Ordnungswidrigkeiten (Bußtaten) - Ermittlungsverfahren - Bußgeldbescheid - Einspruch - Gerichtsverfahren - Urteile

Internetzeitschrift für Ordnungswidrigkeitenrecht und angrenzende Rechtsgebiete (z.B. BGB (Kaufrecht, Mietrecht, Werkvertragsrecht, Reiserecht, Maklerrecht) GmbHG, Steuerrecht, Strafrecht, Verwaltungsrecht, Arbeitsrecht u.a.

Herausgeber und Redaktion: Karl Brenner, Rechtsanwalt, Dozent für Ordnungswidrigkeiten und anderes Recht in der Zuständigkeit der Städte, Gemeinden und Landkreise

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Durchsuchungsanordnung (-erlaubnis) beim Verdächtigen (§ 102 StPO) und beim Nicht - Verdächtigen (§ 103 StPO) – wie sie aussehen soll, es aber oft nicht tut

 

von Karl Brenner, Rechtsanwalt, Richter am Amtsgericht a.D., Saarbrücken

 Anmerkung: Der Beitrag wird in einer der nächsten Ausgaben der Zeitschrift: "Verwaltungsrundschau" veröffentlicht werden.

 

Inhaltsverzeichnis

 

Einführung. 1

Gewinnabschöpfung muss sein. 2

Ermittlungsbehörden als Mit- Garanten rechtsstaatlichen Verfahrens. 2

Begrenzung des Durchsuchungsbeschlusse nach Zeit und Umfang. 2

Der Ermittlungsrichter und sein Durchsuchungsbeschluss. 3

Durchsuchungsbeschluss beim Verdächtigen nach § 102 StPO (Muster - Vorschlag) 4

Durchsuchungsbeschluss beim Verdächtigen nach § 102 StPO- Negativbeispiel 5

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 5

Durchsuchungsanordnung beim Dritten, beim Nicht - Verdächtigen. 8

Der BGH zum Problemkreis: Durchsuchungserlaubnis bei einem Nicht - Verdächtigen: 9

 

 

 

 

Einführung

Bei der Aufklärung von Wirtschaftsordnungswidrigkeiten wird das Gesetz in der Regel nicht ausreichend befolgt, wenn die Ermittlungsbehörden auf die Durchsuchung der Geschäftsräume und ggf. der Wohnung des Betroffenen (hier gemeint: der von der Durchsuchung Betroffene) verzichten. Unter Wirtschaftsordnungswidrigkeiten versteht man solche Bußtaten, die im Zusammenhang mit einem Unternehmen stehen. Dabei können die verletzten Vorschriften allerdings auch Allgemeindelikte (die von jedermann begangen werden können) wie solche der Straßenverkehrsordnung sein. Wenn beispielsweise ein Lastkraftwagen ständig mit einer Überlast von zehn Prozent fährt und dies jeden Tag mit zehn LKWs, so erlangt das Unternehmen durch das ordnungswidrige Verhalten einen nicht ganz und erheblichem Gewinn. Hier müßte – neben der schuldangemessenen Geldbuße - eine Gewinnabschöpfung grundsätzlich erfolgen, um die Gerechtigkeit durchzusetzen (versuchen) oder um es einfacher auszudrücken, die redliche Wirtschaft zu schützen. Folgendes folgendes Beispiel mag das sichtbar machen: Befördert der Unternehmer pro LKW und pro Tag eine Tonne mehr und zahlt der Empfänger pro Tonne 1000 EUR, so hat in der Bußtäter an einem Tag einen Brutto - Mehrerlös (der nach dem Brutto – Prinzip abzuschöpfen ist!) von 10.000 EUR. Auf 20 Arbeitstage im Monat berechnet, macht dies eine Summe von 200.000 EUR aus. In drei Monaten sind dies immerhin stolze 600.000 EUR. Der redliche Unternehmer, der sich an die gesetzlichen Vorgaben hält - er kann sich allenfalls wundern, dass sein Konkurrent sich schon wieder einen neuen LKW „leistet“ Oder - wenn der Bußtäter einen Verdrängungswettbewerb anstrebt - daß er seinen Tonnenpreis nach unten - zum Nachteil der Konkurrenz - korrigieren kann.

Weitere >>> siehe Verwaltungsrundschau