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Herausgeber und Redaktion: Karl Brenner, Rechtsanwalt, Dozent für Ordnungswidrigkeiten und anderes Recht in der Zuständigkeit der Städte, Gemeinden und Landkreise

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Darlegungs- und Beweislast für die einen Sachmangel (bei einem Gebrauchtwagen) begründenden Tatsachen vor Ablauf von 6 Monaten – BGH § 476 BGB - eingefügt 11.7.2006

Anmerkung:

In dem nachstehenden Urteil setzt der Bundesgerichtshof stillschweigend voraus, dass die Regelung des § 476 BGB (Vorschrift am Ende) auch für  Gebrauchtwagen gilt.

Er stellt allerdings auch klar – gegen die Auffassung vieler Kommentatoren und Autoren - , dass der Verbraucher-Kunde den Sachmangel beweisen muss. Hat der Käufer den Sachmangel beweisen können (im BGH-Fall konnte der Käufer den Nachweis nicht überzeugend erbringen), dann wird nach § 476 vermutet, dass der Sachmangel bereits bei Übergabe der Kaufsache an den Käufer vorhanden war. Diese Vermutung muss der Verkäufer dann widerlegen, wenn er sich vor der Gewährleistung vermeiden will.

In einer späteren Entscheidung hat der BGH seine Auffassung nochmals bestätigt, mehr

 

Darlegungs- und Beweislast für die einen Sachmangel (bei einem Gebrauchtwagen) begründenden Tatsachen vor Ablauf von 6 Monaten – BGH § 476 BGB - eingefügt 11.7.2006

BGH, Urteil vom 2. 6. 2004 - VIII ZR 329/03 (OLG München) - NJW 2004, 2299

§§ 437, 476  BGB

Macht der Käufer Rechte gem. § 437 BGB geltend, nachdem er die Kaufsache entgegengenommen hat, trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast für die einen Sachmangel begründenden §§ 437, 476  BGB insoweit für den Verbrauchsgüterkauf keine Beweislastumkehr.

Die Bestimmung setzt einen binnen sechs Monaten seit Gefahrübergang aufgetretenen Sachmangel voraus und begründet eine lediglich in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, dass dieser Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.

Zum Sachverhalt:

Der Kl. kaufte am 15. 1. 2002 von der Bekl., einer Kraftfahrzeughändlerin, einen Opel zu einem Preis von 8.450 Euro für seinen privaten Gebrauch. Das im Dezember 1996 erstmals zugelassene Fahrzeug wies zu diesem Zeitpunkt einen Kilometerstand von 118.000 auf.

Im November des Jahres 2001 hatte die Bekl. bei einem Kilometerstand von 117950 den Zahnriemen erneuert.

Das Fahrzeug wurde dem Kl. am 18. 1. 2002 gegen Zahlung des Kaufpreises übergeben. Am 12. 7. 2002 erlitt das Fahrzeug bei einem Kilometerstand von 128950 einen Motorschaden, dessen Ursache zwischen den Parteien streitig ist. Das Fahrzeug befindet sich seitdem bei der Bekl.

¨     Diese lehnte eine kostenlose Reparatur ab.

¨     Der Kl. erklärte daraufhin mit Schreiben vom 26. 7. 2002 den Rücktritt vom Kaufvertrag.

In dem vorliegenden Rechtsstreit verlangt der Kl. von der Bekl. Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich gezogener Nutzungen, die er auf 657 Euro (0,06 Euro x 10950 km seit Übergabe) beziffert. Insgesamt begehrt er danach Zahlung von 7793 Euro nebst Verzugszinsen, Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs. Ferner hat der Kl. die Feststellung des Annahmeverzugs der Bekl. beantragt.

Das LG hat die Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens abgewiesen.

Auf die Berufung des Kl. hat das OLG der Klage stattgegeben.

Die zugelassene Revision der Bekl. führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen:

I. Das BerGer. hat ausgeführt:

Der Kl. sei gem. § 437 BGB i.V. mit §§ 440, 323 und 326 V BGB berechtigt gewesen, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Ursache des am 12. 7. 2002 aufgetretenen Motorschadens sei nach den Feststellungen des in erster Instanz beauftragten Sachverständigen das Überspringen eines zu lockeren Zahnriemens am Steuerrad der Nockenwelle gewesen, das eine Fehlsteuerung der Einlassventile am ersten Zylinderkopf ausgelöst habe.

Der Sachverständige habe die Lockerung des Zahnriemens auf fehlerhaftes Material und einen unangemessen hohen Verschleiß des Zahnriemens zurückgeführt. Er sei der Auffassung gewesen, dass von einem Zahnriemen eine längere Haltbarkeit als lediglich acht Monate und circa 10000 km Laufleistung zu erwarten sei.

Damit habe der Kl. nachgewiesen, dass der Motorschaden nicht auf einen normalen Verschleiß zurückzuführen und innerhalb von sechs Monaten seit Übergang der Gefahr am 18. 1. 2002 aufgetreten sei. Deshalb werde gem. § 476 BGB zu Gunsten des Kl. als Käufer vermutet, dass das Fahrzeug bereits bei Gefahrübergang mangelhaft gewesen sei. Die Bekl. als Verkäuferin habe demgegenüber keine Tatsachen nachgewiesen, die nach der Art des verkauften Fahrzeugs oder der Art des aufgetretenen Mangels mit dieser Vermutung unvereinbar seien.

Nachdem der Sachverständige als mögliche Ursache der Lockerung des Zahnriemens auch einen fehlerhaften Gangwechsel bei hoher Motordrehzahl durch den Kl. und damit einen Fahrfehler als mögliche Schadensursache bezeichnet habe, habe sich die Bekl. dies zu Eigen gemacht. Für das Vorliegen eines Fahrfehlers des Kl., den dieser bestritten habe, fehle jedoch jeglicher Anhaltspunkt und Nachweis;  allein die Behauptung eines solchen Fahrfehlers reiche zur Widerlegung der Vermutung des § 476 BGB nicht aus.

Unter Ansatz der unstreitigen Laufleistung von 10950 km seit Übergabe und einer zu erwartenden Gesamtfahrleistung von 250000 km errechne sich eine Nutzungsentschädigung von 0,06 Euro pro gefahrenem Kilometer, mithin insgesamt 675 Euro (gemeint: 657 Euro). Da die Bekl. eine kostenlose Reparatur des Motors von Anfang an bis heute ablehne, habe der Kl. ihr keine Frist setzen müssen.

II. Dies hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

1. Vergeblich rügt die Revision allerdings, das Berufungsurteil verstoße gegen § 540 ZPO, da es den Berufungsantrag der Bekl. nicht wiedergebe. Zutreffend geht die Revision davon aus, dass auch nach § 540 I 1 Nr. 1 ZPO n.F., der gem. § 26 Nr. 5 EGZPO auf das Berufungsverfahren anzuwenden ist, da die mündliche Verhandlung vor dem LG am 28. 3. 2003 geschlossen wurde, die wörtliche oder zumindest sinngemäße Aufnahme der Berufungsanträge in das Berufungsurteil nicht entbehrlich ist (Senat, BGHZ 154, 99 = NJW 2003, 1743, NJW-RR 2004, 494 [unter II 2]). Dieser Anforderung wird das angefochtene Urteil indessen gerecht. In den Gründen ist zwar lediglich der Berufungsantrag des Kl., mit dem er sein Klagebegehren weiterverfolgt, wörtlich wiedergegeben. Jedoch erschließt sich insbesondere aus der Wiedergabe des Antrags des Kl. in Verbindung mit der in den Gründen enthaltenen Feststellung, in erster Instanz sei die Klage abgewiesen worden, dass die Bekl. der Klage auch in der Berufungsinstanz entgegengetreten ist und sie mithin den Antrag gestellt hat, die Berufung des Kl. zurückzuweisen.

2. Die Revision rügt dagegen mit Erfolg, dass das BerGer. verfahrensfehlerhaft zur Annahme eines Sachmangels i.S. des § 434 I BGB gelangt ist, der den Kl.gem. § 437 Nr. 2 BGB zum Rücktritt von dem Kaufvertrag vom 15. 1. 2002 berechtigt.

a) Das BerGer. ist zutreffend davon ausgegangen, dass das BGB in der seit dem 1. 1. 2002 geltenden Fassung anzuwenden ist, weil der Kaufvertrag am 15. 1. 2002 abgeschlossen wurde (Art. 229 § 5 S. 1 EGBGB). Gemäß § 434 I 1 und 2 Nr. 1 BGB ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat;  soweit eine Beschaffenheitsvereinbarung nicht getroffen wurde, ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet.

Macht der Käufer, wie hier der Kl., unter Berufung auf das Vorliegen eines Sachmangels Rechte gem. § 437 BGB geltend, nachdem er die Kaufsache entgegengenommen hat, trifft ihn auch nach neuem Schuldrecht die Darlegungs- und Beweislast für die einen Sachmangel begründenden Tatsachen (Bamberger/Roth/Faust, BGB, § 434 Rdnr. 119; Palandt/Putzo, BGB, 63. Aufl., § 434 Rdnrn. 57, 59; vgl. auch Begr. zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, BT-Dr 14/6040, S. 245).

Soweit § 476 BGB für den hier gegebenen Verbrauchsgüterkauf die Beweislast zu Gunsten des Käufers umkehrt, betrifft das nicht die Frage, ob überhaupt ein Sachmangel vorliegt. Die Vorschrift setzt vielmehr einen binnen sechs Monaten seit Gefahrübergang aufgetretenen Sachmangel voraus und enthält eine lediglich in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, dass dieser Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.

b) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung hat das BerGer. zu Recht nicht auf den am 12. 7. 2002 eingetretenen gem. § 437 BGB geltend, nachdem er die Kaufsache entgegengenommen hat, trifft ihn auch nach neuem Schuldrecht die Darlegungs- und Beweislast für die einen Sachmangel begründenden Tatsachen (Bamberger/Roth/Faust, BGB, § 434 Rdnr. 119; Palandt/Putzo, BGB, 63. Aufl., § 434 Rdnrn. 57, 59; vgl. auch Begr. zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, BT-Dr 14/6040, S. 245).

Soweit § 476 BGB für den hier gegebenen Verbrauchsgüterkauf die Beweislast zu Gunsten des Käufers umkehrt, betrifft Zeitpunkt des Gefahrübergangs am 18. 1. 2002 noch nicht vorhanden. Dementsprechend hat das BerGer. zutreffend darauf abgehoben, ob der am 12. 7. 2002 eingetretene Motorschaden auf eine bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorhandene, in der Beschaffenheit des Fahrzeugs begründete Ursache zurückzuführen ist. Hierzu hat das BerGer. zunächst festgestellt, der Motorschaden sei auf fehlerhaftes Material und einen unangemessen hohen Verschleiß des vor Kaufvertragsschluss im November 2001 erneuerten Zahnriemens zurückzuführen. Soweit es diese Ursache als feststehend zu Grunde legt, stützt sich das BerGer. auf die Ausführungen des in erster Instanz beauftragten Sachverständigen. Dagegen wendet sich die Revision zu Recht. Die Feststellung beruht auf einem Verfahrensfehler. Das BerGer. hat gegen das aus § 286 ZPO folgende Gebot verstoßen, die Beweisergebnisse vollständig zu würdigen, weil es einen wesentlichen Teil der Ausführungen des Sachverständigen übergangen hat.

aa) Zwar hat der Sachverständige in seinem erstinstanzlich erstatteten schriftlichen Gutachten zusammenfassend ausgeführt, Ursache der Zerstörung des Motors sei das Überspringen des Zahnriemens am Steuerrad der Nockenwelle gewesen, die eine Fehlsteuerung der Einlassventile am ersten Zylinderkopf ausgelöst habe, worauf der Ventilteller des vierten Zylinders abgebrochen sei und über den Kolben den Bruch der Pleuelstange bewirkt habe. Dies wiederum sei auf einen zu lockeren Zahnriemen zurückzuführen. Nach seiner - des Sachverständigen - Meinung seien die Ursachen für diese Lockerung Materialfehler und ein unangemessen hoher Verschleiß des Zahnriemens. Nach heutigem Stand könne man von einem Zahnriemen eine längere Haltbarkeit und Funktionsfähigkeit erwarten als im vorliegenden Fall lediglich acht Monate bei einer Laufleistung von circa 10000 km. Jedoch hat der Sachverständige unter dem vorangehenden Gliederungspunkt „Beurteilung“ als weitere mögliche Ursache für die Lockerung des Zahnriemens das Einlegen eines kleineren Gangs bei hoher Motordrehzahl benannt. In Übereinstimmung damit hat der Sachverständige bei der Erläuterung seines Gutachtens in der mündlichen Verhandlung vor dem LG am 27. 3. 2003 ausweislich des Protokolls ausgeführt, er könne im Nachhinein nicht beantworten, wie das Überspringen des Zahnriemens genau zu Stande gekommen sei;

 die Möglichkeit einer Beschädigung auf Grund eines fehlerhaften Gangwechsels könne er nach wie vor nicht ausschließen. Dementsprechend heißt es in den Entscheidungsgründen des landgerichtlichen Urteils, der Sachverständige habe, wie sich auch in der mündlichen Verhandlung gezeigt habe, im schriftlichen Gutachten keine Aussage dazu treffen wollen, ob der Motorschaden nicht auch auf Grund des Fahrverhaltens des Kl. zu Stande gekommen sein könne. Auf Grund der Ausführungen des Sachverständigen, der lediglich Vermutungen zur Ursache des Überspringens des Zahnriemens habe treffen können, könne daher nicht mit hinreichender Sicherheit von einem Materialmangel ausgegangen werden; ein schadensverursachender Fehler im Fahrverhalten sei zugleich nicht hinreichend auszuschließen.

bb) Das BerGer. hat die nach den Darlegungen des Sachverständigen nicht auszuschließende Möglichkeit eines Fahrfehlers in Form eines fehlerhaften Gangwechsels zwar in seinen weiteren Ausführungen erwähnt, bei der Prüfung, ob ein Sachmangel vorliegt, aber außer Acht gelassen. Es hat diese Möglichkeit vielmehr erst nachfolgend im Rahmen der Prüfung des § 476 BGB berücksichtigt und ausgeführt, für das Vorliegen eines Fahrfehlers des Kl., den dieser bestritten habe, fehle jeglicher Anhaltspunkt und Nachweis; allein die Behauptung eines solchen Fahrfehlers seitens der Bekl. reiche zur Widerlegung der Vermutung des § 476 BGB nicht aus. Die Möglichkeit eines schadenverursachenden fehlerhaften Gangwechsels bei im Übrigen ordnungsgemäß funktionierendem Getriebe war jedoch bereits im Rahmen der Prüfung eines vom Kl. darzulegenden und zu beweisenden (s. o. unter II 2a) Sachmangels in die Beweiswürdigung einzubeziehen.

cc) Das Urteil beruht auf diesem Verfahrensfehler (§ 545 I ZPO). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das BerGer. einen Sachmangel nicht als erwiesen angesehen hätte (§ 286 ZPO), wenn es die von dem Sachverständigen aufgezeigte Möglichkeit eines fehlerhaften Gangwechsels unter Berücksichtigung der Beweislastverteilung gem. § 434 BGB bedacht hätte.

c) Unter Berücksichtigung dieser Beweislastverteilung hätte das BerGer. die Möglichkeit eines Fahrfehlers auch nicht ohne weitere Beweiserhebung ausschließen dürfen. Das BerGer. muss einen Sachverständigen, worauf die Revision zutreffend hinweist, jedenfalls dann selbst schriftlich oder mündlich anhören (§§ 402, 398 ZPO), wenn es dessen Ausführungen abweichend vom erstinstanzlichen Gericht würdigen will (BGH, NJW 1993, 2380 [unter II 2a]; NJW 1994, 803 [unter II 1b]; hinsichtlich der Vernehmung eines Zeugen vgl. Senat, NJW-RR 2002, 1649 [unter II 2b]). So ist es hier. Wie bereits oben (unter II 2b aa) dargelegt, hat das LG den Sachverständigen nach mündlicher Anhörung so verstanden, dass ein Fahrfehler als Ursache des Motorschadens nicht auszuschließen sei. Im Gegensatz dazu hat das BerGer. seine Annahme, es liege ein Sachmangel vor, darauf gestützt, dass der Sachverständige die Lockerung des Zahnriemens ausschließlich auf einen Materialfehler und einen unangemessenen Verschleiß zurückgeführt habe.

3. Des Weiteren beanstandet die Revision zu Recht, dass das BerGer. bei der Berechnung des Werts der vom Kl. durch den Gebrauch des Fahrzeugs gezogenen Nutzungen (§ 346 I, II 1 Nr. 1 BGB) gegen § 286 ZPO verstoßen hat, indem es, dem Vorbringen des Kl. folgend, ohne weiteres von einer zu erwartenden Gesamtfahrleistung von 250000 km ausgegangen ist. Dem Urteil lässt sich nicht entnehmen, ob das BerGer. erkannt hat, dass die Bekl., wie die Revision zutreffend aufzeigt, diese Behauptung des Kl. bestritten hat, und weshalb es gegebenenfalls gleichwohl die genannte Gesamtfahrleistung zu Grunde gelegt hat (zur Schätzung des Werts der durch den Gebrauch des Fahrzeugs gezogenen Nutzungen analog § 287 ZPO vgl. BGHZ 115, 47 [49ff.] = NJW 1991, 2484; Senat, NJW 1995, 2159 = WM 1995, 1145 [unter III 2]; ferner Reinking/Eggert, Der Autokauf, 8. Aufl., Rdnrn. 321, 322).

 

§ 437 Rechte des Käufers bei Mängeln

1. Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist, 1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,

 2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und

 3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

§ 476 Beweislastumkehr

Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.

 

BGH zur Beweislastumkehr gemäß § 476 BGB bei Karosseriebeschädigungen

BGH, Urt. v. 14.09.2005 - VIII ZR 363/04 - Pressemitteilung des BGH v. 14.09.2005

Der BGH hatte über die Frage zu entscheiden, ob die Beweislastumkehr gemäß § 476 BGB auch bei Karosseriebeschädigungen eines verkauften Kraftfahrzeugs eingreift.

Die Beklagte betreibt einen Neu- und Gebrauchtwagenhandel sowie eine Werkstatt mit Lackiererei. Im Oktober 2003 kaufte der Kläger als Verbraucher von ihr einen Vorführwagen mit einer Laufleistung von 13.435 Kilometern zum Preis von 11.500 €. Das Fahrzeug wurde ihm am selben Tag gegen Zahlung des Kaufpreises übergeben. Hierbei unterzeichneten der Kläger und ein Mitarbeiter der Beklagten ein formularmäßiges Übergabeprotokoll, in dem der Fahrzeugzustand durch Ankreuzen bestimmter Klassifizierungen festgehalten wurde. Unter anderem für die Karosserie ist dort die Klassifizierung 1 – „Einwandfreier Zustand, nur geringe Gebrauchsspuren und Verschleiß, regelmäßig gewartet, voll funktionstüchtig“ – angekreuzt. Nach dem Formulartext ist das Übergabeprotokoll „Grundlage für die einjährige Sachmängelhaftung des Verkäufers gegenüber dem Käufer“. Vier Wochen nach dem Kauf monierte der Kläger unter anderem eine leichte Verformung des Kotflügels und des Stoßfängers vorn rechts und verlangte deren Beseitigung. Die Beklagte lehnte dies mit der Begründung ab, die Beschädigung sei bei der Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger noch nicht vorhanden gewesen. Daraufhin erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag. Seine auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gerichtete Klage hatte in erster und zweiter Instanz Erfolg.

In der Revisionsinstanz stritten die Parteien in erster Linie darüber, ob dem Kläger für die als Sachmangel gerügte Karosseriebeschädigung die Beweislastumkehr des § 476 BGB zugute kommt. Nach dieser Vorschrift wird bei einem Verbrauchsgüterkauf – dem Verkauf einer beweglichen Sache durch einen Unternehmer an einen Verbraucher – regelmäßig vermutet, dass ein Sachmangel, der sich innerhalb von sechs Monaten seit der Übergabe an den Käufer zeigt, schon bei der Übergabe vorhanden war. Das gilt allerdings dann nicht, wenn diese Vermutung mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist.

Nach einer im Schrifttum verbreiteten Auffassung soll die Vermutung des § 476 BGB bei einer äußeren Beschädigung der Kaufsache wie etwa einem Unfallschaden eines Kraftfahrzeugs nicht eingreifen, weil es sich dabei um einen Mangel handele, der typischerweise jederzeit eintreten könne und daher keinen hinreichend wahrscheinlichen Rückschluss auf sein Vorliegen bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs zulasse.

Dieser Auffassung ist der BGH ebenso wie das Berufungsgericht nicht gefolgt.

Die Vermutung soll schon nach dem Gesetzeswortlaut im Regelfall zugunsten des Käufers eingreifen und nur ausnahmsweise wegen der Art der Sache oder des Mangels ausgeschlossen sein. Mit diesem Regel-Ausnahme-Verhältnis wäre es nicht zu vereinbaren, die Vermutung immer schon dann scheitern zu lassen, wenn es um einen Mangel geht, der jederzeit auftreten kann, und es demzufolge an einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit dafür fehlt, dass er bereits bei Gefahrübergang vorhanden war. Die Vermutungsregelung liefe daher regelmäßig gerade in den Fällen leer, in denen der Entstehungszeitpunkt des Mangels nicht zuverlässig festgestellt werden kann. Durch eine derartige Einengung der Beweislastumkehr würde der mit der Regelung intendierte Verbraucherschutz weitgehend ausgehöhlt.
Die Vermutung ist jedoch dann mit der Art des Mangels unvereinbar, wenn es sich – anders als in dem hier entschiedenen Fall – um äußerliche Beschädigungen der Kaufsache handelt, die auch dem fachlich nicht versierten Käufer auffallen müssen. Denn in einem solchen Fall ist zu erwarten, dass der Käufer den Mangel bei der Übergabe beanstandet. Hat er die Sache ohne Beanstandung entgegengenommen, so spricht dies folglich gegen die Vermutung, der Mangel sei schon bei Gefahrübergang vorhanden gewesen.

Obwohl der BGH in diesem Punkt dem Berufungsgericht gefolgt ist, hat er das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen, weil das Berufungsgericht sich nicht verfahrensfehlerfrei mit dem Einwand der Beklagten auseinandergesetzt hat, die Beseitigung der Karosserieverformung koste allenfalls 100 € und sei daher nur ein unerheblicher Mangel, der den Kläger nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB nicht zum Rücktritt berechtige.


 

 

 

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Stand: 23.05.10