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Leser
Z. aus R. fragt – wer ist Halter oder Beauftragter, wer muss Kosten
nach § 25a StVG tragen? Die gesetzmäßige Anhörung nach § 25a StVG.
Eine Anhörung nach § 55 OWiG an den Halter ist rechtswidrig.
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Der Fall.:
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2 Verkehrsanzeigen Parken
vom 28.03.2008 und 01.04.2008. |
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Nachdem der eingetragene
Halter (X) des Fahrzeuges die beiden Verwarnung mit Verwarnungsgeld /
Anhörung erhalten hat, äußerte sich dieser mit Schreiben v. 08.04.2008
wie folgt: |
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Die beiden Verstöße habe ich nicht begangen
sondern Frau (Y), geb. / Adresse, an welche ich meinen PKW Kennzeichen
seit dem 15.02.2008 zur Arbeitsaufnahme ununterbrochen ausgeliehen habe. |
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Die beiden Verwarnungen mit Verwarnungsgeld /
Anhörung übergebe ich direkt an Frau (Y). |
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Da ich eine schlechte Zahlungsmoral befürchte,
mahnen Sie bitte Frau (Y) direkt noch einmal an. |
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Mit freundlichen Grüßen |
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Halter (X) |
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Daraufhin hat die
Bußgeldbehörde der Frau (Y), an die das Fahrzeug seit dem 15.02.2008
ausgeliehen ist, jeweils eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld / Anhörung
gesandt. Diese blieben unbeantwortet bzw. das Verwarnungsgeld wurde
nicht bezahlt. |
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Infolgedessen wurden Frau
(Y) jeweils noch eine Anfrage zum Fahrzeugführer zugesandt. Auch diese
blieben unbeantwortet. |
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Die Bußgeldbehörde hat zu
diesem Zeitpunkt keine Angaben zum verantwortlichen Fahrzeugführer.
Bußgeldbescheide kommen somit nicht in Betracht. |
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Das Fahrzeug ist seit dem
15.02.2008 ununterbrochen im Besitz von Frau (Y). |
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Frau (Y) ist nicht die
eingetragene Halterin des Fahrzeuges. Frau (Y) ist die Beauftragte des
eingetragenen Halters Herr (X), da dass Fahrzeug zur Tatzeit in Ihrem
Besitz war. Gegen Frau (Y) wurde jeweils ein Kostenbescheid erlassen. |
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Gegen diese Kostenbescheide äußerte sich Frau
(Y) wie folgt: Das Fahrzeug gehört Herrn (X). Bezahlen muß der Halter.
Da kann ja jeder kommen. |
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Mit freundlichen Grüßen |
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Frau Y |
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Wie ist die Rechtslage?
Sind die Kostenbescheide gegen die Beauftragte des Halters Frau (Y)
rechtens? |
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1.1.1
Antwort
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Sehr geehrter Herr Z |
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Vielen Dank für Ihre
interessante Anfrage. |
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Hier meine Antwort und
mein Vorschlag. |
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Zunächst der Sachverhalt: |
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I |
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Frau X. ist
Halterin laut Fahrzeugpapieren. Frau Y. ist „angebliche“ Halterin,
weil die Frau X. behauptet, sie habe der Frau Y. das Fahrzeuge seit
dem 15.2.2008 zur Arbeitsaufnahme
ununterbrochen ausgeliehen (wichtiger Satz!).
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Die beiden
Ordnungswidrigkeiten wären wohl jeweils mit Ablauf des 27. 6.
und des 30. Juni verjährt, wenn keine Unterbrechungshandlungen
vorgenommen worden wären.
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Die
Ordnungswidrigkeiten wurden offensichtlich von der Frau Y.
begangen. Denn diese hat sie nicht bestritten, sondern lediglich
behauptet, sie sei nicht die Halterin.
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Die Übersendung
der beiden "Verwarnungen mit Verwarnungsgeld und Anhörung", die
die Frau X. an die Frau Y. übergeben hat, reicht allerdings nach
der Rechtsprechung nicht aus, die Verjährung hinsichtlich der
Taten von Frau Y. zu unterbrechen.
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Die
„Verwarnungsgeld / Anhörung“, die nach dem 8.4. an die Frau Y
gesandt worden sind, haben vermutlich (es fehlt die Angabe des
Zeitpunktes, an dem der Anhörungsbogen unterschrieben worden
ist), habe aber wohl auch nicht die Verfolgungsverjährung
unterbrochen (denn das müsste wohl im Mai oder später gewesen
sein).
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II |
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Meines Erachtens ist die
Frau X. nach wie vor Halterin des Fahrzeuges. Halter ist nämlich nicht
derjenige, dem ein Fahrzeug wenn auch für mehrere Monate geliehen wird,
sondern Halter ist nach der gesetzlichen Definition derjenige welcher
jetzt kommt die Definition. |
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Fahrzeughalter ist, wer ein Fahrzeug auf
eigene Rechnung in Gebrauch
hat und die Verfügungsgewalt
darüber besitzt. Dabei ist nicht entscheidend, wer als Halter in
der Zulassungsbescheinigung Teil I (bis zum 30. September 2005:
Fahrzeugschein) steht oder wer die Zulassungsbescheinigung Teil
II (bis zum 30. September 2005: Fahrzeugbrief) verwahrt. |
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Oder nach |
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OLG Köln, Beschluß vom 08.10.1993 - Ss 414/93 (Z) - NZV 1994,
203: |
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Halter ist, wer das Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat
und wer diejenige Verfügungsgewalt darüber besitzt, die ein
solcher Gebrauch voraussetzt (vgl. BGH, NJW 1983, 1492; BayObLG,
DAR 1985, 227 = VRS 69, 70; DAR 1985, 390; OLG Düsseldorf, VRS
74, 224; OLG Karlsruhe, NZV 1988, 191 = VRS 75, 472 (473); OLG
Koblenz, VRS 71, 230 (231); 65, 475 (476); st. Rspr. des Senats,
z.B. Beschl. v. 22. 6. 1993 - Ss 248/93 (Z)).
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Für eigene Rechnung wird das Fahrzeug von demjenigen gebraucht,
der die Nutzungen aus dessen Verwendung zieht und die Kosten
dafür bestreitet. Die erforderliche Verfügungsgewalt besitzt,
wer als Fahrzeugbenutzer Anlass, Ziel und Zeit seiner Fahrten
selbst bestimmen kann (vgl. die o.a. Rspr.). |
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Die Haltereigenschaft ist demnach weniger ein rechtliches als
vielmehr ein wirtschaftliches Verhältnis (OLG Düsseldorf, VRS
74, 224). |
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Deshalb ist der Umstand, auf wessen Namen das Fahrzeug
zugelassen und haftpflichtversichert ist, ein zwar wichtiges,
aber keineswegs allein entscheidendes Indiz dafür, wer als
Halter zu gelten hat. |
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Nach
dieser Definition war wohl zweifelsfrei Frau X Halterin. Es ist wenig
lebensnah, dass Frau X, wenn sie ihr Fahrzeug Frau Y leiht (warum
eigentlich??), dann ihre Kfz-Versicherung kündigt, die Kfz-teuer durch
Frau Y zahlen lässt und Frau Y auch die anderen Betriebskosten zahlt. Im
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Übrigen:
Nach der Einlassung der Frau X hat sie ihr Auto der Frau Y
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"geliehen,
damit die zur Arbeitsaufnahme" fahren kann. |
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Leihe ist
aber nach der Definition des BGB unentgeltlich. Aber auch wenn Frau Y
ein Entgelt für die Nutzung zahlen würde (dann läge Miete und nicht
Leihe vor) würde daraus die Haltereigenschaft nicht von der X auf die Y
wechseln (denken Sie an die Mietfahrzeuge / Leasingfahrzeuge). |
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Weil die
Bußgeldbehörde an die Frau Y. ein Anhörungsbogen geschickt hat könnten
die Ordnungswidrigkeiten, wenn sie Frau Y. begangen hat unterbrochenen
worden sein, es käme darauf an, wann der Anhörungsbogen im Sinne von 55
OWiG an die Frau Y gesandt worden ist. |
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Aber:
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Meines
Erachtens wäre es richtig, die Kostenbescheide gegen Frau Y
zurückzunehmen und sie gegen Frau X zu erlassen. |
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Das
Problem allerdings: Hat die Halterin Frau X Ihnen nicht die tatsächliche
Fahrerin - nämlich Frau Y - angegeben? Zumal - nach dem Text, den Sie
mir geschickt haben, Frau X gar nicht behauptet hat, Frau Y sei
Halterin, das haben Sie nur aus dem Satz geschlossen: "Sie (die X) habe
das Fahrzeug an die Y seit 15.2.2008 zur Arbeitsaufnahme ununterbrochen
ausgeliehen habe“. |
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M.E. hätte
man Frau X als Zeugin auffordern müssen (nach ihrem Schreiben vom
8.4.08): |
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1.
Woher wissen Sie,
dass Frau Y die Ordnungswidrigkeiten begangen hat? (Antwort
wahrscheinlich: Weil sie mein Auto hatte). |
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2.
Wo arbeitet Frau
Y - um den Park – oder Halteverstoß in den Zusammenhang mit der
Arbeitsstelle der Y zu bringen (denn dann hätte ggf. der hinreichende
Tatverdacht nach § 69 V OWiG bestanden und ein Bußgeldbescheid gegen die
Y hätte erlassen werden können). |
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Weil man
diese Fragen hätte stellen können (m.E. müssen), könnte eine
richterliche Überprüfung nach § 62 OWiG der gegen Frau x erlassenen
Kostenbescheide erfolgreich sein: Die Bußgeldbehörde hat nicht
ausreichend ermittelt, obschon ihr das möglich gewesen wäre. |
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Fazit: Man
sollte diesen Fall als Lehrstück nehmen und beide Bescheide
zurücknehmen. Das Verfahren gegen X und Y einstellen. |
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II |
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Noch ein
Hinweis auf Ihre Überlegung, die beiden Kostenbescheide gegen Frau Y als
Beauftragten zu erlassen. Grundsätzlich ist Ihre Überlegungen zwar
richtig. Der Fall wäre auch klar, wenn Herr X geschrieben hätte: „Ich
habe mein Fahrzeug seit Februar der Frau Y leihweise überlassen, damit
sie zur Arbeit fahren kann“. Dann wäre die Kostentragungspflicht von
Frau Y klar. |
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Herr X hat
aber etwas völlig anderes geschrieben, nämlich: Die Ordnungswidrigkeit
hat Frau Y. begangen und erst dann hinzufügen, Sie hat mein Fahrzeug
schon einige Zeit. |
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Nun ist es
natürlich möglich, dass Herr X einfach aus der Tatsache, dass er nicht
das Fahrzeug in Besitz hatte, sondern Frau Y, geschlossen hat, dass
diese die Ordnungswidrigkeiten begangen haben muss. Es kann auch sein,
dass - aus welchen Gründen auch immer - er wusste, dass Frau Y.
die beiden Verkehrsverstöße begangen hat (z.B. Frau Y hat es dem X
gesagt). |
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Bei einer
solchen Beweislage ist die Alternative des § 25a StVG, nämlich einen
Kostenbescheid zu erlassen, gegenüber dem Halter oder den Beauftragten
ausgeschaltet. Denn jetzt besteht ein Tatverdacht, wer die
Ordnungswidrigkeit begangen hat, nämlich die Frau Y. Damit hätten Sie
die Ermittlungen gegen Frau Y als Täterin (Fahrerin) aufnehmen müssen.
(vgl. Jagow in Janiszeweski Straßenverkehrsrecht, Komm., Rz 5 zu § 25a
StVG). |
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Mit der
Aussage, Herr X. wisse, die beiden Verkehrsordnungswidrigkeiten seien
von der Frau Y. begangen worden sind, hat X sich als Zeuge offenbart.
Man hätte m.E. jetzt auf zwei Wegen Herrn X zu einer eindeutigen Aussage
veranlassen können: |
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1. Direkt
einen Bußgeldbescheid gegen Frau Y. zu erlassen mit dem Herrn X. als
Zeugen (vgl. BGH in NJW 1974, Seite 2295 ff), wonach ein Bußgeldbescheid
zu Recht erlassen werden kann - weil ein hinreichender Tatverdacht nach
§ 69 V OWiG vorliegt, wenn zu dem Indiz „Fahrzeughalter“ noch ein
weiteres geeignetes Indiz hinzukommt (siehe die dortigen Beispiele). Ein
solches Indiz ist die Aussage des Herrn X: „Die Y hat die Bußtaten
begangen.“ |
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2. Den
Herrn X. nochmals anzuschreiben, diesmal aber als Zeugen
(Zeugenfragebogen) und bei ihm anzufragen, woher er wisse, dass die Frau
Y. sie Ordnungswidrigkeiten begangen hat. Das wäre der Weg, den ich
bevorzugen würde. |
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Im Fall
Nummer zwei hätte die Antwort wohl gelautet: "Die Y hat es mir gesagt"
(dann wäre der Fall zweifelsfrei gelöst) oder X hätte geantwortet: "Ich
habe das nur daraus geschlossen, weil sie ja mein Auto hat langem
hatte", dann wäre der Fall auch klar: Der Kostenbescheid gegen die Y als
Beauftragte". |
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Wie ist
die Übersendung des „Verwarnung mit Verwarnungsgeld / Anhörung“ an die
an die Y zu werten? |
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Eine
"Verwarnung mit Verwarnungsgeld / Anhörung" an die Frau Y zu schicken
war m.E. die falsche Weg, weil auch eine ermittlungstaktisch unkluge und
m.E. auch rechtsmißbräuchliche Methode ist. |
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Die
Ermittlungsbehörde, also die "Bußgeldstaatsanwaltschaft" kann nicht
schreiben: |
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„Ich beschuldige Sie,
Herr Halter, die beiden Parkverstöße begangen zu haben, um dann
am Schluss anzufügen: Wenn wir aber den Täter / Fahrer nicht
ermitteln können, dann trägt der Halter die Verfahrenskosten".
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Das ist in
sich widersprüchlich, und deswegen das Formular (es wird wohl in allen
Bundesländern vielfach angewendet) rechtswidrig. Die Bußgeldstelle muss
sich entscheiden, ob sie jemand als Betroffenen behandeln will oder als
Halter. Beides auf einmal ist unzulässig. |
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Hinzu
kommt noch, dass nach der Rechtsprechung des BGH (und eine Reihe andere
Gerichte, auch des Bundesverfassungsgerichts) der Rechtssatz geprägte
worden ist: "Die bloße Haltereigenschaft reicht nicht aus, einen Halter
als Täter zu betrachten" (siehe das BGH-Urteile oben und die
nachfolgenden Urteile zum selben Thema am Ende). Man darf also einen
Halter nicht deswegen einer Ordnungswidrigkeit beschuldigen, weil
er Halter ist. |
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Abgesehen
davon ist die Anhörung nach § 55 OWiG keine Anhörung nach § 25a StVG.
Denn bei § 25a StVG ist Adressat der Anhörung ausdrücklich der Halter.
Bei § 55 OWiG ist Adressat der Tatverdächtige, oder deutlicher: der
Beschuldigte eine Ordnungswidrigkeit. Ferner: Wer nach § 55 OWiG
angehört (richtig: vernommen) wird, gegen den stehen viele
Eingriffsrechte der Bußgeldstelle offen: Durchsuchung, Beschlagnahme,
Vorführung durch die Polizei zur Vernehmung, die richterliche Vernehmung
usw.. Die Anhörung nach § 25a StVG gibt der Bußgeldbehörde nur ein
einziges Recht: Den Kostenbescheid an den (ver)schweigenden Halter zu
schicken. Sonst gibt es keine Recht gegen ihn. |
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Die
Urteile mit dem Kernsatz: Wer den Halter kennt, hat noch nicht den Täter |
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Halter ist kein Täter: Die
Haltereigenschaft reicht zur Begründung der Täterschaft nicht aus – die
Urteile dazu |
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Bundesverfassungsgericht NJW 1994, 847: |
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„Daraus alleine, dass der
Betroffene Halter eines Kraftfahrzeuges ist, darf beim Fehlen jedes
weiteren Beweisanzeichens nicht gefolgert werden, er habe das Fahrzeug
bei einer bestimmten Fahrt auch tatsächlich geführt.“ |
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Der BGH 4 StR
171/74 - Beschluss vom 29.08.74 - (NJW 1974 S. 2295): |
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„Die Haltereigenschaft kann
nicht als ausreichendes Beweisanzeichen dafür gewertet werden, dass der
Halter das Fahrzeug zur Tatzeit geführt hat“. |
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OLG Köln - Ss
566/94 (B) - Beschluss vom 13.01.95; OWiG § 66 Abs. 1, § 91; StPO § 261,
§ 267 NZV 1995, 500 ): |
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„Es ist in der Rechtsprechung
allgemein anerkannt, dass aus der Haltereigenschaft des Betroffenen für
sich genommen nicht auf seine Täterschaft geschlossen werden darf“. |
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Landgerichts
Frankfurt (2/4 O 37/96 vom 10.07.96): „Amtspflichtverletzung durch
Bußgeldbescheid gegen Fahrzeughalter |
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„Der Erlass eines
Bußgeldbescheides gegen den Halter eines ist willkürlich und eine
Amtspflichtverletzung i.S. des § 839 BGB, wenn es sich um eine bloße
Kennzeichenanzeige handelt und keine weiteren Indizien auf die
Fahrzeugführung durch den Fahrzeughalter deuten“. |
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Das
Landgericht Hechingen NJW 1986, 1823: |
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„Ordnet der Dezernatsleiter in
einem Ordnungswidrigkeitenverfahren die Zusendung eines Anhörungsbogens
an eine Person an, wovon er weiß, dass diese nicht an einem
Verkehrsunfall beteiligt ist, so verstößt er gegen § 344 Abs. 2 Nummer 1
Strafgesetzbuch…“ |
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Wenn Sie
noch Fragen haben, melden Sie sich. |
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Mit
freundlichen Grüßen |
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Brenner |