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Bruttoprinzip gilt auch für § 17 Abs. 4 OWiG, nicht nur für § 29a OWiGvon Karl Brenner, Rechtsanwalt, Richter am Amtsgericht a.D. (Auszug) Nach § 17 Abs. 4 OWiG soll der "wirtschaftliche Vorteil", der durch eine Ordnungswidrigkeit rechtswidrig erlangt worden ist, vom Bereicherten abgeschöpft werden. Einig ist man sich darüber, dass unter diesem Begriff mehr zu verstehen ist als der "Gewinn" oder das "Entgelt", wie dies im früheren Recht normiert war. Wirtschaftlicher Vorteil ist beispielsweise auch (und gerade!) die Verbesserung der Marktposition des Täters durch die Ausschaltung von Wettbewerbern oder deren Zurückdrängen (vgl. BayObLG wistra 1998, Seite 119; OLG Karlsruhe NJW 1975, S. 793; OLG Hamburg NJW 1971, S. 1002). Problematisch erscheint jedoch die Auffassung von Göhler, OWiG - Kommentar, Randziffer 42, zu § 17, der meint: "Etwaige eigene Aufwendungen des Täters sind von den ihm nominell zugeflossenen Zahlungsmitteln abzuziehen". Und weiter - unter Bezug auf die Entscheidung des OLG Karlsruhe NJW 1975, S. 793 -: "Bei einer überhöhte Miete sind die angemessenen Kosten für die Instandhaltung, Verwaltung, Verzinsung des Eigenkapitals und Ähnliches abzuziehen" (ebenso Steindorf in KK-OWiG Kommentar, Rz 123 zu § 17 OWiG). Es käme, so Steindorf, auf den "Netto-Vorteil" an, es gelte das "Netto-Prinzip". Und hier legt das Problematische der wohl als herrschend zu bezeichnenden Literatur. Die von dem beiden genannten Autoren zur Begründung ihrer Ansicht herangezogenen Gerichtsentscheidungen sind deswegen nicht einschlägig, weil sie das sogenannte Brutto - Prinzip nicht berücksichtigen konnten. ...... Fortsetzung ggf. später |
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