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Rechtswidrig geparktes Auto entfernt - Halter muss trotzdem zahlen - Abschleppen lassen vom privaten Grundstück - 15.5.2003 Ein Fahrzeughalter muss einem Grundstückseigentümer die Abschleppkosten auch dann ersetzen, wenn er sein Auto vorher noch weggefahren hat. Das hat das Landgericht Frankfurt in einem in der «Monatsschrift für Deutsches Recht» veröffentlichten Urteil entschieden. Dies gilt nach dem Richterspruch auch dann, wenn der Grundstückseigentümer das Fahrzeug schon am Abend bemerkt, aber erst am nächsten Morgen das Abschleppen veranlasst (Landgericht Frankfurt Az.: 2/24 S 145/02). Das Gericht hob mit seinem Urteil eine gegenteilige Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt auf und gab der Schadensersatzklage eines Grundstückseigentümers statt. Der Kläger hatte die Erstattung ihm in Rechnung gestellter Abschleppkosten verlangt. Der Fahrzeughalter, der seinen Wagen unberechtigt auf dem Grundstück des Klägers abgestellt hatte, hielt dem entgegen, da er das Fahrzeug beim Eintreffen des Abschleppwagens bereits weggefahren habe, sei der Kläger nicht mehr in seinen Eigentumsrechten beeinträchtigt gewesen. Außerdem habe der Kläger zu lange gewartet. Anders als das Amtsgericht, das dies ebenso gesehen hatte, hielt das Landgericht dies für unerheblich. Maßgeblich sei allein, dass der Kläger in seinen Eigentumsrechten beeinträchtigt gewesen sei und das Abschleppunternehmen zu einem Zeitpunkt beauftragt habe, als diese Beeinträchtigung noch bestanden habe (Landgericht Frankfurt (Az.: 2/24 S 145/02)
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