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Verwaltungsrecht / Verkehrsrecht: Verbot der Verwertung einer Verkehrs-OWI bereits bei Tilgungsreife – sofortiger Vollzug Entziehung FahrerlaubnisVG Berlin 19.04.2000 Az: 11 A 136 / 00 Zum Sachverhalt: Der Antragsteller, dem im Jahre 1992 die Fahrerlaubnis der damaligen Klasse 3 erteilt wurde, ist seit 1994 verkehrs- bzw. strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten: · 16. 10. 1994: Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 23 km/h, 150,-DM Geldbuße mit Bußgeldbescheid vom 20. 2. 1995, rechtskräftig seit 23. 3. 1995 · 11. 10. 1995: Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 21 km/h, 200,- DM Geldbuße mit Bußgeldbescheid vom 20. 12. 1995, rechtskräftig seit 8. 9. 1996 · 25. 3. 1997: Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 38 km/h, Geldbuße 400 DM und l Monat Fahrverbot mit Bußgeldbescheid vom 11.6. 1997, rechtskräftig seit 19. 7. 1997 · 7. 4. 1998: Nötigung und versuchte Nötigung, 30 Tagessätze Geldstrafe mit Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 14. 7. 1998, rechtskräftig seit 19. 8. 1998. Auf Veranlassung des Landeseinwohneramtes Berlin wurde der Antragsteller. medizinisch-psychologisch untersucht, um seine Fahreignung festzustellen. In dem Gutachten des DEKRA e.V. vom 20. 10. 1999 wird prognostiziert, dass neuerliche Verhaltensauffälligkeiten zu erwarten seien. Daraufhin entzog das Landeseinwohneramt Berlin dem Anträgst, nach Anhörung mit Bescheid vom 11.2. 2000 die Fahrerlaubnis unter Bezugnahme auf die Verstöße und das Gutachten (MPG) und ordnete gleichzeitig die sofortige Vollziehung an. Über den hiergegen fristgerecht vom Antragsteller eingelegten Widerspruch hat der Antragsgegner noch nicht entschieden. Mit seinem am 4. 3. 2000 bei Gericht eingegangenen Antrag vom 3. 3. 2000 begehrt der Antragsteller., die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Landeseinwohneramtes Berlin vom 11.2. 2000 wieder herzustellen. Aus den Gründen:Der Antrag ist gemäß § 80 V l, 2. Alt. VwGO zulässig, jedoch nicht begründet. Die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis ist im öffentlichen Interesse geboten, um Gefahren abzuwenden, die bei einer weiteren Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr bereits während des Verwaltungs- und eines eventuellen K läge verfahre n s zu befürchten sind. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist angesichts des noch nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens derjenige der gerichtlichen Entscheidung. Rechtsgrundlage für die angefochtene Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 I 1 des Straßenverkehrsgesetzes in der ab 1.1. 1999 geltenden Fassung (StVG) in Verbindung mit § 46 I der Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Hiernach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis u.a. dann zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Diese Voraussetzung liegt vor, weil nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Antragsteller als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist. Geeignet zum Führen von KraftfahrzeugenGeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist nach § 2 IV StVG, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen hat (vgl. auch § 46 I 2 FeV). Für die Beurteilung des erforderlichen Umfangs der Verstöße ist dabei auf die Rspr. zurückzugreifen, die vor der Änderung der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften mit dem Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 24.04.1998 (BGBl. I S. 747) zum Begriff der charakterlichen Eignung entwickelt wurde. Voraussetzung für die charakterliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, die auf Grund einer umfassenden Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Fahrerlaubnisinhabers nach dem Maßstab seiner Gefährlichkeit für den öffentlichen Straßenverkehr festzustellen ist, (vgl. BVerwG, Buchholz 442.10 § 2 StVG Nr. 6 m.w.N.), ist die charakterlich gefestigte Bereitschaft des Kraftfahrzeugführers zur Einhaltung derjenigen Regeln und Normen des menschlichen Zusammenlebens, die dem Schutz der Interessen und insbesondere der Sicherheit jedes Einzelnen dienen. Das Verkehrsverhalten des Antragstellers, belegt, dass es ihm an einer solchen Bereitschaft in ganz erheblichem und bei einem Führer von Kraftfahrzeugen nicht hinnehmbaren Maße fehlt. Der Antragsteller hat in der Vergangenheit erheblich gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen. Zwar kann der Verkehrsverstoß vom 16.04.1994 zum jetzigen - für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen - Zeitpunkt nicht mehr zu Lasten des Antragstellers herangezogen werden, jedoch lassen auch die übrigen festgestellten Verstöße für sich genommen darauf schließen, dass dem Antragsteller die erforderliche Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr fehlt. Die Ordnungswidrigkeit vom 16. 4. 1994 darf für die Beurteilung der Fahreignung des Antragstellers nicht mehr verwertet werden. Es kann dahinstehen, ob die Eintragung dieser Ordnungswidrigkeit inzwischen im Verkehrszentralregister gelöscht ist und dies daher aus Sinn und Zweck (vgl. BVerwGE 51, 359; 113, 79) des § 29 in der bis zum 1.1.1999 geltenden Fassung (a. R) folgt - diese Fassung ist nach § 65 IX l StVG auf Tilgungen von vor dem 1.1.1999 in das Verkehrszentralregister eingetragenen Entscheidungen anzuwenden. · Denn eine Ordnungswidrigkeit ist bereits dann nicht mehr verwertbar, wenn sie tilgungsreif ist (vgl. Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Aufl. 1999, § 29 StVG, Rdnr. 15 m.w.N.). So liegt es hier. Nach § 29 I l StVG a. F. i. V. m. § 13 a II Nr. l Buchstabe a der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung in der bis zum 01.01.1999 geltenden Fassung (StVZO a. F.) wird eine Entscheidung wegen einer Ordnungswidrigkeit zwei Jahre nach Eintragung im Verkehrszentralregister getilgt. Fristbeginn für TilgungDie Frist beginnt gemäß § 13 a I 4 StVZO a. F. bei verwaltungsbehördlichen Bußgeldentscheidungen mit dem Tag der Rechtskraft, also hier mit dem 23. 3. 1995. Nach § 13 a III l, 2. Halbsatz StVZO a. F. wird die Tilgung einer Entscheidung wegen einer Ordnungswidrigkeit zwar gehemmt, wenn im Verkehrszentralregister vor Ablauf der Tilgungsfrist - wie vorliegend mit Eintragung der zweiten Ordnungswidrigkeit vom 11. 10. 1995 vor Ablauf der Tilgungsfrist der ersten Ordnungswidrigkeit am 23. 3. 1997 bzw. mit Eintragung der dritten Ordnungswidrigkeit vom 25. 3. 1997 vor Ablauf der Tilgungsfrist der zweiten Ordnungswidrigkeit am 8. 9. 1998 - weitere Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten eingetragen sind und noch nicht bei allen diesen Eintragungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen. Jedoch gilt für Eintragungen wegen Ordnungswidrigkeiten eine Höchstdauer der Tilgungshemmung von fünf Jahren, § 13 a III 2 StVZO a. F. Entsprechend ist die Eintragung der Ordnungswidrigkeit vom 16. 4. 1994 mit dem 23. 3. 2000 tilgungsreif.
· Aber auch ohne Berücksichtigung dieser Ordnungswidrigkeit lassen die übrigen festgestellten Verkehrsverstöße auf eine gefestigte charakterliche Fehleinstellung zum Straßenverkehr schließen. Der Umstand, dass es sich bei den · Geschwindigkeitsüberschreitungen - insbesondere bei dem Verstoß vom März 1997 - um ganz erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen handelte, zeigt, · dass es dem Antragsteller darauf ankommt, seine eigenen Interessen durchzusetzen ohne Rücksicht darauf, ob dadurch andere Verkehrsteilnehmer gefährdet werden könnten. Der letzte - strafrechtlich geahndete - Verstoß wiegt besonders schwer, · da der Antragsteller sein Fahrzeug als Mittel der Nötigung im Straßenverkehr einsetzte und darüber hinaus · verkehrsrechtliche Anweisungen der Polizei bewusst missachtete sowie den kontrollierenden Polizeibeamten unter Androhung einer Verleumdungsklage dazu zwingen wollte, eine Anzeige zu unterlassen. Das medizinisch-psychologische Gutachten des DEKRA e. V. vom 20. 10. 1999 stützt zur Überzeugung der Kammer die Auffassung, dass der Anträgst, zum Führen von Kfz gegenwärtig ungeeignet ist. Dieses Gutachten, das das Gericht selbstverantwortlich nachzuvollziehen und auf Vollständigkeit und Widerspruchsfreiheit zu überprüfen berechtigt und verpflichtet ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl. 1998, §108 Rdnr.9m.wN.; Gehmann / Undeutsch, Das Gutachten der MPU, 1995, Rdnr. 508), wurde auf einer zutreffenden Tatsachengrundlage erstellt und ist schlüssig. Dabei kann dahinstehen, ob sich die nachträglich eingetretene Tilgungsreife der Eintragung der Ordnungswidrigkeit vom 16. 4. 1994 (die Tilgungsreife trat am 23. 3. 2000 und damit zwischen der Gutachtenerstellung am 20. 10. 1999 und der vorliegenden gerichtlichen Entscheidung ein) überhaupt auf die Schlussfolgerungen des Gutachtens auswirken könnte. Denn nach den Feststellungen der Gutachter zeigt sich die · fehlende Kritikfähigkeit des Antragstellers. und der · erhebliche Mangel an Verarbeitung der Verkehrsverstöße maßgeblich in den letzten aktenkundigen Verstößen. Dies wäre auch ohne Berücksichtigung der Ordnungswidrigkeit vom 16.04.1994 der Fall. Insbesondere ist die Schlussfolgerung der Gutachter nicht zu beanstanden, · dass der Antragsteller. · sich mit seinen Verkehrsverstößen nur unzureichend auseinandergesetzt hat, · so dass eine erforderliche Verhaltensänderung unwahrscheinlich ist. Ein Beleg hierfür ist die Erklärung des Antragstellers. zu dem Verstoß vom 25. 3. 1997 (Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 38 km/h), die Straße sei sehr breit gewesen, er habe nur kurz nicht auf den Tacho geschaut, und es habe sich bei dem von ihm gefahrenen Fahrzeug um ein neues Auto seines Freundes gehandelt. Auch die Angaben des Antragstellers. zu dem Nötigungsvorfall vom 7. 4. 1998, er sei wegen der Vorhaltung des Polizeibeamten "natürlich ein bißchen aggressiv" geworden, weil er nur kurz angehalten hätte, und er habe keine Ahnung, warum er die anderen Autofahrer über eine längere Distanz zu weniger als Schrittgeschwindigkeit genötigt habe ..., lassen nicht das erforderliche Verarbeiten seines Fehlverhaltens erkennen. Das Verhalten des VerteidigersDie unzureichende Auseinandersetzung des Antragstellers mit seinen Verkehrsverstößen wird mit dem Vorbringen des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers im Antragsschriftsatz vom 3.3.2000 ... nur bestätigt, wonach der Anträgst, die Verfehlungen bei der Begutachtung so geschildert habe, wie er sie heute bewerten müsse, nämlich als immer wieder das gleiche unüberlegte Fehlverhalten. Auch das übrige Vorbringen des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers, im Antragsschriftsatz vom 03.03.2000 führt zu keiner anderen Bewertung, insbesondere kann das pauschale Verweisen auf einen achtseitigen in der NZV abgedruckten Aufsatz nicht belegen, dass die in dem Gutachten getroffene Prämisse "Strafe und Maßnahmen beziehungsweise Geldbuße führen bei der Mehrheit der auffälligen Kraftfahrer nicht zu der erhofften Verhaltensänderung" falsch ist. · Vielmehr ist diese Prämisse ebenso wie die weitere Aussage, dass die Wahrscheinlichkeit erneuter Verkehrsverstöße umso größer sei, je häufiger ein Kraftfahrer auffällig geworden sei, nicht zu beanstanden. Im Hinblick auf die zu befürchtenden Gefahren für Leib und Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer hat der Antragsgegner die sofortige Vollziehung des angefochtenen Bescheids auch zu Recht angeordnet (§ 80 III l, II l Nr. 4 VwGO). Gerade bei dem deutlich gewordenen Hang des Antragstellers. zu rücksichtslosem Verhalten gegenüber anderen ist es im Interesse der übrigen Verkehrsteilnehmer nicht hinnehmbar, dass sie während der Dauer des Rechtsmittelverfahrens weiteren Gefährdungen ausgesetzt sind. Anmerkung:Zwischenüberschriften und Strukturierung nicht vom Gericht.
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