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Aufsichtspflichtverletzung, § 130 OWiG (Auszug)
1) Wer als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig
die Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder
Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber als
solchen treffen und deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist,
handelt ordnungswidrig, wenn eine solche Zuwiderhandlung begangen wird, die
durch gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre. Zu den
erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen gehören auch die Bestellung, sorgfältige
Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen.
(2) Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 ist auch das öffentliche
Unternehmen.
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