Ordnungswidrigkeiten (Bußtaten) - Ermittlungsverfahren - Bußgeldbescheid - Einspruch - Gerichtsverfahren - Urteile

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Herausgeber und Redaktion: Karl Brenner, Rechtsanwalt, Dozent für Ordnungswidrigkeiten und anderes Recht in der Zuständigkeit der Städte, Gemeinden und Landkreise

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Nach Erlass des Bußgeldbescheids (oder auch bei Freispruch bei Gericht): Wer trägt die Rechtsanwaltskosten und die anderen notwendigen Auslagen des Betroffenen, wenn der sich nicht rechtzeitig  entlastet (sein bekanntes Alibi preisgibt)? Rechtsmittel: sofortige Beschwerde, einzulegen binnen 2 Wochen; siehe unten LG Cottbus

Leserin D.W. aus T. fragt – wer trägt die RA-Kosten, wenn ein Bußgeldbescheid nach § 47 I OWiG zurückgenommen wird, weil Empfänger nicht der Täter war

Ich habe mal wieder ein Anliegen.

Ich habe jetzt ein Bußgeldbescheid zurückgenommen und das Verfahren gegen den Betroffenen gem.  § 47 Abs. 1 OWiG eingestellt, da im nachhinein Nachweise gebracht wurden, dass er nicht der Fahrzeugführer gewesen sein konnte.

Wer trägt nun die Rechtsanwaltskosten?? Gem. 467 Abs.2 StPO braucht doch die Behörde für den Anwalt nicht aufkommen oder??, da der Betroffene doch den Beweis schon bei der Anhörung hätte bringen können und nicht erst mit dem Einspruch durch seinen Rechtsanwalt.

Vielen Dank für Ihre Hilfe.

Antwort:

Sehr geehrte Frau W.

Vielen Dank für Ihre interessante Frage.

Leider vermag ich sie diesmal nicht vollständig zu beantworten, und zwar deswegen, weil der Sachverhalt nicht erschöpfend geschildert ist.

Sicher aber lässt sich sagen, dass die Anwendung des § 47 Abs. 1 OWiG nicht zutreffend ist. Diese Vorschrift erlaubt eine Einstellung des Verfahrens nur aus Opportunitätsgründen. Die Vorschrift setzt also im Prinzip Täterschaft voraus. Da in Ihrem Fall aber feststeht, dass der durch den Bußgeldbescheid Belangte nicht der Täter war, kann das Verfahren nur nach § 170 StPO eingestellt werden müssen (zum Vergleich: Durch das Gericht hätte der Betroffene freigesprochen werden müssen).

Möglicherweise haben Sie aber im Ergebnis recht.

Es gibt nämlich eine Sondervorschrift für das Bußgeldverfahren, den § 109a des Ordnungswidrigkeitengesetzes. Danach sind die notwendigen Auslagen für den Rechtsanwalt beziehungsweise die eigenen Auslagen des Betroffenen nur dann durch die Staatskasse erstattungsfähig, wenn (bei Abs. 1) die Geldbuße weniger als 10 € beträgt und die Einschaltung eines Rechtsanwalts wegen der Schwere der Rechts - oder der Sachlage erforderlich war.

Wesentlich wichtiger für die Praxis ist die Regelung in § 109a Abs. 2 des Ordnungswidrigkeitengesetzes. Dort ist geregelt, dass die notwendigen Auslagen des Betroffenen dann nicht von der Staatskasse zu tragen sind, wenn er entlastende Tatsachen nicht rechtzeitig der Bußgeldbehörde (oder dem Gericht) mitgeteilt hat. Dies schließt allerdings nicht aus, dass die Bußgeldbehörde ihrerseits Ermittlungen an stellen muss. Sie kann also nicht einfach die Hände in den Schoß legen und warten, dass der Betroffene seine Täterschaft ausräumt oder etwa den wahren Täter nennt. Sie muss tätig werden, um die Tat aufzuklären und den Täter zu finden.

Wo die Grenze der Ermittlungen durch die Bußgeldstelle und die „Albi-Nachweis-Pflicht“ des Betroffenen zu ziehen ist, ist äußerst zweifelhaft, teilweise umstritten. Offenbar einhellig besteht die Auffassung, dass das Schweigerecht nach § 136 StPO (entsprechend § 55 OWiG)  des Betroffenen nicht ausreicht, die "Selbstentlastungspflicht" auszuschalten. So müßte beispielsweise der Fahrzeughalter bei einer Kennzeichenanzeige (ohne Foto) sich "an sich" selbst entlassen, also nicht einfach schweigen. Aber: Da gegen den Halter kein Bußgeldbescheid erlassen darf (mögliche Straftat nach § 344 StGB), wenn die Bußgeldbehörde nur die Haltereigenschaft als Täterindiz hat, darf die Bußgeldbehörde keinen Bußgeldbescheid gegen den Halter erlassen (siehe die Rechtsprechung auf meiner Website: http://www.ra-karlbrenner.de/parkundhalteverstoesse.htm.).

Geht es aber beispielsweise um illegale Entsorgung von Abfall, so müßte der Geschäftsführer einer GmbH sich beispielsweise dadurch selbst entlasten, dass er glaubhaft macht, dass er nicht der Täter gewesen sein kann, da er zum (feststehenden) Tatzeitpunkt in 3 Wochen in Urlaub war (wobei er natürlich als Beteiligter nach § 14 OWiG in Betracht kommen kann oder auch seine Aufsichtspflicht nach § 130 OWiG verletzt haben kann). Dann könnte z.B. die Bußgeldbehörde das Ermittlungsverfahren gegen ihn einstellen und ihn dann als Zeugen vernehmen, in einer Rechtsstellung also, in der er - wenn kein Fall des § 52 StPO vorliegt – er den Täter angeben müßte.

Anders soll dies in Fällen des Zeugnisverweigerungsrechts nach § 52 StPO sein. Beruft sich der Betroffene auf § 52 StPO, dann ist § 109a II OWiG nicht anwendbar.

Für Kollegen und Freunde soll dies nach Meinung einiger Gerichte nicht gelten. Das ist m.E. ebenfalls zweifelhaft. Aber: Würde man allerdings Freunde und Kollegen den Verwandten gleich stellen, dann würde § 109a II OWiG in der Praxis leer laufen.

Voraussetzung für die Anwendung des § 109a OWiG ist m.E., dass im „Anhörungsbogen“ darauf hinwiesen wird, dass der Empfänger des Anhörungsbogens als Beschuldigter zwar das Recht zu schweigen haben, dass er aber – falls er nicht der Täter war – sich rechtzeitig entlasten müsste, sonst würde ggf. § 109a OWiG angewendet werden müssen, mit er Folge, das bei Einstellung oder Freispruch die notwendigen Auslage (Kosten für Rechtsanwalt und eigene Kosten) nicht von der Staatskasse getragen werden.

Falls Sie den Fall näher erläutert haben wollen, übermitteln Sie mir die näheren Umstände.

Mit freundlichen Grüßen

Brenner

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Entscheidung LG Cottbus

Kostentragungspflicht bei Freispruch – sofortige Beschwerde, § 311 StPO (Frist 1 Woche ab Bekanntmachung der Entscheidung) bei Kostenbelastung nach § 109a OWiG

OWiG § OWIG § 109a

Wird der Betroffene vom Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung freigesprochen und benennt er nicht den tatsächlichen Fahrzeugführer, so sind die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen dennoch der Staatskasse aufzuerlegen, wenn der Name des tatsächlichen Fahrzeugführers für Gang und Dauer der weiteren Ermittlungen irrelevant war.

LG Cottbus, Beschluß vom 25. 4. 2007 - 24 Qs 66/07 - LG Cottbus: Kostentragungspflicht bei Freispruch NStZ-RR 2007, 319

Zum Sachverhalt:

Durch Urt. vom 27. 2. 2007 wurde der Bf. vom Vorwurf einer Verkehrsordnungswidrigkeit freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Bf. wurden diesem selbst auferlegt, da er den tatsächlichen Fahrzeugführer nicht angegeben habe. Die gegen die Kostenentscheidung eingelegte sofortige Beschwerde des Betr. hatte Erfolg.

Aus den Gründen:

II. Die sofortige Beschwerde ist … begründet.

Von der Regel, dass bei einem Freispruch auch die notwendigen Auslagen des Betr. der Staatskasse auferlegt werden, kann nach § OWIG § 109a  Absatz II OWiG abgesehen werden, wenn dem Betr. Auslagen entstanden sind, die er durch rechtzeitiges Vorbringen entlastender Umstände hätte vermeiden können. Dies setzt voraus, dass dem Betr. wesentliche entlastende Umstände bekannt gewesen sind, die er nicht rechtzeitig vorgebracht hat, obwohl ihm dies möglich und zumutbar gewesen wäre (vgl. Göhler, OWiG, 11. Aufl., § 109a Rn 12). Die Vorschrift schränkt die Verteidigungsmöglichkeiten des Betr. nicht in unzumutbarer oder gar verfassungswidriger Weise ein (BVerfG, NJW 1982, NJW Jahr 1982 Seite 275). Dem Betr. werden weder Mitwirkungspflichten auf Umwegen auferlegt noch wird sein Aussageverweigerungsrecht tangiert (vgl. Göhler, § 109a, Rn 8). Der Betr. kann nach wie vor seine Schutzrechte voll ausschöpfen; jedoch nimmt er ein Kostenrisiko auf sich, wenn er ihm bekannte entlastende Umstände, obwohl ihm das zumutbar ist, nicht rechtzeitig vorbringt. Dabei ist es gleichgültig, ob der entlastende Umstand schließlich vom Betr. selbst eingeführt wird oder er konsequent schweigt, die Entlastung aber in anderer Weise eintritt (so auch: Göhler, § 109a, Rn 15; Schmehl, KK-OWiG, 2. Aufl., § 109a Rn 9). Die Vorschrift stellt nur (noch) auf das nicht rechtzeitige Vorbringen entlastender Umstände ab.

Der Kostenfolge des § 109a Absatz II OWiG vermag der Bf. bereits dadurch zu entgehen, dass er sich im anwaltlichen Schreiben vom 16. 5. 2006 gegenüber der Verwaltungsbehörde vor Abgabe der Sache an die StA dahingehend eingelassen hat, dass er die Ordnungswidrigkeit nicht begangen habe. Der Name des wahren Fahrzeugführers wurde im gesamten Verfahren nicht bekannt. Der Name des tatsächlichen Fahrers ist aber nur dann ein wesentlicher Umstand, wenn er für den Gang und die Dauer der weiteren Ermittlungen, etwa zur Prüfung der Wahrhaftigkeit der Einlassung des Betr., relevant ist (Schmehl, § 109a, Rn 10).

Auf die namentliche Benennung des Fahrzeugführers kam es hier ersichtlich nicht an, denn das AG konnte den Bf. bereits nach vergleichender Inaugenscheinnahme mit dem Lichtbild freisprechen, ohne dass es eines Vergleichs mit dem wahren Fahrzeugführer bedurfte.

 

 

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Stand: 18.03.11