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Wer nur den Halter kennt, kennt nicht auch den Täter Der objektive Straftatbestand der „Verfolgung Unschuldiger“ kann erfüllt werden, wenn sich die Bußbehörde die "richtige" Vernehmung erspart. Beispiel: Bei „Kennzeichenanzeigen“ wird in der Regel dem Halter ein Anhörungsbogen zugesandt. Reagiert der Halter nicht auf den Anhörungsbogen, wird ihm ein Bußgeldbescheid zugestellt. Diese Verfahrensart ist nach Ansicht der Rechtsprechung rechtswidrig, wenn als Indiz nur (!) die Haltereigenschaft feststeht. Der Bundesgerichtshof in BGHSt 25, 365=NJW 1974: »Die Haltereigenschaft des Betroffenen, der die Einlassung zur Sache verweigert, kann für sich allein, auch wenn es sich um ein privat genutztes Fahrzeug handelt, nicht als ausreichendes Beweisanzeichen dafür gewertet werden, dass er das Fahrzeug zur Tatzeit (bei) einer mit ihm begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit geführt habe. Aus der Zeit und dem Tatort der Ordnungswidrigkeit, dem Beruf, den Familienverhältnissen und Lebensumständen des Fahrzeughalters können sich jedoch in vielen Fällen Anhaltspunkte ergeben, die als Beweisanzeichen für oder gegen die Täterschaft des Halters verwertbar sind.« Das OLG Köln (NZV 1995, 500): „(...) Es ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass aus der Haltereigenschaft des Betroffenen für sich genommen nicht auf seine Täterschaft geschlossen werden darf (vgl. BVerfG NJW 1994, 847; BGHSt. 25, 365=VRS 48, 107; NJW 1974, 2295, 2296; OLG Köln VRS 61, 361; Bay0bLG, bei Janiszewski, NStZ 1988, 122). Ist der Halter mit dem Fahrzeug bereits in der Vergangenheit verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten, so rechtfertigt auch dieser Gesichtspunkt grundsätzlich keine abweichende Beurteilung (...)“ |
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