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Darlegungs- und Beweislast für die einen Sachmangel (bei
einem Gebrauchtwagen) begründenden Tatsachen vor Ablauf von 6 Monaten – BGH §
476 BGB - eingefügt 11.7.2006
Anmerkung:
In dem nachstehenden Urteil setzt der Bundesgerichtshof
stillschweigend voraus, dass die Regelung des § 476 BGB (Vorschrift am Ende)
auch für Gebrauchtwagen gilt.
Er stellt allerdings auch klar – gegen die Auffassung
vieler Kommentatoren und Autoren - , dass der Verbraucher-Kunde den Sachmangel
beweisen muss. Hat der Käufer den Sachmangel beweisen können (im BGH-Fall konnte
der Käufer den Nachweis nicht überzeugend erbringen), dann wird nach § 476
vermutet, dass der Sachmangel bereits bei Übergabe der Kaufsache an den
Käufer vorhanden war. Diese Vermutung muss der Verkäufer dann widerlegen,
wenn er sich vor der Gewährleistung vermeiden will.
In einer späteren Entscheidung hat der BGH seine Auffassung
nochmals bestätigt,
mehr
Darlegungs- und Beweislast für die einen Sachmangel (bei
einem Gebrauchtwagen) begründenden Tatsachen vor Ablauf von 6 Monaten – BGH §
476 BGB - eingefügt 11.7.2006
BGH, Urteil vom 2. 6. 2004 - VIII ZR 329/03 (OLG München) -
NJW 2004, 2299
§§ 437, 476 BGB
Macht der Käufer Rechte gem. § 437 BGB geltend, nachdem
er die Kaufsache entgegengenommen hat, trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast
für die einen Sachmangel begründenden §§ 437, 476 BGB insoweit für den
Verbrauchsgüterkauf keine Beweislastumkehr.
Die Bestimmung setzt einen binnen sechs Monaten seit
Gefahrübergang aufgetretenen Sachmangel voraus und begründet eine lediglich in
zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, dass dieser Mangel bereits im Zeitpunkt
des Gefahrübergangs vorlag.
Zum Sachverhalt:
Der Kl. kaufte am 15. 1. 2002 von der Bekl., einer
Kraftfahrzeughändlerin, einen Opel zu einem Preis von 8.450 Euro für seinen
privaten Gebrauch. Das im Dezember 1996 erstmals zugelassene Fahrzeug
wies zu diesem Zeitpunkt einen Kilometerstand von 118.000 auf.
Im November des Jahres 2001 hatte die Bekl. bei einem
Kilometerstand von 117950 den Zahnriemen erneuert.
Das Fahrzeug wurde dem Kl. am 18. 1. 2002 gegen Zahlung des
Kaufpreises übergeben. Am 12. 7. 2002 erlitt das Fahrzeug bei einem
Kilometerstand von 128950 einen Motorschaden, dessen Ursache zwischen den
Parteien streitig ist. Das Fahrzeug befindet sich seitdem bei der Bekl.
¨
Diese lehnte eine kostenlose Reparatur ab.
¨
Der Kl. erklärte daraufhin mit Schreiben vom 26. 7. 2002 den
Rücktritt vom Kaufvertrag.
In dem vorliegenden Rechtsstreit verlangt der Kl. von der
Bekl. Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich gezogener Nutzungen, die er auf 657
Euro (0,06 Euro x 10950 km seit Übergabe) beziffert. Insgesamt begehrt er danach
Zahlung von 7793 Euro nebst Verzugszinsen, Zug um Zug gegen Rückübereignung des
Fahrzeugs. Ferner hat der Kl. die Feststellung des Annahmeverzugs der Bekl.
beantragt.
Das LG hat die Klage nach Einholung eines
Sachverständigengutachtens abgewiesen.
Auf die Berufung des Kl. hat das OLG der Klage
stattgegeben.
Die zugelassene Revision der Bekl. führte zur Aufhebung und
Zurückverweisung.
Aus den Gründen:
I. Das BerGer. hat ausgeführt:
Der Kl. sei gem. § 437 BGB i.V. mit §§ 440, 323 und 326 V
BGB berechtigt gewesen, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Ursache des am 12. 7.
2002 aufgetretenen Motorschadens sei nach den Feststellungen des in erster
Instanz beauftragten Sachverständigen das Überspringen eines zu lockeren
Zahnriemens am Steuerrad der Nockenwelle gewesen, das eine Fehlsteuerung der
Einlassventile am ersten Zylinderkopf ausgelöst habe.
Der Sachverständige habe die Lockerung des Zahnriemens auf
fehlerhaftes Material und einen unangemessen hohen Verschleiß des Zahnriemens
zurückgeführt. Er sei der Auffassung gewesen, dass von einem Zahnriemen eine
längere Haltbarkeit als lediglich acht Monate und circa 10000 km Laufleistung zu
erwarten sei.
Damit habe der Kl. nachgewiesen, dass der Motorschaden
nicht auf einen normalen Verschleiß zurückzuführen und innerhalb von sechs
Monaten seit Übergang der Gefahr am 18. 1. 2002 aufgetreten sei. Deshalb
werde gem. § 476 BGB zu Gunsten des Kl. als Käufer vermutet, dass das Fahrzeug
bereits bei Gefahrübergang mangelhaft gewesen sei. Die Bekl. als Verkäuferin
habe demgegenüber keine Tatsachen nachgewiesen, die nach der Art des verkauften
Fahrzeugs oder der Art des aufgetretenen Mangels mit dieser Vermutung
unvereinbar seien.
Nachdem
der Sachverständige als mögliche Ursache der Lockerung des Zahnriemens auch
einen fehlerhaften Gangwechsel bei hoher Motordrehzahl durch den Kl. und
damit einen Fahrfehler als mögliche Schadensursache bezeichnet habe, habe
sich die Bekl. dies zu Eigen gemacht. Für das Vorliegen eines
Fahrfehlers des Kl., den dieser bestritten habe, fehle jedoch
jeglicher Anhaltspunkt und Nachweis; allein die Behauptung eines solchen
Fahrfehlers reiche zur Widerlegung der Vermutung des §
476 BGB nicht
aus.
Unter Ansatz der unstreitigen Laufleistung von 10950 km
seit Übergabe und einer zu erwartenden Gesamtfahrleistung von 250000 km errechne
sich eine Nutzungsentschädigung von 0,06 Euro pro gefahrenem Kilometer, mithin
insgesamt 675 Euro (gemeint: 657 Euro). Da die Bekl. eine kostenlose Reparatur
des Motors von Anfang an bis heute ablehne, habe der Kl. ihr keine Frist setzen
müssen.
II. Dies hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
1. Vergeblich rügt die
Revision allerdings, das Berufungsurteil verstoße gegen § 540 ZPO, da es den
Berufungsantrag der Bekl. nicht wiedergebe. Zutreffend geht die Revision davon
aus, dass auch nach § 540 I 1 Nr. 1 ZPO n.F., der gem. § 26 Nr. 5 EGZPO auf das
Berufungsverfahren anzuwenden ist, da die mündliche Verhandlung vor dem LG am
28. 3. 2003 geschlossen wurde, die wörtliche oder zumindest sinngemäße Aufnahme
der Berufungsanträge in das Berufungsurteil nicht entbehrlich ist (Senat, BGHZ
154, 99 = NJW 2003, 1743, NJW-RR 2004, 494 [unter II 2]). Dieser Anforderung
wird das angefochtene Urteil indessen gerecht. In den Gründen ist zwar lediglich
der Berufungsantrag des Kl., mit dem er sein Klagebegehren weiterverfolgt,
wörtlich wiedergegeben. Jedoch erschließt sich insbesondere aus der Wiedergabe
des Antrags des Kl. in Verbindung mit der in den Gründen enthaltenen
Feststellung, in erster Instanz sei die Klage abgewiesen worden, dass die Bekl.
der Klage auch in der Berufungsinstanz entgegengetreten ist und sie mithin den
Antrag gestellt hat, die Berufung des Kl. zurückzuweisen.
2. Die Revision rügt dagegen mit Erfolg, dass das
BerGer. verfahrensfehlerhaft zur Annahme eines Sachmangels i.S. des § 434 I BGB
gelangt ist, der den Kl.gem. § 437 Nr. 2 BGB zum Rücktritt von dem Kaufvertrag
vom 15. 1. 2002 berechtigt.
a) Das BerGer. ist zutreffend davon ausgegangen, dass das
BGB in der seit dem 1. 1. 2002 geltenden Fassung anzuwenden ist, weil der
Kaufvertrag am 15. 1. 2002 abgeschlossen wurde (Art. 229 § 5 S. 1 EGBGB). Gemäß
§ 434 I 1 und 2 Nr. 1 BGB ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie bei
Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat; soweit eine
Beschaffenheitsvereinbarung nicht getroffen wurde, ist die Sache frei von
Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung
eignet.
Macht der Käufer, wie hier der Kl., unter Berufung auf das
Vorliegen eines Sachmangels Rechte gem. § 437 BGB geltend, nachdem er die
Kaufsache entgegengenommen hat, trifft ihn auch nach neuem Schuldrecht die
Darlegungs- und Beweislast für die einen Sachmangel begründenden Tatsachen
(Bamberger/Roth/Faust, BGB, § 434 Rdnr. 119; Palandt/Putzo, BGB, 63. Aufl., §
434 Rdnrn. 57, 59; vgl. auch Begr. zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung
des Schuldrechts, BT-Dr 14/6040, S. 245).
Soweit §
476 BGB für den hier gegebenen Verbrauchsgüterkauf die Beweislast zu Gunsten
des Käufers umkehrt, betrifft das nicht die Frage, ob überhaupt ein
Sachmangel vorliegt. Die Vorschrift setzt vielmehr einen binnen sechs
Monaten seit Gefahrübergang aufgetretenen Sachmangel voraus und enthält eine
lediglich in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, dass dieser Mangel
bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
b) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung hat das
BerGer. zu Recht nicht auf den am 12. 7. 2002 eingetretenen gem. § 437 BGB
geltend, nachdem er die Kaufsache entgegengenommen hat, trifft ihn auch nach
neuem Schuldrecht die Darlegungs- und Beweislast für die einen Sachmangel
begründenden Tatsachen (Bamberger/Roth/Faust, BGB, § 434 Rdnr. 119;
Palandt/Putzo, BGB, 63. Aufl., § 434 Rdnrn. 57, 59; vgl. auch Begr. zum Entwurf
eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, BT-Dr 14/6040, S. 245).
Soweit § 476 BGB für den hier gegebenen Verbrauchsgüterkauf
die Beweislast zu Gunsten des Käufers umkehrt, betrifft Zeitpunkt des
Gefahrübergangs am 18. 1. 2002 noch nicht vorhanden. Dementsprechend hat das
BerGer. zutreffend darauf abgehoben, ob der am 12. 7. 2002 eingetretene
Motorschaden auf eine bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorhandene, in
der Beschaffenheit des Fahrzeugs begründete Ursache zurückzuführen ist. Hierzu
hat das BerGer. zunächst festgestellt, der Motorschaden sei auf fehlerhaftes
Material und einen unangemessen hohen Verschleiß des vor Kaufvertragsschluss im
November 2001 erneuerten Zahnriemens zurückzuführen. Soweit es diese Ursache als
feststehend zu Grunde legt, stützt sich das BerGer. auf die Ausführungen des in
erster Instanz beauftragten Sachverständigen. Dagegen wendet sich die Revision
zu Recht. Die Feststellung beruht auf einem Verfahrensfehler. Das BerGer. hat
gegen das aus § 286 ZPO folgende Gebot verstoßen, die Beweisergebnisse
vollständig zu würdigen, weil es einen wesentlichen Teil der Ausführungen des
Sachverständigen übergangen hat.
aa) Zwar hat der Sachverständige in seinem erstinstanzlich
erstatteten schriftlichen Gutachten zusammenfassend ausgeführt, Ursache der
Zerstörung des Motors sei das Überspringen des Zahnriemens am Steuerrad der
Nockenwelle gewesen, die eine Fehlsteuerung der Einlassventile am ersten
Zylinderkopf ausgelöst habe, worauf der Ventilteller des vierten Zylinders
abgebrochen sei und über den Kolben den Bruch der Pleuelstange bewirkt habe.
Dies wiederum sei auf einen zu lockeren Zahnriemen zurückzuführen. Nach seiner -
des Sachverständigen - Meinung seien die Ursachen für diese Lockerung
Materialfehler und ein unangemessen hoher Verschleiß des Zahnriemens. Nach
heutigem Stand könne man von einem Zahnriemen eine längere Haltbarkeit und
Funktionsfähigkeit erwarten als im vorliegenden Fall lediglich acht Monate bei
einer Laufleistung von circa 10000 km. Jedoch hat der Sachverständige unter dem
vorangehenden Gliederungspunkt „Beurteilung“ als weitere mögliche Ursache für
die Lockerung des Zahnriemens das Einlegen eines kleineren Gangs bei hoher
Motordrehzahl benannt. In Übereinstimmung damit hat der Sachverständige bei der
Erläuterung seines Gutachtens in der mündlichen Verhandlung vor dem LG am
27. 3. 2003 ausweislich des Protokolls ausgeführt, er könne im Nachhinein nicht
beantworten, wie das Überspringen des Zahnriemens genau zu Stande gekommen sei;
die Möglichkeit einer Beschädigung auf Grund eines
fehlerhaften Gangwechsels könne er nach wie vor nicht ausschließen.
Dementsprechend heißt es in den Entscheidungsgründen des landgerichtlichen
Urteils, der Sachverständige habe, wie sich auch in der mündlichen Verhandlung
gezeigt habe, im schriftlichen Gutachten keine Aussage dazu treffen wollen, ob
der Motorschaden nicht auch auf Grund des Fahrverhaltens des Kl. zu Stande
gekommen sein könne. Auf Grund der Ausführungen des Sachverständigen, der
lediglich Vermutungen zur Ursache des Überspringens des Zahnriemens habe treffen
können, könne daher nicht mit hinreichender Sicherheit von einem Materialmangel
ausgegangen werden; ein schadensverursachender Fehler im Fahrverhalten sei
zugleich nicht hinreichend auszuschließen.
bb) Das BerGer. hat die nach den Darlegungen des
Sachverständigen nicht auszuschließende Möglichkeit eines Fahrfehlers in Form
eines fehlerhaften Gangwechsels zwar in seinen weiteren Ausführungen erwähnt,
bei der Prüfung, ob ein Sachmangel vorliegt, aber außer Acht gelassen. Es hat
diese Möglichkeit vielmehr erst nachfolgend im Rahmen der Prüfung des § 476 BGB
berücksichtigt und ausgeführt, für das Vorliegen eines Fahrfehlers des Kl., den
dieser bestritten habe, fehle jeglicher Anhaltspunkt und Nachweis; allein die
Behauptung eines solchen Fahrfehlers seitens der Bekl. reiche zur Widerlegung
der Vermutung des § 476 BGB nicht aus. Die Möglichkeit eines
schadenverursachenden fehlerhaften Gangwechsels bei im Übrigen ordnungsgemäß
funktionierendem Getriebe war jedoch bereits im Rahmen der Prüfung eines vom Kl.
darzulegenden und zu beweisenden (s. o. unter II 2a) Sachmangels in die
Beweiswürdigung einzubeziehen.
cc) Das Urteil beruht auf diesem Verfahrensfehler (§ 545 I
ZPO). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das BerGer. einen Sachmangel
nicht als erwiesen angesehen hätte (§ 286 ZPO), wenn es die von dem
Sachverständigen aufgezeigte Möglichkeit eines fehlerhaften Gangwechsels unter
Berücksichtigung der Beweislastverteilung gem. § 434 BGB bedacht hätte.
c) Unter Berücksichtigung dieser Beweislastverteilung hätte
das BerGer. die Möglichkeit eines Fahrfehlers auch nicht ohne weitere
Beweiserhebung ausschließen dürfen. Das BerGer. muss einen Sachverständigen,
worauf die Revision zutreffend hinweist, jedenfalls dann selbst schriftlich oder
mündlich anhören (§§ 402, 398 ZPO), wenn es dessen Ausführungen abweichend vom
erstinstanzlichen Gericht würdigen will (BGH, NJW 1993, 2380 [unter II 2a]; NJW
1994, 803 [unter II 1b]; hinsichtlich der Vernehmung eines Zeugen vgl. Senat,
NJW-RR 2002, 1649 [unter II 2b]). So ist es hier. Wie bereits oben (unter II 2b
aa) dargelegt, hat das LG den Sachverständigen nach mündlicher Anhörung so
verstanden, dass ein Fahrfehler als Ursache des Motorschadens nicht
auszuschließen sei. Im Gegensatz dazu hat das BerGer. seine Annahme, es liege
ein Sachmangel vor, darauf gestützt, dass der Sachverständige die Lockerung des
Zahnriemens ausschließlich auf einen Materialfehler und einen unangemessenen
Verschleiß zurückgeführt habe.
3. Des Weiteren beanstandet die Revision zu Recht, dass das
BerGer. bei der Berechnung des Werts der vom Kl. durch den Gebrauch des
Fahrzeugs gezogenen Nutzungen (§ 346 I, II 1 Nr. 1 BGB) gegen § 286 ZPO
verstoßen hat, indem es, dem Vorbringen des Kl. folgend, ohne weiteres von einer
zu erwartenden Gesamtfahrleistung von 250000 km ausgegangen ist. Dem Urteil
lässt sich nicht entnehmen, ob das BerGer. erkannt hat, dass die Bekl., wie die
Revision zutreffend aufzeigt, diese Behauptung des Kl. bestritten hat, und
weshalb es gegebenenfalls gleichwohl die genannte Gesamtfahrleistung zu Grunde
gelegt hat (zur Schätzung des Werts der durch den Gebrauch des Fahrzeugs
gezogenen Nutzungen analog § 287 ZPO vgl. BGHZ 115, 47 [49ff.] = NJW 1991, 2484;
Senat, NJW 1995, 2159 = WM 1995, 1145 [unter III 2]; ferner Reinking/Eggert, Der
Autokauf, 8. Aufl., Rdnrn. 321, 322).
§ 437 Rechte des Käufers bei Mängeln
1. Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die
Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein
anderes bestimmt ist, 1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag
zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz
oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
§ 476 Beweislastumkehr
Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang
ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang
mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des
Mangels unvereinbar.
BGH
zur Beweislastumkehr gemäß
§ 476 BGB bei Karosseriebeschädigungen
BGH, Urt. v. 14.09.2005
- VIII ZR 363/04 - Pressemitteilung des BGH v. 14.09.2005
Der BGH hatte über die
Frage zu entscheiden, ob die Beweislastumkehr gemäß § 476 BGB auch bei
Karosseriebeschädigungen eines verkauften Kraftfahrzeugs eingreift.
Die Beklagte betreibt einen Neu- und Gebrauchtwagenhandel sowie eine Werkstatt
mit Lackiererei. Im Oktober 2003 kaufte der Kläger als Verbraucher von ihr einen
Vorführwagen mit einer Laufleistung von 13.435 Kilometern zum Preis von 11.500
€. Das Fahrzeug wurde ihm am selben Tag gegen Zahlung des Kaufpreises übergeben.
Hierbei unterzeichneten der Kläger und ein Mitarbeiter der Beklagten ein
formularmäßiges Übergabeprotokoll, in dem der Fahrzeugzustand durch Ankreuzen
bestimmter Klassifizierungen festgehalten wurde. Unter anderem für die
Karosserie ist dort die Klassifizierung 1 – „Einwandfreier Zustand, nur geringe
Gebrauchsspuren und Verschleiß, regelmäßig gewartet, voll funktionstüchtig“ –
angekreuzt. Nach dem Formulartext ist das Übergabeprotokoll „Grundlage für die
einjährige Sachmängelhaftung des Verkäufers gegenüber dem Käufer“. Vier Wochen
nach dem Kauf monierte der Kläger unter anderem eine leichte Verformung des
Kotflügels und des Stoßfängers vorn rechts und verlangte deren Beseitigung. Die
Beklagte lehnte dies mit der Begründung ab, die Beschädigung sei bei der
Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger noch nicht vorhanden gewesen. Daraufhin
erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag. Seine auf Rückabwicklung des
Kaufvertrages gerichtete Klage hatte in erster und zweiter Instanz Erfolg.
In der Revisionsinstanz stritten die Parteien in erster Linie darüber, ob dem
Kläger für die als Sachmangel gerügte Karosseriebeschädigung die
Beweislastumkehr des § 476 BGB zugute kommt. Nach dieser Vorschrift wird bei
einem Verbrauchsgüterkauf – dem Verkauf einer beweglichen Sache durch einen
Unternehmer an einen Verbraucher – regelmäßig vermutet, dass ein Sachmangel, der
sich innerhalb von sechs Monaten seit der Übergabe an den Käufer zeigt, schon
bei der Übergabe vorhanden war. Das gilt allerdings dann nicht, wenn diese
Vermutung mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist.
Nach einer im Schrifttum verbreiteten Auffassung soll die Vermutung des § 476
BGB bei einer äußeren Beschädigung der Kaufsache wie etwa einem Unfallschaden
eines Kraftfahrzeugs nicht eingreifen, weil es sich dabei um einen Mangel
handele, der typischerweise jederzeit eintreten könne und daher keinen
hinreichend wahrscheinlichen Rückschluss auf sein Vorliegen bereits zum
Zeitpunkt des Gefahrübergangs zulasse.
Dieser Auffassung ist der BGH ebenso wie das Berufungsgericht nicht gefolgt.
Die Vermutung soll schon nach dem Gesetzeswortlaut im Regelfall zugunsten des
Käufers eingreifen und nur ausnahmsweise wegen der Art der Sache oder des
Mangels ausgeschlossen sein. Mit diesem Regel-Ausnahme-Verhältnis wäre es nicht
zu vereinbaren, die Vermutung immer schon dann scheitern zu lassen, wenn es um
einen Mangel geht, der jederzeit auftreten kann, und es demzufolge an einer
hinreichenden Wahrscheinlichkeit dafür fehlt, dass er bereits bei Gefahrübergang
vorhanden war. Die Vermutungsregelung liefe daher regelmäßig gerade in den
Fällen leer, in denen der Entstehungszeitpunkt des Mangels nicht zuverlässig
festgestellt werden kann. Durch eine derartige Einengung der Beweislastumkehr
würde der mit der Regelung intendierte Verbraucherschutz weitgehend ausgehöhlt.
Die Vermutung ist jedoch dann mit der Art des Mangels unvereinbar, wenn es sich
– anders als in dem hier entschiedenen Fall – um äußerliche Beschädigungen der
Kaufsache handelt, die auch dem fachlich nicht versierten Käufer auffallen
müssen. Denn in einem solchen Fall ist zu erwarten, dass der Käufer den Mangel
bei der Übergabe beanstandet. Hat er die Sache ohne Beanstandung
entgegengenommen, so spricht dies folglich gegen die Vermutung, der Mangel sei
schon bei Gefahrübergang vorhanden gewesen.
Obwohl der BGH in diesem Punkt dem Berufungsgericht gefolgt ist, hat er das
Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen, weil
das Berufungsgericht sich nicht verfahrensfehlerfrei mit dem Einwand der
Beklagten auseinandergesetzt hat, die Beseitigung der Karosserieverformung koste
allenfalls 100 € und sei daher nur ein unerheblicher Mangel, der den Kläger nach
§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB nicht zum Rücktritt berechtige.
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