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Verfolgungsverjährung, Ruhen und UnterbrechungDie Verfolgungsverjährung (§ 31OWiG) kann unterbrochen werden (§ 33 OWiG), sie kann auch ruhen (§ 32 OWiG). Während die Unterbrechung der Verjährung von tatsächlichen Handlungen der Ermittlungsbehörden oder des Gerichts abhängig ist und durch die Handlungen eine neue Verjährungsfrist zu laufen beginnt, tritt das Ruhen der Verfolgungsverjährung kraft Gesetzes ein (sogenannte Ablaufhemmung). Ist das Ruhen beendet, so beginnt nicht etwa eine neue Verjährungsfrist zu laufen, sondern die bisher abgelaufene Verjährung wird so fortgesetzt, als hätte sie nicht "geruht". Eine Unterbrechung der Verjährung ist dann ausgeschlossen, wenn das Doppelte der gesetzlichen Verjährungszeit abgelaufen ist. Beispiel: Beträgt die Verjährung 3 Jahre, dann kann nach Ablauf von 6 (2x3) Jahren keine Unterbrechungshandlung mehr wirken: Es ist absolute Verjährung eingetreten. Ausnahme: Mindestens müssen aber 2 Jahre verstrichen sein; Beispiel: Für Verkehrsordnungswidrigkeiten beträgt die Verjährungsfrist 3 Monate, daher müsste die absolute Verjährung nach 6 Monaten eingetreten sein. Ist sie aber nicht, denn diese kurze Verjährung kann so oft durch eine Handlung nach § 33 OWiG unterbrochen werden, bis 2 Jahres insgesamt abgelaufen sind (vgl. § 33 Abs. 3 OWiG). In der Praxis oft übersehen: Die Unterbrechung wirkt nur gegenüber demjenigen, den die Verfolgungsbehörde auch als Beschuldigten „benennt“ und so behandelt, § 33 Abs. 4 OWiG. Beispiel: Keine Unterbrechungshandlung ist die bei den Verwaltungsbehörden überaus beliebte „Kombination“ eines „Anhörungsbogens“ (der dann allerdings keiner ist) mit einem Zeugenfragenbogen (der in der Kombination aber auch keiner ist. Ruhensgründe im Sinne von § 32 Abs. 1 OWiG werden im Bußgeldverfahren wohl selten vorkommen. „Nach dem Gesetz“ kann beispielsweise nicht verfolgt werden, wenn es sich um Personen handelt, die dem Nato-Truppenstatut (NTS) unterliegen oder wenn das Ermittlungsverfahren nach § 100 GG ausgesetzt ist, weil eine Bußnorm möglicherweise verfassungswidrig sein soll. Die Immunität von Abgeordneten des Bundestages und der Landtage hindern die Verfolgung allerdings nicht (vgl. Nr. 298 der RiStBV), die Immunität ruft kein Ruhen der Verfolgungsverjährung i. S. § 32 Abs. 1 OWiG hervor. Praktisch wichtig für das Bußgeldverfahren sind die Regelungen des § 32 Abs. 2 OWiG. Ist ein (gerichtliches) Urteil ergangen (maßgebender Zeitpunkt ist die Verkündung des Urteils) oder hat das Gericht einen Beschluss nach § 72 OWiG erlassen (wobei die Ablaufhemmung bereits mit der Unterschrift des Richters unter den Beschluss beginnt, vgl. OLG Köln, 21.07.1998, Ss 315/98, VRS 1998, Bd. 95, Seite 422), so läuft die Verjährungsfrist nicht vor dem Zeitpunkt ab, in dem das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist. Das bedeutet beispielsweise, dass ein Bußgeldverfahrens erst dann verjährt, wenn nach eingelegter Rechtsbeschwerde das Oberlandesgericht entschieden hat. Insoweit wird auch die " absolute Verjährung " nach § 33 Abs. 3 Satz 2 OWiG " hinausgeschoben ". Wichtig für die Praxis: Die vorläufige Einstellung des Bußgeldverfahrens nach §§ 205, 206a StPO fällt nicht unter § 32 OWiG (vgl. BGH NStZ 1986, Seite 414). Stellen Staatsanwaltschaft oder Gericht das Verfahren nach § 153a StPO ein, so tritt auch für die Ordnungswidrigkeit, die von der Verfahrenseinstellung erfasst worden ist (eine Straftat trifft tateinheitlich mit einer Ordnungswidrigkeit zusammen oder eine Straftat bildet gemeinsam mit einer Ordnungswidrigkeit eine prozessuale Tat i. S. § 264 StPO) das Ruhen der Verfolgungsverjährung ein. |
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