|
__________________________________________________________________________________________________________ |
|
|
owiz - Internet - Zeitschrift für Ordnungswidrigkeiten und angrenzende Rechtsgebiete - Ausgaben Januar - Mai 2006 als Word -(Doc) -Dateien
Inhalt Beiträge Ordnungswidrigkeitenrecht Einspruch ist bedingungsfeindlich Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Verwerfungsbescheids (§ 62 OWiG) Die Selbstkontrolle im Zwischenverfahren Ermittlungen im Zwischenverfahren 3 Gesetzgebung, Verordnungen, Erlasse 3.2 1. Abschaffung der Eigenheimzulage für Neufälle 3.3 2. Steuerliches Sofortprogramm zur Stabilisierung der öffentlichen Haushalte 3.4 3. Beschränkung der Verlustverrechnung bei Steuersparmodellen 3.5 4. Sofortmaßnahmen am Arbeitsmarkt 3.6 Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer 3.7 Weitere, ab 1. Februar 2006 geltende Regelungen bei der Arbeitslosenversicherung: 3.8 5. Begleichung von Unterkunfts- und Heizungskosten für ALG II - Empfänger 3.9 6. Modifizierte Eckpunkteregelung für Saisonarbeitskräfte 3.11 8. Längere Gültigkeit des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes 3.12 1. Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen 3.13 Steuerliche Geltendmachung der Anschaffungskosten für Wertpapiere und Grundstücke 3.14 Änderung der so genannten "1-Prozent-Regelung" für die private Nutzung von Dienstwagen: 3.15 Steuerschuldnerlast bei Gebäudereinigungsleistungen: 3.16 Umsatzsteuerpflicht für Glücksspiele: 3.17 1. Bürgerinnen und Bürger erhalten Zugang zu amtlichen Informationen der Bundesbehörden 3.18 2. Offenlegung von Managergehältern 3.19 3. Fortführung der ERP-Wirtschaftsförderung 3.20 4. Neue Fälligkeitstermine für Sozialversicherungsbeiträge 3.21 Für die Arbeitgeber ändert sich konkret, dass: 3.23 6. Rechengrößen der Sozialversicherung 3.24 7. Neue Regelungen zur Frühverrentung bei Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit 3.25 8. Mindestnettobeträge nach dem Altersteilzeitgesetz gelten weiter 3.26 9. Höhere Hinzuverdienstgrenzen für Rentner vor Vollendung des 65. Lebensjahres 3.27 10. Niedrigere Abgabe der Unternehmen zur Künstlersozialversicherung 3.28 11. Höhere staatliche Zulagen und "Unisex-Tarife" bei der "Riesterrente" 3.29 12. Vereinfachung der Verwaltungsabläufe im Sozialrecht 3.30 13. Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen für Mutterschaftsleistungen 3.31 14. Neue Vorschriften über die Verschreibungspflicht von Arzneimitteln 3.32 15. Verbot der Fluor-Chlor-Kohlenwasserstoffe (FCKW) in Arzneimitteln 3.33 16. Reform des EU-Hygienerechts 3.34 17. Nationale Futtermittelhygiene-Verordnung 4.1 Nebenerwerbslandwirt muss keine Hundesteuer für seinen Hofhund bezahlen 4.3 Regelung über die erweiterte Ablaufhemmung von Tilgungsfristen im Straßenverkehrsregister 4.4 Für Maßnahmen der Verfolgungsbehörden gelten dieselben Grundsätze wie für die Staatsanwaltschaft 4.5 Leichnam und gekreuzigte Frau: Bebilderter PKW bleibt sichergestellt 4.6 OVG: Windenergieanlage neben Segelflugplatz zulässig 4.10 Prüfungsanforderungen beim „Zweitführerschein“ ebenso hart wie bei Erstprüfung 4.12 Wiedererteilung Fahrerlaubnis: Trunkenheitstat in 1991 kann auch noch 2004 verwertet werden 4.13 Fahrzeugführerfeststellung verlangt nicht stets zeitraubende Behördenermittlungen 4.14 Nächtlicher Schneefall - Stadt muss vor Beginn des Berufsverkehrs streuen OLG Saarbrücken Urteil vom vom 23. Dezember 2003 - Aktenzeichen 4 U 154/03 4.15 Schwerer Verkehrunfall verursacht – Alter allein kein Grund die Fahrerlaubnis zu entziehen 4.16 Täuschung über den Bräutigam - Visum für Thailänderin zu Recht zurückgenommen 5.1 22.500 Euro Geldbuße wegen illegaler Beschäftigung 5.2 Kurios: Lächeln statt blitzen 5.3 Beweispflicht bei Geltendmachen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten 8.1 Janiszewski / Jagow / Burmann Kommentar: Straßenverkehrsrecht - 2006 8.3 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten: OWiG Kommentar 8.4 Unternehmer und Strafrecht 8.5 Straßenverkehrsrecht - Handbuch 8.6 Informationsfreiheitsgesetz - Handkommentar ++++++++++++++++++++++++++++++++++ owiz Februar 2006 Beiträge Ordnungswidrigkeitenrecht 1.1 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 2 Gesetzgebung, Verordnungen, Erlasse 2.1 Zweite Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Schlachtverordnung 2.2 Sanktion gegen Stärkeunternehmen, wenn es Kartoffeln nicht direkt von Kartoffelerzeuger bezieht 2.3 Verordnung zu straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften nachbesserungsbedürftig 3.1 Einfädeln auf die Autobahn bei zähfließendem Verkehr 3.2 Zustellung und falsche Adressenangabe 3.4 Landesbauordnung: Veränderungen, Geländeoberfläche, Aufschüttungen, Wandhöhe, Nachbarschutz 3.5 Akteneinsicht, Planfeststellungsverfahren, Umweltinformationen 3.6 Führerscheinentzug dreieinhalb Jahre nach Trunkenheitsfahrt mit Fahrrad 3.7 Nachbarklage gegen Biomasse-Heizkraftwerk erfolglos 3.8 Beseitigung einer Terrasse auf dem Nachbargrundstück 3.9 O: Grundstückseigentümer muss nur für Reinigung von unbefahrbaren Wohnwegen zahlen 3.10 Nur Eigentümer angrenzender Grundstücke müssen Straßenreinigungsgebühren zahlen 3.12 "Fun-Games" Untersagung bei fehlender Bauartzulassung 3.15 Anforderungen an die fachärztliche Untersuchung zur Überprüfung der Fahreignung 3.16 Fahrtenbuchauflage nach erstmaliger Begehung einer Verkehrsordnungswidrigkeit 3.17 Gurtanlegepflicht besteht während der Fahrt auch bei verkehrsbedingtem Anhalten 3.19 Anspruch auf Winterdienst Streuen im Winter 3.20 Ltd. & Co KG ist in das Handelsregister einzutragen 3.21 Einnicken am Steuer ist grobe Fahrlässigkeit 3.22 Oberlandesgericht Koblenz verurteilt Gemeinde zum Auffüllen eines abgegrabenen Geländes 3.23 Keine Photovoltaikanlage auf denkmalgeschützter Scheune 3.24 Ausreisepflichtiger Ausländer muss in Gemeinschaftsunterkunft wohnen 3.25 OVG: Windenergieanlage im Vogelzugkorridor nicht erlaubt 5.1 Unfallversicherung Abgrenzung eines Arbeitsunfalls auf einem Betriebsweg von einem Wegeunfall 7.1 Internationales Strafrecht 7.2 Gewerbe- und Gaststättenrecht +++++++++++++++++++++ owiz März 2006 Beiträge Ordnungswidrigkeitenrecht 1.1 Einflußmöglichkeit der Verwaltungsbehörde auf das gerichtliche Verfahren 2 Gesetzgebung, Verordnungen, Erlasse 2.1 Änderung der Spielverordnung 2.2 Neuregelung der Lenk- und Ruhezeiten 3.1 Wendehammer als Spielplatz 3.2 Kostentragungspflicht der Behörde bei Verletzung der Amtsermittlungspflicht 3.3 Ein eine Verkaufsfläche von 800 qm überschreitender Einzelhandelsbetrieb ist großflächig 3.4 Anspruch auf Winterdienst? 3.5 "Schattenparker": Beschlagnahme bleibt vorläufig aufrecht erhalten 3.6 Einnicken am Steuer als grobe Fahrlässigkeit 3.7 OVG: Wohnungsbesichtigung durch Baubehörde muss geduldet werden 3.8 Keine Aufenthaltserlaubnis für Drogenstraftäter 3.9 Belinda, Pira und Diana - Auskunft über den Verbleib der Elefanten muss erteilt werden 3.11 Versetzung von Politesse in bezirkliches Ordnungsamt ist arbeitsrechtlich zulässig 3.13 Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis ist regelmäßig der sofortige Vollzug anzuordnen 3.14 Steuern hinterzogen - Jagdschein und Waffen weg 3.16 Ohne Angaben zum Toleranzwert keine Beurteilung der verhängten Rechtsfolgen möglich 3.20 Abschnallen und Telefonieren auch vor roter Ampel verboten 3.21 Kein "Reißverschlussverfahren" beim Einfädeln auf die Autobahn 3.22 Erzwingungshaft wegen einer Geldbuße von 5,00 Euro ist unter Umständen verhältnismäßig 3.23 Erfolgloses Vorgehen gegen Kostenbescheid wegen Falschparkens 3.27 Keine Übernahme der Fahrkosten für Besuch des Sportgymnasiums 8.1 Internationales Strafrecht 8.2 Gewerbe- und Gaststättenrecht ++++++++++++++++++++++++ owiz April 2006 1.1 Erhöhung der Bußgelder im Straßenverkehr zum 01. Mai 2006 2.1 „Irres" Urteil – 330.000 Euro Strafe für ein Handy-Telefonat 3 Beiträge Ordnungswidrigkeitenrecht 3.1 Vollstreckung von Bußbescheiden 3.2 Das Wiederaufnahmeverfahren (§§ 85 OWiG, 359 bis 373a StPO) 4.2 Bußgeldbescheid nach Einspruch und Eingang bei Gericht = Anklageschrift 4.3 OLG Saarbrücken 1. Strafsenat 24.3.2006 Ss (B) 2/2006 (3/06) 4.4 OLG Saarbrücken Bußgeldsenat 10.3.2006 Ss (Z) 203/2005 (17/05) 4.5 OVG Saarlouis 1. Senat 5.4.2004 1 Q 54/03 4.6 Kommunaler Zweckverband darf 'fremden' Abfall entsorgen 4.7 Zur fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts 4.8 Absehen vom Fahrverbot bei einem Rotlichtverstoß bei Nacht 4.10 Fahren mit nicht gesicherter Ladung- Ladung i.S. § 22 StVO 4.11 Absehen vom Rotlichtverstoß, wenn der Betroffene zunächst angehalten hat. 4.15 Keine Entschädigung für Basaltgrubenbesitzer 4.17 Ortsgemeinde Moselkern hat nicht die Befugnis, eine wasserrechtliche Genehmigung anzugreifen 6.1 Entsendung von Arbeitnehmern 8.2 Schönke / Schröder Kommentar zum Strafgesetzbuch: StGB 8.3 Eisenberg Spezialkommentar - Beweisrecht der StPO 8.4 Tettinger / Wank Kommentar - Gewerbeordnung: GewO 8.5 Geschwindigkeitsüberschreitung im Straßenverkehr 8.7 Norman M. Spreng: Internetauktionen- Recht bei ebay & Co, 8.8 Prüfungsklausuren mit Lösungen, Band 2006 8.9 Kosten- und Leistungsrechnung - 63 praktische Fälle von Von Prof. Dr. Peter Sorg 8.10 „Rhetorik - Das Trainingsbuch" 8.11 Bürgerliches Gesetzbuch - Allgemeiner Teil (3. Aufl. 2006) 8.12 Schuldrecht - Allgemeiner Teil (3. Aufl. 2005) 8.13 Schuldrecht - Besonderer Teil I (4. Aufl. 2006) 8.14 Schuldrecht - Besonderer Teil II 8.16 Sachenrecht II (2. Aufl. 2005) 8.17 Bürgerliches Gesetzbuch - Allgemeiner Teil (3. Aufl. 2006) 8.18 Schuldrecht - Allgemeiner Teil (3. Aufl. 2005) +++++++++++++++ owiz Mai 2006 Neue Gesetze und Verordnungen, sonstige Infos 1.1 Führerscheinsperre „Mainz 77“ Pressemeldung vom 09.06.2006 2 Beiträge Ordnungswidrigkeitenrecht 2.1 Das Wiederaufnahmeverfahren (§§ 85 OWiG, 359 bis 373a StPO) 3.8 § 30 IV, III Gewinnabschöpfung unterste Grenze der Geldbuße OLG Frankfurt 3.9 Geschwindigkeitsbeschränkung verwirrend – Absehen vom Fahrverbot? 4.1 Leserin S. aus A. fragt: Muß ich auf einen Zeugenfragebogen antworten? 4.3 Leserin M.P. aus Pr. Fragt: Wie könnte ein Bußgeldbescheid nach § 130 OWiG aussehen? 6.7 Weitere Seminar-Themen finden Sie, wenn Sie anklicken: 7.1 Insolvenzordnung: InsO von Andres / Leithaus Kommentar – Beck-Verlag 7.3 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz: PartGG – Beck-Verlag 7.4 Strafprozessrecht – von Urs Kindhäuser 7.5 Die englische Limited von Volker G. Heinz
2 Das EinspruchsverfahrenGegen den von der Verwaltungsbehörde erlassenen und zugestellten Bußbescheid kann der Betroffenen innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch (§ 67 OWiG) einlegen. Durch den Einspruch wird das „Vorverfahrenxe "Vorverfahren:Einspruch"“ in das „Zwischenverfahrenxe "Zwischenverfahren:Einspruch"“ (§ 69 OWiG) überführt. Nach § 69 OWiG hat die Verwaltungsbehörde zunächst zu prüfen, ob der Einspruch zulässig [1]ist: 1. Ist er rechtzeitig eingelegt worden, 2. ist er in der richtigen Formxe "Form:Einspruch" eingelegt worden, 3. ist er durch einen Einspruchsbefugten, 4. ist er ohne unzulässige Bedingungen eingelegt worden oder 5. liegt ein anderer Grund vor, der den Einspruch unzulässig macht? Formxe "Form:Einspruch" des Einspruchsxe "Einspruch"Der Einspruch muß schriftlich oder zur Niederschriftxe "Niederschrift:Einspruch" der Verwaltungsbehörde eingelegt werden (67 I OWiG). Die Einspruchsschriftxe "Einspruchsschrift:Einspruch" muß nicht vom Betroffenen oder seinem Vertreter unterschrieben sein. Es genügt nach h.M[2], 1. daß es sich um keinen Entwurf handelt, 2. daß das Schriftstück mit Wissen und Wollen des Betroffenen in den Machtbereichxe "Machtbereich des Betroffenen:Einspruch" der Verwaltungsbehörde gelangt ist. Bei Zweifelnxe "Zweifel:Einspruch" kann sich die Verwaltungsbehörde Gewißheit über das vom Betroffenen Gewollte verschaffen, etwa durch einen Telefonanruf, durch ein klarstellendes Schreiben an den Betroffenen. Der Einspruch kann auch telefonisch eingelegt werden[3]. Der zuständige Beamte der Geschäftsstellexe "Geschäftsstelle:Einspruch" der Verwaltungsbehörde hat eine Niederschrifxe "Niederschrift:Einspruch"t über den telefonisch eingelegten Einspruch zu fertigen. Die Behörde ist verpflichtet, eine solche Niederschriftxe "Niederschrift:Einspruch" aufzunehmen, weil das Gesetz eine solche Möglichkeit zuläßt. Auch telegrafisch, fernschriftlich oder durch Tele-Fax ist die Einlegung möglich und zulässig[4]. Eine Begründungxe "Begründung:Einspruch" ist nicht erforderlich [5]. Es genügt, daß aus der Einspruchsschrift zu erkennen ist, daß gegen einen bestimmten Bußbescheid eine befugte Person den Rechtsbehelfxe "Rechtsbehelf:Einspruch" eingelegt hat. Einspruch ist bedingungsfeindlichUnter einer Bedingungxe "Bedingungsfeindlichkeit:Einspruch" darf der Einspruch nicht eingelegt werden. So liegt Unzulässigkeit vor, wenn erklärt wird: „Falls keine Ratenzahlungxe "Ratenzahlung:Einspruch" gewährt wird, lege ich Einspruch ein“. Wirksam ist hingegen der „vorsorglich eingelegte Einspruch“, etwa weil der Betroffene sich noch mit seinem Verteidiger beraten will. Punkt-Einspruchxe "Punkt-Einspruch:Einspruch"Der Einspruch kann auf bestimmte Punkte, in denen sich der Betroffene beschwert sieht, beschränkt werden, nämlich: 1. bilden mehrere Taten i.S. § 264 StPO den Bußvorwurf, so kann der Einspruch auf eine Tatxe "Tat:Einspruch" oder einige Taten beschränkt werden, sofern die Verwaltungsbehörde für jede Tatxe "Tat:Einspruch" - wie es § 20 OWiG verlangt - eine [6]Geldbuße festgesetzt hat (§ 67 Abs. 2 OWiG), 2. auf die Kosten - und Auslagenentscheidungxe "Kosten - und Auslagenentscheidung:Einspruch", sofern die Voraussetzungen des § 464 Abs. 3 StPO vorliegen[7]. Auf die Höhe der Geldbußexe "Höhe der Geldbuße:Einspruch", die Höhe des Verfalls, gegen die Einziehung oder die Anordnung einer anderen Nebenfolge, kann der Einspruch nicht beschränkt werden (vgl. § 67 Abs. 2 OWiG). Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Verwerfungsbescheids (§ 62 OWiG)Gegen die Verwerfungsentscheidungxe "Verwerfungsentscheidung:Einspruch" der Verwaltungsbehörde kann sich der Betroffene an den Amtsrichter wenden. Der hat den Einspruch (nochmals) als unzulässig zu verwerfen, wenn die Vorschriften über die Einlegung des Einspruchxe "Einspruch"s nicht beachtet worden sind. Gegen die amtsrichterliche Entscheidung kann das Landgericht angerufen werden (§ 70 OWiG). Die Verwaltungsbehörde hat jedoch nach Eingang des Antrags auf gerichtliche Entscheidung zunächst zu prüfen, ob ihre Verwerfungsentscheidungxe "Verwerfungsentscheidung:Einspruch" zu Recht ergangen ist. Ergibt sich beispielsweise, daß der Einspruch entgegen der Auffassung der Verwaltungsbehörde rechtzeitig eingelegt wurde, so hat die sie ihre Verwerfungsentscheidungxe "Verwerfungsentscheidung:Einspruch" aufzuheben. Die Verwaltungsbehörde hat dann ihre Rechte und Pflichten nach § 69 OWiG wahrzunehmen. Die Selbstkontrollexe "Selbstkontrolle:Einspruch" im Zwischenverfahrenxe "Zwischenverfahren:Einspruch"Falls der Einspruch zulässig ist, hat die Verwaltungsbehörde im Wege der „Selbstkontrollexe "Selbstkontrolle:Einspruch"“ die Verwaltungsbehörde zu prüfen, ob der Bußbescheid aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen zu Recht ergangen ist. Auf die Begründung des Einspruchsxe "Einspruch" kommt es dabei nicht an. Ermittlungenxe "Ermittlungen:Einspruch" im Zwischenverfahrenxe "Zwischenverfahren:Einspruch"Nach § 69 OWiG hat die Verwaltungsbehörde das Recht und die Pflicht, weitere Ermittlungenxe "Ermittlungen:Einspruch" selbst anzustellen oder Ermittlungenxe "Ermittlungen:Einspruch" anzuordnen und sie durch die Polizei beispielsweise durchführen zu lassen. Sie kann ferner von Behörden und anderen Auskunftspersonen Auskünfte, Abgabe von Erklärungen über dienstliche Wahrnehmungenxe "dienstliche Wahrnehmungen:Einspruch" und Erkenntnisse verlangen. Die Verwaltungsbehörde muß, falls sie den ergangenen Bußbescheid trotz des Einspruchsxe "Einspruch" für begründet erachtet, die Akten an die Staatsanwaltschaft weiterleiten. Das weitere Verfahren liegt dann in deren Händen. Die Staatsanwaltschaftxe "Staatsanwaltschaft:Einspruch" kann dann ihrerseits Ermittlungenxe "Ermittlungen:Einspruch" anstellen oder anstellen lassen, das Verfahren einstellen, an die Verwaltungsbehörde zurückgeben oder die Sache an das Gericht zur weiteren Entscheidung übersenden (§ 69 Abs. 4 OWiG) [8]. Verbösernxe "Verböserungsverbot:Einspruch" erlaubtDie Verwaltungsbehörde ist an ihre vorläufige Entscheidung in dem durch den Einspruch angefochtenen Bußbescheid nicht gebunden. Sie kann „verbösern“, d.h. sie kann eine höhere Geldbuße verhängen, den Verfall anordnen, Gegenstände überhaupt oder andere Gegenstände einziehen, die Sache an die Staatsanwaltschaft abgeben, wenn sie zur Auffassung gelangt ist, daß die „Tatxe "Tat:Einspruch"“ oder eine der „Taten“ des Bußbescheids einen Straftatbestand erfüllt. EinspruchsrücknahmeDer Einspruch kann jederzeit bis zur Verlesung der Urteilsformel in der gerichtlichen Hauptverhandlung [9] zurückgenommen werden. Die Rücknahme ist der Stelle bekannt zu machen, bei der sich die Akten - verfahrensgemäß - befinden: Verwaltungsbehörde, Staatsanwaltschaft oder Gericht. Nimmt der Betroffene den Einspruch zurück, so erfaßt seine Rücknahmeerklärungxe "Rücknahmeerklärung:Einspruch" auch den vom Verteidiger eingelegten Einspruch. Die Verwaltungsbehörde hat die Rücknahmeerklärung sofort der Staatsanwaltschaft bzw. dem Gericht weiterzuleiten. Dasselbe gilt entsprechend für die Staatsanwaltschaft, wenn sie die Akten bereits dem Gericht vorgelegt hat. Die Rücknahme kann - wie der Einspruch - schriftlich oder zur Niederschriftxe "Niederschrift:Einspruch" der Geschäftsstellexe "Geschäftsstelle:Einspruch" der jeweiligen Behörde erfolgen. Zweifelxe "Zweifel:Einspruch", ob überhaupt die Rücknahme des Einspruchsxe "Einspruch" erklärt wurde, gehen zu Lasten des Betroffenen[10]. Steht jedoch die Rechtzeitigkeit der Rücknahme in Zweifelxe "Zweifel:Einspruch", so sei die Rücknahme als rechtzeitig erklärt anzusehen[11]. Die Auffassung von KKOwi-Bohnert verdient aus Gründen der Prozeßökonomiexe "Prozeßökonomie:Einspruch" den Vorzug. Die wirksame Rücknahme des Einspruchsxe "Einspruch" hat zur Folge, daß der Bußbescheid in der Fassung rechtskräftig wird, in der er vor dem Einspruch bestand. Ebenso wie der Einspruch selbst, ist auch die Rücknahme bedingungsfeindlich. Der Einspruch kann teilweise zurückgenommen werden, wenn der Einspruch teilweise eingelegt worden ist oder hätte eingelegt werden können. Ist das Bußverfahren durch das Gericht i.S. § 81 OWiG in das Strafverfahren übergeleitet worden, so ist die Rücknahme des Einspruchsxe "Einspruch" gegen den Bußbescheid nicht mehr möglich[12]. Maßgebend für die Sperre der Rücknahmemöglichkeit entsteht in dem Augenblick, in dem der Richter den Hinweis[13] macht, daß nach seiner Auffassung der hinreichende Tatverdacht i.S. § 203 StPOxe "hinreichende Tatverdacht i.S. § 203 StPO:Einspruch" auf eine Straftat vorliegt (vgl. § 81 Abs. 2 OWiG).
3.1 Gesetzliche Neuregerlungen zum 1. Januar 2006 (Quelle: Presse- und Informationsamt der Bundesregierung)
Bundeskanzlerin Angela Merkel kündigte in ihrer Regierungserklärung am 30. November 2005 eine "Regierung der Taten" an. Die nachfolgende Auflistung legt darüber ein erstes Zeugnis ab. Unmittelbar aus den Koalitionsverhandlungen heraus wurden erste Gesetzesinitiativen zur Sanierung der öffentlichen Haushalte auf den Weg gebracht. Mit einer Vielzahl kleiner Schritte wird das politische Konzept: der Dreiklang aus Sanieren, Reformieren und Investieren umgesetzt.
Bereits zu Beginn des neuen Jahres greifen erste Maßnahmen mit dem Ziel, die Konsolidierung der öffentlichen Haushalte voranzutreiben. Die Eigenheimzulage wird wegfallen, ungerechtfertigte Steuervergünstigungen werden abgebaut und die Verlustverrechnung bei Steuersparfonds wird eingeschränkt. Um Arbeitsuchende auch im kommenden Jahr leichter in Beschäftigung zu bringen und die Existenzgründung aus der Arbeitslosigkeit heraus zu ermöglichen, werden einige arbeitsmarktpolitische Instrumente, die bis 2005 befristet sind, verlängert. Während der Zeit der Verlängerung - zumeist zwei Jahre - werden diese Instrumente bewertet und gegebenenfalls neu ausgerichtet. Ergänzt wird die vorliegende Zusammenstellung um die Auflistung der von der Bundesregierung auf den Weg gebrachten Maßnahmen zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen. Diese Maßnahmen befinden sich noch im Gesetzgebungsverfahren, sollen aber - zum überwiegenden Teil - zum 1. Januar 2006 rückwirkend in Kraft treten. Über die genannten Neuregelungen hinaus enthält diese Zusammenstellung auch all jene Gesetze, die bereits in der 15. Legislaturperiode beschlossen wurden und zum 1. Januar 2006 in Kraft treten. Hervorzuheben ist das neue Informationsfreiheitsgesetz, welches allen Bürgern Zugang zu amtlichen Informationen des Bundes eröffnet. Mit dem neuen EU-Hygienerecht wird das gemeinschaftliche Hygiene- und Veterinärrecht zusammengefasst und die Rückverfolgbarkeit von Lebens- und Futtermitteln "vom Stall bis zum Teller" in allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen verwirklicht. Einheitliche Tarife bei der Riesterrente machen Schluss mit der Ungleichbehandlung von Männern und Frauen. Zukünftig gilt: Bei gleichen Beiträgen erfolgen auch die gleichen Leistungen.
InhaltsverzeichnisTeil I: Im Koalitionsvertrag vereinbarte Neuregelungen und Verlängerungen von befristeten Gesetzen 1. Abschaffung der Eigenheimzulage für Neufälle 2. Steuerliches Sofortprogramm zur Stabilisierung der öffentlichen Haushalte 3. Beschränkung der Verlustverrechnung bei Steuersparmodellen 4. Sofortmaßnahmen am Arbeitsmarkt 5. Begleichung von Unterkunfts- und Heizungskosten für ALG II-Empfänger 6. Modifizierte Eckpunkteregelung für Saisonarbeitskräfte 7. Haushaltsplan der Bundesagentur für Arbeit - Wegbereiter für die Senkung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung 8. Längere Gültigkeit des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes TEIL II: Maßnahmen, die nach Beendigung des Gesetzgebungsverfahrens rückwirkend zum 1.1.2006 in Kraft treten 1. Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen TEIL III: Sonstige Neuregelungen 1. Bürgerinnen und Bürger erhalten Zugang zu amtlichen Informationen der Bundesbehörden 2. Offenlegung von Managergehältern 3. Fortführung der ERP-Wirtschaftsförderung 4. Neue Fälligkeitstermine für Sozialversicherungsbeiträge 5. Sachbezugsverordnung 6. Rechengrößen der Sozialversicherung 7. Neue Regelungen zur Frühverrentung bei Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit 8. Mindestnettobeträge nach dem Altersteilzeitgesetz gelten weiter 9. Höhere Hinzuverdienstgrenzen für Rentner vor Vollendung des 65. Lebensjahres 10. Niedrigere Abgabe der Unternehmen zur Künstlersozialversicherung 11. Höhere staatliche Zulagen und "Unisex-Tarife" bei der "Riesterrente" 12. Vereinfachung der Verwaltungsabläufe im Sozialrecht 13. Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen für Mutterschaftsleistungen 14. Neue Vorschriften über die Verschreibungspflicht von Arzneimitteln 15. Verbot der Fluor-Chlor-Kohlenwasserstoffe (FCKW) in Arzneimitteln 16. Reform des EU-Hygienerechts 17. Nationale Futtermittel-Hygieneverordnung
Teil I Im Koalitionsvertrag vereinbarte Neuregelungen und Verlängerungen von befristeten Gesetzen 3.2 1. Abschaffung der Eigenheimzulage für NeufälleMit der Abschaffung der Eigenheimzulage wird der Weg des umfassenden Abbaus nicht mehr gerechtfertigter steuerlicher Subventionen und Ausnahmetatbestände konsequent fortgesetzt. Die steuerliche Förderung von Wohneigentum nach dem Eigenheimzulagengesetz wird in Zukunft eingestellt. Bauherren, die vor dem 1. Januar 2006 mit der Herstellung beginnen, und Erwerber, die vor dem 1. Januar 2006 den notariellen Kaufvertrag abschließen oder einer Genossenschaft beitreten, haben noch Anspruch auf Eigenheimzulage nach den bisherigen Regelungen des Eigenheimzulagengesetzes über den gesamten Förderzeitraum von acht Jahren. Als Beginn der Herstellung gilt bei Objekten, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, an dem der Bauantrag gestellt wird. Bei baugenehmigungsfreien Objekten, für die Bauunterlagen (zum Beispiel eine Bauanzeige) einzureichen sind, gilt der Zeitpunkt, an dem die Bauunterlagen eingereicht werden. Bei Baumaßnahmen, die weder einen Bauantrag noch die Einreichung von Bauunterlagen erfordern, ist der Zeitpunkt maßgebend, an dem der Anspruchsberechtigte mit den Bauarbeiten beginnt. Das Jahr der Fertigstellung und der Anschaffung (Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten) entscheidet über den Beginn des Förderzeitraums. Das Jahr des Einzugs entscheidet über die tatsächliche Förderberechtigung. Denn ein Anspruch auf Eigenheimzulage besteht nur für die Jahre des Förderzeitraums, in denen der Anspruchsberechtigte die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Bezieht der Anspruchsberechtigte die Wohnung nicht mehr im Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung, verliert er demnach ein Jahr Förderung. Beispiele: A hat den notariellen Kaufvertrag für ein Einfamilienhaus vor dem 1. Januar 2006 abgeschlossen. Be¬sitz, Nutzen und Lasten gehen im Jahr 2006 auf ihn über; im selben Jahr zieht er ein. Für A gelten noch die bisherigen Regelungen des Eigenheimzulagengesetzes. Einen An¬trag auf Eigenheimzulage kann er nach Einzug im Jahr 2006 stellen. Bezieht A das Haus erst 2007, verkürzt sich der Förderzeitraum um ein Jahr. Anspruchsberechtigte, denen bereits nach dem geltenden Recht Eigenheimzulage gewährt wird, erhalten diese auch weiterhin bis zum Ende des Förderzeitraums. Für die Zukunft ist geplant, die staatliche Förderung von Wohneigentum kostengünstiger zu gestalten. Ziel ist es, die Wohneigentumsförderung künftig mit anderen Instrumenten effizient zu verknüpfen. Selbstgenutztes Wohneigentum soll daher entsprechend der Koalitionsvereinbarung ab dem 1. Januar 2007 besser in die geförderte Altersvorsorge integriert werden. Das wird in einem weiteren Gesetzgebungsverfahren geregelt. 3.3 2. Steuerliches Sofortprogramm zur Stabilisierung der öffentlichen HaushalteZiel der Bundesregierung ist es, ungerechtfertigte Steuervergünstigungen abzubauen. Ein ganzes Paket steuerlicher Änderungen wird am 1. Januar in Kraft treten. Die Maßnahmen verbreitern beziehungsweise stabilisieren die Steuerbasis und konsolidieren die öffentlichen Haushalte. Sie tragen gleichzeitig zur Rechtsvereinfachung und zu mehr Steuergerechtigkeit bei. Es wird davon ausgegangen, dass die Änderungen bei Bund, Ländern und Gemeinden im kommenden Jahr zu Steuermehreinnahmen von 90 Millionen Euro führen. Bis 2010 ist mit einem Anstieg auf 1,255 Milliarden Euro zu rechnen. Das Sofortprogramm beinhaltet im Einzelnen folgende Maßnahmen: Die Steuerbefreiung für Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses wird aufgehoben. Die Abfindungszahlungen sollen künftig in vollem Umfang als steuerpflichtiger Arbeitslohn gelten. Aus Gründen des Vertrauensschutzes sieht eine Übergangsregelung vor, dass das noch geltende Recht für die vor dem 1. Januar 2006 entstandenen Ansprüche auf Abfindungen weiter gilt, wenn dem Arbeitnehmer die Abfindungszahlung vor dem 1. Januar 2008 zufließt. Das geltende Recht gilt auch dann fort, wenn eine Kündigungsschutzklage vor dem 1. Januar 2006 erhoben wurde. Die Klage muss noch nicht bis zum 31. Dezember 2005 entschieden sein. Voraussetzung ist aber auch hier, dass eine aufgrund der Klage zu zahlende Abfindung vor dem 1. Januar 2008 zufließt. Ebenso entfällt die Steuerfreiheit für Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen auf Grund gesetzlicher Vorschriften, beispielsweise nach dem Beamten- oder Soldatenversorgungsgesetz. Die beschriebene Übergangsregelung wird auch hier angewendet. Sonderregelungen gibt es für Soldatinnen und Soldaten auf Zeit: Die begrenzte Steuerfreiheit gilt weiter, wenn das Dienstverhältnis vor dem 1. Januar 2006 begründet wurde und die Übergangshilfen wegen Entlassung aus dem Dienstverhältnis vor dem 1. Januar 2009 gezahlt werden. Weiter gilt bei außerordentlichen Einkünften wie Abfindungen und Übergangsgeldern die so genannte Fünftelungsregelung: Für die Berechnung der Steuer wird die Zahlung über einen Zeitraum von fünf Jahren verteilt und damit eine nachteilige Progressionswirkung der Einmalzahlung vermieden. Für Arbeitnehmer erfällt der bisherige Steuerfreibetrag für Zahlungen des Arbeitgebers aus Anlass einer Heirat oder der Geburt eines Kindes in Höhe von jeweils 315 Euro. Die degressive Abschreibung für Mietwohnungsneubau wird zurückgeführt. Der Abschreibungssatz wird einheitlich auf zwei Prozent für den Abschreibungszeitraum von 50 Jahren festgelegt. Es handelt sich um eine nicht mehr zeitgemäße Steuersubvention, da die Wohnraumversorgung in Deutschland inzwischen über dem eigentlichen Bedarf liegt. Die derzeitige Regelung zur Abziehbarkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben wird aufgehoben. Aber Steuerberatungskosten, die Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen, können weiterhin geltend gemacht werden. 3.4 3. Beschränkung der Verlustverrechnung bei SteuersparmodellenImmer mehr Steuerpflichtige mit höheren Einkommen versuchen, ihre Steuerbelastung durch Zeichnung von so genannten Steuerstundungsmodellen zu reduzieren. Dabei handelt es sich um Fonds in Form von Personengesellschaften, die ihren Anlegern in der Anfangsphase hohe Verluste zuweisen. Diese Investitionen werden häufig nur wegen des damit verbundenen steuerlichen Vorteils getätigt und führen damit nicht nur zu Fehlleitung des Kapitals, sondern auch jährlich zu erheblichen Steuerausfällen. Durch die Neuregelung der Verlustverrechnung wird diese Förderung volkswirtschaftlich fragwürdiger Steuersparmodelle beendet. Zukünftig können die Verluste nur noch mit späteren positiven Einkünften aus derselben Einkunftsquelle verrechnet werden. Betroffen sind insbesondere Verluste aus Medienfonds, Schiffsbeteiligungen (soweit sie noch Verluste vermitteln), New Energy Fonds, Leasingfonds, Wertpapierhandelsfonds und Videogamefonds. Nicht betroffen sind Private Equity und Venture Capital Fonds, da diese ihren An¬legern konzeptionell keine Verluste zuweisen. Neben Verlusten aus gewerblichen Steuerstundungsmodellen werden auch Verluste aus selbständiger Arbeit, aus stillen Gesellschaften, aus Vermietung und Verpachtung (insbesondere geschlossene Immobilien¬fonds) und sonstigen Einkünften (insbesondere so genannte Renten- und Lebensversicherungsmodelle gegen fremdfinanzierten Einmalbetrag) erfasst. Dies dient der Vermeidung von Um¬gehungsgestaltungen und der Gewährleistung der Gleichheit der Besteuerung. Die neue Verlustverrechnungsbeschränkung gilt für Verluste aus Steuerstundungsmodellen, denen ein Steuerpflichtiger nach dem 10. November 2005 beitritt oder für die nach dem 10. November 2005 mit dem Außenvertrieb begonnen wurde. Der Beschluss von Kapitalerhöhungen und die Reinvestition von Erlösen in neue Projekte stehen dem Beginn des Außenvertriebs gleich. 3.5 4. Sofortmaßnahmen am ArbeitsmarktSeit 2001 wurden mehrere befristete arbeitsmarktpolitische Instrumente eingeführt, um Arbeitsuchende leichter in Beschäftigung zu bringen und die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit zu fördern. Einige Förderprogramme, die bis Ende 2005 befristet waren werden nun - meist um zwei Jahre bis Ende 2007 - verlängert. Es ist vorgesehen, dass die Instrumente jeweils bewertet und unter Umständen neu ausgerichtet werden. Dies betrifft folgende Maßnahmen: 3.6 Entgeltsicherung für ältere ArbeitnehmerArbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, haben Anspruch auf Leistungen der Entgeltsicherung, wenn sie 1. einen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben und bei Aufnahme der Beschäftigung noch über einen Restanspruch von mindestens 180 Tagen verfügen oder einen Anspruch auf Arbeitslosengeld über mindestens die gleiche Dauer hätten, 2. ein Arbeitsentgelt beanspruchen können, das den tariflichen oder, wenn eine tarifliche Regelung nicht besteht, ortsüblichen Bedingungen entspricht. Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für ältere Arbeitnehmer Arbeitgeber, die ein Beschäftigungsverhältnis mit einem zuvor Arbeitslosen, der das 55. Lebensjahr vollendet hat, erstmalig begründen, müssen für diesen keine Beiträge in die Arbeitslosenversicherung zahlen. Befristete Beauftragung von Trägern mit Eingliederungsmaßnahmen Die Agentur für Arbeit kann Träger nach einem wettbewerbsrechtlichen Vergabeverfahren mit der Durchführung von Maßnahmen beauftragen. Voraussetzung: die Maßnahme ist so gestaltet, dass Arbeitslose oder von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden können. Das gilt auch für Auszubildende, die zu ihrer Berufsvorbereitung oder Ausbildung zusätzlicher Hilfen bedürfen, sie sollen eingegliedert werden oder eine berufliche Ausbildung erhalten. Der bis zum 31. Dezember 2005 befristete Existenzgründungszuschuss (Ich-AG) wird um ein halbes Jahr, also bis zum 30. Juni 2006, verlängert. Die Zusammenführung von Überbrückungsgeld und Existenzgründungszuschuss zu einem einheitlichen Instrument ab diesem Zeitpunkt soll in einem späteren Gesetzgebungsverfahren erfolgen. Die mit dem Job-AQTIV-Gesetz vom 10. Dezember 2001 eingeführten und bis 31. Dezember 2005 befristeten Fördermöglichkeiten bei beruflicher Weiterbildung älterer und von Arbeitslosigkeit bedrohter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden bis Ende 2006 verlängert. Die Verpflichtung, im Bezirk jeder Agentur für Arbeit eine Personal-Service-Agentur einzurichten, wird abgeschafft. So können die Agenturen für Arbeit vor Ort prüfen, ob die Einrichtung von Personal-Service-Agenturen unter den Gesichtspunkten von Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit, regional ein Erfolg versprechendes Eingliederungsinstrument ist. Die so genannte 58er-Regelung, nach der ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Möglichkeit haben, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II unter vereinfachten Bedingungen zu beziehen, wird bis zum 31. Dezember 2007 verlängert. Sie sind jedoch weiter verpflichtet eine abschlagsfreie Altersrente zum frühesten Zeitpunkt zu beantragen. Für die Pflicht sich frühzeitig arbeitsuchend zu melden wird eine einheitliche Frist von drei Monaten vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses festgelegt, es sei denn, die Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer erfährt erst später davon. Bei Verstößen gegen die Meldepflicht tritt an die Stelle der Kürzung des Arbeitslosengeldes eine einwöchige Sperrzeit. Die Umlagepflicht für das Insolvenzgeld wird an die Änderung der Zuständigkeiten der Unfallversicherungsträger für privatisierte Unternehmen der öffentlichen Hand angepasst. Die Frist für die Umsetzung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach Bereitschaftsdienst und Arbeitsbereitschaft seit dem 1. Januar 2004 im vollen Umfang als Arbeitszeit gelten, wird bis 31. Dezember 2006 verlängert. Für Personen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld ab 1. Februar 2006 entsteht, gelten ab 1. Februar 2006 folgende Regelungen: Die Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld wird bei unter 55-jährigen Personen auf 12 Monate begrenzt. Über 55-jährige Personen erhalten Arbeitslosengeld I maximal 18 Monate. Betroffen sind alle Arbeitnehmer, die ab dem 1. Februar 2006 arbeitslos werden und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erwerben. Die Anwartschaftszeit wird für alle Arbeitslosen vereinheitlicht. Um einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu erwerben, müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer innerhalb der letzten zwei Jahre versicherungspflichtige Zeiten von insgesamt 12 Monaten nachweisen. Saisonarbeitnehmer sowie Wehr- und Zivildienstleistende, die bisher aufgrund von Sonderregelungen Ansprüche auf Arbeitslosengeld bereits bei einer sechsmonatigen Versicherungszeit erwerben konnten, werden damit bei einer Arbeitslosmeldung ab dem 1. Februar 2006 mit den übrigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gleichgestellt. Die so genannte Rahmenfrist wird von drei auf zwei Jahre verkürzt. Die für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erforderliche Anwartschaftszeit von zwölf Monaten muss zukünftig grundsätzlich innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Arbeitslosmeldung (sog. Rahmenfrist) erfüllt werden. Dies betrifft alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ab dem 1. Februar 2006 arbeitslos werden und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erwerben. Der so genannte Bestandsschutz wird verkürzt. Parallel zur Rahmenfrist wird auch die Dauer des Bestandsschutzes, der bei wiederholter Arbeitslosigkeit und zuletzt niedrigerem Verdienst die Orientierung des Arbeitslosengeldes an dem höheren Arbeitsentgelt des vorherigen Leistungsbezuges regelt, von drei auf zwei Jahre reduziert. Die so genannte Erlöschensregelung wird verschärft. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld erlischt, wenn ein Arbeitsloser Anlass für Sperrzeiten von insgesamt 21 Wochen gegeben hat. Für das Erlöschen des Anspruchs bei Sperrzeiten werden zukünftig auch Sperrzeiten berücksichtigt, die in einem Zeitraum von 12 Monaten vor der Entstehung des Anspruchs eingetreten sind und nicht bereits zum Erlöschen des Anspruchs geführt haben. Die Regelung stellt sicher, dass auch eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe, die in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld eintritt, grundsätzlich für das Erlöschen eines Anspruchs berücksichtigt wird. 3.7 Weitere, ab 1. Februar 2006 geltende Regelungen bei der Arbeitslosenversicherung:Für Wehr- und Zivildienstleistende besteht künftig eine grundsätzliche Versicherungspflicht. Ab dem 1. Februar 2006 sind alle Wehr- und Zivildienstleistenden in der Arbeitslosenversicherung versichert. Bisher waren Wehr- und Zivildienstleistende, die vor ihrer Dienstzeit nicht dem Kreis der Arbeitnehmer zuzuordnen waren (zum Beispiel, weil sie Schüler waren), nicht versicherungspflichtig. Sie konnten damit auch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld erwerben. Wegen des Wegfalls der sechsmonatigen Sonderanwartschaftszeit für Wehr- und Zivildienstleistende kann allein durch Wehr- oder Zivildienstzeiten kein Leistungsanspruch mehr begründet werden. Die erweiterte Rahmenfrist für Selbständige und Pflegepersonen wird durch die Möglichkeit, sich auf Antrag freiwillig in der Arbeitslosenversicherung weiter zu versichern, ersetzt. Bisher konnten Versicherte für Zeiten des Bezugs von Unterhaltsgeld, einer selbständigen Tätigkeit oder der Pflege eines Angehörigen eine verlängerte Rahmenfrist in Anspruch nehmen. Dies wird nun durch die Möglichkeit, sich unter bestimmten Voraussetzungen freiwillig in der Arbeitslosenversicherung weiter zu versichern und so seinen Versicherungsschutz aufrecht zu erhalten, abgelöst. Die Neuregelung zur freiwilligen Weiterversicherung betrifft neben Personen, die eine selbständige Tätigkeit aufnehmen, auch Pflegepersonen sowie Beschäftigte außerhalb der Staaten der Europäischen Union. 3.8 5. Begleichung von Unterkunfts- und Heizungskosten für ALG II - EmpfängerDen Kommunen ist im Rahmen der Verhandlungen über die Zusammenlegung der Sozial- mit der Arbeitslosenhilfe zugesagt worden, einen Bundeszuschuss zu den Unterkunfts- und Heizungskosten für ALGII - Empfänger zu erhalten. Dieser war mit 29,1 Prozent der gesamten Unterkunfts- und Heizungskosten aller ALG II - Empfänger angesetzt. Insgesamt sollten die Kommunen damit um 2,5 Milliarden Euro entlastet werden. Zugleich wurde vereinbart, eine Überprüfung ("Revision") vorzusehen für den Fall, dass sich die Kosten anders verhalten. Die Bundesregierung hat nun beschlossen, die Kommunen bei den Unterkunfts- und Heizungskosten für ALG II - Empfänger 2005 und 2006 zu jeweils 29,1 Prozent zu entlasten, und zwar ohne Revision. Für 2007 wird eine neue, einfachere Regelung geschaffen werden, um den Kommunen die zugesagte Entlastung von 2,5 Milliarden Euro bei den Unterkunfts- und Heizungskosten sicherzustellen. Für 2005 bleibt damit der Beteiligungssatz unverändert und wird nicht mehr überprüft. Umgerechnet ergibt das einen nicht zu revidierenden Bundesanteil in Höhe von 3,55 Milliarden Euro. Für 2006 kann die genaue Summe noch nicht beziffert werden. 3.9 6. Modifizierte Eckpunkteregelung für SaisonarbeitskräfteEntsprechend dem im Koalitionsvertrag fixierten Ziel, mehr inländische Saisonarbeiter zu vermitteln und zugleich dem saisonalen Arbeitskräftebedarf insbesondere der Landwirtschaft ausreichend Rechnung zu tragen, wurde die Eckpunkteregelung für die Zulassung mittel- und osteuropäischer Saisonbeschäftigter modifiziert. Jeder Betrieb kann nach der Neuregelung bis zu 80 Prozent der im Jahr 2005 zugelassenen Arbeitskräfte aus Mittel- und Osteuropa (insgesamt ca. 325.000) beschäftigen. Dies ist ohne individuelle Prüfung der Vermittlungsmöglichkeiten inländischer Arbeitsuchender möglich. Weitere - über die 80 Prozent hinausgehende - Zulassungen sind nur möglich, wenn für diese Tätigkeiten keine inländischen Arbeitsuchenden vermittelt werden können. Aber auch dabei darf die Zahl der in dem Betrieb insgesamt beschäftigten Saisonarbeitskräfte nicht mehr als 90 Prozent der Zulassungen aus 2005 betragen. In Kleinbetrieben dürfen ohne Prüfung inländischer Arbeitnehmervermittlung weiterhin höchstens vier mittel- und osteuropäische Saisonkräfte arbeiten. Am 31. Dezember 2005 laufen die bisherigen Eckpunkte aus dem Jahr 1998 aus. Die modifizierten Eckpunkte wurden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit dem Deutschen Bauernverband, dem Gesamtverband der Deutschen Land- und Forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbände, dem Zentralverband Gartenbau, der IG Bau und der Bundesagentur für Arbeit beraten und beschlossen. Die Bundesagentur für Arbeit stellt sicher, dass ausreichend inländische Arbeitkräfte zur Verfügung stehen. Dadurch wird der Bedarf der Betriebe durch die Begrenzung der ausländischen Saisonarbeiter ausgeglichen. Die beteiligten Partner verständigten sich darauf, diese Bedarfsdeckung durch inländische Arbeitsuchende in einem Monitoring-Prozess zu unterstützen. 3.10 7. Haushaltsplan der Bundesagentur für Arbeit - Wegbereiter für die Senkung der Beiträge zur ArbeitslosenversicherungDer Haushaltsplan der Bundesagentur für Arbeit für das Jahr 2006 umfasst Einnahmen in Höhe von insgesamt rund 52,1 Milliarden Euro und Ausgaben in Höhe von insgesamt rund 50,3 Milliarden Euro. Dementsprechend schließt der Haushalt mit einem Überschuss in Höhe von 1,8 Milliarden Euro ab. Der Überschuss ist gemäß SGB III der Rücklage zuzuführen. Damit ist der Grundstock für die - in der Koalitionsvereinbarung vorgesehene - Senkung des Beitragssatzes zur Arbeitsförderung zum 1. Januar 2007 von 6,5 Prozent auf 4,5 Prozent gelegt. Insgesamt entspricht der Sach- und Personalhaushalt der Bundesagentur für 2006 mit seinen Ansätzen und seiner Schwerpunktsetzung der Zielsetzung der Bundesregierung, besondere Anstrengungen zur aktiven Bekämpfung der Arbeitslosigkeit zu unternehmen. Hervorzuheben ist die gesonderte Bereitstellung von Haushaltsmitteln zu Gunsten von Älteren und Geringqualifizierten im Rahmen des Eingliederungstitels. Mit den im Haushalt bereitgestellten Ausgabemitteln wird die aktive Arbeitsmarktpolitik verstetigt und kann auch in 2006 auf hohem Niveau fortgeführt werden. Der Erfolg der Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung steht natürlich auch im engen Zusammenhang mit einer effektiven Vermittlungsarbeit der Bundesagentur für Arbeit. Mit diesem Haushalt erhält die Bundesagentur die Möglichkeit, die Betreuung ihrer Kunden durch die Einstellung von zusätzlichen befristeten Arbeitskräften weiter zu verstärken. Mit der Bündelung eines effektiven Mitteleinsatzes und einer quantitativen und qualitativen Verstärkung des Vermittlungsbereichs, soll die erfolgreiche Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und die Senkung der Lohnzusatzkosten im Jahre 2007 erreicht werden. 3.11 8. Längere Gültigkeit des VerkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzesDas am 31. Dezember 2005 auslaufende Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz (VerkPBG) wird letztmalig bis zum Ablauf des 31. Dezember 2006 verlängert. Mit der Verlängerung soll insbesondere erreicht werden, dass Infrastrukturvorhaben in den neuen Ländern, für die ein Antrag auf Linienbestimmung kurz bevor steht, noch nach den Verfahrensregeln des VerkPBG durchgeführt werden können. Dies bietet vor allem auch die Möglichkeit, eventuelle Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung nur vor dem Bundesverwaltungsgericht in erst- und letztinstanzlicher Zuständigkeit führen und damit eine Verfahrensbeschleunigung von etwa eineinhalb Jahren erreichen zu können. Die Verlängerung tritt noch im Jahr 2005 mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Im kommenden Jahr soll ein ganz Deutschland umfassendes Planungsbeschleunigungsgesetz auf den Weg gebracht werden, durch welches die Planung für Infrastrukturvorhaben wesentlich transparenter und effizienter gestaltet wird.
TEIL II Maßnahmen, die nach Beendigung des Gesetzgebungsverfahrens rückwirkend zum 1.1.2006 in Kraft treten
3.12 1. Eindämmung missbräuchlicher SteuergestaltungenAb dem Jahr 2006 werden verschiedene Regelungen greifen, die dem Gestaltungsmissbrauch und der nicht gerechtfertigten Ausnutzung von Gesetzeslücken im Steuerrecht entgegenwirken. Mit den Regelungen wird die Steuerbasis weiter stabilisiert und größere Steuergerechtigkeit erzielt. Ein entsprechendes Paket von Maßnahmen wurde von der Bundesregierung Ende Dezember 2005 auf den Weg gebracht. Damit wird den Steuerpflichtigen noch in diesem Jahr Sicherheit für die ab dem Jahr 2006 geltende Rechtslage gegeben. Das Gesetz muss noch das parlamentarische Verfahren durchlaufen und soll unmittelbar nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in großen Teilen rückwirkend zum 1. Januar 2006 in Kraft treten. Die Maßnahmen im Einzelnen: 3.13 Steuerliche Geltendmachung der Anschaffungskosten für Wertpapiere und GrundstückeAnschaffungskosten für Wertpapiere und Grundstücke können künftig erst im Zeitpunkt der Veräußerung beziehungsweise der Entnahme steuerlich geltend gemacht werden. Diese Maßnahme schafft ein aus der Sicht der Kapitalanleger lukratives Steuersparmodell ab, durch das in einzelnen Bundesländern bereits Steuerausfälle von mehreren 100 Millionen Euro verursacht wurden. 3.14 Änderung der so genannten "1-Prozent-Regelung" für die private Nutzung von Dienstwagen:Die steuerliche"1-Prozent-Regelung" ist künftig auf Dienstfahrzeuge beschränkt, die zu mehr als 50 Prozent ("notwendiges Betriebsvermögen") dienstlich genutzt werden. Beim so genannten "gewillkürten Betriebsvermögen" (betriebliche Nutzung mindestens 10 bis 50 Prozent) wird die geschätzte private Nutzung des Fahrzeugs angesetzt. Unternehmer müssen künftig den Anteil der Nutzung eines Dienstfahrzeuges gegenüber dem Finanzamt nachweisen. Bisher führen hier zahlreiche steuerliche Fallgestaltungen zu einem ungerechtfertigten Steuervorteil, wenn die private Nutzung von Dienstfahrzeugen überwiegt. Bei der so genannten Dienstwagenbesteuerung, also in den Fällen, in denen der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Fahrzeug zur privaten Mitnutzung überlässt, ändert sich nichts - weder für den Unternehmer noch für den Arbeitnehmer. 3.15 Steuerschuldnerlast bei Gebäudereinigungsleistungen:Künftig sollen die Unternehmer, die Gebäude reinigen lassen, dem Fiskus die Umsatzsteuer für die empfangene Leistung schulden. Der Wechsel der Steuerschuldnerschaft gewährleistet, dass der Fiskus in dieser Branche seinen Umsatzsteueranspruch besser realisieren kann. Um eine reibungslose Anwendung der Änderungen zu ermöglichen und Übergangsprobleme zu vermeiden ist das Inkrafttreten erst zum 1. Juli 2006 vorgesehen. 3.16 Umsatzsteuerpflicht für Glücksspiele:Die bislang umsatzsteuerfreien Umsätze der zugelassenen öffentlichen Spielbanken sollen künftig ebenso wie die gewerblich betriebenen Glücksspiele und Spielgeräte umsatzsteuerpflichtig sein. Damit wird eine Besteuerungslücke geschlossen und die umsatzsteuerliche Gleichbehandlung öffentlicher Spielbanken und gewerblicher Glücksspielanbieter sichergestellt. Der Verkauf von Tankquittungen und Belegen, beispielsweise bei Internetauktionen, kann künftig mit einer Ordnungswidrigkeit bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
Teil III Sonstige Neuregelungen3.17 1. Bürgerinnen und Bürger erhalten Zugang zu amtlichen Informationen der BundesbehördenDas Informationsfreiheitsgesetz eröffnet jeder Bürgerin und jedem Bürger Zugang zu amtlichen Informationen der Behörden des Bundes. Hierzu zählen beispielsweise Schriftstücke in herkömmlichen Akten, elektronisch gespeicherte Informationen, Zeichnungen, Grafiken, Pläne, Ton- und Videoaufzeichnungen. Persönliche Daten der Bürgerinnen und Bürger sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bleiben dabei aber weiterhin geschützt. Um Zugang zu den Informationen zu erhalten müssen die Bürger einen Antrag stellen. Dieser ist grundsätzlich nicht zu begründen; das Motiv des Antragstellers spielt keine Rolle. Auf den Antrag muss die Behörde unverzüglich reagieren, im Regelfall binnen eines Monats. Die Behörde kann eine formlose, mündliche oder schriftliche Auskunft geben, aber auch Akteneinsicht gewähren oder Schriftstücke in Kopie übersenden. Die Auskünfte sind kostenpflichtig. Die Ablehnung des Antrags ist ein Verwaltungsakt, der mit Widerspruch und Verpflichtungsklage angefochten werden kann. Auch wenn die Informationsgewährung nach dem neuen Gesetz die Regel ist, enthält es Ausnahmen, durch die der Informationszugang zum Schutze wichtiger Belange eingeschränkt oder ganz verwehrt werden kann. So darf eine Information nicht bekannt gegeben werden, wenn nachteilige Auswirkungen auf besondere öffentliche Belange, zum Beispiel die internationalen Beziehungen, die innere und äußere Sicherheit oder die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens möglich sind. Auch Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur dann gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Betroffenen überwiegt oder der Betroffene eingewilligt hat. Bezüglich der Inhalte von Personalakten und Personalverwaltungssystemen besteht kein Anspruch auf Informationszugang. Informationen über Namen und dienstliche Anschriften von Bearbeitern sollen jedoch grundsätzlich zugänglich gemacht werden. Dasselbe gilt für Informationen über Gutachter und Sachverständige. Zugang zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen wird nur mit Zustimmung des Unternehmens gewährt. Kein Informationszugangsrecht besteht, wenn dadurch geistiges Eigentum in Gefahr gerät. Ein Antrag auf Überlassung des Quellcodes von EDV-Programmen könnte deshalb abgelehnt werden. Durch das Gesetz entstehen Veröffentlichungspflichten für die Bundesbehörden. Unabhängig von konkreten Anträgen auf Informationszugang müssen diese künftig bestimmte Informationen allgemeiner Art "von Amts wegen" öffentlich bekannt machen. Dabei handelt es sich um Verzeichnisse, aus denen sich die vorhandenen Informationssammlungen und Informationszwecke erkennen lassen, um Organisationspläne und um Aktenpläne. Diese Informationen sollen im Internet veröffentlicht werden. Darüber hinaus wird das Amt eines Bundesbeauftragten für die Informationsfreiheit geschaffen, den jeder anrufen kann, wenn er sein Recht auf Informationszugang als verletzt ansieht. Die neue Transparenz des Verwaltungshandelns soll zusätzliches Vertrauen in Staat und Verwaltung schaffen, deren Handeln nun besser durchschaut und nachvollzogen werden kann. Gleichzeitig bietet das neue Informationszugangsrecht für die Verwaltung die Chance, ihre Informationsstrukturen weiter zu modernisieren. Die Bürgerinnen und Bürger sind aufgerufen, ihre neuen Rechte aktiv zu nutzen und damit zu einer offenen, bürgernahen Verwaltung beizutragen. 3.18 2. Offenlegung von ManagergehälternMit dem Gesetz über die Offenlegung der Vorstandsvergütungen wird Transparenz in die Vergütungspraxis von Vorständen gebracht. Die Kontrollrechte der Aktionäre werden gestärkt. Das Gesetz sieht vor, dass bei börsennotierten Aktiengesellschaften künftig für jedes einzelne Vorstandsmitglied die gesamten Bezüge unter Namensnennung anzugeben sind. Dabei reicht die Gesamtsumme der an ein einzelnes Vorstandsmitglied gezahlten Bezüge nicht. Verlangt wird vielmehr die Aufschlüsselung in erfolgsunabhängige und erfolgsbezogene Komponenten sowie Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung (zum Beispiel Aktienoptionen). Diese Aufteilung entspricht der Empfehlung des Corporate Governance Kodex - den gesetzlichen Vorschriften zur Leitung und Überwachung deutscher börsennotierter Gesellschaften, der international und national anerkannte Standards guter und verantwortungsvoller Unternehmensführung enthält. Die neuen Regelungen sind bereits seit dem 11. August 2005 in Kraft, aber sie sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2006 anzuwenden. Für diese Abschlüsse, die im Frühjahr 2007 veröffentlicht werden, können die Aktionäre in der Hauptversammlungssaison 2006 von der Opting Out-Klausel Gebrauch machen und für maximal fünf Jahre auf die individualisierte Offenlegung der Vorstandsbezüge verzichten. 3.19 3. Fortführung der ERP-WirtschaftsförderungDer neue ERP-Wirtschaftsplan (European Recovery Program) für 2006 umfasst ein Fördervolumen von rund vier Milliarden Euro, mit dem mittelständischen Unternehmen langfristige und zinsgünstige Finanzierungsmittel zur Verfügung gestellt werden können. Der neue Wirtschaftsplan ist entsprechend der aktuellen Bedürfnisse der mittelständischen Betriebe stärker als bisher auf die Förderung durch Nachrangdarlehen und Beteiligungskapital ausgerichtet. Damit wird die Eigenkapitalbasis von Gründern und mittelständischen Unternehmen am Standort Deutschland gestärkt. Der Förderansatz des Wirtschaftsplans liegt mit vier Milliarden Euro auf dem Niveau des Jahres 2005. Rund die Hälfte der Mittel - rund zwei Milliarden Euro - sind für die Förderung von Investitionen in den neuen Bundesländern vorgesehen. Weitere Informationen im Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie 3.20 4. Neue Fälligkeitstermine für SozialversicherungsbeiträgeZum 1. Januar tritt das so genannte Beitragsentlastungsgesetz in Kraft. Danach müssen die Arbeitgeber die Sozialbeiträge, die bisher meistens bis zum 15. des Folgemonats abzuführen waren, künftig am Ende des laufenden Monats überweisen - also zeitnah mit der Auszahlung der Nettolöhne und -gehälter. Zu diesem Zeitpunkt werden auch die Sozialbeiträge der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vom Lohn und Gehalt einbehalten. Die bisherige Praxis ist eine überholte Regelung aus der Zeit der "Lohntüte", als die Löhne noch für jeden Einzelnen in den Lohnbüros errechnet werden mussten und in der "Lohntüte" in bar ausgezahlt wurden. Auf dem Stand der damaligen Technik war es nicht möglich, Löhne und Gehälter sowie die Sozialbeiträge zeitnah zu berechnen, auszuzahlen und zu überweisen. Heute erfolgt die Lohnzahlung mit moderner Informationstechnik. Aus dieser damals vernünftigen Arbeitsweise hat sich bis heute die sachlich nicht zu rechtfertigende Praxis der späteren Überweisung der Sozialbeiträge ergeben. Die Sozialversicherung kann es sich aber nicht länger leisten, den Arbeitgebern praktisch zwei Wochen einen zinslosen Kredit einzuräumen. Durch die Neuregelung sind für die Sozialversicherung die Beiträge, die ihr mit der erbrachten Arbeitsleistung der Beschäftigten zustehen, schneller verfügbar: Nämlich noch in dem Monat, in dem die Arbeitsleistung erbracht wird. Dies verbessert die Liquidität der Sozialversicherungen. Eine so erhöhte Liquidität vermeidet Finanzengpässe, die sonst ein Ausweichen auf Beitragserhöhungen fordern würden. Durch die Neuregelung ist es jedoch möglich, den Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung auch im kommenden Jahr bei 19,5 Prozent stabil zu halten. 3.21 Für die Arbeitgeber ändert sich konkret, dass:die Unternehmen, die bisher ihre Beiträge zum 25. des Monats abgeführt haben, von einer Verschiebung des Zeitpunkts zum Monatsende profitieren. für jene Unternehmen, die bislang die Beiträge zum 15. des Folgemonats abgeführt haben, der Fälligkeitstermin um zwei Wochen vorgezogen wird. Das bedeutet das Abschöpfen eines Zinsvorteils der Unternehmen von rund 400 Millionen Euro. Betrachtet man jedoch die Alternative - Beitragserhöhungen in der Sozialversicherung - dann ist das Vorziehen des Fälligkeitstermins für die Unternehmen deutlich günstiger. Arbeitgeber nur Beitragsvorschüsse zahlen müssen, wenn in der Abrechnung für den laufenden Monat Überstunden nicht mehr berücksichtigt werden können. Diese Überstunden müssen erst zum nächsten Monatsende abgerechnet werden. Dadurch ergibt sich ein Stundungseffekt für diese Beiträge, was sich als Vorteil erweist gegenüber der heutigen Zahlung zum 15. des Folgemonats. Für Unternehmen mit enger Finanzlage im Monat der Umstellung gibt es eine angemessene Übergangsregelung. Dazu kann der erste neu fällig werdende Beitrag auf die nächsten 6 Monate verteilt werden. Die neue Regelung wird also "gleitend" eingeführt. 3.22 5. SachbezugsverordnungDie Sachbezugsverordnung gilt für die gesetzliche Kranken-, Pflege-, Renten- und Unfallversicherung sowie für das Recht der Arbeitsförderung und wird jährlich angepasst. Sie hat für Branchen Bedeutung, in denen Beschäftigte Sachbezüge in Form von freier Unterkunft und freier Verpflegung gewährt wird (zum Beispiel im Hotel- und Gaststättengewerbe). Diese Sachbezüge erhalten Beschäftigte als Teil ihres Arbeitsentgelts. In allen Bundesländern wird der Wert für Verpflegung um 2,40 Euro auf 202,70 Euro angehoben. Für die Unterkunft in den alten Ländern erhöht sich der Wert um 2,30 Euro auf 196,50 Euro und in den neuen Ländern um 4,00 Euro auf 182,00 Euro. 3.23 6. Rechengrößen der SozialversicherungMit der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2006 erfolgt die jährliche Anpassung von Rechengrößen (zum Beispiel Beitragsbemessungsgrenze, Bezugsgröße, Jahresarbeitsentgeltgrenze) an die Einkommensentwicklung im Vorjahr - also im Jahr 2004. Die für die allgemeine Rentenversicherung relevante Beitragsbemessungsgrenze (West) für 2006 wird 5.250 Euro/Monat betragen (2005: 5.200 Euro). Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) beträgt 2006 4.400 Euro/Monat, dieser Betrag entspricht aufgrund der geringen Lohnentwicklung im Jahr 2004 dem des Jahres 2005. Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung von Bedeutung ist (zum Beispiel für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung), wird für 2006 auf 2.450 Euro/Monat (West) und 2.065 Euro/Monat (Ost) festgesetzt. In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gilt eine einheitliche Bezugsgröße in Höhe von 2.450 Euro/Monat. Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) wird für 2006 auf 47.250 Euro festgesetzt. Diese Grenze entspricht - wie bisher - dem Wert von 75 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung. Für Arbeitnehmer, die bereits am 31. Dezember 2002 aufgrund der zu diesem Zeitpunkt geltenden Regelungen wegen des Überschreitens der danach festgesetzten Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei waren, wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze für das Jahr 2006 42.750 Euro betragen. Dieser Wert ist identisch mit der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. 3.24 7. Neue Regelungen zur Frühverrentung bei Arbeitslosigkeit oder nach AltersteilzeitUm Anreize zur Frühverrentung zu vermindern, wird die Altersgrenze für den frühesten Beginn der vorzeitigen Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit stufenweise vom 60. auf das 63. Lebensjahr angehoben. Die Anhebung erfolgt in Monatsschritten in den Jahren 2006 bis 2008. Betroffen sind ab 1946 geborene Versicherte. Im Januar 1946 Geborene werden diese Altersrente frühestens mit 60 Jahren und einem Monat beziehen können, im Februar 1946 Geborene frühestens mit 60 Jahren und zwei Monaten usw. Schließlich können im Dezember 1948 und später Geborene mit 63 Jahren eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit in Anspruch nehmen. Ein Rentenbezug vor diesem Zeitpunkt ist - auch unter Inkaufnahme höherer Abschläge - bei dieser Altersrente dann grundsätzlich nicht mehr möglich. Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, haben bereits nach bisher geltendem Recht keinen Anspruch mehr auf diese Rentenart. Vertrauensschutz genießen Versicherte, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind und vor dem 1. Januar 2004 rechtsverbindlich über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses disponiert hatten (zum Beispiel einen Aufhebungsvertrag oder einen Vertrag über Altersteilzeitarbeit geschlossen hatten) oder an diesem Tag arbeitslos oder beschäftigungslos waren. Für diese Versicherten wird die Altersgrenze für die früheste Inanspruchnahme nicht angehoben. Damit werden all jene vor 1952 geborenen Versicherten geschützt, denen der Anspruch auf die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit noch zustehen kann, weil bei ihnen am Stichtag die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses verbindlich feststand. 3.25 8. Mindestnettobeträge nach dem Altersteilzeitgesetz gelten weiterDie seit dem 1. Januar 2005 gültigen Mindestnettobeträge nach dem Altersteilzeitgesetz werden auch im Jahr 2006 fortgelten. Es werden keine neuen Mindestnettobeträge festgelegt. Die Mindestnettobeträge haben Bedeutung für Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, die vor dem 1. Juli 2004 begonnen wurden. Bei solchen Arbeitsverhältnissen ist das Teilzeit-Arbeitsentgelt vom Arbeitgeber um 20 Prozent beziehungsweise mindestens auf 70 Prozent des um gesetzliche Pauschalabzüge verminderten vorherigen Arbeitsentgelts aufzustocken. Der Verzicht auf eine neue Mindestnettobetragstabelle erspart den Unternehmen und der Arbeitsverwaltung den Umstellungsaufwand, der mit der Berücksichtigung neu festgelegter Mindestnettobeträge in der Betriebs- und Verwaltungspraxis verbunden wäre. 3.26 9. Höhere Hinzuverdienstgrenzen für Rentner vor Vollendung des 65. LebensjahresAb 1. Januar erhöht sich die Hinzuverdienstgrenze für Bezieher einer Altersvollrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres sowie für Bezieher einer Vollrente wegen Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise voller Erwerbsminderung auf 350 Euro. Die übrigen Hinzuverdienstgrenzen bleiben unverändert. 3.27 10. Niedrigere Abgabe der Unternehmen zur KünstlersozialversicherungDas Künstlersozialversicherungsgesetz bietet selbständigen Künstlern und Publizisten sozialen Schutz in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Wie Arbeitnehmer zahlen sie nur eine Hälfte der Versicherungsbeiträge; die andere Beitragshälfte trägt die Künstlersozialkasse. Die für die Finanzierung erforderlichen Mittel werden aus einem Zuschuss des Bundes und aus einer Künstlersozialabgabe der Unternehmen finanziert, die künstlerische und publizistische Leistungen in Anspruch nehmen und verwerten (Verwerter). Für die Unternehmen wird ab 1. Januar die anteilige Abgabe zur Künstlersozialversicherung von 5,8 auf 5,5 Prozent abgesenkt. 3.28 11. Höhere staatliche Zulagen und "Unisex-Tarife" bei der "Riesterrente"Der 1. Januar 2006 markiert den Beginn der dritten Stufe der "Riester-Treppe". Die staatlichen Zulagen und der Sonderausgabenhöchstbetrag werden weiter erhöht. Die Grundzulage steigt von 76 auf 114 Euro und die Kinderzulage von 92 auf 138 Euro pro Kind. Sonderausgaben können bis zu einem Höchstbetrag von 1.575 Euro geltend gemacht werden. Männer und Frauen werden zukünftig bei gleichen Beiträgen auch die gleichen monatlichen Leistungen bei Abschluss einer "Riesterrente" erhalten. Dafür sorgen die so genannten "Unisex-Tarife". Das wird durch das Alterseinkünftegesetz, das bereits am 1. Januar 2005 in Kraft trat, ab dem 1. Januar 2006 sichergestellt. Zertifizierte Altersvorsorgeverträge, die nach dem 31. Dezember 2005 abgeschlossen werden, sehen dann solche Tarife vor. Die "Riesterrente" wird damit gerechter und überschaubarer. Die zusätzliche private Altersvorsorge wird insbesondere für Frauen attraktiver. Bislang mussten Frauen unter Berufung auf ihre im Durchschnitt um gut vier Jahre höhere Lebenserwartung bei Riesterrenten-Verträgen einen höheren Beitrag als Männer zahlen um die gleichen Leistungen zu erhalten bzw. bei gleichen Beiträgen erhielten sie weniger Rente. Dies widerspricht dem Grundsatz der Gleichbehandlung. Solche geschlechtsspezifischen Unterschiede werden auch bei den Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung nicht gemacht, denn dort gilt: einheitlicher Tarif und einheitliche Leistung. Auf bereits abgeschlossene Verträge haben die Änderungen keine Auswirkungen. Es besteht bei vor dem 1. Januar 2006 abgeschlossenen zertifizierten Altersvorsorgeverträgen weder die Verpflichtung zur Umstellung auf Unisex-Tarife noch entfällt die steuerliche Förderbarkeit der Beiträge, wenn nicht umgestellt wird. Einigen sich Anleger und Anbieter jedoch einvernehmlich auf eine entsprechende Übernahme, so ist dies ohne eine erneute Zertifizierung des Vertrages möglich. 3.29 12. Vereinfachung der Verwaltungsabläufe im SozialrechtDas Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz) enthält Maßnahmen, mit denen Verwaltungsverfahren im Sozialrecht in unterschiedlichsten Bereichen gestrafft und vereinfacht werden und trägt daher zum Abbau unnötiger Bürokratie bei und die Wirtschaftlichkeit bei den Sozialversicherungsträgern wird gefördert. Schwerpunktmäßig handelt es sich um folgende Maßnahmen: Zum 1. Januar treten unter anderem folgende Maßnahmen in Kraft: Es wird der Datenaustausch zwischen Arbeitgebern und Krankenkassen neu geregelt. Die Meldungen und Beitragsnachweise der Arbeitgeber zu sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten dürfen dann nur noch vollautomatisch durch gesicherte und verschlüsselte elektronische Datenübertragung erfolgen. Für die Arbeitgeber bedeutet dies, dass das aufwändige Ausfüllen sowohl von Meldungen zur Sozialversicherung als auch von Beitragsnachweisen und das Verschicken der Daten per Post entfällt. Die neue Regelung ermöglicht Arbeitgebern das Meldeverfahren, das für jeden Mitarbeiter einzeln und nach Kalenderjahren getrennt durchzuführen ist, deutlich einfacher und schneller abzuwickeln. Das bedeutet aber auch, dass die Arbeitgeber bis zum 1. Januar 2006 ihre Abrechnungen auf elektronische Übermittlungsverfahren umstellen müssen. Der Einzug des Unfallversicherungsbeitrages für geringfügig Beschäftigte in privaten Haushalten wird vereinfacht. Hier gibt es künftig nur noch einen einheitlichen Beitragssatz. Der Beitrag von 1,6 Prozent ab 2006 kann zusammen mit den anderen Sozialversicherungsbeiträgen an die Minijobzentrale bei der Bundesknappschaft gezahlt werden. Doppelte Meldungen und Zahlungsabläufe werden damit überflüssig. Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger können künftig Grenzbeträge bestimmen, bis zu deren Höhe geringe Beitragsrückstände niedergeschlagen werden. Auf diesem Wege wird das Verfahren bei den Versicherungsträgern vereinheitlicht und vereinfacht.
Wer Vollstreckungsbeamter der Einzugstellen sein kann, wird klar umrissen und die Vollstreckung durch Bedienstete der Verbände der Krankenkassen und anderer Krankenkassen zugelassen. Damit wird den derzeitigen Schwierigkeiten der Krankenkassen Rechnung getragen, ausreichend Personal für die Bestellung von Vollstreckungsbeamten zu finden. 3.30 13. Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen für MutterschaftsleistungenBislang erhalten Kleinbetriebe im Rahmen der Lohnfortzahlungsversicherung gegen Zahlung eines Umlagebeitrages zum einen die Aufwendungen bei Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (U1-Verfahren) und zum anderen auch die Arbeitgeberzuschüsse zum Mutterschaftsgeld und die fortgezahlten Entgelte bei Beschäftigungsverboten (U2-Verfahren) von den Krankenkassen erstattet Diese Regelung wurde im November 2003 vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt und die Bundesregierung aufgefordert eine verfassungskonforme Neuregelung zu schaffen. Das Bundesverfassungsgericht sieht in der geltenden Regelung eine unangemessene Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit, die das Gleichberechtigungsgebot verletzt. Die geltende Rechtslage könne dazu führen, dass die Betriebe, deren Aufwendungen nicht erstattet werden, eine geringere Zahl von Frauen einstellen und beschäftigen, da die Unternehmen bei Einstellung von Frauen mit finanziellen Belastungen durch Mutterschaftsleistungen rechnen müssten. Mit der Neuregelung, die zum 1. Januar in Kraft tritt, beteiligen sich künftig alle Arbeitgeber - unabhängig von der Anzahl ihrer Beschäftigten - am Umlageverfahren zum Mutterschaftsgeld. Gleichzeitig erstatten die Krankenkassen die Aufwendungen der Arbeitgeber für Mutterschaftsleistungen unabhängig von der Zahl der Beschäftigten. Nach dem bisher gültigen Lohnfortzahlungsgesetz sind nur wenige Krankenkassen zur Durchführung des Umlageverfahrens berechtigt. Auch dies wird zum 1. Januar geändert, dann können alle Krankenkassen an den Umlageverfahren teilnehmen. Auch das Ausgleichsverfahren der Kleinunternehmen bei Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (U1-Verfahren) wird geändert. Bisher werden die Zahlungen nur für Arbeiter und Auszubildende erstattet. Künftig wird ein Ausgleich der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auf Angestellte ausgedehnt. Ebenfalls neu ist, dass zukünftig alle Arbeitgeber bis zu einer Betriebesgröße von 30 Beschäftigten am Ausgleichsverfahren im Krankheitsfall teilnehmen werden. Das führt im Ergebnis dazu, dass allen Unternehmen bis zu 30 Beschäftigten die Kosten der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erstattet werden. Das gilt auch für solche Betriebe, die von dem Ausgleichsverfahren bisher ausgeschlossen waren, weil sie nur Angestellte, nicht aber Arbeiter beschäftigen. Die Krankenkassen erhalten darüber hinaus die Möglichkeit, die Durchführung der Umlageverfahren durch eine gemeinsame Stelle wahrnehmen zu lassen. 3.31 14. Neue Vorschriften über die Verschreibungspflicht von ArzneimittelnAm 1. Januar tritt die Neuordnung der Verschreibungspflicht von Arzneimitteln (AMVV) in Kraft. Mit der neuen Verordnung werden die Detailvorschriften zur Verschreibungspflicht von Arzneimitteln präzisiert. Dabei wird auch den Erfordernissen des elektronischen Rezeptes und der elektronischen Gesundheitskarte Rechnung getragen. Bei der Zusammenfassung aller verschreibungspflichtiger Stoffe und Zubereitungen in nunmehr einer Anlage wurde eine Vielzahl von Klarstellungen vorgenommen, so auch eine eindeutige Abgrenzung zu den Stoffen und Zubereitungen, die dem Betäubungsmittelgesetz unterliegen. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte wird künftig eine stets aktuelle Übersicht der verschreibungspflichtigen Arzneimittel vorhalten und öffentlich zugänglich machen. Mit der Neuregelung werden die bisherige Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel, die Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht sowie mehr als 100 Änderungsverordnungen in einer Verordnung zusammengefasst. Dadurch wird ein wichtiger Beitrag zum Bürokratieabbau geleistet und eine bessere Anwenderfreundlichkeit und Transparenz erreicht. 3.32 15. Verbot der Fluor-Chlor-Kohlenwasserstoffe (FCKW) in ArzneimittelnAb 1. Januar dürfen die ozonschädlichen Fluor-Chlor-Kohlenwasserstoffe (FCKW) nicht mehr in Medikamenten verwendet werden. FCKW schädigen die lebenserhaltende Ozonschicht, die die schädlichen Anteile des Sonnenlichtes herausfiltert. Mit der Bekanntmachung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) im Bundesanzeiger hat Deutschland als eines der ersten Länder weltweit den Ausstieg bei FCKW in Arzneimitteln vollzogen. Gemäss dem Montrealer Protokoll über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, sind die Herstellung und der Verbrauch von FCKW in der EU und in allen Industrieländern seit dem 1. Januar 1995 verboten. Seit 1998 besteht auf europäischer Ebene eine Übergangsstrategie, wie der Ausstieg aus der Verwendung der FCKW in Arzneimitteln zu bewerkstelligen ist. Diese Strategie wurde von Deutschland unterstützt und als erstem EU-Land vollständig umgesetzt. Bisher standen FCKW im Rahmen einer Ausnahmeregelung für wichtige Verwendungszwecke auf Antrag weiterhin zur Verfügung. Diese Ausnahmeregelung erlaubte die weitere Herstellung und Verwendung von FCKW für Arzneimittel zur Behandlung schwerwiegender Gesundheitsstörungen, bei denen der Einsatz von FCKW als Treibgas zwingend erforderlich war. Hierzu gehört die Behandlung von Asthma und chronisch-obstruktiven Atemwegserkrankungen mit Dosieraerosolen (Asthmasprays). Diese bisher noch möglichen Ausnahmeregelungen für bestimmte Medikamente werden nun nicht weiter verlängert. Es gibt in Deutschland inzwischen entsprechende Alternativen zu FCKW-haltigen Dosieraerosolen zum Beispiel in Form von Pulverinhalatoren oder alternativen Treibmitteln. Der vollständigen Ausstieg aus FCKW bei Arzneimitteln ist auch ein Erfolg der forschenden Arzneimittelindustrie. Deutschland zeigt damit, dass es durchaus Alternativen für klimaschädliche Gase gibt. Mit dem Verbot nimmt Deutschland weltweit eine Vorreiterrolle ein. 3.33 16. Reform des EU-HygienerechtsEin wichtiger Teilaspekt der Lebensmittelsicherheit ist die Lebensmittelhygiene. Bestimmte Erkrankungen, wie zum Beispiel Salmonellenerkrankungen, stehen häufig im Zusammenhang mit Hygienemaßnahmen beziehungsweise Hygienemängeln. Generell gilt, nur sichere Lebensmittel in Verkehr zu bringen. Das schließt die Einhaltung bestimmter Hygienevorschriften für Lebensmittel ein. Diese betreffen zum Beispiel alle Fragen des Verderbs, Temperatur- und Lichteinflüsse, Fremdgerüche und andere. Durch zahlreiche produktspezifische Richtlinien, Ergänzungsrichtlinien, Durchführungsbestimmungen und Entscheidungen war schon seit Jahren sowohl auf europäischer als auch auf den jeweiligen nationalen Ebenen ein Fleckenteppich an Hygieneregelungen entstanden, der unübersichtlich, unzusammenhängend und hinsichtlich des Detaillierungsgrades und der Regelungstiefe an einzelnen Stellen unzeitgemäß war. Deshalb sollte das gemeinschaftliche Hygienerecht mit dem Ziel der Modernisierung und Konsolidierung einer grundlegenden Reform unterzogen werden. Nach einem mehrjährigen komplexen Beratungs - und Änderungsprozess des "Hygienepakets" wurde im April 2004 in Form von drei EU-Verordnungen nebst Aufhebungsrichtlinie das neue Hygienerecht auf Gemeinschaftsebene erlassen. Die Verordnungen traten bereits am 20. Mai 2004 in Kraft und sind ab 1. Januar 2006 anzuwenden. Mit den Verordnungen werden vor allem die zu erreichenden Ziele im Bereich der Lebensmittelsicherheit festgelegt. Die Lebensmittelunternehmer sind selbst dafür verantwortlich, entsprechende Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen, um die gesundheitliche Unbedenklichkeit ihrer Erzeugnisse zu gewährleisten. Dabei geht es um alle Stufen der Herstellung, von der Primärproduktion bis zum Verkauf an den Endverbraucher. Die so genannte Primärproduktion umfasst die Gewinnung pflanzlicher und tierischer Primärerzeugnisse einschließlich Ernte, Jagd, Fischfang, Melken sowie sämtlicher Stufen der tierischen Erzeugung vor dem Schlachten. Ernährungsfragen oder Aspekte der Zusammensetzung und der Lebensmittelqualität fallen nicht darunter. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Rechtsnormen: Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene. Sie stellt die generelle Basisregelung der Lebensmittelhygiene für alle Betriebe in sämtlichen Bereichen der Lebensmittelkette einschließlich Urproduktion dar. Sie gilt auch für die bislang gesondert und abschließend geregelten Bereiche unter anderem der Fleisch-, Fisch-, Milch und Eierverarbeitung. Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Lebensmittelvorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs. Diese Verordnung enthält im notwendigen Umfang spezifische Hygienevorschriften für Betriebe, die Lebensmittel tierischen Ursprungs verarbeiten; sie gilt ergänzend zur allgemeinen Hygieneverordnung. Die Verordnung gilt für unverarbeitete Erzeugnisse tierischen Ursprungs sowie für Lebensmittel, die als "Verarbeitungserzeugnisse" aus der Erstverarbeitung unverarbeiteter tierischer Erzeugnisse hervorgehen. Verordnung (EG) Nr. 854/2004 mit besonderen Vorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs. Die Verordnung beschreibt allgemein die Grundsätze der amtlichen Überwachung, regelt die Aufgaben und Kompetenzen der zuständigen Überwachungsbehörden bei Betriebszulassungen, Betriebsüberprüfungen und Erteilung des Identitätskennzeichens sowie die Verfahren in Bezug auf die Einfuhr. Ziel der Reform des EU-Hygienerechts war es, das gemeinschaftliche Hygiene- und Veterinärrecht zusammenzufassen. Gleichzeitig wurde durch Einbezug der Landwirtschaft der "Farm-to-Fork-Ansatz", die Rückverfolgbarkeit von Lebens- und Futtermitteln "vom Stall bis zum Teller", in allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen unter Berücksichtigung der Grundsätze und Grundbegriffe der EU-Basis-Verordnung verwirklicht. In Deutschland erfolgte die Umsetzung der neuen Anforderungen vor allem durch das Gesetz zur Neuordnung des Lebensmittel- und des Futtermittelrechts, welches am 6. September in Kraft trat. 3.34 17. Nationale Futtermittelhygiene-VerordnungMit der ab 1. Januar geltenden Europäischen Futtermittelhygiene-Verordnung werden die Bestimmungen über die Futtermittelhygiene auf allen Stufen der Herstellung und Verwendung von Futtermitteln sowie des Verkehrs mit Futtermitteln, die Anforderungen an die Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit von Futtermitteln und die Bedingungen für die Registrierung und Zulassung von Betrieben festgelegt. Damit wird EU-weit ein weiterer Baustein gelegt, um für hohe Qualität bei Fleisch zu sorgen. In der Verordnung werden typische Anforderungen an Futtermittelunternehmen, die in einer der Herstellungs-, Verarbeitungs-, Lagerungs-, Transport- oder Vertriebsstufen von Futtermitteln tätig sind, sowie an die Fütterung gestellt. Dies betrifft auch Landwirte, die Futtermittel erzeugen oder an Tiere verfüttern. Die Anforderungen betreffen u.a. die Einrichtungen und Ausrüstungen, das Personal, die Dokumentation und die Qualitätskontrolle. Damit wird die Verantwortung des Futtermittelunternehmers für die Futtermittelsicherheit verdeutlicht. Mit der Futtermittelhygiene-Verordnung wird eine umfassende Registrierungspflicht für alle Futtermittelunternehmer eingeführt. Sie gilt auch für Landwirte. Futtermittelunternehmer müssen der zuständigen Futtermittelüberwachungsbehörde des Landes alle ihrer Kontrolle unterstehenden Betriebe bis zum 1. Januar 2006 melden. Um der Registrierungspflicht nachzukommen, genügt ein einfacher Antrag. Betriebe, die sich bereits nach den Vorschriften des Futtermittelgesetzes (FMG) registriert haben, müssen dies nicht erneut bei der Behörde tun. Ab dem 1. Januar 2006 dürfen Futtermittelunternehmer und Landwirte Futtermittel nur noch von registrierten bzw. zugelassenen Betrieben beziehen und verwenden. Die Registrierungspflicht gilt unter anderem nicht für: Tierhalter, die keine eigenen Futtermittel herstellen und ausschließlich zugekaufte fütterungsfertige Futtermittel verfüttern, die Herstellung und das Verfüttern von Futtermitteln an Tiere, deren Erzeugnisse als Lebensmittel zum privaten Eigenverbrauch bestimmt sind oder direkt vermarktet werden, sowie die Abgabe kleiner Mengen von Futtermitteln von landwirtschaftlichen Betrieben an Landwirte auf örtlicher Ebene. Betriebe, die bisher weder registriert noch zugelassen sein mussten, können ihre Tätigkeit fortsetzen, sofern sie spätestens am 1. Januar 2006 einen Antrag auf Registrierung stellen. Spätestens bis zum 1. Januar 2008 müssen diese Antragsteller der zuständigen Landesbehörde mitteilen, dass sie die Vorschriften der Futtermittelhygiene-Verordnung erfüllen.
4.1 Nebenerwerbslandwirt muss keine Hundesteuer für seinen Hofhund bezahlenVG Stuttgart Urteil vom 15.09.2005 Az.: 11 K 2382/04, Pressemitteilung vom 17.01.2006 Eine Hundehaltung unterliegt nicht der Hundesteuer als örtliche Aufwandsteuer, wenn sie ausschließlich der Einnahmeerzielung dient. Dieser Fall ist nach dem (nunmehr rechtskräftigen) Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15.09.2005 auch dann gegeben, wenn der Hund im Rahmen einer Nebenerwerbslandwirtschaft gehalten wird, die mit Gewinnerzielungsabsicht und nicht nur hobbymäßig ausübt wird. Der Kläger wandte sich gegen die Heranziehung zur Hundesteuer für das Jahr 2004 in Höhe von 96,00 €. Er hält einen nunmehr ca. 2-jährigen Schäfer-/Sennerhund-Mischling. Er betreibt in Nebenerwerbslandwirtschaft einen Aussiedlerhof im Außenbereich mit 32 Hektar Ackerfläche und 200 bis 300 Legehennen, deren Eier direkt ab Hof verkauft werden. Daneben geht er einer Vollzeiterwerbstätigkeit bei einer Firma nach. Der Hund wird im Hofbereich in einem Zwinger gehalten, der einen Zugang zum Innern der Stallungen hat. Gegen den von der beklagten Stadt am 29.12.2003 erlassenen Hundesteuerbescheid machte der Kläger u.a. geltend, allein aus dem Umstand, dass er „nur“ einen Nebenerwerbsbetrieb führe, könne nicht gefolgert werden, dass sein Hund auch zu anderen Zwecken als zur Einnahmeerzielung gehalten werde. Der Hund werde zur Bewachung benötigt. Der Hund habe auch schon einmal einen Fuchs gestellt. Der Fuchs sei bereits in ein Nebengebäude eingedrungen gewesen, habe die Begegnung aber nicht überlebt. Der am 11.06.2004 erhobenen Klage hat die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts stattgegeben und den Hundesteuerbescheid (sowie den die Steuerpflicht bestätigenden Widerspruchsbescheid) aufgehoben. Nach der Hundesteuersatzung der beklagten Stadt unterliege das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Stadtgebiet, soweit das Halten nicht ausschließlich der Erzielung von Einnahmen diene. Diese Voraussetzungen für eine Steuererhebung im Falle des Klägers seien aber nicht erfüllt. Denn das Halten des Hundes durch den Kläger diene hier ausschließlich der Einnahmeerzielung. Entgegen der Ansicht der beklagten Stadt komme es insoweit nicht in erster Linie darauf an, ob die erwerbswirtschaftliche Tätigkeit gerade im maßgeblichen Steuerveranlagungsjahr zu positiven Einkünften führe. Vielmehr genüge es, dass überhaupt eine erwerbswirtschaftliche Tätigkeit feststellbar sei, in Abgrenzung zu einem reinen Hobby. Die vom Kläger betriebene Nebenerwerbslandwirtschaft gehe in ihrer Art und Größe weit über eine hobbymäßige Betätigung hinaus. Dementsprechend werde sie auch Jahr für Jahr vom zuständigen Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung - positiv oder negativ - berücksichtigt. Auch diene das Halten des Hundes noch "ausschließlich" der Erzielung von Einnahmen. Der Kläger habe eine überwiegend betriebsbedingte Nutzung seines Hundes dargetan. Der überwiegend im Zwinger im Hofbereich gehaltene Hund habe einen direkten Zugang zu den Stallungen, daneben gebe es aber auch noch eine eingezäunte Wiese, die er zum Freilauf nutze, weshalb keine Spaziergänge mit dem Hund in der Natur durchgeführt würden. Es gebe daher keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger oder seine Familienangehörigen den Hund zu anderen, namentlich Freizeitzwecken benutzten. Nichts anderes gelte im Hinblick darauf, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb, noch dazu ein im Nebenerwerb geführter, nicht bereits von sich aus auf Hundehaltung angewiesen sei. Denn die vorliegend ausgeübte Legehennenhaltung im Außenbereich lasse jedenfalls die Entscheidung, zu ihrem Schutz und damit betriebsbedingt einen Hund zu halten, auch ohne weiteres nachvollziehbar erscheinen.
4.2 Besonderes Fortbewegungsmittel, Fahrzeug, durch die Bauart bestimmt Höchstgeschwindigkeit - CitytrampVG Stuttgart vom 11.11.2005 – Az 10 K 3452/03 - StVO §§ 24, 46, StVZO §§ 16, 18, 30a Aus den Gründen Der Citytramp ist als Fahrzeug, das durch Maschinenkraft bewegt wird, zugleich ein Kraftfahrzeug im Sinne des § 1 Abs. 2 StVG. Der Kläger darf zur Zeit mit seinem Citytramp nicht am öffentlichen Verkehr teilnehmen, weil weder feststeht, dass dessen durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit nicht über 6 km/h liegt, noch er über eine Betriebserlaubnis oder eine EGTypgenehmigung verfügt. Zu den öffentlichen Straßen gehören auch die Gehwege (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b StrG und Hentschel a.a.O. § 1 StVG Rdnr. 8). Die Erfordernisse der Zulassung und des Vorliegens einer Betriebserlaubnis oder einer EGTypengenehmigung besteht nur, wenn die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit eines Kraftfahrzeugs höher ist als 6 km/h. Der Kläger behauptet zwar, dass der in Rede stehende Citytramp bauartbedingt nicht schneller als 6 km/h sei, hat dies jedoch nicht hinreichend dargelegt.
Zum Vortrag, dass von dem Citytramp „nach seiner Bauart auf ebener Bahn bei bestimmungsgemäßer Benutzung“ diese Geschwindigkeit nicht überschritten werden kann (vgl. die Legaldefinition in § 30a Abs. 1 StVZO), reicht die Vorlage der Kopie einer Graphik „Motormessung“ nicht aus. Selbst wenn sich hieraus für einen Sachkundigen unter Berücksichtigung der weiteren vom Kläger genannten Parameter (Radumfang, Ritzelgröße) eine maximale Geschwindigkeit errechnen lässt, so ist damit noch nicht dargetan, dass diese „bauartbedingt“ ist. Hierzu hätte es insbesondere deshalb näherer Ausführungen bedurft, weil sich aus den in den Akten befindlichen wie aus dem Internet abzurufenden Informationen zum „Citytramp ELOGO“ ergibt, dass dessen Höchstgeschwindigkeit 10 km/h, auf Wunsch 15 km/h beträgt. Darüber hinaus können der Richtlinie 95/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 02.02.1995 über die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit etc. (ABl. EG Nr. L 52 vom 08.03.1995, S. 1-40) weitere für die Bestimmung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit wesentliche Angaben entnommen werden. Auch wenn diese Richtlinie gemäß § 30a Abs. 3 StVZO und der dort genannten Richtlinie 92/61/EWG des Rates vom 18.03.2002 (ABl. EG Nr. L 124 S. 1 ff.) für Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 6 km/h nicht gilt (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a RL 92/61/EWG), so macht sie doch deutlich, dass die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit jedenfalls in der Realität - und nicht durch eine bloße Motormessung -, bei ordnungsgemäß eingefahrenem Motor und unter Berücksichtigung des Gewichts des Fahrers (Anhang I Nr. 2.3, 3 und 4 der RL 95/1/EG) festzustellen ist. Bereits diesen Mindestanforderungen entspricht der Vortrag des Klägers nicht. Da somit nicht angenommen werden kann, dass die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des in Rede stehenden Citytramp nicht mehr als 6 km/h beträgt, ist für seinen Einsatz im öffentlichen Straßenverkehr zumindest eine Betriebserlaubnis oder eine EG-Typgenehmigung erforderlich (§ 18 Abs. 1 und Abs. 3 StVZO). Der Citytramp der Klägers verfügt weder über eine Betriebserlaubnis noch über eine Typgenehmigung. Da bereits die Voraussetzungen für eine Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr nicht vorliegen, stellt sich die Frage, ob dem Citytramp eine Ausnahmegenehmigung über eine Nutzung der Fahrbahn hinaus (§ 2 Abs. 1 StVO) auch für die Nutzung der Gehwege erteilt werden kann, überhaupt nicht. Die Beklagte durfte daher auch bei der Ablehnung des Antrags vom 06.05.2002 von Ermessenserwägungen im Rahmen des § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StVO absehen. Hauptantrag und hilfsweise gestellter Bescheidungsantrag müssen schon deshalb erfolglos bleiben, weil der Kläger - derzeit - keinerlei Berechtigung zum Einsatz seines Citytramp im öffentlichen Straßenverkehr besitzt. Im Übrigen würde auch dann nichts anderes gelten, wenn eine bauartbedingte Höchstgeschwin8 digkeit des Citytramp von maximal 6 km/h erwiesen wäre. Zwar bedürfte dieses Fahrzeug dann weder einer Zulassung noch einer Betriebserlaubnis bzw. einer EG-Typgenehmigung, es müsste aber dennoch entweder den einschlägigen allgemeinen Bau- und Betriebsvorschriften des 3. Abschnitts (§§ 30 - 62) der StVZO oder denjenigen Einzelrichtlinien des europäischen Gemeinschaftsrechts entsprechen, auf die § 30 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 StVZO verweist. Ein Vortrag des Klägers hierzu fehlt vollständig, so dass auch in diesem Fall nicht angenommen werden könnte, dass der Einsatz des Citytramp des Klägers im öffentlichen Straßenverkehr zulässig wäre. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung wird nicht zugelassen, da die Voraussetzung des § 124a Abs. 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegt.
4.3 Regelung über die erweiterte Ablaufhemmung von Tilgungsfristen im StraßenverkehrsregisterOVG NRW - VG Münster vom 27.12.2005 – Az 16 B 1430/05; StVG § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2; StVG § 4 Abs. 5 Satz 1; StVG F. 2004 § 29 Abs. 6 Satz 2
1. Die Regelung über die erweiterte Ablaufhemmung von Tilgungsfristen im Straßenverkehrsregister (§ 29 Abs. 6 Satz 2 StVG in der Fassung des 1. Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.8.2004) kann dazu führen, dass nach dem Inkrafttreten dieser Regelung am 1.2.2005 Verkehrsverstöße wieder berücksichtigt werden können, bezüglich derer bereits zuvor die Tilgungsreife eingetreten war.
2. Die zwischenzeitliche Tilgungsreife von Verkehrsverstößen kann in solchen Fällen aber dazu führen, dass nach den Bestimmungen über das abgestufte Sanktionensystem (§ 4 Abs. 5 StVG) eine Punktereduzierung erfolgen muss. Tatbestand:Der wegen mehrerer Verkehrsverstöße zur Teilnahme an einem Aufbauseminar herangezogene Antragsteller begehrt mit seinem Antrag die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die dahingehende Ordnungsverfügung. Der Antrag hatte in zweiter Instanz Erfolg. Gründe: Die Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller die Teilnahme an einem Aufbauseminar aufgegeben worden ist, erweist sich aufgrund summarischer Überprüfung als offensichtlich rechtswidrig. Die Voraussetzungen, an die § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG eine solche Anordnung knüpft, liegen mit einem hohen Grad an Gewissheit nicht vor. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 StVG hat die Fahrerlaubnisbehörde die Teilnahme Aufbauseminar nach § 4 Abs. 8 StVG anzuordnen, wenn sich für einen Fahrerlaubnisinhaber der Grundlage des sog. Punktsystems 14, aber nicht mehr als 17 Punkte ergeben. Der Antragsgegner ist beim Erlass der angefochtenen Ordnungsverfügung davon ausgegangen, Antragsteller sei mit 16 Punkten belastet. Das ist nach summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit unzutreffend. Das dürfte aber entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht bereits daraus folgen, dass die in den Jahren 2001 und 2002 begangenen und mit insgesamt neun Punkten zu Buche schlagenden Verkehrsverstöße vor Erlass der angefochtenen Ordnungsverfügung im Straßenverkehrsregister zu tilgen waren. Denn gemäß § 29 Abs. 6 Satz 2 StVG in der zum 1.2.2005 in Kraft getretenen Fassung des Art.11 Nr. 2 des 1. Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.8.2004 (BGBl. I S. 2198; hinsichtlich des Inkrafttretens berichtigt in BGBl. I S. 2300) ist aufgrund der vom Antragsteller im Jahr 2003 begangenen Verkehrsordnungswidrigkeiten die Tilgungsfrist über den 28.12.2004 hinaus gehemmt worden, nachdem die diesbezüglich ergangenen Bußgeldbescheide Anfang Januar 2005 bestandskräftig geworden sind. Der Antragsteller vertritt insoweit zu Unrecht die Ansicht, die Anwendung der gegenüber dem vorherigen Gesetzesstand ausgeweiteten Regelung über die Ablaufhemmung von Tilgungsfristen durch die am 1.2.2005 in Kraft getretene Gesetzesnovelle stelle 2 eine unzulässige Rückwirkung auf einen bereits zuvor - seit dem 28.12.2004 - abgeschlossenen Tilgungstatbestand dar. Denn die Annahme einer - grundsätzlich unzulässigen - "echten" Rückwirkung bzw. einer Rückbewirkung von Rechtsfolgen scheitert bereits daran, dass als "Vergangenheit" im Sinne der verfassungsrechtlichen Rückwirkungsdogmatik nicht die Zeit vor dem Inkrafttreten der jeweiligen Rechtsnorm, sondern (lediglich) die Zeit vor deren Verkündung anzusehen ist. Da die Neuregelung des § 29 StVG durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz bereits am 30. August 2004 verkündet worden ist, betraf die durch § 29 Abs. 6 Satz 2 StVG n.F. erweiterte Ablaufhemmung der Tilgungsfrist keinen abgeschlossenen Sachverhalt, sondern der Zeitpunkt des Ablaufs der Tilgungsfrist lag am Tag der Gesetzesverkündung noch in der Zukunft. Im Übrigen hat der Gesetzgeber mit dem Hinauszögern des Inkrafttretens der Neufassung des § 29 StVG um rund ein halbes Jahr in hinreichender Weise dafür Sorge getragen, dass sich Betroffene im Hinblick auf die Erhebung bzw. Weiterführung von Rechtsbehelfen etwa gegen Bußgeldbescheide wegen Verkehrsübertretungen auf die geänderten Tilgungsbestimmungen einstellen konnten. Der Antragsgegner war aber gehalten, gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG lediglich von einem Punktestand des Antragstellers von 13 Punkten auszugehen. Nach dieser Vorschrift wird der Punktestand auf 13 reduziert, wenn die Zahl von 14 Punkten erreicht oder überschritten wird, ohne dass die Fahrerlaubnisbehörde die Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG ergriffen, also den Verkehrsteilnehmer über den erreichten Punktestand unterrichtet, ihn verwarnt und auf die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an einem Aufbauseminar mit der Folge einer Punktereduzierung nach § 4 Abs. 4 Satz 1 StVG hingewiesen hat. Die Voraussetzungen dieser Punktereduzierung liegen vor, weil am 28.12.2004 hinsichtlich der drei Eintragungen des Antragstellers aus den Jahren 2001 und 2002 im Verkehrszentralregister die Tilgungsreife eingetreten war und sich nach dem seinerzeit geltenden Recht der Punktestand des Antragstellers vorübergehend auf Null vermindert hatte. Erst in der Zeit vom 4. bis zum 6.1.2005 erhöhte sich der Punktestand durch den Eintritt der Rechtskraft der für die Verkehrsverstöße im Jahre 2003 ergangenen Bußgeldbescheide auf sieben und nachfolgend, und zwar mit dem Inkrafttreten der Neuregelung des § 29 StVG am 1.2.2005, auf 16 Punkte. Dieser neue Punktestand rechtfertigte zwar für sich genommen die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG), aber es fehlte an der Durchführung der vorgelagerten Sanktion nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG. Gegen das Erfordernis, zunächst nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG zu verfahren, spricht auch nicht, dass der Antragsteller nach dem Erreichen von neun Punkten mit Schreiben des Antragsgegners vom 14.2.2003 bereits belehrt und verwarnt worden ist. Denn diese Maßnahme ist erneut durchzuführen, wenn sich zwischenzeitlich - wie vorliegend im Zeitraum vom 28.12.2004 bis zum 1.2.2005 - der Punktestand auf weniger als acht vermindert hatte. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass in der Zeit vom 28.12.2004 bis zum 1.2.2005 wegen der Verkehrsverstöße im Jahr 2003, des Eintritts der Rechtskraft der diesbezüglichen Bußgeldbescheide im Januar 2005 und der bevorstehenden Änderung des § 29 Abs. 6 StVG das alsbaldige erneute Erreichen eines Punktestandes von zunächst sieben und dann 16 Punkten absehbar war. Weder die Kürze des Zeitraumes, während dessen der Punktestand von acht wieder unterschritten war, noch sonstige Gründe, wegen derer eine neuerliche Verwarnung entbehrlich erscheinen konnte, rechtfertigen ein Abrücken vom eindeutigen Wortlaut des § 4 Abs. 3 Satz 1 3 Nr. 1 bzw. Abs. 5 Satz 1 StVG, der für derartige Ausnahmen und Differenzierungen keinen Raum lässt.
4.4 Für Maßnahmen der Verfolgungsbehörden gelten dieselben Grundsätze wie für die StaatsanwaltschaftOLG München - LG München I vom 10.03.2005 – Az 1 U 4947/04 1. Für Maßnahmen der Verfolgungsbehörden gelten dieselben Grundsätze wie für die Staatsanwaltschaft (Palandt/Sprau, 64. Aufl., § 839 BGB Randnr. 108). Das bedeutet, die Einleitung des Verfahrens und der Erlass des Bußgeldbescheids sind auf ihre Vertretbarkeit, nicht auf ihre Richtigkeit zu prüfen. 2. Hinreichender Verdacht bedeutet die Feststellung von Tatsachen, die nach praktischer Erfahrung zu einer Verurteilung in einer Hauptverhandlung mit vollgültigen Beweisen führen werden. Die Staatsanwaltschaft hat nicht die Frage der Täterschaft und Schuld restlos bis in alle Einzelheiten zu klären, sondern nur einen hinreichenden Tat- und Schuldverdacht zu ermitteln, der eine Verurteilung wahrscheinlich macht (§ 203 StPO). Dabei müssen zwar gewisse Belastungsmomente erwiesen sein, jedoch darf die Aufklärung von Widersprüchen zwischen den Angaben des Beschuldigten und den vorhandenen Beweisergebnissen der Hauptverhandlung überlassen bleiben (Leitsatz 2 von owiz Redaktion).
Tatbestand Der Kläger, Inhaber eines Sicherheitsdienstes, macht gegen den Beklagten Amtshaftungsansprüche wegen der Durchführung verschiedener Straf- und Bußgeldverfahren geltend. Der Kläger fordert die Erstattung von ihm gezahlter Bußgelder und Geldstrafen, den Ersatz von Gerichts-, Anwalts- und Arztkosten sowie die Zinsen für die Kreditfinanzierung dieser Aufwendungen.
Der Kläger verfolgt sein Begehren im Wege der Berufung weiter.
Er bringt vor, die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass der Bußgeldbescheide vom 02.01.2001 und 24.10.2001 sowie der Strafbefehle vom 02.04.2001 gegen Frau K. und ihn hätten nicht vorgelegen. Frau K. habe bei ihm in einem Ausbildungsverhältnis gestanden und habe daher von ihm rechtmäßig einen Revolver erhalten. Das Spruchrichterprivileg nach § 839 Abs. S. 1 BGB sei auf Strafbefehle nicht anwendbar. Es sei ihm nicht zumutbar gewesen, die Einsprüche gegen den Bußgeldbescheid vom 02.01.2001 und den Strafbefehl vom 02.04.2001 Aufrecht zu erhalten. Aus demselben Grund habe er Frau K. zur Rücknahme des Einspruchs bewegen und ihre Geldstrafe bezahlen müssen. Die Drohungen des Oberregierungsrats P. vom Landratsamt W., die einseitig auf Verurteilung ausgerichtete Praxis des Richters am Amtsgericht W. F. und die durch eine öffentliche Gerichtsverhandlung zu erwartende Ruf- und Geschäftsschädigung hätten den Gebrauch von Rechtsmitteln ausgeschlossen.
Entscheidungsgründe Die Berufung des Klägers ist nur zu einem geringen Teil begründet. Die Verteidigerkosten im
vom 24.10.2001 sind vom Beklagten gemäß § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG zu erstatten. Dagegen hat der Kläger keinen Anspruch auf Ersatz der ihm im Zusammenhang mit dem
1) Ein Amtshaftungsanspruch im Zusammenhang mit dem Bußgeldbescheid vom 02.01.2001 besteht nicht. Der Kläger kann die von ihm bezahlten 536,00 DM (= 274,05 EUR) nicht zurückfordern. a) Der Erlass des Bußgeldbescheids [ Anmerkung: vom 2.1.2001, im Gegensatz zum Bußgeldbescheid vom 24.10.2001] erfolgte nicht amtspflichtwidrig.
aa) Für Maßnahmen der Verfolgungsbehörden gelten dieselben Grundsätze wie für die Staatsanwaltschaft (Palandt/Sprau, 64. Aufl., § 839 BGB Randnr. 108). Das bedeutet, die Einleitung des Verfahrens und der Erlass des Bußgeldbescheids sind auf ihre Vertretbarkeit, nicht auf ihre Richtigkeit zu prüfen (BGH WM 1994, 988). bb) Der Erlass des Bußgeldbescheids war vertretbar. Der Kläger hatte dem Landratsamt einen Vertrag zwischen ihm und Frau K. (Anlage B 2), der auf den 24.09.2000 datiert war, vorgelegt, gemäß dem Frau K. bewaffnet Sicherheitsaufgaben für das Unternehmen des Klägers übernehmen sollte. Das Entgelt für jede Servicestunde sollte 20,-- DM betragen und mit Gegenleistungen des Klägers verrechnet werden. Frau K. hatte bereits eine Waffe ausgehändigt erhalten. In einem zuvor beim Landratsamt eingegangenen Brief vom 26.09.2000 hatte der Kläger zwar mitgeteilt, er habe Frau K. die Waffe zum Selbstschutz überlassen und von einem Vertragsverhältnis nichts erwähnt. Es erscheint jedoch nachvollziehbar, wenn das Landratsamt den Vertrag vom 24.09.2000, der vom Kläger bis heute als ernsthaft gewollt und nicht rückdatiert dargestellt wird, bei der Beurteilung der Meldepflicht nach § 9 S. 1 und S. 2 BewachV zu Grunde legte. Diese Vorschrift lautet: „Der Gewerbetreibende darf mit der Bewachung nur zuverlässige Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die einen Unterrichtungsnachweis nach § 3 Abs. 2 Satz 1, ein Prüfungszeugnis nach § 5 Abs. 1 oder eine Bescheinigung des früheren Gewerbetreibenden nach § 17 Abs. 1 S. 2 vorlegen, beschäftigen. Er hat die Wachpersonen, die er beschäftigen will, der zuständigen Behörde durch Übersendung je einer Kopie eines Führungszeugnisses, das nicht älter als drei Monate ist, und der in Satz 1 genannten Unterlagen vorher zu melden.“ Die Vorschrift stellt also nicht auf den ersten konkreten Wacheinsatz, sondern auf die „Beschäftigung“ ab. Wenn das Landratsamt als Stichtag hierfür den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses , das heißt den 24.09.2000, angenommen hat, ist das ebenso vertretbar, wie die Erstreckung auf das vom Kläger behauptete „Ausbildungsverhältnis“, selbst wenn keine förmlich geregelte Ausbildung vorgesehen war. Eine entgegenstehende Rechtsprechung war für den Senat bei einer Juris- Recherche jedenfalls nicht ersichtlich. Die Gefahr, die von einem „Wachdienstpraktikanten“ ausgeht, erscheint sogar tendenziell höher als bei einem ausgebildeten Wachmann. Die Einwendungen, die der Kläger wegen der sehr formellen und im Einzelfall, gewiss schwerfälligen Regelung gestützt auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gegen die Bewachungsverordnung erhebt (vgl. Anlage B 3), machen den Ärger über die Bürokratisierung seines Arbeitsalltags verständlich. Sie führen aber nicht dazu, die Ermessensausübung des Landratsamts als unvertretbar anzusehen. Es ging im vorliegenden Fall um keine Bagatelle, da der Kläger Frau K. vor der Anmeldung mit einer Waffe ausstattete. Damit erfüllte der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen zusätzlich den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 WaffG. b) § 839 Abs. 3 BGB ist entgegen der Auffassung des Klägers anwendbar. Die Aufrechterhaltung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid war für den Kläger zumutbar. aa) Der Senat unterstellt wie das Landgericht, dass der Kläger die Äußerungen von Oberregierungsrat P. bezogen auf Maßnahmen des Landratsamts bei einer „Aufbesserung“ des Bußgeldbescheids durch Richter am Amtsgericht F. richtig wiedergegeben hat. Der Beklagte hat insoweit auf eine noch ausstehende Stellungnahme verwiesen, die aber nie bei Gericht eingegangen ist. Dies machte es dem Kläger aber nicht unmöglich, den Rechtsweg zu beschreiten. Dass das Gericht nach Durchführung der Beweisaufnahme die in einem Bußgeldbescheid oder Strafbefehl vorgesehene Geldbuße beziehungsweise –strafe erhöhen kann, entspricht der Gesetzeslage. Dies gilt jedoch nur, wenn der erhobene Vorwurf zutrifft. In diesem Fall wäre aber ein Amtshaftungsanspruch ohnehin ausgeschlossen. Für das Amtshaftungsverfahren ist andererseits grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Strafrichter freispricht, wenn der Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit nicht nachzuweisen ist. Dies gilt auch im konkreten Fall. Die Behauptung des Klägers, er wäre mit Sicherheit unschuldig verurteilt worden, trifft nicht zu. Im Termin vor dem Senat gab der Kläger zwar an, er habe sich verschiedene Verhandlungen des Richters am Amtsgericht F. als Zuschauer angesehen und sei zu dem Schluss gekommen, dass dieser Richter immer verurteile. Er habe deshalb seine Einsprüche zurückgezogen. Den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid vom 24.10.2001 habe er nur Aufrecht erhalten, da es zu einem Richterwechsel gekommen sei. Das Vorbringen des Klägers stimmt jedoch nicht. Die Verhandlung vom 12.04.2002 führte, wie sich aus der Bußgeldakte 1 OWi 36 Js 43117/01 ergibt, Richter am Amtsgericht F., der den Kläger freisprach und auch das Protokoll unterzeichnete. Bei einer Erhöhung der Geldbuße hätte der Kläger zudem gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 OWiG gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Rechtsbeschwerde zum Bayerischen Obersten Landesgericht einlegen können. bb) Die durch eine öffentliche Gerichtsverhandlung nach der Behauptung des Klägers zu befürchtende Ruf- und Geschäftsschädigung ist kein Argument, das im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung nach § 839 Abs. § BGB zu berücksichtigen ist. Der Grundsatz der Öffentlichkeit nach § 169 GVG gehört zu den Prinzipien demokratischer Rechtspflege (vgl. BVerfGE 87, 334). Er gilt für bekannte und unbekannte, reiche und arme Angeklagte und Parteien. Der Senat verweist auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts zu diesem Punkt. 2) Hinsichtlich der beiden Strafbefehle vom 02.04.2001 ist die Berufung ebenfalls unbegründet. Dem Kläger steht kein Amtshaftungsanspruch auf Erstattung der von ihm insgesamt für Geldstrafen, Kosten und Verteidiger aufgewandten 14.613,-- DM (= 7.471,51 EUR) zu. a) Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger und Frau Monika K. durch die Staatsanwaltschaft war geboten. Der Anfangsverdacht eines Verstoßes gegen das Waffengesetz lag aufgrund des Schreibens des Klägers vom 26.09.2000, in dem er angab, Frau K. die Waffe zum Selbstschutz gegeben zu haben, auf der Hand. Zwischen dem Inhalt des Bußgeldbescheids vom 02.01.2001 und den beiden Strafbefehlen scheint zwar ein gewisser Widerspruch zu bestehen. Sie schließen sich aber nicht aus. Es ist sehr wohl möglich, jemand zum Selbstschutz vor dem unberechenbaren Ehemann eine Waffe zu überlassen und unabhängig davon im Wachgewerbe anzustellen. Das Führen der Waffe ist aber nach § 35 Abs. 3 WaffG nur im Arbeitsverhältnis legal. b) Die Beantragung der Strafbefehle durch die Staatsanwaltschaft war vertretbar, wie die Ermittlungsakten 2 Cs 47 Js und 2 Cs 47 Js zeigen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft (dazu gehört auch die Beantragung eines Strafbefehls) im Amtshaftungsprozess nicht auf ihre „Richtigkeit“, sondern nur daraufhin zu überprüfen, ob sie - bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege - vertretbar ist (BGH StV 2001, 579). Die Staatsanwaltschaft durfte einen Strafbefehl gegen den Kläger und Frau Monika K. beantragen, wenn die Ermittlungen hierzu genügenden Anlass boten.
Hinreichender TatverdachtHinreichender Verdacht bedeutet die Feststellung von Tatsachen, die nach praktischer Erfahrung zu einer Verurteilung in einer Hauptverhandlung mit vollgültigen Beweisen führen werden. Die Staatsanwaltschaft hat nicht die Frage der Täterschaft und Schuld restlos bis in alle Einzelheiten zu klären, sondern nur einen hinreichenden Tat- und Schuldverdacht zu ermitteln, der eine Verurteilung wahrscheinlich macht (§ 203 StPO). Dabei müssen zwar gewisse Belastungsmomente erwiesen sein, jedoch darf die Aufklärung von Widersprüchen zwischen den Angaben des Beschuldigten und den vorhandenen Beweisergebnissen der Hauptverhandlung überlassen bleiben. Der unbestimmte Rechtsbegriff "hinreichender Tatverdacht" lässt einen nicht unerheblichen Beurteilungsspielraum, zumal es sich (auch) um eine Prognose handelt. Entscheidend ist letztlich die - vertretbare - eigene Prognose des Staatsanwalts, dass er selbst nach Sach- und Rechtslage wahrscheinlich am Ende einer Hauptverhandlung zum Antrag auf Verurteilung gelangen werde (BGH a. a. O.). Es gilt also für diese Entscheidung nicht der Grundsatz in dubio pro reo (im Zweifel für den Angeklagten). Der Senat, dessen beisitzende Mitglieder langjährige staatsanwaltschaftliche Erfahrung aufweisen, hält die Beantragung der Strafbefehle für gut vertretbar. In seinem Schreiben vom 26.09.2000 an das Landratsamt W. schilderte der Kläger einen Sachverhalt, der für ihn und Frau K. den Tatbestand eines Verstoßes gegen das Waffengesetz erfüllte (Überlassen eines Revolvers zum Selbstschutz). Erst nachdem ihn das Landratsamt auf die Unzulässigkeit dieses Verhaltens hingewiesen hatte, legte er den auf den 24.09.2000 datierten Vertrag mit Frau K. vor. In seiner Beschuldigtenvernehmung vom 21.11.2000 machte der Kläger widersprüchliche Angaben. Einerseits erklärte er, er habe Frau K. den Revolver zum Selbstschutz überlassen. Andererseits sagte er, er habe ihr die Waffe zu Übungszwecken im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses übergeben. Frau K. erwähnte in ihrer Beschuldigtenvernehmung vom 22.11.2000 die in einem Schreiben an das Landratsamt vom 27.09.2000 ausführlich dargestellte Bedrohung durch ihren Ehemann überhaupt nicht, sondern stellte den Sachverhalt so dar, als hätte der Kläger sie ohne äußeren Anlass als früherer Nachbar darauf angesprochen, ob sie nicht in seinem Sicherheitsunternehmen mitarbeiten und Schießübungen machen wolle. Das erscheint angesichts der Äußerungen des Klägers wenig plausibel. Die widersprüchlichen Angaben der beiden Beschuldigten legten es nahe, eine Klärung der Hauptverhandlung zu überlassen. In dieser hätten sich Gericht und Staatsanwalt einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit der Beteiligten machen können und müssen, wenn der Kläger und Frau K. ihre Einsprüche nicht zurückgenommen hätten. c) Der Erlass der Strafbefehle durch das Amtsgericht W. war nach den Ausführungen unter b) zumindest vertretbar. Hinzu kommt: Ein erst durch den Erlass der Strafbefehle veranlasster Schaden (insbesondere die Geldstrafe selbst) ist aus Rechtsgründen nicht ersatzfähig. Seine Geltendmachung scheitert sowohl an § 839 Abs. 1 S. 2 BGB als auch an § 839 Abs. 3 BGB. aa) Die Strafbefehle sind Urteile in Rechtssachen im Sinne von § 839 Abs. 2 S. 1 BGB. Gerichtliche Entscheidungen sind „Urteilen in einer Rechtssache“ gleichzustellen, wenn sie nicht nur von einem unabhängigen Richter in einem rechtsstaatlich geordneten Verfahren unter Anwendung materiell-rechtlicher Normen zur Beendigung eines Strafverfahrens erlassen worden sind (BGHZ 10, 55, 59, 60; 36, 379, 382), sondern wenn darüber hinaus ihr Inhalt in Rechtskraft erwachsen kann, sie also ein urteilsvertretendes Erkenntnis sind (BGZ 46, 106; 51, 326, 328; 64, 347, 349). Das ist beim Strafbefehl der Fall. Er tritt an die Stelle des amtsgerichtlichen Urteils und beendet, wenn kein Rechtsmittel eingelegt wird, das Strafverfahren rechtskräftig (in diese Richtung auch Staudinger/Wurm, 13. Aufl., § 839 BGB Randnr. 336) [14]. Es mit dem Wesen der Rechtskraft nicht vereinbar, wenn jede Entscheidung des Spruchrichters allein schon wegen einer angeblichen Unrichtigkeit, ohne dass diese auf einem strafbaren Tatbestand beruht, zur Grundlage von Ersatzansprüchen gemacht und damit über die von den Prozessordnungen vorgesehenen Rechtsbehelfe hinaus auf dem Weg über das Recht der unerlaubten Handlung zur Nachprüfung durch einen anderen Richter gestellt werden können (BGHZ 50, 14, 19 f). Insbesondere deshalb sollen Urteile, außer bei strafbaren Handlungen des Richters, grundsätzlich nicht zum Gegenstand von Amtshaftungsprozessen gemacht werden (BGHZ 64, 347, 349). Die vom Kläger angeführte Kommentarstelle bei Kleinknecht/Meyer-Goßner, 47. Aufl., Vor § 407 StPO Randnr. 2 behandelt nicht die Anwendung von § 839 Abs. 2 BGB auf den Erlass von Strafbefehlen. Dass dort von einer „vorläufigen Entscheidung“ die Rede ist, bedeutet nicht, dass der Strafbefehl mit einer einstweiligen Verfügung oder einem Arrest vergleichbar ist. Im Übrigen gilt für letztere selbst bei Entscheidung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 09.12.2004 NJW 2005, 436) ebenfalls das Spruchrichterprivileg. Bei richterlichen Entscheidungen kommt zudem außerhalb von § 839 Abs. 2 S. 1 BGB wegen der richterlichen Unabhängigkeit ein Verschulden nur bei besonders groben Verstößen, das heißt im Ergebnis bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit in Betracht (BGH NJW 2003, 3052; Palandt/ Sprau, 64. Aufl., § 839 BGB Randnr. 53). Von Anhaltspunkten hierfür kann keine Rede sein. bb) Zudem ist insoweit ein Anspruch nach § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen, weil der Kläger beziehungsweise Frau K. ihre Einsprüche gegen die Strafbefehle zurückgenommen haben. Der Senat nimmt insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug. Insbesondere macht die Furcht vor unliebsamem Aufsehen eine Gerichtsverhandlung nicht unzumutbar. Schadensersatzpflicht wegen Erlass des Bußgeldbescheides vom 24.10.20013) Das Anwaltshonorar für das Einspruchsverfahren gegen Bußgeldbescheid vom 24.10.2001 ist vom Beklagten dagegen gemäß § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG zu ersetzen. Die erstattungsfähige Differenz zwischen Honorarvereinbarung und bereits bezahlten gesetzlichen Gebühren beträgt unstreitig 841,22 EUR. a) Der Erlass des Bußgeldbescheids erfolgte amtspflichtwidrig.Der Erlass des Bußgeldbescheids ist auf seine Vertretbarkeit, nicht die Richtigkeit zu prüfen (BGH WM 1994, 988). Angesichts des Kenntnisstandes des Landratsamtes W. am 24.10.2001 war der Erlass des Bußgeldbescheids nicht vertretbar. Mit Schreiben vom 16.08.2001 (Anlage K 9) wurde der Kläger vom Landratsamt W.-S. zu dem Vorwurf um Stellungnahme gebeten, Namen und Vornamen ausgeschiedener Mitarbeiter und bei ihm beschäftigte Wachpersonen nicht beim Landratsamt gemeldet zu haben. Die Einleitung des Verfahrens war angesichts der bestehenden Unklarheiten nicht pflichtwidrig. Der Kläger antwortete mit Schreiben vom 30.08.2001 (Anlage B 7). Aus diesem ergibt sich, dass er im Jahr 2001 keine neuen Mitarbeiter eingestellt hatte. Zwei Mitarbeiter seien im Laufe des Jahres 2001 ausgeschieden.
Im Bußgeldbescheid vom 24.10. 2001 (Anlage K 9a) heißt es: „Sie haben in Ihrem Bewachungsunternehmen zwei Personen beschäftigt, ohne dies dem Landratsamt W. mitgeteilt zu haben. Als Inhaber eines Bewachungsgewerbes müssen Sie Wachpersonen, die Sie beschäftigen wollen, vor dem Beschäftigungsbeginn bei dem zuständigen Landratsamt melden unter Übersendung je einer Kopie eines Führungszeugnisses, das nicht älter als drei Monate ist, sowie eines Unterrichtsnachweises nach § 3 Abs. 2 Satz 1, eines Prüfungszeugnisses nach § 5 Abs. 1 oder einer Bescheinigung des früheren Gewerbetreibenden nach § 17 Abs. 1 Satz 2 der Bewachungsverordnung, vgl. 34 a Abs. 1, Abs. 2 GewO in Verbindung mit § 9 Satz 2 der Bewachungsverordnung. Dieser Melde- und Übersendungspflicht sind Sie nicht nachgekommen. Die Meldung erfolgte erst mit Ihrem Schreiben vom 30.08.2001, die erforderlichen Unterlagen wurden aber nicht übersandt.“
Es ist nicht ersichtlich, dass das Landratsamt W. über konkrete Erkenntnisse verfügte, dass der Kläger zwei neue Mitarbeiter eingestellt hatte, geschweige denn, dass sie im Bußgeldbescheid namentlich aufgeführt werden. Hinsichtlich der zu meldenden ausgeschiedenen Mitarbeiter war die Meldefrist nach § 9 S. 2 der Bewachungsverordnung (31.03.1002) noch nicht abgelaufen. Außerdem bezieht sich der Bußgeldbescheid vom 24.10.2001 eindeutig nicht auf diesen Vorwurf. Im Schriftsatz des Beklagten vom 24.02.2005 wird der Bußgeldbescheid erstmals so interpretiert, dass die Weiterbeschäftigung von zwei Wachmännern als Neueinstellung gesehen wurde. Dies ergibt sich für den Empfänger aber nicht aus dessen Wortlaut. Außerdem erlaubt der Wortlaut von § 9 der Verordnung nicht, eine Weiterbeschäftigung wie eine Neueinstellung (einschließlich aller dabei zu erfüllender Formalien) zu behandeln. Der Bußgeldbescheid vom 24.10.2001 (Anlage K 9a), der damit begründet wird, der Kläger habe zwei Wachpersonen ohne Anmeldung beschäftigt, ist daher unverständlich. b) Das Landgericht hat die Ersatzfähigkeit der aufgrund der Honorarvereinbarung geleisteten Zahlung an Rechtsanwalt G. zu Unrecht verneint. Nach BGH NJW 2003, 3693, 3697 zählen zum Schaden bei amtspflichtwidriger Strafverfolgung Leistungen an den Verteidiger aufgrund einer Honorarvereinbarung, wie auch sonst im Amtshaftungsrecht die gesetzlichen Gebühren eines Rechtsanwalts nicht die Obergrenze des zu ersetzenden Betrags bilden (BGH LM § 839 (D) BGB Nr. 18 Blatt 2; BGH LM § 839 (Fe) Nr. 18 unter 4.). Die Einwendungen des Beklagten gegen diese Rechtsprechung im Schriftsatz vom 24.02.2005 überzeugen nicht. Die Entscheidung BGHZ 27, 137, 142 betrifft eine völlig andere Konstellation, nämlich die Frage, ob ein deliktisch haftender privater Unfallverursacher die Verteidigerkosten des Geschädigten in einem gegen diesen wegen des Verkehrsunfalls eingeleiteten Ermittlungsverfahren zu tragen hat. Insoweit fehlt es in der Tat am Schutzzweck der Norm. Es geht im vorliegenden Fall aber um die Haftung der Verfolgungsbehörde, deren Handeln die Beauftragung von Rechtsanwalt G. unmittelbar ausgelöst hat. Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG)Das Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) bleibt unter verschiedenen Gesichtspunkten hinter einem vollständigen Schadenersatzanspruch zurück, zum Beispiel bei der Begrenzung des immateriellen Schadens für eine Freiheitsentziehung und dadurch, dass es überhaupt keine Entschädigung für die durch die Einleitung eines Ermittlungsverfahren ausgelösten Schäden vorsieht, sondern an bestimmte strafprozessuale Maßnahmen anknüpft. Das wird dadurch gerechtfertigt, dass der auf das StrEG gestützte Anspruch kein Verschulden der Ermittlungsbehörden beziehungsweise Gerichte voraussetzt. Aus der Rechtsprechung zum StrEG lassen sich daher keine Folgerungen zur Begrenzung des Amtshaftungsanspruchs ableiten. Der klägerische Anspruch ist nicht gemäß § 254 BGB zu mindern. Gemessen an den Maßstäben des Bundesgerichtshofs (siehe BGH LM § 839 BGB (D) Nr. 18 Bl. 2) liegt kein aus der Sicht des Klägers überhöhtes Sonderhonorar vor.
Die vereinbarte Pauschale von 1.000,-- EUR zuzüglich Mehrwertsteuer erscheint angesichts der Spezialmaterie, der Bedeutung der Sache für den Kläger (waffenrechtliche Zuverlässigkeit) und der erforderlichen Sitzungswahrnehmung nicht übermäßig hoch. Die in der schriftlichen Stellungnahme von Rechtsanwalt G. vom 18.01.2005 genannte Begründung für die Höhe der Honorarvereinbarung ist daher nachvollziehbar. Bei Rechtsanwalt G. handelt es sich um einen renommierten Strafverteidiger, der einer sehr angesehenen Kanzlei angehört. Der von ihm kalkulatorisch angegebene Stundensatz von 200,-- bis 250,-- EUR liegt keineswegs an der Obergrenze in München von seriösen Verteidigern geforderter Honorare, wie dem Senat bekannt ist. Der Kläger war nicht verpflichtet, nach einem Anwalt zu suchen, der gewillt gewesen wäre, nach den gesetzlichen Gebühren tätig zu werden (siehe BGH a. a. O.). Ein erfahrener Strafverteidiger ist hierzu nach der Erfahrung des Senats in der Regel nicht bereit. Auch zur Erholung weiterer Angebote anderer Strafverteidiger war er zur Schadensminderung nicht verpflichtet. Dies liegt auf der Hand, wenn man den dazu erforderlichen Zeitaufwand im Verhältnis zur theoretisch denkbaren Ersparnis sieht. 4) Ein Anspruch nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG auf Ersatz der Arztkosten in Höhe von 1.118,06 EUR steht dem Kläger nicht zu. a) Die Begründung, mit der das Landgericht die Klage insoweit abgewiesen hat, erscheint allerdings nicht tragfähig. Die Behauptung, durch eine Serie behördlicher Fehlentscheidungen in eine Depression verfallen zu sein, ist nicht völlig abwegig. Dass der Kläger sich hat behandeln lassen, wird durch die Arztrechnungen belegt. Zum Nachweis der Kausalität hat der Kläger die Erholung eines Sachverständigengutachtens angeboten. Es lässt sich auch nicht ohne medizinische Begutachtung sagen, dass der Kläger die Depression durch die Einlegung von Rechtsmitteln (§ 839 Abs. 3 BGB) hätte verhindern können. b) Die Durchführung der Verfahren und der Erlass des Bußgeldbescheids vom 02.01. 2001 und der Strafbefehle vom 02.04.2001 war jedoch nicht amtspflichtwidrig, wie bereits dargelegt worden ist. Das Schreiben des Landratsamts W. vom 12.06.2001 (Anlage K 8), dass der Kläger ebenso als Grund für seine Depression bezeichnet, weist völlig zu Recht auf die Folgen künftiger waffenrechtlicher Verstöße hin. Dass die Depressionen durch den Erlass des Bußgeldbescheids vom 24.10.2001 ausgelöst worden sind, schließt der Senat aus. Der Kläger stellt selbst auf die Gesamtheit aller behördlichen Maßnahmen ab. Er bringt vor, er habe er ab November 2000 wochenlang im dunklen Zimmer gesessen und sich behandeln lassen müssen. Ein Zusammenhang dieser Erscheinungen mit einem ein Jahr später ergangenen Bescheid scheidet aus. Eine Verschlimmerung der Beschwerden ab November 2001 behauptet der Kläger nicht. Der Bußgeldbescheid wurde durch den Freispruch von Richter am Amtsgericht F. zudem wenige Monate später bereits wieder korrigiert.
4.5 Leichnam und gekreuzigte Frau: Bebilderter PKW bleibt sichergestelltVerwaltungsgericht Mainz 1 L 964/05.MZ Pressemitteilung 02/2006
Die polizeiliche Sicherstellung eines Pkw, der mit bildlichen Darstellungen eines Leichnams und einer gekreuzigten Frau versehen ist, ist rechtens. Deshalb hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz den Antrag des Eigentümers und der Halterin des Fahrzeugs, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Sicherstellung anzuordnen, abgelehnt.
Im Dezember 2005 stellte die Polizei einen geparkten Pkw sicher, auf den sie eine Anwohnerin aufmerksam gemacht hatte und dessen Halterin sie nicht erreichen konnte. Die Gründe für die Sicherstellung: Die Heckscheibe ist im unteren Bereich in ihrer gesamten Breite mit einem Foto beklebt, das einen liegenden Mann mit durchtrennter Kehle und geöffnetem Leib zeigt. Auf dem Dach des Kleinwagens ist eine mit Nägeln gekreuzigte junge Frau abgebildet, die aus einer Wunde unterhalb der linken Brust und aus ihren Genitalien blutet. Mit der Sicherstellung wurde verfügt, dass das Auto unter der Bedingung freigegeben wird, dass der Heckscheibenaufkleber vor Fahrtantritt entfernt wird.
Der Eigentümer und die Halterin des Pkw legten gegen die Sicherstellung und die Freigabebedingungen Widerspruch ein und wandten sich mit dem Ziel der vorläufigen Freigabe des Wagens an das Verwaltungsgericht. Der Heckscheibenaufkleber stamme von einem Hersteller skurriler Scherzartikel und Halloween - Dekorationsmaterialien. Er sei sicher nicht Jedermanns Geschmack, stelle aber keine Gefahr dar, wenn man zum Beispiel die auch tagsüber im Fernsehen gezeigten Werbeeinspielungen für Horrorfilme bedenke.
Die Sicherstellung ist rechtens, haben die Richter der 1. Kammer befunden und den Antrag abgelehnt. Es liege eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit vor, zumal beide bildlichen Darstellungen auch strafrechtlich verbotene Gewaltdarstellungen gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 2 StGB beinhalten dürften. Bei dem Dachaufkleber komme der Straftatbestand der Beschimpfung des christlichen Glaubensbekenntnisses hinzu. Er stelle eine blasphemische Pervertierung des Kreuzsymboles und besonders geschmacklose und bösartige Profanierung der Darstellung des gekreuzigten Christus dar. Teile der Abbildung entsprächen denen des Kruzifixes, nämlich der mit einem Lendentuch versehene Körper, das Wundmal an der linken Brust und der Dornenkranz. Andere Charakteristika des Kruzifixes seien jedoch genau in ihr Gegenteil verkehrt: Der Körper sei weiblich, die Beine in eindeutiger Pose gespreizt; die Arme seien nach oben gestreckt und die Hände über dem Kopf übereinander liegend angenagelt wie die Füße des gekreuzigten Christus. Anstelle der Schuldtafel mit der Inschrift INRI über dem Haupt des gekreuzigten Christus finde sich auf dem Querbrett zwischen den gespreizten Beinen der Frau die Aufschrift „Desire”.
Auch die öffentliche Ordnung sei gefährdet, da jedenfalls die bildliche Darstellung des stark entstellten Leichnams gegen die für die Allgemeinheit verbindlichen Wertvorstellungen im Zusammenhang mit dem Umgang von Toten, wie sie im Bestattungsgesetz zum Ausdruck kämen, verstoße. Hinzu komme, dass im Starßenverkehr Dritte sich dem Anblick der Abbildungen anders als dem bestimmter Fernsehsendungen nicht entziehen könnten.
4.6 OVG: Windenergieanlage neben Segelflugplatz zulässigOVG Rheinland-Pfalz Urteil vom 16. Januar 2006, Aktenzeichen: 8 A 11271/05.OVG - Pressemitteilung Nr. 3/2006
Windenergieanlagen sind in der Umgebung eines Segelflugplatzes grundsätzlich zulässig, wenn sie den aus luftfahrtfachlicher Sicht gebotenen Mindestabstand einhalten. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Die Klägerin beabsichtigt, eine Windenergieanlage mit 100 m Nabenhöhe und 77 m Rotordurchmesser auf einem Grundstück zu errichten, das ca. 1.900 m entfernt von der Start- und Landebahn des 1974 genehmigten Segelflugplatzes Ludwigshafen-Dannstadt gelegen ist. Dies wurde ihr von der zuständigen Baubehörde abgelehnt, da die Windenergieanlage trotz des Abstandes zu dem Flugplatz die Sicherheit des Luftverkehrs gefährde. Der hiergegen erhobenen Klage gab bereits das Verwaltungsgericht statt. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte nun diese Entscheidung.
Die Errichtung der Windenergieanlage verstoße nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Die Betreiber des Flugplatzes hätten keinen Anspruch auf den ungeschmälerten Fortbestand der bisher vorhandenen Betriebsmöglichkeiten, da der Gesetzgeber auch Windenergieanlagen im Außenbereich vorrangig zulasse. Rücksichtslos sei die Windenergieanlage deshalb nur, wenn dadurch der weitere Betrieb des seit Jahrzehnten genehmigten Segelfluggeländes verhindert oder in einem unzumutbaren Ausmaß beeinträchtigt werde. Dies habe die Anhörung von Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung nicht ergeben. Zunächst halte die Anlage den vom Bund-Länder-Fachausschuss Luftfahrt empfohlenen Abstand zu dem Segelflugplatz ein. Darüber hinaus lägen keine besonderen Umstände vor, die gleichwohl eine nicht hinnehmbare Gefährdung des Luftverkehrs zur Folge hätten. Komme es zu Behinderungen von zur Landung anfliegenden Motorflugzeugen durch Segelflugzeuge, bestünden auch nach Errichtung der Windenergieanlage hinreichend Ausweichmöglichkeiten für die Motorflugzeuge. Auch die „Motorschlepps” von Segelflugzeugen würden nicht unzumutbar eingeschränkt. Schließlich beeinträchtige die Anlage auch den bisher genutzten Übungsraum für den Segelflug nicht rücksichtslos, so das Oberverwaltungsgericht.
4.7 Fachärztlichen Untersuchung zur Überprüfung der Fahreignung erfordert lebensnahe EinschätzungsprüfungenOVG Saarlouis Beschluß vom 29.12.2005, 1 Y 15/05 Stichworte: Prozesskostenhilfe, Fahrerlaubnisentziehung, Eignungsmangel, Untersuchungsanordnung Leitsätze Die Anforderung einer fachärztlichen Untersuchung zur Überprüfung der Fahreignung muss sich auf solche Mängel beziehen, die bei vernünftiger lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, dass der Betroffene sich als Führer eines Kraftfahrzeugs nicht verkehrsgerecht umsichtig verhalten werde, was auf der anderen Seite ausschließt, jeden Umstand, der auf die entfernt liegende Möglichkeit eines Eignungsmangels hindeutet, als hinreichenden Grund für die Anforderung eines ärztlichen Gutachtens anzusehen. Tenor Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 28. Oktober 2005 - 3 K 396/05 - wird dem Kläger für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe ohne Verpflichtung zur Ratenzahlung gewährt. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Gründe Die zulässige Beschwerde gegen den im Tenor genannten Beschluss führt zur Bewilligung der vom Kläger beantragten Prozesskostenhilfe, denn die Voraussetzungen der §§ 166 VwGO, 114 ZPO sind erfüllt. Der Kläger ist ausweislich des vorgelegten Bescheids der ARGE Neunkirchen vom 10.6.2005 betreffend die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), wonach die ihm monatlich zustehenden Leistungen für den Zeitraum vom 1.7.2005 bis 31.12.2005 auf 395,75 Euro festgesetzt wurden, nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung auch nur teilweise aufzubringen, und entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bietet seine Rechtsverfolgung die in § 114 ZPO vorausgesetzte hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die vom Verwaltungsgericht auf die in den vom Kläger angefochtenen Verwaltungsentscheidungen dargelegten Gründe gestützte Verneinung einer hinreichenden Erfolgsaussicht kann nicht überzeugen. In dem Bescheid vom 15.12.2004, der durch den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses vom 28.7.2005 bestätigt wurde, hat der Beklagte die an den Kläger gerichtete Aufforderung, sich einer psychiatrischen Untersuchung zu unterziehen, damit begründet, dass anlässlich einer Mitteilung der Polizei A-Stadt Tatsachen bekannt geworden seien, die berechtigte Zweifel an der uneingeschränkten Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen begründeten. Nach Bekunden der Polizei in A-Stadt sei im Rahmen einer Untersuchung festgestellt worden, dass beim Kläger „eine Persönlichkeitsstörung mit derzeit depressiver Reaktion und Alkoholmissbrauch“ vorliege. Das Gesundheitsamt Neunkirchen, das zur Klärung der Eignungszweifel mit einer amtsärztlichen Untersuchung des Klägers beauftragt worden sei, welcher sich der Kläger - nach vorangegangener behördlicher Aufforderung - freiwillig unterzogen habe, habe unter Hinweis auf eine „bekannte Persönlichkeitsstörung“ vor Abgabe eines abschließenden Urteils die Begutachtung durch einen Facharzt für Psychiatrie für erforderlich gehalten. Die Entziehung der Fahrerlaubnis des Klägers wurde in den Verwaltungsentscheidungen sodann ausschließlich damit begründet, dass der Kläger sich der von der Amtsärztin für erforderlich gehaltenen psychiatrischen Begutachtung nicht unterzogen habe. Es bestehen erhebliche Zweifel daran, dass aufgrund des behördlicherseits angenommenen Sachverhalts berechtigte Zweifel an der Fahreignung des Klägers vorlagen, die aus Rechtsgründen einen hinreichenden Grund für das Verlangen einer (fachärztlichen) psychiatrischen Untersuchung ergaben. Nach gefestigter Rechtsprechung muss sich die Anforderung einer fachärztlichen Untersuchung auf solche Mängel beziehen, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, dass der Betroffene sich als Führer eines Kraftfahrzeugs nicht verkehrsgerecht umsichtig verhalten werde, was es auf der anderen Seite ausschließt, jeden Umstand, der auf die entfernt liegende Möglichkeit eines Eignungsmangels hindeutet, als hinreichenden Grund für die Anforderung eines ärztlichen Gutachtens anzusehen. Mithin müssen einer Aufforderung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens tatsächliche Feststellungen zugrunde gelegt werden, die einen Eignungsmangel als nahe liegend erscheinen lassen. Die Anordnung einer (fach-)ärztlichen Untersuchung ist im hier gegebenen Regelungsbereich in verfassungsrechtlicher Sicht nur dann rechtmäßig, wenn sie anlassbezogen verhältnismäßig ist; das gebietet das verfassungsrechtlich verbürgte Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) vgl. u.a. BVerfG, Beschlüsse vom 24.6.1993, BVerfGE 89, 69 (85 f.) = NJW 1993, 2365, vom 20.6.2002, NJW 2002, 2378, und vom 8.7.2002, NJW 2002, 2381; BVerwG, Urteil vom 5.7.2001, NJW 2002, 78 (79). Neben diesen materiell-rechtlichen Maßstäben im Hinblick auf berechtigte Zweifel an der Fahreignung muss die Untersuchungsaufforderung auch gewisse Mindestanforderungen in formeller Hinsicht erfüllen. Die Aufforderung muss im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein, und der Betroffene muss ihr entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob das in ihr Verlautbarte die behördlichen Zweifel an der Fahreignung zu rechtfertigen vermag so BVerwG, Urteil vom 5.7.2001, NJW 2002, 78 (79). Nur unter diesen Voraussetzungen ist es sachgerecht, bei einer unberechtigten Weigerung ohne weitere vertiefte Ermittlungen zu schlussfolgern, der Betroffene habe „gute Gründe“ für seine Weigerung, weil eine Begutachtung seine bislang nur vermutete Ungeeignetheit aufdecken und belegen würde BVerwG, Urteil vom 5.7.2001, NJW 2002, 78 (79). Die Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Fahrerlaubnisinhaber setzt von daher voraus, dass „Tatsachen bekannt“ geworden sind, die Bedenken gegen seine körperliche oder geistige Eignung begründen (§§ 11 Abs. 2 Satz 1, 46 Abs. 3 FeV). Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere dann, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 der FeV hinweisen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 FeV). Ausgehend von der ärztlichen Untersuchungsanforderung des Beklagten ist hier Ziffer 7 der Anlage 4 der FeV einschlägig. Dort wird bei den psychischen (geistigen) Störungen unterschieden zwischen - erstens (7.1) - organischen Psychosen, - zweitens (7.2) - chronischen hirnorganischen Psychosyndromen und - drittens (7.3) - schwerer Altersdemenz und schweren Persönlichkeitsveränderungen durch pathologische Alterungsprozesse, bei deren akutem Vorliegen die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen regelmäßig zu verneinen ist. Tatsachen, die auf diesbezüglichen Mängel oder Beeinträchtigungen beim Kläger mit Gewicht hindeuteten, ergaben sich aus dem Vermerk des Polizeipostens A-Stadt vom 15.4.2004 nicht. Zwar heißt es darin unter Hinweis auf eine vom Sozialamt der Gemeinde A-Stadt beantragte und am 6.1.2004 durchgeführte amtsärztliche Untersuchung des Klägers, dass bei diesem „eine Persönlichkeitsstörung mit derzeit depressiver Reaktion und Alkoholmissbrauch“ vorliege und deshalb „eine psychotherapeutische Behandlung unter stationären Bedingungen für erforderlich gehalten“ werde. Ein Blick auf den weder in den Verwaltungsunterlagen befindlichen noch (zuvor) in den Gerichtsakten vorhanden gewesenen, erst vom Senat angeforderten Untersuchungsbericht des Gesundheitsamts vom 29.1.2004 zeigt, dass es bei der am 6.1.2004 erfolgten amtsärztlichen Untersuchung lediglich um die Feststellung der - vom Gesundheitsamt „voraussichtlich für 6 Monate“ verneinten - Arbeitsfähigkeit des Klägers ging. Bedenken in Bezug auf die Fahreignung des Klägers ergeben sich aus dem erwähnten Bericht nicht. Die pauschal und ohne nähere Begründung wegen einer „Persönlichkeitsstörung mit derzeit depressiver Reaktion und Alkoholmissbrauch“ für erforderlich erachtete psychotherapeutische Behandlung begründete keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte, aus denen berechtigte Zweifel an der Kraftfahreignung des Klägers hergeleitet werden konnten. Es liegt auf der Hand, dass die ärztlicherseits als notwendig indizierte psychotherapeutische Behandlung für sich betrachtet noch keine berechtigten Zweifel an der Kraftfahreignung des Betroffenen zu begründen vermag. Was sodann den im Schreiben des Gesundheitsamts vom 29.1.2004 erwähnten Alkoholmissbrauch des Klägers anbelangt, wurde ein solcher von derselben Amtsärztin im amtsärztlichen Zeugnis vom 16.7.2004 eindeutig verneint, wobei ausdrücklich vermerkt ist, dass keine klinischen oder laborchemischen Hinweise auf chronischen Alkoholabusus oder auf chronische Rauschgiftsucht vorlägen und die Laborwerte normal seien. Wird nach alldem die Berechtigung der vom Kläger verlangten psychiatrischen Begutachtung einer eingehenden rechtlichen Überprüfung im Klageverfahren zu unterziehen sein, so kann der Klage eine die Gewährung von Prozesskostenhilfe rechtfertigende Aussicht auf Erfolg nicht abgesprochen werden. Der Kostenausspruch beruht auf den §§ 166 VwGO, 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.
4.8 Einmal Amphetamin konsumiert – regelmäßig Fahrerlaubnis weg, auch wenn nicht beim Autofahren erwischtOVG Saarlouis 1. Senat Entscheidung vom 12.12.2005 - 1 W 16/05 Bereits der einmalige Konsum sogenannter harter Drogen, zu denen auch Amphetamin gehört, rechtfertigt im Regelfall die Annahme der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen. Ein Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs ist grundsätzlich nicht erforderlich. Auch wenn der Betroffene bisher im Straßenverkehr nicht unter Drogeneinfluss auffällig wurde, ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnis im Regelfall nicht zu beanstanden.
4.9 Rauschgiftkonsum (außer Cannabis) reicht – Abhängigkeit muss nicht vorliegen, Ungeeignetheit für Führerschein kann vorliegenOVG Saarlouis 1. Senat Entscheidung vom 20.9.2005 - 1 W 12/05 Für den Eignungsausschluss nach § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Anlage 4 Nr. 9.1 genügt die Einnahme eines Rauschmittels im Sinne des BtMG (außer Cannabis). Auf Abhängigkeit, Missbrauch, Menge und Dauer des Konsums kommt es dabei grundsätzlich nicht an (wie Thür.OVG, Beschluss vom 30.4.2002 - 2 EO 87/02 -, VRS 103, 391; und OVG Lüneburg, Beschluss vom 16.6.2003 - 12 ME 172/03 -).
4.10 Prüfungsanforderungen beim „Zweitführerschein“ ebenso hart wie bei ErstprüfungOVG Saarlouis 1. Senat Entscheidung vom 1.8.2005 - 1 Q 2/05 1. Im Rahmen der Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Entzug der Klasse 3 alten Rechts sind - mit Ausnahme der Ablegung einer erneuten Führerscheinprüfung - die gleichen Voraussetzungen wie bei der Ersterteilung zu prüfen. 2. Bei Klagen betreffend die Erteilung oder Entziehung der Fahrerlaubnis für mehrere Klassen bemisst sich der Streitwert auf der Grundlage des Streitwertkatalogs nach dem empfohlenen Wert für die höchste Klasse.
4.11 Ärztliches Hinweise auf Vorliegen Alkoholmissbrauchs kann medizinisch-psychologischen Gutachtens erforderlich machenOVG Saarlouis 1. Senat Entscheidung vom 18.6.2004 - 1 Q 1/04 Ergeben sich aufgrund eines ärztlichen Gutachtens Hinweise auf das Vorliegen von Alkoholmissbrauch, so kann die Behörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen.
4.12 Wiedererteilung Fahrerlaubnis: Trunkenheitstat in 1991 kann auch noch 2004 verwertet werdenOVG Saarlouis 1. Senat Entscheidung vom 24.5.2004- 1 R 25/03 Die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens im Verfahren auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis im Fall eines Fahrzeugführers, der im Jahr 1991 wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr (Blutalkoholgehalt über 1,6 Promille) unter Entziehung der Fahrerlaubnis rechtskräftig verurteilt worden war, ist rechtmäßig, da diese Straftat auch noch im Jahr 2004 verwertbar ist.
4.13 Fahrzeugführerfeststellung verlangt nicht stets zeitraubende BehördenermittlungenOVG Saarlouis 1. Senat Entscheidung vom 5.4.2004 - 1 Q 54/03 Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers im Verständnis des § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist dann anzunehmen, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln. Lehnt der Fahrzeughalter erkennbar die Mitwirkung an diesen Ermittlungen ab, so ist der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben.
4.14 Nächtlicher Schneefall - Stadt muss vor Beginn des Berufsverkehrs streuenOLG Saarbrücken Urteil vom vom 23. Dezember 2003 - Aktenzeichen 4 U 154/03 Wenn es nachts schneit und gefriert muss die zuständige Kommune rechtzeitig vor dem Berufsverkehr die Hauptverkehrsstraßen streuen. Anderenfalls hafte sie bei glättebedingten Unfällen, meint das Oberlandesgericht Saarbrücken Die Richter sprachen in dem zu Grunde liegenden Fall einem Autofahrer Schadensersatz zu, der auf abschüssiger, verschneiter Straße vor einer Kreuzung nicht mehr rechtzeitig hatte bremsen können und mit einem anderen Auto kollidiert war. Unabhängig von der Streitfrage, ob an abschüssigen Strecken generell eine vorrangige Streupflicht besteht, bewertete das OLG den fraglichen Straßenabschnitt als »verkehrswichtig«. Er hätte damit im Streu-Plan Priorität haben müssen. Hier hatte es in den frühen Morgenstunden gegen 03.30 Uhr zu schneien begonnen, die Streufahrzeuge der beklagten Kommune waren aber erst um 08.00 Uhr im Bereich der Unfall-Kreuzung aufgetaucht. Das sei eindeutig zu spät, befand das Gericht, zumal die Kommune für die Zeitverzögerung keine plausiblen Gründe – etwa Ausfälle beim Personal oder bei den Fahrzeugen – geltend machen konnte. Deshalb wurde ihr unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung und der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht das Verschulden mit einer Quote von drei Viertel aufgebürdet. Ein Viertel musste der Autofahrer selbst tragen. 4.15 Schwerer Verkehrunfall verursacht – Alter allein kein Grund die Fahrerlaubnis zu entziehenLG Düsseldorf, 8.11.2004 – Az: X Qs 162/04
Einem 71 Jahre alten Kraftfahrer, der die
fahrlässige Tötung eines Verkehrsteilnehmers bei einem Verkehrsunfall zu
verantworten hat, kann nicht alleine wegen seines Alters der Führerschein
entzogen werden. Nur wegen des Alters kann nicht angenommen werden, daß der
Kraftfahrer körperlich oder geistig nicht zum Führen eines Fahrzeuges
geeignet ist.
4.16 Täuschung über den Bräutigam - Visum für Thailänderin zu Recht zurückgenommenVerwaltungsgericht Mainz - Pressemitteilung 01/2006 – Az 4 L 886/05.MZ
Zu Recht hat die Kreisverwaltung Alzey-Worms das einer Thailänderin (Antragstellerin) zum Zwecke der Eheschließung erteilte Visum wegen arglistiger Täuschung über ihre Heiratsabsichten zurückgenommen und der Frau die Abschiebung nach Thailand angedroht. So die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz in einem Eilverfahren. Die Antragstellerin will einen deutschen Staatsangehörigen heiraten, der bereits mehrfach kurzzeitige Ehen mit Thailänderinnen eingegangen war. Deshalb weigerte sich die Kreisverwaltung an einem weiteren Visumsverfahren mitzuwirken. Um sein Ziel doch noch zu erreichen veranlasste der deutsche Staatsangehörige einen Bekannten, sich gegenüber der Kreisverwaltung sowie der deutschen Botschaft in Bangkok als Bräutigam auszugeben. So wurde der Thailänderin ein Visum ausgestellt, mit dem sie ins Bundesgebiet einreiste. Als dann hier die Eheschließung mit dem „wahren Verlobten” stattfinden sollte und die geschilderte Vorgehensweise bekannt wurde, nahm die Kreisverwaltung das Visum zurück und drohte der Antragstellerin die Abschiebung an. Diese wandte sich an das Verwaltungsgericht. Gegenüber dem Vorwurf, sie habe sich das Visum durch falsche Angaben zu der Person, die sie heiraten wolle, erschlichen, verteidigte sie sich damit, dass sie nicht Deutsch sprechen und lesen könne und deshalb nicht bemerkt habe, dass die bei der Botschaft in Bangkok vorgelegten Unterlagen nicht auf die Person lauteten, die sie wirklich heiraten wollte. Sie habe diese Papiere auch nicht gesehen, zumal sie von ihrem „wahren Bräutigam” keine Unterlagen gehabt habe. Die Richter der 4. Kammer nahmen ihr diesen Vortrag nicht ab. Ihr könne schwerlich verborgen geblieben sein, dass die vorgelegten Unterlagen bzw. die Angaben im Visumsantrag auf eine andere Person lauteten als die ihres angeblichen Verlobten. Allein schon um nicht bei der ersten Rück- oder Kontrollfrage zu ihrem angeblichen Verlobten sofort „aufzufliegen”, seien ihr die auf den Bekannten lautenden Unterlagen von ihrem angeblichen Verlobten sicher unter Darlegung des geplanten Täuschungsmanövers sowie mit der Maßgabe, sich die persönlichen Daten des vorgeschickten Bekannten einzuprägen, übersandt worden. Mit entsprechenden Rückfragen habe auch gerechnet werden müssen, da gerade in Thailand dafür besonderer Anlass bestehe. Da sich bei den vorgelegten Unterlagen auch die Kopie des Personalausweises, mithin also auch ein Bild des vorgeschickten Bekannten befand, hat das Gericht weiter festgestellt, dass die Antragstellerin andernfalls wahrheitswidrig von einem deutschen Verlobten gesprochen hätte, denn bzgl. einer Person, deren Aussehen man nicht kenne und von der man nicht einmal ein Foto besitze, dürfte ein ernsthaftes Eheversprechen auszuschließen sein. Der vorläufige Rechtschutzantrag könne zusätzlich auch deshalb keinen Erfolg, weil die anwaltlich vertretene Antragstellerin untergetaucht sei und dem Gericht gegenüber ihren Aufenthaltsort geheim halte.
5.1 22.500 Euro Geldbuße wegen illegaler BeschäftigungHelfer war sechs Monate ohne Arbeitsgenehmigung beschäftigt Nach Ermittlungen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamts Osnabrück und der Polizei Osnabrück hat der Inhaber des Betriebes einen Osteuropäer ohne die erforderliche Arbeitsgenehmigung beschäftigt. Sechs Monate lang arbeitete der Helfer im Imbiss. Als Lohn erhielt er freie Kost, eine Schlafgelegenheit im Keller und 100 Euro pro Monat. Der 34-jährige Imbissbetreiber hatte auf einem Zettel falsche Personalien notiert, die der illegal Beschäftigte bei Kontrollen angeben sollte. Der Schwindel flog bei einer Kontrolle schnell auf. Der Osteuropäer wurde in Sicherungshaft genommen und in sein Heimatland abgeschoben. Neben der Geldbuße können noch weitere Kosten auf den Imbissbetreiber zukommen. So entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz erst im November 2005 (OVG Rheinland-Pfalz vom 29. November 2005, 7A 10817/05. OVG), dass Arbeitgeber die Kosten der Abschiebung (Kosten für Abschiebehaft und Rückführung) eines illegal beschäftigten Ausländers tragen müssen (Quelle: Hauptzollamt Osnabrück)
5.2 Kurios: Lächeln statt blitzen
Mit einem Pilotprojekt soll in Ostvorpommern die Zahl der Raser auf den Landes- und Bundesstraßen gesenkt werden. Dazu werden an Straßenrändern Messgeräte installiert, die das Einhalten der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einem lächelnden Smiley belohnen. Wer rast, bekommt ein trauriges Gesicht angezeigt. Der Versuch der Rettungsstiftung Jürgen Pegler e.V. läuft bis Dezember 2008 (Quelle: Informationsdienst für Mecklenburg-Vorpommern)
5.3 Beweispflicht bei Geltendmachen der Verletzung von VerkehrssicherungspflichtenOLG Saarbrücken Urteil vom 14.12.2004, 3 U 630/03-56 Stichworte: Bedeutung von Verkehrs-Bußgeldakten, Beweislastverteilung Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 26.9.2003 – 10 O 136/02 – wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand I. Die Klägerin nimmt die beklagte Bauunternehmung im vorliegenden Rechtsstreit auf Schadensersatz wegen der Beschädigung ihres Kraftfahrzeugs unter dem rechtlichen Aspekt der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten hinsichtlich eines Bauzauns in Anspruch. Die Beklagte führte Bauarbeiten an einer Baustelle in der in I. durch und errichtete zur Absicherung der Baugrube einen Bauzaun. Die Rohbauarbeiten waren am 29.3.2001 beendet. Auch danach verblieb der Bauzaun an der Baustelle. Die Streithelferin wurde von der Gemeinde I. mit der Verlegung des für den Neubau bestimmten Kanalanschlusses beauftragt. Zu diesem Zweck hob sie auf dem Bürgersteig des Anwesens eine Baugrube aus. Am 25.04.2001 ereignete sich in I. ein Verkehrsunfall. Die Klägerin hat behauptet, ein Element des zur Absicherung der Baustelle aufgestellten Bauzauns sei umgefallen und auf ihr vorbeifahrendes Fahrzeug gestürzt. Die Klägerin hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 5.687,81 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Dem ist die Beklagte entgegengetreten. Die Beklagte hat eine eigene Verantwortlichkeit mit der Behauptung in Abrede gestellt, den Bauzaun fachgerecht und standsicher aufgestellt zu haben. Nach Beendigung der Rohbauarbeiten habe sie den Bauzaun auf ausdrücklichen Wunsch der Bauherrin stehen lassen, weshalb sie, die Beklagte, für einen durch Änderung bzw. Versetzung des Bauzaunes entstandenen Schaden nicht verantwortlich sei. Die Streithelferin habe den Bauzaun ohne Absprache mit der Bauherrin oder dem Beklagten zur Absicherung der von ihr ausgehobenen Baugrube in den öffentlichen Bereich versetzt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe zwar fest, dass der Bauzaun auf das Fahrzeug der Klägerin gefallen sei und dieses beschädigt habe. Durch die Aufstellung des Bauzaunes sei die Beklagte auch verkehrssicherungspflichtig geworden. Obwohl sie nicht bewiesen habe, die Verkehrssicherungspflicht an den Bauzaun auf andere übertragen zu haben, könne ihr jedoch eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht vorgeworfen werden, weil sie die Baustelle in verkehrssicherem Zustand verlassen habe. Eine Versetzung des Bauzaunes durch Dritte sei für sie nicht vorhersehbar gewesen. Hierfür habe sie deshalb nicht einzustehen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie die abgewiesenen Ansprüche weiterverfolgt. Sie ist der Ansicht, dass die Beklagte verkehrsicherungspflichtig geworden sei, weil sie den Bauzaun in den Verkehr gebracht habe. Die ihr somit obliegende Verkehrssicherungspflicht habe sie nicht nachweislich auf einen anderen übertragen. Ob der Zaun von Dritten nach vorne, d.h. zum Bürgersteig hin, versetzt worden sei, könne dahinstehen. Außerdem sei der Bauzaum im Betonsockel nicht ausreichend stabil verankert gewesen. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 5.687,81 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 17.11.2001 zu zahlen. Die Beklagte und die Streithelferin beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen das angefochtene Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das angefochtene Urteil Bezug genommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.11.2004 (Bl. 249 ff.) verwiesen. Die Ordnungswidrigkeitenakten des Landkreises N. (künftig BA) sind zu Informationszwecken beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden (Bl. 250 d.A.). Entscheidungsgründe II. A. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 Abs. 1 BGB unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht zu: Die Klägerin hat die tatsächlichen Voraussetzungen einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht beim Aufstellen des Bauzaunes nicht bewiesen (1.). Die Frage, ob die Beklagte nach Verlassen der Baustelle Überwachungspflichten hinsichtlich des verkehrssicheren Zustandes des Bauzaunes besaß, denen sie in gewissenhafter Weise nachgekommen ist, kann im Ergebnis dahinstehen, da die Klägerin den ihr obliegenden Nachweis dafür, dass der Unfall bei ordnungsgemäßer Kontrolle vermieden worden wäre, nicht führen konnte (2.). 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts ist nicht bewiesen, dass die Beklagte den Zaun verkehrsunsicher aufgestellt bzw. beim Verlassen der Baustelle in verkehrswidrigem Zustand zurückgelassen hat. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist frei von Rechtsfehlern und hält den Angriffen der Berufung stand. Die Berufung wendet sich nicht gegen die Richtigkeit der Aussage des Zeugen P.. Dieser Zeuge hat bekundet, er habe zusammen mit dem Zeugen P1 den Bauzaun zu Beginn der Rohbauarbeiten errichtet. Die Betonfüße, in denen die Bauzaunelemente gestanden hätten, habe er zusätzlich auf der Innenseite mit Gewichten beschwert, damit sie nicht zur Straße hin hätten umfallen können. Untereinander habe man die Bauzäune mit Haken, Ösen und Draht verbunden. Wird nach Aufstellen eins Bauzaunes seitens einer Baufirma dieser von dritter Seite versetzt, so muss die Baufirma sich dieses Verhalten nicht zurechnen lassen, sofern nicht ersichtlich ist, dass sie hierfür nach § 831 BGB einstehen muss. Die Aussage ist glaubhaft. Anhaltspunkte, die Zweifel an ihrer Richtigkeit wecken, sind nicht ersichtlich. Insbesondere steht es der Aussage des Zeugen nicht entgegen, dass die Bauzaunelemente jedenfalls am Unfalltag – wie das Schadensereignis zeigt – nicht mehr verkehrssicher aufgestellt waren, da das Zaunelement nach den Feststellungen des Landgerichts offensichtlich den Einwirkungen des Windes nicht mehr standhielt. Selbst die Berufung hält es durchaus möglich, dass dieser Zustand darauf zurückzuführen ist, dass die Streitverkündete oder dritte Personen die Lage der von der Beklagten aufgestellten Zaunelemente entweder zur Absicherung der Baugrube auf dem Bürgersteig oder zum erleichterten Zugang zur Baustelle nachträglich veränderten. Ein solches Verhalten muss sich die Beklagte nicht zurechnen lassen, da nicht ersichtlich ist, dass die Beklagte für das Handeln dieser Personen nach Maßgabe des § 831 BGB einstehen muss. Werden Schadenersatzansprüche gegen eine Baufirma wegen Verletzung von Kontroll- oder Überwachungspflichten nach Errichtung eines Bauzaunes geltend gemacht, ist der Gläubiger für die Kausalität zwischen Verletzungshandlung und Schadenseintritt beweispflichtig. Bestehen keine Hinweise darauf, dass der Zaun bewegt würde, ist eine engmaschige Kontrollpflicht abzulehnen. 2. Es kann dahinstehen, ob die Klägerin auch nach dem Verlassen der Baustelle weiterhin in Form von Überwachungspflichten zur regelmäßigen Kontrolle des Zaunes verpflichtet war. Eine solche Verpflichtung bestand jedenfalls, solange der ursprüngliche Standort nicht grundlegend verändert wurde. Auf die Frage, ob die Klägerin diesen Sicherungspflichten in ausreichendem Maße nachkam, kommt es im Ergebnis nicht an. Denn der Gläubiger trägt die Beweislast dafür, dass die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht für den Eintritt des Schadens kausal geworden ist (MünchKomm(BGB)/Wagner, 4. Aufl., § 823 Rdn. 313; Bamberger/Roth/Spindler, BGB, § 823 Rdn. 26). Mithin muss der Gläubiger den Beweis dafür führen, dass – bezogen auf die vorliegend zu untersuchende Untersuchungs- und Kontrollpflicht – der verkehrsunsichere Zustand bei einer zumutbaren Überwachung des Zaunes rechtzeitig vor dem Unfallereignis entdeckt worden wäre. Diesen Nachweis hat die Klägerin nicht erbracht: Es kann offen bleiben, in welchen Zeitintervallen die Beklagte zur Kontrolle des Zaunes angehalten war. Ohne konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Zaun in einem erheblichen Umfang bewegt werden würde, war der Beklagten keine engmaschige oder gar tägliche Kontrolle des Zaunes anzusinnen. Im vorliegenden Fall bleibt nach der Beweisaufnahme völlig offen, wodurch und wann und der verkehrsunsichere Zustand hervorgerufen wurde. So konnte nicht geklärt werden, ob das umgefallene Zaunelement zum Unfallzeitpunkt um die im Bürgersteig aufgeworfene Baugrube aufgestellt war oder ob sich das Zaunelement noch immer oder gar erneut an der Grundstücksgrenze befand. Bleiben diese Umstände jedoch im Dunkeln, so verbietet sich der Schluss, dass eine zumutbare Kontrolle des Zaunes den verkehrswidrigen Zustand zuverlässig entdeckt hätte. Die Beweiserleichterung des Anscheinsbeweises kommt nicht in Betracht, wenn der konkrete Schaden selbst bei Beachtung der Verkehrssicherungspflicht nicht zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vermieden worden wäre. Diese Beweisschwierigkeiten können nicht mit den Beweiserleichterungen des Anscheinsbeweises überwunden werden. Zwar entspricht es anerkannten Rechtsgrundsätzen, dass der Anscheinsbeweis für die Kausalitätsvermutung bei nachgewiesener Verkehrssicherungspflichtverletzung dann in Betracht zu ziehen ist, wenn das Schadensereignis eine typische Folge der Pflichtverletzung darstellt. Dies gilt jedoch nur dann, wenn nach der Lebenserfahrung eine tatsächliche Vermutung oder gar eine tatsächliche Wahrscheinlichkeit für den ursächlichen Zusammenhang besteht (BGH, Urt. vom 4.3.2004 – III ZR 225/03, NJW 2004, 1381; Urt. vom 3.3.1993 – III 34/82, NJW 1983, 2241, 2242). Diese Einschränkung der Beweisanforderungen beruht auf der Erwägung, dass der Ersatzanspruch bei nachgewiesenem Pflichtverstoß nicht daran scheitern soll, dass die Möglichkeit eines atypischen Kausalverlaufs nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann (Staudinger/Hager, BGB, 13. Aufl., § 823 Rdn. E 72). Demgegenüber bleibt für den Anscheinsbeweis kein Raum, wenn der Eintritt des konkreten Schadens selbst bei Beachtung der Verkehrssicherungspflicht nicht zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vermieden worden wäre. Dieser Schluss ist im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt: Nach der Lebenserfahrung ist es zumindest gleichermaßen wahrscheinlich, dass der unsichere Zustand durch Veränderung der Zaunelemente von dritter Seite erst kurz vor dem Schadensereignis hervorgerufen wurde und der Beklagten bei einer zumutbaren Kontrolle des Zaunes nicht aufgefallen wäre. Es spricht nichts dafür, dass sich ein verkehrsunsicherer Zustand eines im Verkehrsraum aufgestellten Zaunelementes erst nach Verstreichen einer erheblichen Zeitspanne manifestiert. Insbesondere ist nicht nachgewiesen, dass die Windstärke, die nach der Aussage der Zeugin S. Ursache des Unfalls war, ein singuläres Ereignis dargestellt hätte. Dagegen spricht, dass sich in der Verkehrsunfallanzeige vom 25.4.2001 (Bl. 1 f. BA) kein Hinweis auf widrige Witterungsverhältnisse findet und sich die Unfalldarstellung auf die schlichte Angabe beschränkt, der Bauzaun sei infolge ungenügender Sicherung umgefallen. Nach alledem war die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. B. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 97, § 101 Abs. 1, § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO.
6.1 Leser J.B. aus W. fragt: Wie weist man die Bußtat nach § 12 IIIb StVO nach? Wer macht sich bußbar, wenn die Sperrstunde überschritten und Lärm verursacht wird: Der Gaststättenbetreiber und der „Mieter der Gasträume“?
1. Ein Wohnwagenanhänger kann auch dann als parkendes Fahrzeug am ruhenden Verkehr teilnehmen, wenn er vom Zugfahrzeug abgekuppelt ist (lt. einem Bundesverwaltungsgerichtsurteil). nun meine frage: in der Praxis bekomme ich von der Polizei weiterhin Anzeigen vorgelegt, nach dem die "14-Tageregelung" (gem. §12 StVO) angewendet wird. Wie ist in der Praxis zu verfahren?
2. Ein Gaststättenbetreiber vermietet "seine" Gasträume an andere Personen, welche dann die Sperrzeit überschreiten sowie einigen lärm durch laute Musik verursachen. zur anzeige gelangt der Gaststättenbetreiber. in der Anhörung redet sich der Gaststättenbetreiber damit heraus, dass weder sein personal noch er an diesen Abenden teilnehmen. wie sieht es gaststättenrechtlich aus und wer müsste zur Anzeige gelangen?
Antwort:Zu Frage 1: Nach § 12 IIIb StVO darf mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug nicht länger als 2 Wochen geparkt werden – außer selbstverständlich auf besonders dafür gekennzeichneten Parkflächen. Die 2 Wochenfrist wird nicht unterbrochen durch:
Das Problem: Wie stellt man die 2 Wochen fest? Geben Fahrer oder Halter dies nicht im Rahmen ihrer Vernehmung als Beschuldigter oder Zeuge zu, dann bleibt zu einer gerichtssicheren Beweisführung nur eine geeignete Markierung der Stellung des Hängers auf der Parkfläche. Aus der Markierung muss sich ablesen lassen, dass der Hänger nicht bewegt worden sein kann. Die Beweisführung wird jedoch sofort in Frage gestellt, wenn der Hänger nach mehren Tagen nicht mehr innerhalb der Markierung steht: Wurde er länger als 30 Minuten weggefahren oder nur in der verbotenen Weise versetzt oder war er – mit der Folge einer neuen 2 Wochenfrist – für einen Tag oder mehrere Stunden weggefahren? Bei einer geschickten Einlassung ist wohl ein Nachweis nicht möglich. Drittzeugen werden wohl kaum als gerichtssichere Beweismittel in Betracht kommen: Sie werden wohl kaum je in der Lage sein, glaubhaft zu bekunden, 24 Stunden (oder genauer 24 Stunden – 30 Minuten) den Hänger beobachtet zu haben. Über die Problematik der Überwachung haben sich Hauser DAR 1990, 10 und Darr NZV 1989, 297 geäußert. Zur Frage 2 Der Gaststättenbetreiber hat - rechtlich - dafür zu sorgen, dass aus „seinem“ Lokal kein unerlaubter Lärm dringt, und dass die Sperrzeit nicht überschritten wird. Wie er das macht, ist seine Sache. Er muss jedenfalls eine hinreichende Organisation dafür treffen. Kann er oder will er nicht in eigener Person die Aufsicht führen, muss er eine vertrauenswürdige Person auswählen, sie über die rechtlichen Pflichten informieren, und diese Person auch überwachen. Zu Ihrem Beispiel: Bei ersten Fall liegt m.E. ein solches Organisationsverschulden vor (seine Einlassung: Weder er noch einer seiner Angestellten hat sich darum gekümmert, was die „Mieter“ tun oder unterlassen – keiner war anwesend), bußbar nach § 130 OWiG. Ab dem Zeitpunkt, in dem der Gaststättenbetreiber vom rechtswidrigen Verhalten seines „Mieters“ und dessen Gäste erfahren hat, liegt m.E. bedingt vorsätzliche Täterschaft durch Unterlassen vor (§ 8 OWiG): Der Gaststättenbetreiber hat ernsthaft damit gerechnet, dass (wieder) Lärm entstehen und die Sperrstunde wieder überschritten werden kann und dies billigend in Kauf genommen. Durch sein Untätigbleiben hat er als (Unterlassungs-)Täter Lärm verursacht und die Sperrstunde überschritten. Es liegt hier wie im folgenden Straffall: Ein Mutter erwürgt ihr 3 Monate altes Baby, weil es schreit und Arbeit macht, die Mutter aber abends lieber ihrem außerhäuslichen Vergnügen nachgehen will. Tat: Mord durch aktives Tun. Lässt die Mutter ihr Kind aus denselben Motiven verhungern: Mord durch Unterlassen (in der Praxis wird man wohl nur „Totschlag“ durch Unterlassen annehmen). Neben dem Gaststättenbetreiber wird man wohl auch den „Mieter“ wegen Lärms und Überschreitens der Sperrstunde bebußen können (über § 9 OWiG), es wird jedoch auf den Einzelfall ankommen. Falls Sie noch Fragen haben, melden Sie sich. Mit freundlichen Grüßen Brenner
7.1 Baden-Baden - Seminare
7.2 Berlin - Seminare
7.3 Frankfurt/Main - Seminare
7.4 Koblenz - Seminare
7.5 Weitere Seminare bei den Studieninstituten Hagen, Mecklenburg-Vorpommern (Malchin), der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz, in Duisburg.
Anmeldungen zu den owiz - Seminaren (Baden-Baden, Koblenz, Frankfurt/Main, Berlin) müssen bis spätestens 8 Wochen vor Seminarbeginn erfolgen. Ein Rücktritt ist nach der Anmeldung ausgeschlossen. Die entsendende Behörde kann selbstverständlich einen anderen, als die bereits angemeldeten Bediensteten, entsenden. Weitere Seminar-Themen finden Sie, wenn Sie anklicken:
unter „Seminare“ und sich dann weiter führen lassen. 7.6 II Inhouse - SeminareBußgeld -, Vollstreckungsrechts – und andere Seminare für die Ausbildung der Kommunalbediensteten können eingesehen werden: Klicken Sie an:
und folgen Sie dann den dortigen Hinweisen. Seminare können auch als Inhouse - Veranstaltungen durchführt werden. Eine Übersicht über die möglichen Seminarthemen Ordnungswidrigkeitenrecht und angrenzende Rechtsgebiete können sie – direkt - anwählen unter http://www.recht-find.de/InhouseSeminare.pdf
Wenden Sie sich wegen der Organisation an die genannten Studieninstitute oder direkt an die owiz-Redaktion (E- Mall: kbrenner@netmedia.de).
Aus dem Beck-Verlag München
8.1 Janiszewski / Jagow / Burmann Kommentar: Straßenverkehrsrecht - 2006mit der Straßenverkehrs-Ordnung, dem Straßenverkehrsgesetz, den wichtigsten Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und der Fahrerlaubnis-Verordnung, dem Verkehrsstraf- und Ordnungswidrigkeitenrecht, der Bußgeldkatalog-Verordnung einschließlich Bußgeldkatalog, Verwaltungsvorschriften sowie einer systematischen Einführung Erläutert von Dr. Joachim Jagow, Ministerialdirigent a.D., Rechtsanwalt, Dr. Michael Burmann, Rechtsanwalt, zgl. Fachanwalt für Verkehrs- und Versicherungsrecht, und Dr. Rainer Heß, Rechtsanwalt, zgl. Fachanwalt für Verkehrs- und Versicherungsrecht. Begründet von Dr. Hermann Mühlhaus, in der 9. bis 15. Auflage bearbeitet von Horst Janiszewski. 19., neu bearbeitete und erweiterte Auflage 2006. XXVII, 986 S. In Leinen C. H. Beck ISBN 3-406-53175-X; Stand Herbst 2005. € 56,00
Knapp, aktuell und übersichtlich stellt dieser Kommentar die zentralen Bereiche des Straßenverkehrsrechts dar. Bearbeitungsstand ist Herbst 2005. Die 19. Auflage dieses Standardwerks verarbeitet alle straßenverkehrsrechtlichen Novellierungen der vergangenen Jahre. Berücksichtigt sind u. a. Änderungen der Fahrerlaubnis-VO durch die Einführung der neuen Fahrerlaubnisklasse S für neue Fahrzeugarten wie z.B. Elektroskooter und sog. Quads Neuerungen in der StVO und im Bußgeldkatalog hinsichtlich der Anschnallpflicht der Fahrgäste in Bussen, der verschärften Ahndung unzulässiger Handy-Benutzung und der Einführung eines Regelfahrverbots für die Führer bestimmter Fahrzeuge schon ab 21 km/h Geschwindigkeitsüberschreitung die zum Teil erst am 1.10.2005 in Kraft getretenen Änderungen durch die 38. und 39. Straßenverkehrsrechts-Änderungsverordnung betreffend Zulassungsdokumente sowie Typgenehmigung das am 15. August 2005 in Kraft getretene 3. Straßenverkehrsrechts-ÄnderungsG über das begleitete Fahren ab 17 Jahren. Neue Rechtsprechung wurde umfassend eingearbeitet, insbesondere zum neuen Haftungsrecht in Fällen des Totalschadens, zur Erstattungsfähigkeit der Mehrwertsteuer sowie zum Ausschluss der Haftung und des Mitverschuldens von Kindern unter 10 Jahren. Zu den Autoren: Dr. Franz-Joachim Jagow kommentiert auf der Grundlage seiner langjährigen Tätigkeit im Bundesverkehrsministerium. Dr. Michael Burmann und Dr. Rainer Heß, beide Mitautoren eines umfassenden Handbuchs zum Straßenverkehrsrecht, sind als Rechtsanwälte intensiv mit straßenverkehrsrechtlichen Fällen befasst. Der Kommentar liefert dem Sachbearbeiter in den Bußgeldstellen und Polizeibehörden ein unentbehrliches aktuelles Arbeitswerkzeug für den Berufsalltag. Dem suchenden Sachbearbeiter wird es selten gelingen, keine Antwort auf eine sachnotwendige, streitentscheidende Frage zu finden – und selbstverständlich mit dem Hinweis auf die vorhandene Gerichtsentscheidung. Am Aufbau und Stil, den klaren verständlichen Sätzen, merkt man an fast allen Stellen des Kommentars, dass er von an die Praxis denkenden Spezialisten bearbeitet wird, die wissen, wo den Verkehrsrechts - Praktiker der Rechtsschuh drückt. Ein Handkommentar, der sich manchmal spannend liest wie ein Krimi. Und: Was den Ermittlern beim Erforschen der Rechtswahrheit hilft, fördert auch der „Gegenseite“, sich bei Anhaltspunkten gegen die buß – und strafrechtlichen Vorwürfe zu verteidigen. Brenner 8.2 Lehrbuch/StudienliteraturVon Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Claus Roxin Strafrecht Allgemeiner Teil Band I: Grundlagen. Der Aufbau der Verbrechenslehre; 4., vollständig neu bearbeitete Auflage 2006. XXXVI, 1136 S. In Leinen, C. H. Beck ISBN 3-406-53071-0. Das Werk ist Teil der Reihe: Große Lehrbücher; € 49,00 Im ersten Band des Werkes zum Allgemeinen Teil des Strafrechts behandelt Claus Roxin, einer der international führenden Strafrechtswissenschaftler, die Grundlagen des deutschen Strafrechts und den Aufbau der Verbrechenslehre. Das Lehrbuch, das in mehrere Sprachen übersetzt wurde, überzeugt durch grundlegende Systematik, wissenschaftliche Durchdringung aller Details und sprachliche Brillanz. Das besondere Augenmerk gilt der Rechtsprechung. Die Neuauflage berücksichtigt gesetzgeberische Initiativen, etwa bei der Europäisierung des Strafrechts und im Völkerstrafrecht neue Ansätze in der Rechtsprechung, u.a. bei der hypothetischen Einwilligung und der »Sittenwidrigkeit« im Rahmen der Körperverletzung. Aus dem Inhalt: • Grundlagen des Strafrechts • Handlung, Vergehen, Verbrechen • Tatbestand • Rechtswidrigkeit • Schuld und Verantwortlichkeit • Sonstige Strafbarkeitsvoraussetzungen • Fahrlässigkeit. Das Buch von Roxin ist besonders für Strafrechtsinteressierte geeignet, die sich tiefer in die problematisch des Allgemeinen Teil des Strafrechts eindenken wollen. Am Ende wird der Leser erkennen, dass das Verständnis für Strafrecht und für Bußrecht – soweit es auf dem Strafrecht beruht – wächst. Brenner 8.3 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten: OWiG KommentarErläutert von Prof. Dr. Erich Göhler, Ministerialrat a.D. (1. bis 12. Auflage). Fortgeführt von Dr. Peter König, Ministerialrat, und Dr. Helmut Seitz, Leitender Ministerialrat; 14., neu bearbeitete Auflage 2006. LIX, 1634 S. In Leinen; C. H. Beck ISBN 3-406-53902-5. Das Werk ist Teil der Reihe: Beck`sche Kurz-Kommentare: Band 18. € 58,00
Dieser bewährte Kommentar zeichnet sich aus durch übersichtliche, prägnante, verständliche und praxisbezogene Erläuterungen Beschränkung auf aktuelle Fragen vollständige und laufende Auswertung der Rechtsprechung und des Schrifttums besonders ausführliche Behandlung aller Fragen, die in Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten in der täglichen Praxis eine große Rolle spielen. Die neue 14. Auflage berücksichtigt
Erprobte Qualität für Richter, Staatsanwälte und Rechtsanwälte, Verwaltungsbehörden auf allen Ebenen. Die Autoren: Dr. Peter König, Ministerialrat im Bayerischen Staatsministerium der Justiz und Lehrbeauftragter an der Universität München, und Dr. Helmut Seitz, Leitender Ministerialrat im Bayerischen Staatsministerium der Justiz, haben auch für die Neuauflage die Fortführung dieses Standardwerkes übernommen. Endlich steht der Göhler 2006 als Alltagshelfer für Ermittler, Bußgeldsachbearbeiter (aber auch für die Sachbearbeiter in Städten, Gemeinden und Kreisen, die die Gesetze zu vollziehen haben, deren Verletzung zum Bußgeldverfahren führt), Richter und Rechtsanwälte bereit. Speziell für Bußgeldsachbearbeiter gehört der „Göhler“ zum unverzichtbaren, unentbehrlichen und ausgeklügelten Handwerkszeug. Der „Göhler“ erläutert übersichtlich, prägnant, verständlich, praxisbezogene Fragen und führt sie fast immer Lösungen zu. Ein Schwergewicht der Fälle liegt bei den Verkehrsordnungswidrigkeiten, nicht zuletzt aber deswegen, weil es hierzu eine unerschöpfliche Fülle von Rechtssprechung gibt. Der Göhler ist auch deswegen für die Bußgeldstellen unentbehrlich, weil der Kommentar auch das Handwerkszeug des Staatsanwalts und – was noch wichtiger ist – für den Richter ist. Auch das ausführliche, praxisbezogene Stichwortverzeichnis hilft dem Nutzer schneller an die ihn drängenden Fragen heranzukommen. Brenner
8.4 Unternehmer und StrafrechtVon Dr. Wilhelm Krekeler, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, und Elke Werner, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Strafrecht; 2006. XLVI, 480 S. Kartoniert C. H. Beck ISBN 3-406-53089-3, Das Werk ist Teil der Reihe: - Strafverteidigerpraxis (StVP): Band 7, € 39,80
Die neue Reihe Strafverteidigerpraxis unterstützt den Verteidiger gezielt bei der täglichen Arbeit, denn sie macht mit materiell-rechtlichen Grundlagen sowie mit Verfahrensrecht und Verteidigungstaktik vertraut bringt Übersichten, Checklisten und Formulierungsbeispiele bürgt für Qualität durch das Herausgeberteam: RA Dr. Klaus Leipold, RA Prof. Dr. Gunter Widmaier, Prof. Dr. Dr. h.c. Klaus Volk und RA Dr. Stephan Beukelmann. Der neue Band erörtert die straf- und bußgeldrechtlichen Risiken der unternehmerischen Tätigkeit und behandelt die Verantwortlichkeit im Unternehmen mögliche Sanktionen gegen das Unternehmen und den Unternehmer die einzelnen Tatbestände, insbesondere auch im Zusammenhang mit dem neuen Arbeitsstrafrecht sowie dem Insolvenzstrafrecht. Zu den Autoren: Dr. Wilhelm Krekeler ist Fachanwalt für Strafrecht, Mitglied im Vorstand der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht im DAV und gilt als einer der führenden deutschen Strafverteidiger. Elke Werner ist Fachanwältin für Strafrecht und Dozentin bei der Rechtsanwaltskammer Hamm, dem Deutschen Anwaltsinstitut e.V. (DAI) sowie der Fernuniversität Hagen insbesondere auf dem Gebiet des Wirtschaftsstrafrechts. Das Buch bringt auch eine Fülle von Anregungen, Hinweisen und Rechtsprechungs - Nachweisen für den bußrechtlichen Alltag für Ermittlungsbeamte und Bußgeldsachbearbeitern, die sich Bußgeldverfahren, einschließlich Gewinnabschöpfung und Verfallbescheiden zu befassen haben. Neben anderen Vorschriften, insbesondere natürlich die des Strafgesetzbuches, werden die §§ 30, 29a, 130 OWiG, die einschlägigen Vorschriften des AuslG, SchwarzArbG, AÜG, Abfallgesetz erläutert. Die Verfasser stellen auch die zivilrechtlichen Berührungspunkte und die Rechtsformen der Unternehmen dar. Trotzdem das Buch in der Reihe „Strafverteidigerpraxis“ erschienen ist, ist es uneingeschränkt auch für den Ermittlungsbeamten und des bußrechtlichen Sachbearbeiter geeignet.
Aus dem NOMOS Verlag Baden-Baden
8.5 Straßenverkehrsrecht - HandbuchVon Wolfgang Ferner (Hrsg.), 2. Auflage 2006, XVI, 1.274 S., geb., 69,– EURO, ISBN 3-8329-1281-9 (Einzeltitel)
Das Verkehrsrecht hat viele Facetten und erfordert Spezialisten mit umfassendem Expertenwissen. Diesem Umstand hat auch das Bundesverfassungsgericht mit seinem Urteil zum »Spezialist für Verkehrsrecht« und die Satzungsversammlung der Deutschen Anwaltschaft mit der Schaffung einer Fachanwaltschaft für Verkehrsrecht Rechnung getragen. Das neue Handbuch liefert das notwendige Fachwissen aus allen Bereichen des Verkehrsrechts – übersichtlich, fundiert und praxisnah. Dargestellt werden:
In der Praxis sind häufig auch technische Fragestellungen, wie die Messverfahren im Bereich der Ordnungswidrigkeiten,
zu berücksichtigen. Diese werden verständlich erläutert. So hilft das Werk, auch nichtjuristische Sachverhalte schnell und sicher zu erfassen und in der Praxis umzusetzen. Der übersichtliche Aufbau bietet zu allen Bereichen
Das Handbuch gewährleistet damit den optimalen Zugang zu allen Fragestellungen im Straßenverkehrsrecht. Der Herausgeber Wolfgang Ferner, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht ist seit Jahrzehnten im Bereich des Verkehrsrechts tätig und verfügt über langjährige Schulungspraxis. Er ist Autor zahlreicher Praxisbücher zum Verkehrsrecht. Die Autoren sind Praktiker aus Anwaltschaft, Justiz, Versicherungswirtschaft und dem Sachverständigenwesen. Dieses Buch gehört in die Hände eines jeden, der mit dem Straßenverkehr zu tun hat: als Autofahrer, Radfahrer, Fußgänger, Verkehrssünder, Bußgeldsachbearbeiter, Versicherungsnehmer, Vertragspartner einer Kfz-Werkstätte, Straßenverkehrsopfer, Schadenersatzpflichtiger oder Verpflichteter oder ….Erfreulich auffallend viele kurze und damit verständliche Sätze machen einem die Probleme klar, Tabellen, Übersichten, Musterschreiben, Urteile mit Inhaltskurzhinweisen (z.B. über die Höhe von Schmerzensgeld für welche Verletzung) schaffen Verständnis. Hat man einmal angefangen in dem Buch zu blättern, mag man kaum noch aufhören, weitere Informationen über Straßenverkehrsrecht aus dem Buch zu „saugen“. Ein empfehlenswertes Buch zu einem günstigen Preis. Brenner 8.6 Informationsfreiheitsgesetz - HandkommentarVon Matthias Rossi 2006, 267 S., geb., 58,– EURO, ISBN 3-8329-1418-8
Zum 1. Januar 2006 tritt das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes in Kraft. Erstmals in Deutschland hat danach jeder unabhängig von seinem Interesse einen voraussetzungslosen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen der Behörden des Bundes. Der dadurch bewirkte Paradigmenwechsel vom Grundsatz des Amtsgeheimnisses zum Grundsatz der Aktenöffentlichkeit bietet Chancen für eine stärkere Bürgerbeteiligung und eine effektivere Kontrolle der Verwaltung, stellt die Behörden des Bundes aber auch vor große Herausforderungen. Der neue Handkommentar berücksichtigt sämtliche Neuerungen, die sich aus diesem Gesetz für die Praxis ergeben, und behandelt insbesondere folgende Themen: - Anspruch des Bürgers auf Herausgabe oder Einsichtnahme in Dokumente aller Behörden des Bundes - Verweigerungsrecht der Behörden aus wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses - Sonderregelungen zum Schutz personenbezogener Daten und von Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnissen - Antragsprüfung durch die zuständige Behörde - Gebühren- und Auslagenfestsetzung - Anforderungen an die Behörden zur Bereitstellung allgemein zugänglicher Informationen in elektronischer Form (Internetklausel) Dem Praktiker in Anwaltschaft, Behörde und Gericht bietet der Kommentar somit einen verlässlichen Wegweiser für den sicheren Umgang mit dem neuen Gesetz. Der (noch?) kleine Handkommentar bietet eine gut gegliederte Übersicht über das neue Recht. Wer in den Behörden mit diesem neuen Gesetz sich beschäftigen muss, findet im dem Buch von Rossi einen verlässlichen Gehilfen. Brenner
Sehr geehrte Leserinnen und Leser, schicken Sie doch einschlägige Gerichtsurteile, die auch Ihre Kollegen interessieren, an die Redaktion. Auch kurze Fach - Beiträge sind willkommen. Danke im Voraus. Ihre Redaktion.
Inhalt owiz Beiträge Ordnungswidrigkeitenrecht 1.1 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 2 Gesetzgebung, Verordnungen, Erlasse 2.1 Zweite Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Schlachtverordnung 2.2 Sanktion gegen Stärkeunternehmen, wenn es Kartoffeln nicht direkt von Kartoffelerzeuger bezieht 2.3 Verordnung zu straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften nachbesserungsbedürftig 3.1 Einfädeln auf die Autobahn bei zähfließendem Verkehr 3.2 Zustellung und falsche Adressenangabe 3.4 Landesbauordnung: Veränderungen, Geländeoberfläche, Aufschüttungen, Wandhöhe, Nachbarschutz 3.5 Akteneinsicht, Planfeststellungsverfahren, Umweltinformationen 3.6 Führerscheinentzug dreieinhalb Jahre nach Trunkenheitsfahrt mit Fahrrad 3.7 Nachbarklage gegen Biomasse-Heizkraftwerk erfolglos 3.8 Beseitigung einer Terrasse auf dem Nachbargrundstück 3.9 O: Grundstückseigentümer muss nur für Reinigung von unbefahrbaren Wohnwegen zahlen 3.10 Nur Eigentümer angrenzender Grundstücke müssen Straßenreinigungsgebühren zahlen 3.12 "Fun-Games" Untersagung bei fehlender Bauartzulassung 3.15 Anforderungen an die fachärztliche Untersuchung zur Überprüfung der Fahreignung 3.16 Fahrtenbuchauflage nach erstmaliger Begehung einer Verkehrsordnungswidrigkeit 3.17 Gurtanlegepflicht besteht während der Fahrt auch bei verkehrsbedingtem Anhalten 3.19 Anspruch auf Winterdienst Streuen im Winter 3.20 Ltd. & Co KG ist in das Handelsregister einzutragen 3.21 Einnicken am Steuer ist grobe Fahrlässigkeit 3.22 Oberlandesgericht Koblenz verurteilt Gemeinde zum Auffüllen eines abgegrabenen Geländes 3.23 Keine Photovoltaikanlage auf denkmalgeschützter Scheune 3.24 Ausreisepflichtiger Ausländer muss in Gemeinschaftsunterkunft wohnen 3.25 OVG: Windenergieanlage im Vogelzugkorridor nicht erlaubt 5.1 Unfallversicherung Abgrenzung eines Arbeitsunfalls auf einem Betriebsweg von einem Wegeunfall 7.1 Internationales Strafrecht 7.2 Gewerbe- und Gaststättenrecht
Fortsetzung aus owiz 1/06
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||