlegermeister und in der Handwerksrolle eingetragen. Etwa im Jahre
1984 lernte er den Betroffenen T. und dessen Einzelfirma kennen. Obwohl
ihm bekannt war, daß T. nicht in der Handwerksrolle eingetragen war,
beauftragte er ihn etwa zwischen Juli 1987 und Dezember 1992 mit - im
einzelnen im angefochtenen Urteil näher dargelegten -
Estrichverlegearbeiten mit einen Gesamtvolumen von DM 1.098.696, --,
woraus die Firma W. & Sohn GmbH einen Gewinn von mindestens DM 109.869,
-- erzielte..Mit Urteil vom 7.10.1994 setzte das Amtsgericht gegen den
Betroffenen T. wegen einer Ordnungswidrigkeit der Schwarzarbeit eine
Geldbuße in Höhe von DM 50.000, -- und gegen den Betroffenen W. wegen
einer Ordnungswidrigkeit der Beauftragung mit Schwarzarbeit eine solche
von DM 25.000, -- fest. |
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Mit ihren Rechtsbeschwerden rügten
die Betroffenen die Verletzung des materiellen Rechts. Die Rechtsmittel
hatten Erfolg. |
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1. Rechtsbeschwerde des Betroffenen
T. |
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Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 SchwArbG in
der Fassung vom 29.1.1982 (BGBl. I 109), die der Beurteilung des
vorliegenden Sachverhalts zugrundezulegen ist (§ 4 Abs. 3 OWiG), handelt
ordnungswidrig, wer wirtschaftliche Vorteile in erheblichem Umfang durch
die Ausführung von Dienst- oder Werkleistungen erzielt, obwohl er ein
Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig betreibt, ohne in der
Handwerksrolle eingetragen zu sein (§ 1 HwO). |
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a) Mit Ausnahme der Ausführungen zum
Tatbestandsmerkmal "wirtschaftliche Vorteile in erheblichem Umfang"
(vgl. hierzu unten b) sind die Feststellungen des Amtsgerichts in
objektiver und subjektiver Hinsicht frei von Rechtsirrtum; sie bleiben
deshalb aufrechterhalten (§ 353 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1
OWiG). Insbesondere hat das Amtsgericht zutreffend einen vermeidbaren
Verbotsirrtum, der den Vorsatz nicht beseitigt (Göhler OWiG 11. Aufl. §
11 Rn. 8), angenommen. Der Betroffene hatte sich in der Hauptverhandlung
damit verteidigt, davon ausgegangenen zu sein, daß die angemeldete
Tätigkeit "Verlegen von Linoleum-, Kunststoff- und Gummiböden sowie
Teppichböden (ohne Spannen und Nähen)" das Verlegen von Fußböden aller
Art - auch von Estrichböden - umfasse. Das begründet einen Verbotsirrtum
(vgl. BayObLG GewA 1962, 94; OLG Celle GewA 1964, 261; OLG Karlsruhe
GewA 1975, 337/338; Sannwald, Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit,
HwO § 117 Abs. 1 Nr. 1 Rn. 137 m.w.N.; Ambs in Erbs/Kohlhaas SchwArbG
n.F. - Stand 1.1. 1995 - § 1 Rn. 34). |
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b) Das Amtsgericht geht zunächst.
zu |
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Ø
Recht davon aus, daß das fiktive
Entgelt eines im Estrichleger-Handwerk tätigen Gesellen bei der
Feststellung des Tatbestandsmerkmals "wirtschaftliche Vorteile in
erheblichem Umfang" nicht mit dem Reingewinn des Betroffenen zu
saldieren ist. |
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Gleichwohl kann das angefochtene
Urteil keinen Bestand haben, weil der Tatrichter die den Betroffenen
treffenden |
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Ø
Gemeinkosten wie allgemeine
Verwaltungs- oder Steuerberatungskosten und |
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Ø
Folgesteuern, wie etwa die
Einkommensteuer, |
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bei der Schätzung der vom
Betroffenen erzielten wirtschaftlichen Vorteile "außer Betracht gelassen
hat". |
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Zwar liegt es nahe, daß auch dieses
Tatbestandsmerkmal erfüllt ist; die insoweit gebotenen Feststellungen
hat jedoch - wenn |
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Ø
hier auch im Wege der Schätzung –
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der Tatrichter zu treffe.
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Wirtschaftlichen Vorteil maßgebend auch für
Schuldumfang
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Ø
Die Höhe der erzielten
wirtschaftlichen Vorteile berührt nicht nur den Rechtsfolgenausspruch
sondern - weil es sich um eine sogenannte doppelrelevante Tatsache
handelt - auch den Schuldumfang und damit den Schuldspruch. |
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aa) Nach dem Wortlaut und auch dem
Sinn des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, durch das die
staatswirtschaftlichen und sozialpolitischen Gefahren abgewendet werden
sollen, die durch illegale Handwerksausübung entstehen (Ambs in
Erbs/Kohlhaas vor § 1 SchwArbG n.F.), ist
unter |
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Ø
wirtschaftlichem Vorteil im Sinn dieser Bestimmungen jeder
Vermögensvorteil zu verstehen, der eine günstigere Gestaltung der
Vermögenslage des Täters zur Folge hat |
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(Ambs in Erbs/Kohlhaas SchwArbG a.F.
- Stand 1.2.1991 - § 1 Anm. 3; Sannwald SchwArbG § 1 Rn. 8).
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Ø
Hierunter fällt jedenfalls der
Reinerlös aus einer derartigen Tätigkeit. |
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Die Überlegung, ob und
gegebenenfalls |
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Ø
welche Entgelte der Täter durch eine
zulässige Beschäftigung, etwa als Geselle, hätte erwerben können,
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Ø
muß außer Betracht bleiben,
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da der Gesetzgeber allein darauf
abstellt, ob sich der Täter durch die von ihm gewählte Schwarzarbeit
wirtschaftliche Vorteile verschafft hat. Gegenteiliges läßt sich auch
dem Beschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25.3.1985 (GewA 1986,
95) nicht entnehmen. |
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Zwar führt das Oberlandesgericht
aus, daß gerade bei Verstößen gegen die Handwerksordnung solche fiktiven
Entgelte bei der Berechnung des Gewinnes aus unerlaubter Tätigkeit von
Bedeutung sein können. Aus dem einleitenden Satz der Beschlußgründe, in
dem u.a. darauf hingewiesen wird, daß die Urteilsfeststellungen nicht in
ausreichender Weise den für den Bußgeldrahmen bedeutsamen Umfang der
ausgeführten Dienst- und Werkleistungen beinhalten, und durch den in
Klammern gesetzten Hinweis auf ein Zitat zu § 17 OWiG ergibt sich noch
hinreichend deutlich, daß diese Ausführungen lediglich die Frage der
Bußgeldzumessung betreffen. Diesem Verständnis steht nicht entgegen, daß
das Oberlandesgericht im Anschluß an den genannten Hinweis ausführt, daß
das angefochtene Urteil in vollem Umfang aufzuheben ist, weil die
fehlenden Feststellungen es "im ganzen" berühren. |
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bb) Ob und inwieweit die
Gemeinkosten und
Folgelasten, wie z.B. die
Einkommensteuer, auf die Höhe der erzielten wirtschaftlichen Vorteile
i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 3 SchwArbG a.F. ohne Einfluß sind, ist - soweit
ersichtlich - obergerichtlich noch nicht entschieden worden. In der
Literatur wird |
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Ø
übereinstimmend die Meinung
vertreten, daß der |
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Ø
nachträgliche Wegfall eines einmal
erlangten Vorteils, etwa durch Heranziehung zur Steuerzahlung, der
Annahme eines wirtschaftlichen Vorteils nicht entgegensteht |
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(Ambs in Erbs/Kohlhaas SchwArbG a.F.
§ 1 Anm. 2; Sannwald § 1 Rn. 11; Marschall, Bekämpfung illegaler
Beschäftigung, S. 149 unter Hinweis auf BT-Drucks. 9/975 S. 23).
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Ø
Dem
folgt der Senat nicht. |
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Nach seiner Auffassung kann im
Hinblick auf die vergleichbare Zielsetzung des Gesetzes zur Bekämpfung
der Schwarzarbeit alter und neuer Fassung und des § 17 Abs. 4 Satz 1
OWiG, dessen Sinn es ist, den Täter einer Ordnungswidrigkeit
so zu stellen, daß er im.Ergebnis von
seiner Handlung keinen Vorteil behält, sondern über das Maß der
gezogenen Vorteile hinaus eine geldliche Einbuße hinnehmen muß
(Göhler OWiG 11. Aufl. § 17 Rn. 38; KK/Steindorf OWiG § 17 Rn. 116, 117;
Rebmann/Roth/Herrmann OWiG 2. Aufl. § 17 Erl. 46 [Stand insoweit 1. Lfg.
1988], jeweils m.w.N.), der unbestimmte Rechtsbegriff "wirtschaftliche
Vorteile" nicht unterschiedlich verstanden werden. |
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Steuerlast
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Soweit § 17 Abs. 4 Satz 1 OWiG
betroffen ist, ist aber nunmehr anerkannt, daß, soweit dieser Vorteil
(als Gewinn) der Besteuerung unterliegt, seiner Bemessung nur der um die
abziehbare Steuerbelastung verminderte Betrag zugrunde gelegt werden
darf (BGH wistra 1991, 268/269 = BGHR OWiG § 17 Vorteil 1 unter Hinweis
auf BVerfGE 81, 228/240; vgl. auch BGHSt 30, 46/51 zur Berücksichtigung
der Einkommensteuer bei der Anordnung des Verfalls von Bestechungslohn).
An seiner. früheren - nicht unwidersprochen gebliebenen (Göhler § 17 Rn.
39; KK/Steindorf § 17 Rn 125; Rebmann/Roth/Herrmann § 17 Erl. 52) -
Auffassung, daß Einkommen- und Gewerbesteuer keinen im Sinne des § 17
Abs. 4 Satz 1 OWiG relevanten Abzugposten darstellen (BayObLGSt 1980,
40/41 f. = BB 1980, 2081/2082), hält der Senat nicht mehr fest.
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Ø
Diese Steuern sind vielmehr - soweit sie auf die Schwarzarbeit
zurückzuführen sind - bei natürlicher Betrachtungsweise als ein dem
wirtschaftlichen Vorteil inhärenter Minderungsposten zu behandeln.
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Das muß aber im Interesse der
Rechtssicherheit und Rechtsklarheit auch dann gelten, wenn es - wie hier
- zunächst darum geht, die vom Betroffenen durch die Schwarzarbeit im
Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 SchwArbG a.F. erzielten wirtschaftlichen
Vorteile festzustellen. Da das hier - auch soweit die auf
die.Schwarzarbeit entfallenden anteiligen Gemeinkosten betroffen sind -
unterblieben ist, kann der Schuldspruch keinen Bestand haben. |
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2. Rechtsbeschwerde des Betroffenen
W. |
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Gemäß § 2 Abs. 1 SchwArbG a.F.
handelt ordnungswidrig, wer wirtschaftliche Vorteile in erheblichem
Umfange dadurch erzielt, daß er eine oder mehrere Personen mit der
Ausführung von Dienst- oder Werkleistungen beauftragt, die diese
Leistungen unter Verstoß gegen die in § 1 Abs. 1 genannten Vorschriften
erbringen. |
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a) Mit Ausnahme der Darlegungen zum
Tatbestandsmerkmal "wirtschaftliche Vorteile in erheblichem Umfang" sind
auch hier die Feststellungen des Amtsgerichts in objektiver und
subjektiver Hinsicht frei von Rechtsirrtum. Sie bleiben gleichfalls
aufrechterhalten. Insbesondere tragen sie die - hier ebenfalls nur
mögliche (§ 10 OWiG) - Annahme vorsätzlicher Begehungsweise.
Der Betroffene hat sich damit
verteidigt, nicht gewußt zu haben, daß T. nicht in der
Handwerksrolle eingetragen ist. Das hat ihm der Tatrichter mit der
Erwägung nicht geglaubt, daß die Bezeichnung des Betriebs als "Ahmet T.
- Fußbodenverlegung", der sich aber in der Hauptsache im
Estrichverleger-Handwerk betätige, einem "Insider" verdeutliche, daß es
sich nicht um einen "legalen" Estrichverlegebetrieb handele. Das trägt
den vom Amtsgericht gezogenen möglichen Schluß. Die weitere - für die
Überzeugungsbildung insoweit ungeeignete - Überlegung des Amtsgerichts,
dem Betroffenen W. sei bekannt gewesen, daß T. ein "anerkannter
Fachmann" auf dem Gebiet des Estrichverlegens war, ändert daran nichts. |
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Ø
b) Ob der in der Literatur
vertretenen Auffassung, daß der Auftraggeber, der für die ihm erbrachten
Werk- oder Dienstleistungen den marktüblichen Preis bezahlt,
grundsätzlich keinen erheblichen wirtschaftlichen Vorteil erzielt (Ambs
in Erbs/Kohlhaas.SchwArbG a.F. § 2 Anm. 1; Sannwald SchwArbG § 2 Rn. 15;
Marschall S. 158), gefolgt werden kann, braucht hier nicht entschieden
zu werden. Der Senat neigt der gegenteiligen Meinung zu, weil eine
derartige Auffassung mit den - bereits genannten - Zielen einer
ernsthaften Bekämpfung der Schwarzarbeit nicht zu vereinbaren ist.
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Hier scheidet eine derartige
Betrachtungsweise jedoch bereits deshalb aus, weil, wäre der Betroffene
T. nicht eingeschaltet worden, die Aufträge "an die Konkurrenz gegangen
wären". Der der Firma W. & Sohn GmbH innerhalb eines Zeitraums von Juli
1987 - Dezember 1992 nach Auszahlung des Subunternehmers T. zugeflossene
Gewinn von 10 % aus der Summe aller Aufträge - nämlich DM 109.868, --
aus DM 1.098.996, -- - stand und fiel sonach mit der Beauftragung T,
ohne dessen Einschaltung hätte die GmbH - - nicht der Betroffene W. -
diesen Gewinn nicht erwirtschaftet. |
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Im übrigen gilt auch hier das oben
(vgl. 1 b bb) Ausgeführte. Von dem von der Firma W. & Sohn GmbH durch
die Vergabe von Estrichverlegearbeiten an den Betroffenen T. erzielten
Gewinn.sind die zurechenbaren anteiligen Gemeinkosten und die die GmbH
insoweit treffenden steuerlichen Belastungen in Abzug zu bringen. |
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Maßgebend für Gewinnabschöpfung: Was Unternehmen
zugeflossen ist – oder bereits dem Gesellschafter
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Hat - wie hier - der Täter als
Vertreter einer juristischen Person dieser einen Gewinn eingebracht, so
ist dieser Gewinn im Verfahren gegen den Täter als Betroffenen
nicht maßgebend (OLG Braunschweig GA 1969, 381; OLG Celle BB
1976, 633; SchlHA 1984, 111; OLG Düsseldorf VRS 74, 297/301; Göhler § 17
Rn. 46; KK/Steindorf § 17 Rn. 116; Rebmann/Roth/Herrmann § 17 Rn. 53,
58). Es kommt dann darauf an, welcher geldwerte Vorteil - auch in Form
eines etwaigen Anspruchs auf Gewinnbeteiligung - dem Betroffenen in
seiner Eigenschaft als Gesellschafter zugeflossen ist. Das beurteilt
sich nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile oder aufgrund einer
anderweitigen Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag (§ 29 Abs. 3 GmbHG).
Insoweit wird - gegebenenfalls - der neue Tatrichter die erforderlichen
Feststellungen zu treffen haben; der Reingewinn wäre auch hier wiederum
um die darauf zu entrichtende Einkommensteuer zu mindern... |
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Für das weitere Verfahren weist der
Senat auf folgendes hin: |
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Nicht entschuldbarer Verbotsirrtum – kann milder
geahndet wer den, ist aber Tatfrage
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1. Grundsätzlich ist auch in
Ordnungswidrigkeitenverfahren eine ohne das Bewußtsein, etwas
Unerlaubtes zu tun, begangene Tat milder zu beurteilen als ein
vorsätzliches Handeln mit.einem solchen Bewußtsein (Göhler § 11 Rn. 2;
KK/Rengier § 11 Rn. 125; KK/Steindorf § 17 Rn. 73, jeweils m.w.N.;
Rebmann/Roth/Herrmann § 11 - Stand 1. Lfg. 1988 - Rn. 44). Jedoch steht
dies im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters, der z.B. bei
leichtfertigem Sichhinwegsetzen über jegliche Erkundigungspflicht -
nicht nur bei sogenannter "Rechtsblindheit" - hiervon Abstand nehmen
kann (Rebmann/Roth/Herrmann aaO.). So liegt der Fall hier. Der unter den
gegebenen Umständen nicht veranlaßten bußgeldmildernden Berücksichtigung
des vermeidbaren Verbotsirrtums steht hier nicht entgegen, daß der
Tatrichter mit den im Urteil im einzelnen angeführten Gesichtspunkten
bereits die Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums begründet hatte. |
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Fiktive Einkünfte nicht gegenrechenbar
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1. Wie bereits ausgeführt,
sind die fiktiven Einkünfte eines im Estrichleger-Handwerk tätigen
Gesellen dem vom Betroffenen erzielten Reingewinn nicht "gegenzurechnen".
Das gilt wegen der gebotenen sinngleichen Auslegung des Begriffs
"wirtschaftlicher Vorteil" auch, soweit der neue Tatrichter hier zu
einer Anwendung des § 17 Abs. 4 Satz 1 OWiG kommen sollte. Der in der
Literatur überwiegend vertretenen Gegenmeinung (Göhler § 17 Rn. 42;
KK/Steindorf § 17 Rn. 124, 128; Rebmann/Roth/Herrmann § 17 Rn. 48;
Mittelbach DÖV 1987, 251/253; Peltzer DB 1977, 1445/1446; Sannwald GewA
1986, 84/85 f.; a.A. Büttner GewA 1994, 7/11) folgt der Senat nicht.
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Nicht das ganze Einkommen darf abgeschöpft werden -
Übermaßverbot
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Auch er ist jedoch der Ansicht, daß
jedenfalls in aller Regel die Abschöpfung des gesamten durch unbefugte
Handwerksausübung erzielten
Vermögensvorteils nicht zulässig ist. Sie wurde den Täter
nachträglich seines ganzen Einkommens berauben und deshalb häufig zum
geschäftlichen Zusammenbruch führen. Derartige Folgen würden nicht mehr
in einem vernünftigen Maß zur Bedeutung einer solchen Ordnungswidrigkeit
und der von einem Täter hinzunehmenden Einbuße stehen und damit gegen
das verfassungsrechtliche Übermaßverbot (Art. 20 GG) verstoßen (vgl.
Leibholz/Rinck/Hesselberger GG 7. Aufl. Art. 20 Rn. 776, 787 [Stand
insoweit Juli 1994]). Die Gewichtung dieses Gesichtspunkts ist Sache des
Tatrichters; sie richtet sich nach den Umständen des jeweiligen
Einzelfalles... |