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Nach Erlass des Bußgeldbescheids (oder auch bei Freispruch bei
Gericht): Wer trägt die Rechtsanwaltskosten und die anderen notwendigen Auslagen
des Betroffenen, wenn der sich nicht rechtzeitig entlastet (sein bekanntes
Alibi preisgibt)? Rechtsmittel: sofortige Beschwerde, einzulegen binnen 2
Wochen; siehe unten LG Cottbus
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Leserin D.W. aus T. fragt – wer trägt die RA-Kosten,
wenn ein Bußgeldbescheid nach § 47 I OWiG zurückgenommen wird, weil
Empfänger nicht der Täter war
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Ich
habe mal wieder ein Anliegen. |
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Ich
habe jetzt ein Bußgeldbescheid zurückgenommen und das Verfahren gegen
den Betroffenen gem. § 47 Abs. 1 OWiG eingestellt, da im nachhinein
Nachweise gebracht wurden, dass er nicht der Fahrzeugführer gewesen sein
konnte. |
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Wer
trägt nun die Rechtsanwaltskosten?? Gem. 467 Abs.2 StPO braucht doch die
Behörde für den Anwalt nicht aufkommen oder??, da der Betroffene doch
den Beweis schon bei der Anhörung hätte bringen können und nicht erst
mit dem Einspruch durch seinen Rechtsanwalt. |
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Vielen Dank für Ihre Hilfe. |
Antwort:
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Sehr geehrte Frau W. |
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Vielen Dank für Ihre
interessante Frage. |
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Leider vermag ich sie
diesmal nicht vollständig zu beantworten, und zwar deswegen, weil der
Sachverhalt nicht erschöpfend geschildert ist. |
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Sicher aber lässt sich
sagen, dass die Anwendung des § 47 Abs. 1 OWiG nicht zutreffend ist.
Diese Vorschrift erlaubt eine Einstellung des Verfahrens nur aus
Opportunitätsgründen. Die Vorschrift setzt also im Prinzip Täterschaft
voraus. Da in Ihrem Fall aber feststeht, dass der durch den
Bußgeldbescheid Belangte nicht der Täter war, kann das Verfahren nur
nach § 170 StPO eingestellt werden müssen (zum Vergleich: Durch das
Gericht hätte der Betroffene freigesprochen werden müssen). |
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Möglicherweise haben
Sie aber im Ergebnis recht. |
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Es gibt nämlich eine
Sondervorschrift für das Bußgeldverfahren, den § 109a des
Ordnungswidrigkeitengesetzes. Danach sind die notwendigen Auslagen für
den Rechtsanwalt beziehungsweise die eigenen Auslagen des Betroffenen
nur dann durch die Staatskasse erstattungsfähig, wenn (bei Abs. 1) die
Geldbuße weniger als 10 € beträgt und die Einschaltung eines
Rechtsanwalts wegen der Schwere der Rechts - oder der Sachlage
erforderlich war. |
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Wesentlich wichtiger
für die Praxis ist die Regelung in § 109a Abs. 2 des
Ordnungswidrigkeitengesetzes. Dort ist geregelt, dass die notwendigen
Auslagen des Betroffenen dann nicht von der Staatskasse zu tragen sind,
wenn er entlastende Tatsachen nicht rechtzeitig der
Bußgeldbehörde (oder dem Gericht) mitgeteilt hat. Dies schließt
allerdings nicht aus, dass die Bußgeldbehörde ihrerseits Ermittlungen an
stellen muss. Sie kann also nicht einfach die Hände in den
Schoß legen und warten, dass der Betroffene seine Täterschaft ausräumt
oder etwa den wahren Täter nennt. Sie muss tätig werden, um die Tat
aufzuklären und den Täter zu finden. |
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Wo die Grenze der
Ermittlungen durch die Bußgeldstelle und die „Albi-Nachweis-Pflicht“ des
Betroffenen zu ziehen ist, ist äußerst zweifelhaft, teilweise
umstritten. Offenbar einhellig besteht die Auffassung, dass das
Schweigerecht nach § 136 StPO (entsprechend § 55 OWiG) des Betroffenen
nicht ausreicht, die "Selbstentlastungspflicht"
auszuschalten. So müßte beispielsweise der Fahrzeughalter
bei einer Kennzeichenanzeige (ohne Foto) sich "an sich" selbst
entlassen, also nicht einfach schweigen. Aber: Da gegen den Halter
kein Bußgeldbescheid erlassen darf (mögliche Straftat nach §
344 StGB), wenn die Bußgeldbehörde nur die Haltereigenschaft als
Täterindiz hat, darf die Bußgeldbehörde keinen Bußgeldbescheid gegen den
Halter erlassen (siehe die Rechtsprechung auf meiner Website:
http://www.ra-karlbrenner.de/parkundhalteverstoesse.htm.). |
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Geht es aber
beispielsweise um illegale Entsorgung von Abfall, so müßte der
Geschäftsführer einer GmbH sich beispielsweise dadurch selbst entlasten,
dass er glaubhaft macht, dass er nicht der Täter gewesen sein kann, da
er zum (feststehenden) Tatzeitpunkt in 3 Wochen in Urlaub war (wobei er
natürlich als Beteiligter nach § 14 OWiG in Betracht kommen kann oder
auch seine Aufsichtspflicht nach § 130 OWiG verletzt haben kann). Dann
könnte z.B. die Bußgeldbehörde das Ermittlungsverfahren gegen ihn
einstellen und ihn dann als Zeugen vernehmen, in einer Rechtsstellung
also, in der er - wenn kein Fall des § 52 StPO vorliegt – er den Täter
angeben müßte. |
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Anders soll dies in
Fällen des Zeugnisverweigerungsrechts nach § 52 StPO sein. Beruft sich
der Betroffene auf § 52 StPO, dann ist § 109a II OWiG nicht anwendbar. |
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Für Kollegen und
Freunde soll dies nach Meinung einiger Gerichte nicht gelten. Das ist
m.E. ebenfalls zweifelhaft. Aber: Würde man allerdings Freunde und
Kollegen den Verwandten gleich stellen, dann würde § 109a II OWiG in der
Praxis leer laufen. |
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Voraussetzung für die
Anwendung des § 109a OWiG ist m.E., dass im „Anhörungsbogen“ darauf
hinwiesen wird, dass der Empfänger des Anhörungsbogens als Beschuldigter
zwar das Recht zu schweigen haben, dass er aber – falls er nicht der
Täter war – sich rechtzeitig entlasten müsste, sonst würde ggf. § 109a
OWiG angewendet werden müssen, mit er Folge, das bei Einstellung oder
Freispruch die notwendigen Auslage (Kosten für Rechtsanwalt und eigene
Kosten) nicht von der Staatskasse getragen werden. |
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Falls Sie den Fall
näher erläutert haben wollen, übermitteln Sie mir die näheren Umstände. |
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Mit freundlichen Grüßen
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Brenner
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Entscheidung LG Cottbus
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Kostentragungspflicht bei Freispruch –
sofortige Beschwerde, § 311 StPO (Frist 1 Woche ab
Bekanntmachung der Entscheidung) bei Kostenbelastung nach § 109a
OWiG |
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OWiG §
OWIG § 109a |
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Wird der Betroffene vom Vorwurf einer
Geschwindigkeitsüberschreitung freigesprochen und benennt er
nicht den tatsächlichen Fahrzeugführer, so sind die Kosten des
Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen dennoch
der Staatskasse aufzuerlegen, wenn der Name des tatsächlichen
Fahrzeugführers für Gang und Dauer der weiteren Ermittlungen
irrelevant war. |
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LG Cottbus, Beschluß vom 25. 4. 2007
- 24 Qs 66/07 - LG Cottbus: Kostentragungspflicht bei Freispruch
NStZ-RR 2007, 319 |
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Zum Sachverhalt: |
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Durch Urt. vom 27. 2. 2007 wurde der Bf.
vom Vorwurf einer Verkehrsordnungswidrigkeit freigesprochen. Die
Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Bf.
wurden diesem selbst auferlegt, da er den tatsächlichen
Fahrzeugführer nicht angegeben habe. Die gegen die
Kostenentscheidung eingelegte sofortige Beschwerde des Betr.
hatte Erfolg. |
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Aus den Gründen: |
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II. Die sofortige Beschwerde ist …
begründet. |
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Von der Regel, dass bei einem Freispruch
auch die notwendigen Auslagen des Betr. der Staatskasse
auferlegt werden, kann nach §
OWIG § 109a
Absatz II OWiG abgesehen werden, wenn dem Betr.
Auslagen entstanden sind, die er durch rechtzeitiges
Vorbringen entlastender Umstände hätte vermeiden können.
Dies setzt voraus, dass dem Betr. wesentliche entlastende
Umstände bekannt gewesen sind, die er nicht rechtzeitig
vorgebracht hat, obwohl ihm dies möglich und zumutbar gewesen
wäre (vgl. Göhler, OWiG, 11. Aufl., § 109a Rn 12). Die
Vorschrift schränkt die Verteidigungsmöglichkeiten des Betr.
nicht in unzumutbarer oder gar verfassungswidriger Weise ein (BVerfG,
NJW 1982,
NJW Jahr 1982 Seite 275). Dem Betr. werden weder
Mitwirkungspflichten auf Umwegen auferlegt noch wird sein
Aussageverweigerungsrecht tangiert (vgl. Göhler, § 109a,
Rn 8). Der Betr. kann nach wie vor seine Schutzrechte voll
ausschöpfen; jedoch nimmt er ein Kostenrisiko auf sich, wenn er
ihm bekannte entlastende Umstände, obwohl ihm das zumutbar ist,
nicht rechtzeitig vorbringt. Dabei ist es gleichgültig, ob der
entlastende Umstand schließlich vom Betr. selbst eingeführt wird
oder er konsequent schweigt, die Entlastung aber in anderer
Weise eintritt (so auch: Göhler, § 109a, Rn 15;
Schmehl, KK-OWiG, 2. Aufl., § 109a Rn 9). Die Vorschrift
stellt nur (noch) auf das nicht rechtzeitige Vorbringen
entlastender Umstände ab. |
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Der Kostenfolge des §
109a Absatz II OWiG vermag der Bf. bereits dadurch zu
entgehen, dass er sich im anwaltlichen Schreiben vom 16. 5. 2006
gegenüber der Verwaltungsbehörde vor Abgabe der Sache an die StA
dahingehend eingelassen hat, dass er die Ordnungswidrigkeit
nicht begangen habe. Der Name des wahren Fahrzeugführers
wurde im gesamten Verfahren nicht bekannt. Der Name des
tatsächlichen Fahrers ist aber nur dann ein
wesentlicher Umstand, wenn er für den Gang und die Dauer der
weiteren Ermittlungen, etwa zur Prüfung der Wahrhaftigkeit der
Einlassung des Betr., relevant ist (Schmehl, §
109a, Rn 10). |
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Auf die namentliche Benennung des
Fahrzeugführers kam es hier ersichtlich nicht an, denn das AG
konnte den Bf. bereits nach vergleichender Inaugenscheinnahme
mit dem Lichtbild freisprechen, ohne dass es eines Vergleichs
mit dem wahren Fahrzeugführer bedurfte. |
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