Ordnungswidrigkeiten (Bußtaten) - Ermittlungsverfahren - Bußgeldbescheid - Einspruch - Gerichtsverfahren - Urteile

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Herausgeber und Redaktion: Karl Brenner, Rechtsanwalt, Dozent für Ordnungswidrigkeiten und anderes Recht in der Zuständigkeit der Städte, Gemeinden und Landkreise

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Auslagenpauschale bei Akteneinsicht nach § 107 Abs. 1 OWiG an Amtsstelle einer fremden Behörde?

Der Betroffene Anton hat bei der Bußgeldstelle in Paula-Stadt Akteneinsicht beantragt. Die Bußgeldstelle ist dazu bereit, jedoch nur in den Räumen der Bußgeldstelle in Caesar-Stadt. Der Betroffene Anton ist damit einverstanden. Die Akten werden versandt und der Betroffene nimmt Akteneinsicht.

Macht es einen Unterschied, wenn der Verteidiger - weil er dies beantragt oder weil ihm aus sachlichen Gründen die Akten nicht in seine Kanzlei zugesandt werden - Akteneinsicht bei einer Polizeidienststelle an seinem Wohnsitz beantragt?

Gilt in diesem Fall auch die Auslagenregelung des § 107 Abs. 5 OWiG?

Antwort:

Der in der Praxis vorkommende Regelfall des § 107 Abs. 5 OWiG ist der, dass die Akten von der Bußgeldstelle an den Wohnsitz und z. Hd. des Verteidigers des Betroffenen übersandt werden. In diesem Falle hat der Verteidiger die acht Euro Auslagen zu entrichten.

Es gibt keinen Grund, den Betroffenen von der Auslagenpauschale freizustellen, wenn ihm die Akten nicht an seine Postadresse übersandt werden, sondern an die Bußgeldstelle an seinem Wohnsitz.

Es kann dahin gestellt bleiben, ob die Behörden untereinander von Auslagenzahlungen befreit sind oder nicht. Sind sie es, daß beruht die Zahlung der Akten - Versendungspauschale auf § 107 Abs. 5 in Verbindung Abs. 3 Ziff 12 OWiG. Das ist auch sachgerecht: Warum sollte die Pauschale nach § 107 Abs. 5 OWiG gezahlt werden müssen, wenn die aktenführende Behörde die Ermittlungsakten dem Verteidiger in seine Kanzlei übersendet, aber nicht, wenn der Verteidiger - oder Betroffene - Akteneinsicht bei einer anderen Behörde (z.B. der ersuchten Bußgeldstelle oder eine für den Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Polizeidienststelle) einsehen will oder sie nur dort einsehen darf (was im übrigen auch für einen Verteidiger gilt, wenn es Gründe gibt, ihm die Akten nicht in seine Kanzlei zu übersenden)?

Ergebnis: § 107 Abs. 5 OWiG ist auch dann anzuwenden, wenn die Akten auf Antrag des Betroffenen oder des Verteidigers von der aktenführenden Bußgeldstelle an eine andere (ersuchte) Bußgeldstelle oder auch an eine Polizeibehörde versandt werden, damit dort dann der Betroffene oder sein Verteidiger die Bußgeldakten einsehen kann.

 

 

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Stand: 23.05.10