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Abschöpfungspflicht (OLG Karlsruhe NJW 1974, 1883)Unterschreitet jedoch die Geldbuße den aus der Ordnungswidrigkeit gezogenen wirtschaftlichen Vorteil, so müssen die dafür maßgebenden Erwägungen in der gerichtlichen Entscheidung im einzelnen dargelegt werden ... Der bloße Hinweis auf .... ist in keiner Weise geeignet, eine Bußgeldbemessung einsichtig zu machen, die dem Betroffenen mehr als neun Zentel der ordnungswidrig erlangten Bereicherung beläßt ...“ Weitere Entscheidungen zum Bruttoprinzip:
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