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Leser R.R. aus M. fragt: Wie verhält es sich, wenn man im Dezember 2002 und im Januar 2003 mit überhöhter Geschwindigkeit jeweils über 25 km/h in geschlossenen Ortschaften geblitzt wurde? Im Katalog steht, das man beim zweiten Mal binnen eines Jahres max. 25 km/h zu schnell sein darf sonst droht der Führerscheinentzug. Was bedeutet nun binnen eines Jahres? 01.01. - 31.12. oder jeweils gerechnet vom Delikt aus? Welche Möglichkeiten habe ich, einen eventuellen Führerscheinentzug entgegenzuwirken Antwort:Ich kann Sie zunächst mal beruhigen, es geht nicht um den Entzug der Fahrerlaubnis (populär ausgedrückt: Führerschein weg, und zwar für Monate und dann einen neuen Führerschein machen müssen), sondern es geht "nur" um ein Fahrverbot. Fahrverbot bedeutet, dass man den Führerschein bei der Polizei oder der Ordnungsbehörde hinterlegen muss, und auch dann einen Monat (bis 3 Monate bei schwerwiegenderen Verstößen, nicht bei Ihrem) nicht mit seinem PKW fahren kann. Eine weitere, wichtige Voraussetzungen für das Fahrverbot in Ihrem Falle - so wie Sie den Fall geschildert haben - ist, dass nach dem zweiten Vorfall (also in ihrem Falle im Januar 2003) bereits der Bußgeldbescheid über den Vorfall im Dezember 2002 rechtskräftig geworden ist. Ich vermute, daß das bei Ihnen noch nicht der Fall ist [1]. Ihre Frage lässt sich auch deswegen nicht aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts endgültig beantworten, weil es einen Unterschied macht, ob eine sogenannte Kennzeichenanzeige vorliegt oder eine sogenannte Anhalteanzeige (den Unterschied können Sie auf meiner Webseite nachschlagen). Ob es eine Möglichkeit gibt, das Fahrverbot zu verhindern, lässt sich theoretisch vom grünen Tisch aus nicht beantworten. Dazu muß man die Akten der Bußgeldbehörde einsehen. Der Zeitraum von 1 Jahr berechnet sich nicht nach dem Kalenderjahr, sondern nach dem „Tat-Jahr“. Bezogen auf Ihrem Fall endet das Jahr im Dezember 2003.
[1] Sie dürfen den Anhörungsbogen nicht mit dem Bußgeldbescheid verwechseln. Der Anhörungsbogen ist lediglich eine schriftliche Vernehmung. Sie dient nur der Vorbereitung für den Erlass eines Bußbescheids. |
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