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Herausgeber und Redaktion: Karl Brenner, Rechtsanwalt, Dozent für Ordnungswidrigkeiten und anderes Recht in der Zuständigkeit der Städte, Gemeinden und Landkreise

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Verkehrsrecht: Abschleppen von Kraftfahrzeugen und die StVO - 10.6.2003

(Einige ausführliche Urteilsgründe können bei der owiz – Redaktion angefordert werden)

Verkehrsordnungswidrigkeit: Inbetriebnahme eines Pkw mit nicht mehr vorschriftsgemäßer Profiltiefe der Reifen (StVZO § 31 Abs. 2, StVZO § 36 Abs. 2 S 4, StVO § 23 Abs. 2)

Wird dem Halter eines Pkws wegen nicht mehr vorschriftsgemäßer Profiltiefe der Reifen von der Verkehrspolizei eine Mängelbeseitigungsfrist gesetzt, so darf er das nicht mehr verkehrssichere Fahrzeug auch während dieser Frist nicht mehr im öffentlichen Straßenverkehr in Betrieb nehmen, falls ihm nicht ein Notrecht im Sinne von StVO § 23 Abs. 2 zusteht (OLG Stuttgart 1. Senat für Bußgeldsachen, Beschluß vom 1. Februar 1994, Az: 1 Ss 28/94, NZV 1994, 243-244.

 

Ersatz der Kosten einer polizeilichen Abschleppmaßnahme bei Zuparken eines PKW auf einem Privatparkplatz (StGB § 240 Abs. 2, BGB § 859, StVO § 1 Abs. 2)

1. Eine Störung der öffentlichen Sicherheit und damit eine genügende Grundlage für die Beseitigung der noch fortdauernden Störung durch eine Abschleppmaßnahme gegenüber der Halterin eines auf einem privaten Stellplatz geparkten Fahrzeug blockierenden Fahrzeuges ist dann gegeben, wenn nach der für die Polizeibeamten überschaubaren Sachlage der Verdacht verwerflichen Handelns nach § 240 Abs. 2 StGB bestehen muß (Übernahme der Rechtsprechung des ersten Senates im Urteil vom 6. Mai 1993 - 1 R 106/90 -), OVG des Saarlandes 3. Senat, Urteil vom 15. September 1993, Az: 3 R 6/93).

 

Abschleppkosten - zur Bekanntgabe der Abschleppanordnung; zur Verkehrsbehinderung; Verhältnismäßigkeit (PolAufgG BY 1978 Art 9 Abs. 1, StVG § 24 Abs. 1, StVO § 49 Abs. 1 Nr. 12, PolAufgG BY 1978 Art 9 Abs. 2, PolAufgG BY 1978 Art 7 Abs. 1, PolAufgG BY 1978 Art 8 Abs. 1 S 1, PolAufgG BY 1978 Art 11).

1. Das Abschleppen eines verbotswidrig geparkten Kfz ist nicht deshalb rechtswidrig, weil es nach entsprechender Anordnung eines Polizeibeamten durch einen Bediensteten der kommunalen Verkehrsüberwachung (KVÜ) unter Zuhilfenahme eines privaten Abschleppdienstes ausgeführt wird. Sowohl die KVÜ als auch der private Abschleppdienst handeln insoweit als Beauftragte iS. von Art 9 Abs. 1 PAG (PolAufG BY). Eine generelle Beauftragung der KVÜ für derartige Fälle durch Vereinbarung ist zulässig.

2. Die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme gem Art 9 Abs. 1 PAG setzt keine vorherige Bekanntgabe der Anordnung an den Verantwortlichen voraus, weil sie nur zulässig ist, wenn der für die Gefahrenbeseitigung Verantwortliche nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann.

3. Eine Abschleppmaßnahme kann auch zur Unterbindung einer durch Verstoß gegen ein absolutes Halteverbot begangenen Straßenverkehrsordnungswidrigkeit iS von § 24 Abs. 1 StVG und § 49 Abs. 1 Nr. 12 StVO angeordnet werden. In diesem Falle bedarf es keiner konkreten Verkehrsbehinderung durch das verbotswidrig geparkte Kfz.

4. Die von einem solchen Pkw ausgehende negative Vorbildwirkung für andere Kraftfahrer rechtfertigt das Abschleppen auch im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von Zweck und Mittel (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München 21. Senat, Urteil vom 17. September 1991, Az: 21 B 91.289, NZV 1992, 207-208).

 

Umfang eines durch Zusatzschild eingeschränkten Parkverbots (StVO § 41 Abs. 2 Nr. 5 Zeichen 242)

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1. Aus der Beschilderung "Fußgängerbereich" mit Zulassung von Fahrzeugverkehr zu bestimmten Zeiten mit Zusatzschild ergibt sich nicht das Verbot, ein Fahrzeug während der für den Fahrzeugverkehr zugelassenen Zeiten innerhalb des Fußgängerbereichs zu parken (vergleiche BGH, 21. Oktober 1986, 4 StR 386/86, BGHSt 34, 194 und OLG Celle, 7. August 1987, 1 Ss (OWi) 274/87, VRS 74, 66 (1988); OLG Zweibrücken Senat für Bußgeldsachen, Beschluß vom 22. November 1990, Az: 1 Ss 221/90, VRS 80, 380-383 (1991).

 

Der öffentliche Verkehrsraums im Sinne des Straßenverkehrsrechts (StVO § 1 Abs. 2, StVO § 49 Abs. 1 Nr. 1, StVG § 24)

1. Ein Grundstück, und zwar auch ein privates Firmengelände ist regelmäßig nur dann als "öffentlich" anzusehen, wenn es entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann zur Benutzung in verkehrsmäßiger Hinsicht zugelassen ist und auch tatsächlich so genutzt wird, wobei es auf die verwaltungsrechtliche Widmung oder auf die Eigentumsverhältnisse nicht ankommt. Das Grundstück muß jedenfalls von einem unbestimmten Personenkreis benutzt werden dürfen (so auch OLG Düsseldorf, 19. Dezember 1975, 3 Ss 125/75, VRS 50, 427 (1976)).

2. Bei der Verurteilung wegen eines Unfalls auf einem Firmengelände (Verstoß gegen StVO § 1 Abs. 2) müssen die Urteilsfeststellungen ergeben, ob der Unfall sich im öffentlichen Verkehr, also auf einem öffentlichen Gelände im vorbezeichneten Sinne ereignet hat (OLG Düsseldorf 1. Senat für Bußgeldsachen, Beschluß vom 4. März 1988, Az: 5 Ss (OWi) 72/88 - 51/88, VRS 75, 61-62 (1988).

Abstellen eines Fahrzeugs auf dem Bürgersteig: Nichtbenutzen der Fahrbahn, bzw unerlaubtes Parken auf dem Gehweg  (StVO § 1 Abs. 2, StVO § 2 Abs. 1, StVO § 12 Abs. 4 Buchst a, StVG § 24)

1. Verstöße gegen StVO § 2 Abs. 1 (Nichtbenutzen der Fahrbahn) und StVO § 12 Abs. 4a (unerlaubtes Parken auf dem Gehweg) setzen voraus, daß das Fahrzeug zum öffentlichen Straßenverkehr zugelassen und betriebsbereit ist.

2. Bei einer Verurteilung wegen unerlaubten Parkens auf dem Gehweg muß das Urteil Feststellungen darüber enthalten, wie breit der Bürgersteig insgesamt ist, wo konkret das Fahrzeug abgestellt war, welcher Raum für die Fußgänger frei blieb und schließlich, ob der Bürgersteig tatsächlich von Fußgängern zur Zeit des Abstellens des PKW benutzt wurde.

3. Das Abstellen eines nicht mehr betriebsbereiten Fahrzeugs auf dem Bürgersteig kann einen Verstoß gegen StVO § 32 Abs. 1 darstellen, wenn es möglich und nicht ganz unwahrscheinlich ist, daß durch das Abstellen des Fahrzeugs der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann (so auch OLG Düsseldorf, 1. September 1976, 3 Ss OWi 612/76, VRS 52, 377 (1976); OLG Düsseldorf 1. Senat für Bußgeldsachen, Beschluß vom 25. November 1987, Az: 5 Ss (OWi) 414/87 - 302/87, VRS 74, 285-288 (1988)).

 

Betriebsbedingtes Liegenbleiben eines Kfz im Halteverbot (StVO § 12 Abs. 1 Nr. 6 Buchst b)

1. Kann ein Kraftfahrzeug wegen einer Betriebsstörung nicht mehr weiter gefahren werden, und bleibt es dadurch bedingt in einer Halteverbotszone liegen, dann wird das Halten in dem Zeitpunkt zu einem Halteverbotsverstoß gemäß StVO § 12 Abs. 1 Nr. 6 Buchst b, in dem es dem Fahrer möglich gewesen wäre, das Fahrzeug wieder in Betrieb zu setzen oder abschleppen zu lassen (OLG Frankfurt 2. Senat für Bußgeldsachen, Beschluß vom 30. September 1987, Az: 2 Ws (B) 230/87, NJW 1988, 1803-1803).

 

Ausfall der gesamten elektrischen Anlage (StVO § 15 S 3, StVO § 17 Abs. 4 S 1, StVO § 1 Abs. 2)

1. Lässt der Fahrer eines PKW nach Ausfall der gesamten elektrischen Anlage das Fahrzeug bei Dunkelheit unbeleuchtet auf der Straße stehen, so verstößt er damit nicht ohne weiteres gegen StVO § 15 S 3, StVO § 17 Abs. 4, uU kommt stattdessen eine Zuwiderhandlung gegen StVO § 1 Abs. 2 in Betracht (OLG Hamm 6. Senat für Bußgeldsachen, Beschluß vom 21. August 1981, Az: 6 Ss OWi 1648/81, OLGSt StVO § 15 Nr. 1).

 

 

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Stand: 23.05.10