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Haftung
Tankstelle für Schaden am Kundenauto, wenn Angestellte Auto in Waschanlage
fährt
Landgericht München I vom 22.12.2009 - Az.:
13 S 5962/09
Es gehört zur Leistung einer Servicetankstelle nebst
Selbstbedienungswaschanlage, dass die Mitarbeiter der Tankstelle das Auto auch
in die Waschanlage fahren. Das hat das LG München I in einem Berufungsurteil
entschieden.
Die Klägerin hatte ihr Cabrio zu der von der Beklagten betriebenen Tankstelle in
München gebracht und den Tankwart gebeten, das Fahrzeug zu betanken sowie in die
ebenfalls auf dem Gelände der Beklagten betriebene Waschanlage zu fahren. Das
Waschen wurde zunächst mit der Begründung abgelehnt, der Tankwart habe keinen
Führerschein und die Kassiererin keine Fahrpraxis. Dennoch nahm der Tankwart den
Fahrzeugschlüssel von der Klägerin entgegen und gab ihn der Kassiererin. Diese
hatte zunächst mehrfach abgelehnt, den Wagen in die Waschanlage zu fahren.
Schließlich stieg die Kassiererin aber doch in das Fahrzeug, trat nach dem
Starten statt auf die Bremse auf das Gaspedal und setzte das Cabrio gegen eine
Werbetafel, so dass ein Schaden im Frontbereich des Fahrzeugs entstand.
Das LG entschied, dass die Tankstellenbetreiberin
für das Verschulden des Tankwarts, der für kleinere Serviceleistungen wie Tanken
und Scheibenwaschen eingestellt gewesen sei, hafte. Der besondere Service
einer Tankstelle, die den Kunden kleinere Serviceleistungen anbiete, zeichne
eine derartige Service-Tankstelle gerade vor anderen Tankstellen aus und ziehe
einen entsprechenden Kundenkreis an. Deshalb
dürften die Kunden auch davon ausgehen, dass es bei einer Service-Tankstelle
möglich ist, ein Auto in die Waschanlage fahren zu lassen. Der Tankwart
habe die Serviceleistung durch Entgegennahme der Schlüssel von der Klägerin zum
Zwecke des Autowaschens übernommen, obwohl er selbst keinen Führerschein hatte
und die Kassiererin keine Fahrpraxis hatte.
Dies stelle ein Übernahmeverschulden des Tankwarts dar, für das die
beklagte Tankstellenbetreiberin einzustehen habe.
Sie habe der Cabrio-Fahrerin Reparaturkosten,
Nutzungsausfallentschädigung und Sachverständigenkosten zu erstatten.
Quelle: Pressestelle LG München
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