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Durchsuchungsanordnung (-erlaubnis) beim
Verdächtigen (§ 102 StPO) und beim Nicht - Verdächtigen (§ 103 StPO) – wie sie
aussehen soll, es aber oft nicht tut
von Karl Brenner, Rechtsanwalt, Richter am
Amtsgericht a.D., Saarbrücken
Inhaltsverzeichnis
Einführung.
1
Gewinnabschöpfung muss sein.
2
Ermittlungsbehörden als Mit- Garanten
rechtsstaatlichen Verfahrens.
2
Begrenzung des Durchsuchungsbeschlusse nach Zeit und Umfang.
2
Der Ermittlungsrichter und sein
Durchsuchungsbeschluss.
3
Durchsuchungsbeschluss beim Verdächtigen nach § 102 StPO (Muster - Vorschlag)
4
Durchsuchungsbeschluss beim Verdächtigen nach § 102 StPO- Negativbeispiel
5
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.
5
Durchsuchungsanordnung beim Dritten, beim Nicht - Verdächtigen.
8
Der BGH zum Problemkreis: Durchsuchungserlaubnis bei einem Nicht - Verdächtigen:
9
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Bei der Aufklärung von
Wirtschaftsordnungswidrigkeiten wird das Gesetz in der Regel nicht
ausreichend befolgt, wenn die Ermittlungsbehörden
auf die Durchsuchung der Geschäftsräume und ggf. der Wohnung des Betroffenen
(hier gemeint: der von der Durchsuchung Betroffene) verzichten. Unter
Wirtschaftsordnungswidrigkeiten versteht man solche Bußtaten, die im
Zusammenhang mit einem Unternehmen stehen. Dabei können die verletzten
Vorschriften allerdings auch Allgemeindelikte (die von jedermann begangen
werden können) wie solche der Straßenverkehrsordnung sein. Wenn
beispielsweise ein Lastkraftwagen ständig mit einer Überlast von zehn
Prozent fährt und dies jeden Tag mit zehn LKWs, so erlangt das Unternehmen
durch das ordnungswidrige Verhalten einen nicht ganz und erheblichem Gewinn.
Hier müßte – neben der schuldangemessenen Geldbuße - eine
Gewinnabschöpfung grundsätzlich erfolgen,
um die Gerechtigkeit durchzusetzen (versuchen) oder um es einfacher
auszudrücken, die redliche Wirtschaft zu schützen. Folgendes folgendes
Beispiel mag das sichtbar machen: Befördert der Unternehmer pro LKW und pro
Tag eine Tonne mehr und zahlt der Empfänger pro Tonne 1000 EUR, so hat in
der Bußtäter an einem Tag einen Brutto - Mehrerlös (der nach dem Brutto –
Prinzip abzuschöpfen ist!) von 10.000 EUR. Auf 20 Arbeitstage im Monat
berechnet, macht dies eine Summe von 200.000 EUR aus. In drei Monaten sind
dies immerhin stolze 600.000 EUR. Der redliche Unternehmer, der sich an die
gesetzlichen Vorgaben hält - er kann sich allenfalls wundern, dass sein
Konkurrent sich schon wieder einen neuen LKW „leistet“ Oder - wenn der
Bußtäter einen Verdrängungswettbewerb anstrebt - daß er seinen Tonnenpreis
nach unten - zum Nachteil der Konkurrenz - korrigieren kann.
Weitere >>> siehe Verwaltungsrundschau
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