Ordnungswidrigkeiten (Bußtaten) - Ermittlungsverfahren - Bußgeldbescheid - Einspruch - Gerichtsverfahren - Urteile

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Herausgeber und Redaktion: Karl Brenner, Rechtsanwalt, Dozent für Ordnungswidrigkeiten und anderes Recht in der Zuständigkeit der Städte, Gemeinden und Landkreise

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Einspruch - Bussgelbescheid - Anklageschrift
25a StVG Kehl wiederaufnahme

Leser Z. aus R. fragt  – wer ist Halter oder Beauftragter, wer muss Kosten nach § 25a StVG tragen? Die gesetzmäßige Anhörung nach § 25a StVG. Eine Anhörung nach § 55 OWiG an den Halter ist rechtswidrig. 

Der Fall.:

2 Verkehrsanzeigen Parken vom 28.03.2008 und  01.04.2008.

Nachdem der eingetragene Halter (X) des Fahrzeuges die beiden Verwarnung mit Verwarnungsgeld / Anhörung erhalten hat, äußerte sich dieser mit Schreiben v. 08.04.2008 wie folgt:

Die beiden Verstöße habe ich nicht begangen sondern Frau (Y), geb. / Adresse, an welche ich meinen PKW Kennzeichen seit dem 15.02.2008 zur Arbeitsaufnahme ununterbrochen ausgeliehen habe.

Die beiden Verwarnungen mit Verwarnungsgeld / Anhörung übergebe ich direkt an Frau (Y).

Da ich eine schlechte Zahlungsmoral befürchte, mahnen Sie bitte Frau (Y) direkt noch einmal an.

Mit freundlichen Grüßen

Halter (X)

 

Daraufhin hat die Bußgeldbehörde der Frau (Y), an die das Fahrzeug seit dem 15.02.2008 ausgeliehen ist, jeweils eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld / Anhörung gesandt. Diese blieben unbeantwortet bzw. das Verwarnungsgeld wurde nicht bezahlt.

Infolgedessen wurden Frau (Y) jeweils noch eine Anfrage zum Fahrzeugführer zugesandt. Auch diese blieben unbeantwortet.

Die Bußgeldbehörde hat zu diesem Zeitpunkt keine Angaben zum verantwortlichen Fahrzeugführer. Bußgeldbescheide kommen somit nicht in Betracht.

Das Fahrzeug ist seit dem 15.02.2008 ununterbrochen im Besitz von Frau (Y).

Frau (Y) ist nicht die eingetragene Halterin des Fahrzeuges. Frau (Y) ist die Beauftragte des eingetragenen Halters Herr (X), da dass Fahrzeug zur Tatzeit in Ihrem Besitz war. Gegen Frau (Y) wurde jeweils ein Kostenbescheid erlassen.

Gegen diese Kostenbescheide äußerte sich Frau (Y) wie folgt:  Das Fahrzeug gehört Herrn (X). Bezahlen muß der Halter. Da kann ja jeder kommen.

Mit freundlichen Grüßen

Frau Y

Wie ist die Rechtslage? Sind die Kostenbescheide gegen die Beauftragte des Halters Frau (Y) rechtens?

 

1.1.1        Antwort

 

Sehr geehrter Herr Z

Vielen Dank für Ihre interessante Anfrage.

Hier meine Antwort und mein Vorschlag.

Zunächst der Sachverhalt:

I

  1. Frau X. ist Halterin laut Fahrzeugpapieren. Frau Y. ist „angebliche“ Halterin, weil die Frau X. behauptet, sie habe der Frau Y. das Fahrzeuge seit dem 15.2.2008 zur Arbeitsaufnahme ununterbrochen ausgeliehen (wichtiger Satz!).
    1. Die beiden Ordnungswidrigkeiten wären wohl jeweils mit Ablauf des 27. 6. und des 30. Juni verjährt, wenn keine Unterbrechungshandlungen vorgenommen worden wären.
    1. Die Ordnungswidrigkeiten wurden offensichtlich von der Frau Y. begangen. Denn diese hat sie nicht bestritten, sondern lediglich behauptet, sie sei nicht die Halterin.
    1. Die Übersendung der beiden "Verwarnungen mit Verwarnungsgeld und Anhörung", die die Frau X. an die Frau Y. übergeben hat, reicht allerdings nach der Rechtsprechung nicht aus, die Verjährung hinsichtlich der Taten von Frau Y. zu unterbrechen.
    1. Die „Verwarnungsgeld / Anhörung“, die nach dem 8.4. an die Frau Y gesandt worden sind, haben vermutlich (es fehlt die Angabe des Zeitpunktes, an dem der Anhörungsbogen unterschrieben worden ist), habe aber wohl auch nicht die Verfolgungsverjährung unterbrochen  (denn das müsste wohl im Mai oder später gewesen sein).

II

Meines Erachtens ist die Frau X. nach wie vor Halterin des Fahrzeuges. Halter ist nämlich nicht derjenige, dem ein Fahrzeug wenn auch für mehrere Monate geliehen wird, sondern Halter ist nach der gesetzlichen Definition derjenige welcher jetzt kommt die Definition.

 

Fahrzeughalter ist, wer ein Fahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt. Dabei ist nicht entscheidend, wer als Halter in der Zulassungsbescheinigung Teil I (bis zum 30. September 2005: Fahrzeugschein) steht oder wer die Zulassungsbescheinigung Teil II (bis zum 30. September 2005: Fahrzeugbrief) verwahrt.

 

Oder nach

OLG Köln, Beschluß vom 08.10.1993 - Ss 414/93 (Z) - NZV 1994, 203:

 

Halter ist, wer das Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und wer diejenige Verfügungsgewalt darüber besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt (vgl. BGH, NJW 1983, 1492; BayObLG, DAR 1985, 227 = VRS 69, 70; DAR 1985, 390; OLG Düsseldorf, VRS 74, 224; OLG Karlsruhe, NZV 1988, 191 = VRS 75, 472 (473); OLG Koblenz, VRS 71, 230 (231); 65, 475 (476); st. Rspr. des Senats, z.B. Beschl. v. 22. 6. 1993 - Ss 248/93 (Z)).

 

Für eigene Rechnung wird das Fahrzeug von demjenigen gebraucht, der die Nutzungen aus dessen Verwendung zieht und die Kosten dafür bestreitet. Die erforderliche Verfügungsgewalt besitzt, wer als Fahrzeugbenutzer Anlass, Ziel und Zeit seiner Fahrten selbst bestimmen kann (vgl. die o.a. Rspr.).

 

Die Haltereigenschaft ist demnach weniger ein rechtliches als vielmehr ein wirtschaftliches Verhältnis (OLG Düsseldorf, VRS 74, 224).

 

Deshalb ist der Umstand, auf wessen Namen das Fahrzeug zugelassen und haftpflichtversichert ist, ein zwar wichtiges, aber keineswegs allein entscheidendes Indiz dafür, wer als Halter zu gelten hat.

 

 

 

 

Nach dieser Definition war wohl zweifelsfrei Frau X Halterin. Es ist wenig lebensnah, dass Frau X, wenn sie ihr Fahrzeug Frau Y leiht (warum eigentlich??), dann ihre Kfz-Versicherung kündigt, die Kfz-teuer durch Frau Y zahlen lässt und Frau Y auch die anderen Betriebskosten zahlt. Im

Übrigen: Nach der Einlassung der Frau X hat sie ihr Auto der Frau Y

"geliehen, damit die zur Arbeitsaufnahme" fahren kann.

Leihe ist aber nach der Definition des BGB unentgeltlich. Aber auch wenn Frau Y ein Entgelt für die Nutzung zahlen würde (dann läge Miete und nicht Leihe vor) würde daraus die Haltereigenschaft nicht von der X auf die Y wechseln (denken Sie an die Mietfahrzeuge / Leasingfahrzeuge).

Weil die Bußgeldbehörde an die Frau Y. ein Anhörungsbogen geschickt hat könnten die Ordnungswidrigkeiten, wenn sie  Frau Y. begangen hat unterbrochenen worden sein, es käme darauf an, wann der Anhörungsbogen im Sinne von 55 OWiG an die Frau Y gesandt worden ist.

Aber:

Meines Erachtens wäre es richtig, die Kostenbescheide gegen Frau Y zurückzunehmen und sie gegen Frau X zu erlassen.

Das Problem allerdings: Hat die Halterin Frau X Ihnen nicht die tatsächliche Fahrerin - nämlich Frau Y - angegeben? Zumal - nach dem Text, den Sie mir geschickt haben, Frau X gar nicht behauptet hat, Frau Y sei Halterin, das haben Sie nur aus dem Satz geschlossen: "Sie (die X) habe das Fahrzeug an die Y seit 15.2.2008 zur Arbeitsaufnahme ununterbrochen ausgeliehen habe“.

M.E. hätte man Frau X als Zeugin auffordern müssen (nach ihrem Schreiben vom 8.4.08):

1.                  Woher wissen Sie, dass Frau Y die Ordnungswidrigkeiten begangen hat? (Antwort wahrscheinlich: Weil sie mein Auto hatte).

2.                  Wo arbeitet Frau Y - um den Park – oder Halteverstoß in den Zusammenhang mit der Arbeitsstelle der Y zu bringen (denn dann hätte ggf. der hinreichende Tatverdacht nach § 69 V OWiG bestanden und ein Bußgeldbescheid gegen die Y hätte erlassen werden können).

Weil man diese Fragen hätte stellen können (m.E. müssen), könnte eine richterliche Überprüfung nach § 62 OWiG der gegen Frau x erlassenen Kostenbescheide erfolgreich sein: Die Bußgeldbehörde hat nicht ausreichend ermittelt, obschon ihr das möglich gewesen wäre.

Fazit: Man sollte diesen Fall als Lehrstück nehmen und beide Bescheide zurücknehmen. Das Verfahren gegen X und Y einstellen.

II

Noch ein Hinweis auf Ihre Überlegung, die beiden Kostenbescheide gegen Frau Y als Beauftragten zu erlassen. Grundsätzlich ist Ihre Überlegungen zwar richtig. Der Fall wäre auch klar, wenn Herr X geschrieben hätte: „Ich habe mein Fahrzeug seit Februar der Frau Y leihweise überlassen, damit sie zur Arbeit fahren kann“. Dann wäre die Kostentragungspflicht von Frau Y klar.

Herr X hat aber etwas völlig anderes geschrieben, nämlich:  Die Ordnungswidrigkeit hat Frau Y. begangen und erst dann hinzufügen, Sie hat mein Fahrzeug schon einige Zeit.

Nun ist es natürlich möglich, dass Herr X einfach aus der Tatsache, dass er nicht das Fahrzeug in Besitz hatte, sondern Frau Y, geschlossen hat, dass diese die Ordnungswidrigkeiten begangen haben muss. Es kann auch sein, dass - aus welchen Gründen auch immer - er wusste, dass Frau Y. die beiden Verkehrsverstöße begangen hat (z.B. Frau Y hat es dem X gesagt).

Bei einer solchen Beweislage ist die Alternative des § 25a StVG, nämlich einen Kostenbescheid zu erlassen, gegenüber dem Halter oder den Beauftragten ausgeschaltet. Denn jetzt besteht ein Tatverdacht, wer die Ordnungswidrigkeit begangen hat, nämlich die Frau Y. Damit hätten Sie die Ermittlungen gegen Frau Y als Täterin (Fahrerin) aufnehmen müssen. (vgl. Jagow in Janiszeweski Straßenverkehrsrecht, Komm., Rz 5 zu § 25a StVG).

Mit der Aussage, Herr X. wisse, die beiden Verkehrsordnungswidrigkeiten seien von der Frau Y. begangen worden sind, hat X sich als Zeuge offenbart. Man hätte m.E. jetzt auf zwei Wegen Herrn X zu einer eindeutigen Aussage veranlassen können:

1. Direkt einen Bußgeldbescheid gegen Frau Y. zu erlassen mit dem Herrn X. als Zeugen (vgl. BGH in NJW 1974, Seite 2295 ff), wonach ein Bußgeldbescheid zu Recht erlassen werden kann - weil ein hinreichender Tatverdacht nach § 69 V OWiG vorliegt, wenn zu dem Indiz „Fahrzeughalter“ noch ein weiteres geeignetes Indiz hinzukommt (siehe die dortigen Beispiele). Ein solches Indiz ist die Aussage des Herrn X: „Die Y hat die Bußtaten begangen.“

2. Den Herrn X. nochmals anzuschreiben, diesmal aber als Zeugen (Zeugenfragebogen) und bei ihm anzufragen, woher er wisse, dass die Frau Y. sie Ordnungswidrigkeiten begangen hat. Das wäre der Weg, den ich bevorzugen würde.

Im Fall Nummer zwei hätte die Antwort wohl gelautet: "Die Y hat es mir gesagt" (dann wäre der Fall zweifelsfrei gelöst) oder X hätte geantwortet: "Ich habe das nur daraus geschlossen, weil sie ja mein Auto hat langem hatte", dann wäre der Fall auch klar: Der Kostenbescheid gegen die Y als Beauftragte".

Wie ist die Übersendung des „Verwarnung mit Verwarnungsgeld / Anhörung“ an die  an die Y zu werten?

Eine "Verwarnung mit Verwarnungsgeld / Anhörung" an die Frau Y zu schicken war m.E. die falsche Weg, weil auch eine ermittlungstaktisch unkluge und m.E. auch rechtsmißbräuchliche Methode ist.

Die Ermittlungsbehörde, also die "Bußgeldstaatsanwaltschaft" kann nicht schreiben:

„Ich beschuldige Sie, Herr Halter, die beiden Parkverstöße begangen zu haben, um dann am Schluss anzufügen: Wenn wir aber den Täter / Fahrer nicht ermitteln können, dann trägt der Halter die Verfahrenskosten".

Das ist in sich widersprüchlich, und deswegen das Formular (es wird wohl in allen Bundesländern vielfach angewendet) rechtswidrig. Die Bußgeldstelle muss sich entscheiden, ob sie jemand als Betroffenen behandeln will oder als Halter. Beides auf einmal ist unzulässig.

Hinzu kommt noch, dass nach der Rechtsprechung des BGH (und eine Reihe andere Gerichte, auch des Bundesverfassungsgerichts) der Rechtssatz geprägte worden ist: "Die bloße Haltereigenschaft reicht nicht aus, einen Halter als Täter zu betrachten" (siehe das BGH-Urteile oben und die nachfolgenden Urteile zum selben Thema am Ende). Man darf also einen Halter nicht deswegen einer Ordnungswidrigkeit beschuldigen, weil er Halter ist.

Abgesehen davon ist die Anhörung nach § 55 OWiG keine Anhörung nach § 25a StVG. Denn bei § 25a StVG ist Adressat der Anhörung ausdrücklich der Halter. Bei § 55 OWiG ist Adressat der Tatverdächtige, oder deutlicher: der Beschuldigte eine Ordnungswidrigkeit. Ferner: Wer nach § 55 OWiG angehört (richtig: vernommen) wird, gegen den stehen viele Eingriffsrechte der Bußgeldstelle offen: Durchsuchung, Beschlagnahme, Vorführung durch die Polizei zur Vernehmung, die richterliche Vernehmung usw.. Die Anhörung nach § 25a StVG gibt der Bußgeldbehörde nur ein einziges Recht: Den Kostenbescheid an den (ver)schweigenden Halter zu schicken. Sonst gibt es keine Recht gegen ihn.

Die Urteile mit dem Kernsatz: Wer den Halter kennt, hat noch nicht den Täter

Halter ist kein Täter: Die Haltereigenschaft reicht zur Begründung der Täterschaft nicht aus – die Urteile dazu

*         Bundesverfassungsgericht NJW 1994, 847:

„Daraus alleine, dass der Betroffene Halter eines Kraftfahrzeuges ist, darf beim Fehlen jedes weiteren Beweisanzeichens nicht gefolgert werden, er habe das Fahrzeug bei einer bestimmten Fahrt auch tatsächlich geführt.“

*         Der BGH 4 StR 171/74 - Beschluss vom 29.08.74 - (NJW 1974 S. 2295):

„Die Haltereigenschaft kann nicht als ausreichendes Beweisanzeichen dafür gewertet werden, dass der Halter das Fahrzeug zur Tatzeit geführt hat“.

*         OLG Köln - Ss 566/94 (B) - Beschluss vom 13.01.95; OWiG § 66 Abs. 1, § 91; StPO § 261, § 267 NZV 1995, 500 ):

„Es ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass aus der Haltereigenschaft des Betroffenen für sich genommen nicht auf seine Täterschaft geschlossen werden darf“.

*         Landgerichts Frankfurt (2/4 O 37/96 vom 10.07.96): „Amtspflichtverletzung durch Bußgeldbescheid gegen Fahrzeughalter

„Der Erlass eines Bußgeldbescheides gegen den Halter eines ist willkürlich und eine Amtspflichtverletzung i.S. des § 839 BGB, wenn es sich um eine bloße Kennzeichenanzeige handelt und keine weiteren Indizien auf die Fahrzeugführung durch den Fahrzeughalter deuten“.

*         Das Landgericht Hechingen NJW 1986, 1823:

„Ordnet der Dezernatsleiter in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren die Zusendung eines Anhörungsbogens an eine Person an, wovon er weiß, dass diese nicht an einem Verkehrsunfall beteiligt ist, so verstößt er gegen § 344 Abs. 2 Nummer 1 Strafgesetzbuch…“

Wenn Sie noch Fragen haben, melden Sie sich.

Mit freundlichen Grüßen

Brenner

 

 

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