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Rechtsanwalt
Karl Brenner
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Amtspflichtverletzung
durch Bußgeldbescheid gegen Fahrzeughalter
aufgrund Kennzeichenanzeige - NJW-RR 1997, 1383
- LG Frankfurt a.M.
Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB, Art. 34 GG) durch
Bußgeldbescheid gegen Fahrzeughalter aufgrund
Kennzeichenanzeige – Bußgeldbescheid ist
rechtswidrig, wenn er an den Halter geschickt wird,
wenn Täterindiz nur die Haltereigenschaft ist.
BGB §
BGB § 839; Art.
GG Artikel 34 GG
Der Erlaß eines Bußgeldbescheides allein aufgrund der
Haltereigenschaft … ist rechtswidrig, weil das
Willkürverbot des Art.
GG Artikel 3 GG, wonach
sachgerechte Feststellungen und Erwägungen zur
Täterschaft des beschuldigten Halters zu treffen
sind (BVerfG,
NJW 1994 Seite 847), mißachtet und das
Schweigerecht des beschuldigten Halters, … verletzt
wird. Diese Pflicht der Bekl. zur
vollständigen Aufklärung des Sachverhalts,
vorliegend der Tatsache der Kfz–Führung durch die
Halterin zum Tatzeitpunkt, oblag der Bekl. als
Amtspflicht (BVerfG
NJW Jahr 1994, 3162.
3164)).
Diese Amtspflicht, die vorliegend offenkundig ist,
haben die Bediensteten der Bekl. durch den Erlaß des
Bußgeldbescheides mindestens fahrlässig, demnach
schuldhaft verletzt
(Leitsatz owiz)
LG Frankfurt a.M., Urteil vom 10.07.1996 - 2/4 O
37/96 = NJW-RR 1997, 1383
2
Zum Sachverhalt:
Die Kl. erhielt aufgrund einer sog. Kennzeichenanzeige
einen Bußgeldbescheid wegen eines mit dem auf sie
zugelassenen Pkw begangenen
Parkverstoßes. Das Bußgeldverfahren wurde
später eingestellt. Die in diesem Zusammenhang
entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 238,05
DM verlangt die Kl. erstattet. Das LG hat der Klage
stattgegeben.
3
Aus den Gründen:
Der Kl. steht gegenüber der Bekl. ein Anspruch auf
Erstattung der ihr in dem von der Bekl. gegen sie
eingeleiteten Bußgeldverfahren. ... entstandenen
Rechtsanwaltskosten in Höhe von 238,05 DM zu.
Der Erlaß des Bußgeldbescheides gegen die Kl., die
unstreitig Halterin ... ist, wegen eines am 8. 11.
1994 mit diesem Fahrzeug begangenen Parkverstoßes
ist willkürlich und stellt damit eine
Amtspflichtverletzung i.S. des §
BGB § 839
BGB dar, weil die Bekl. nur aufgrund der
Haltereigenschaft auf die Fahrzeugführung durch die
Kl. geschlossen hat. Bei einer Kennzeichenanzeige
kann, wenn der Fahrzeughalter schweigt – hiervon ist
im vorliegenden Falle auszugehen –, grundsätzlich
nicht von der Haltereigenschaft darauf geschlossen
werden, daß der Halter das Kraftfahrzeug zur Tatzeit
gefahren hat, es sei denn, es deuten zusätzliche
Indizien auf die Fahrzeugführung durch den
Fahrzeughalter hin (Göhler, OWiG, 11. Aufl., § 55
Rdnrn. 11ff.; BVerfG,
NJW Jahr 1994 Seite 847).
Vorliegend hat die Bekl. gegenüber der Kl. einen
Bußgeldbescheid erlassen, obwohl außer der
Haltereigenschaft der Kl. keine weiteren
Anhaltspunkte vorgelegen haben. In diesem Stadium
des Bußgeldverfahrens ist die Kl. im Gegensatz zu
dem Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens, wo der
einfache Anfangsverdacht ausreicht, der sich aus
zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten wie der
Haltereigenschaft ergeben kann (vgl. Kammerurt. v.
1. 11. 1995 – 2/4 O 170/95), gehalten, die o.g.
Grundsätze zu beachten.
Um diesen Grundsätzen gerecht zu werden und gleichzeitig
dem Kraftfahrzeughalter die Verfahrenskosten
auferlegen zu können, hat der Gesetzgeber die
Kostenregelung des §
STVG § 25a StVG eingeführt, die
verfassungskonform ist (BVerfG, VRS 77,
VRS Band 77 Seite 241ff.). Demnach steht der
Bekl. gerade für den Fall, daß der Fahrzeugführer
nicht ermittelt werden kann, die vereinfachte
Beendigung des eingeleiteten Ermittlungsverfahrens
gem. §
STVG § 25a StVG zur Verfügung (Göhler, Vorb. §
109a Rdnrn. 2a, 7f.).
Bei Halt– und Parkverstößen, bei denen der Kfz–Führer
nicht angetroffen wird, werden nähere Ermittlungen
i.d.R. einen unangemessenen Aufwand erfordern,
demnach kann in der Regel von der Ermittlung des
Kfz–Führers
gem. § 25a I 1 Halbs. 1 Alt. 2 StVG abgesehen
werden (Göhler, Vorb. § 109a Rdnr. 8). Der Erlaß
eines Bußgeldbescheides allein aufgrund der
Haltereigenschaft aber ist rechtswidrig, weil das
Willkürverbot des Art.
GG Artikel 3 GG, wonach sachgerechte
Feststellungen und Erwägungen zur Täterschaft des
beschuldigten Halters zu treffen sind (BVerfG, NJW
1994,
NJW Jahr 1994 Seite 847), mißachtet und das
Schweigerecht des beschuldigten Halters, im
Gegensatz zu der Kostentragungspflicht gem. §
STVG § 25a StVG (BVerfG, VRS 77,
VRS Band 77 Seite 241 (VRS
Band 77 Seite 245)), verletzt wird. Diese
Pflicht der Bekl. zur vollständigen Aufklärung des
Sachverhalts, vorliegend der Tatsache der
Kfz–Führung durch die Halterin zum Tatzeitpunkt,
oblag der Bekl. als Amtspflicht (BVerfG, NJW 1994,
NJW Jahr 1994 Seite 3162 (NJW
Jahr 1994 Seite 3164)). Diese Amtspflicht, die
vorliegend offenkundig ist, haben die Bediensteten
der Bekl. durch den Erlaß des Bußgeldbescheides
mindestens fahrlässig, demnach schuldhaft verletzt.
Dem Anspruch steht die Bestimmung des §
BGB § 839
BGB § 839 Absatz III BGB nicht entgegen. Nach
dieser Vorschrift tritt die Ersatzpflicht dann nicht
ein, wenn der Verletzte es zumindest fahrlässig
unterlassen hat, ein Rechtsmittel einzulegen.
Gemeint sind hierbei Rechtsmittel, die sich
unmittelbar gegen die Amtshandlung richten (Palandt/Thomas,
BGB, 55. Aufl., § 839 Rdnr. 73).
Der der Kl. gegen den Kostenbescheid der Bekl. vom 25.
4. 1995 zur Verfügung stehende Rechtsbehelf der
gerichtlichen Entscheidung gem. §
STVG § 25a
STVG § 25A Absatz III StVG, §
OWIG § 62
OWIG § 62 Absatz II OWiG richtet sich jedoch
nicht unmittelbar gegen die rechtswidrige Handlung,
vorliegend den Erlaß des Bußgeldbescheids, sondern
lediglich gegen die Kostenentscheidung gem. §
STVG § 25a
STVG § 25A Absatz I StVG.
Das gegen den rechtswidrigen Bußgeldbescheid
einschlägige Rechtsmittel, den Einspruch, hat die
Kl. aber mit Schreiben vom 10. 1. 1995 fristgemäß
eingelegt.
Der Schaden besteht vorliegend darin, daß die Kl. um
gegen den rechtswidrig erlassenen Bußgeldbescheid
vorzugehen, einen Rechtsanwalt, ihren
Prozeßbevollmächtigten, eingeschaltet hat und
hierdurch mit einer Zahlungsverpflichtung belastet
ist. Es ist allgemein anerkannt, daß diese Kosten
stets zu den notwendigen Auslagen gehören (Göhler,
Vorb. § 105 Rdnr. 37). |
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Anschlussinhaberin haftet auch für Ehemann und
Kinder bei unberechtigtem Download-Angebot von fast
1.000 Musiktiteln, OLG Köln - 12/09 |
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